Sonnenstaatland SSL · Digitales Antragsportal · Hinweise und Datenschutzinformationen
Hinweise, Verfahrensordnung & Datenschutz (DSGVO) – Fassung 1.0 (amtlich, endgültig, vorläufig)
Dieses Dokument dient der umfassenden, erschöpfenden und im Zweifel ermüdenden Unterrichtung der Nutzer über Verfahren, Rechte, Pflichten, Pflichten der Pflichten sowie über datenschutzrechtliche Selbstverständlichkeiten, die selbstverständlich nur insoweit selbstverständlich sind, als sie zuvor auf mindestens zwölf Seiten erläutert wurden.
Inhaltsverzeichnis (nicht rechtsverbindlich, aber sehr verbindlich)
- § 1 Vorbemerkung und Gegenstand
- § 2 Recht auf Antragstellung und Behördenfreundlichkeit (theoretisch)
- § 3 Form, Inhalt, Lesbarkeit und Zumutbarkeit
- § 4 Winterpause, Bearbeitungsfristen und Zeitgefühl
- § 5 Nichtbearbeitung, Nichtbescheidung und sonstige Kunstformen
- § 6 Verfahrenskommunikation und „Nachrichtenverlauf“
- § 7 Datenschutzinformationen nach DSGVO (mit besonderer Betonung)
- § 8 Zwecke, Rechtsgrundlagen und juristische Gemütlichkeit
- § 9 Kategorien von Daten und „Meta“ (serverseitig, weil Realität)
- § 10 Empfänger, Auftragsverarbeiter und die Frage, wer das alles liest
- § 11 Speicherdauer, Löschung, Aufbewahrung und das Recht auf Vergessen (unter Vorbehalt)
- § 12 Betroffenenrechte (mit Verweisen auf weitere Verweise)
- § 13 Sicherheitsmaßnahmen (organisatorisch, technisch, rhetorisch)
- § 14 Haftung, Gewährleistung, kosmische Unwägbarkeiten
- § 15 Schlussbestimmungen, salvatorische Salven und Schlussformeln
§ 1 Vorbemerkung und Gegenstand
Warum es dieses Dokument gibt und warum es nicht kürzer sein durfte.
(1) Die Behörde „Sonnenstaatland SSL“ (nachfolgend: „Behörde“) stellt für die Einreichung von Anträgen, Eingaben, Begehren, Begehrlichkeiten, Stellungnahmen und sonstigen textbasierten Lebensäußerungen ein elektronisches Formular bereit.
(2) Dieses Dokument (nachfolgend: „Hinweise“) regelt in einer Weise, die einerseits formal, andererseits aus Sicht der Lesenden herausfordernd ist, die allgemeinen Modalitäten der Antragseinreichung sowie die datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; nachfolgend: „DSGVO“) und ergänzenden nationalen Regelungen, soweit diese hier aus Gründen der Vollständigkeit angedeutet werden.
(3) Soweit in diesen Hinweisen Begriffe wie „unverzüglich“, „zeitnah“, „angemessen“ oder „im Rahmen der Möglichkeiten“ verwendet werden, ist damit nicht zwingend eine zeitliche Bestimmtheit, sondern vorrangig eine gefühlte Verwaltungsnähe gemeint.
§ 2 Recht auf Antragstellung und Behördenfreundlichkeit (theoretisch)
Der Grundsatz: Sie dürfen. Der Nebensatz: wir auch.
(1) Jede Person ist grundsätzlich berechtigt, bei der Behörde einen Antrag zu stellen. Dieses Recht wird hiermit in feierlicher Nüchternheit ausdrücklich anerkannt, bekräftigt und – soweit möglich – nicht weiter behindert.
(2) Aus dem Recht auf Antragstellung folgt jedoch nicht zwingend ein Anspruch auf:
1. sofortige Bearbeitung,
2. freundliche Bearbeitung,
3. verständliche Rückfragen,
4. irgendeine Bearbeitung,
5. ein Gefühl von Sinn.
(3) Die Behörde ist bestrebt, Anträge nach Maßgabe ihrer Kapazitäten, ihres Energiehaushalts und der Jahreszeit zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Erfüllung von Erwartungen, die nicht in den Antrag hineinschreiben wurden, besteht nicht.
§ 3 Form, Inhalt, Lesbarkeit und Zumutbarkeit
Wie Sie schreiben sollten, damit wir so tun können, als hätten wir es verstanden.
§ 3a Mindestanforderungen an die Antragsschrift
(1) Anträge sind so zu verfassen, dass sie ohne Hellseherei, ohne Akten-Yoga und ohne den Rückgriff auf Orakel hinreichend nachvollziehbar sind.
(2) Ein Antrag soll grundsätzlich enthalten:
1. Sachverhalt (wer, was, wann, wo, wie oft, warum überhaupt),
2. konkreten Antrag (was genau begehrt wird),
3. Begründung (warum dies nicht nur gefühlt, sondern auch logisch sein könnte),
4. Fristen (falls vorhanden: konkretes Datum, nicht „bald“),
5. Belege (mit Kontext, nicht als Bilderteppich).
§ 3b Zumutbarkeitsschwelle
(1) Die Behörde behält sich vor, Anträge, deren Lektüre die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, mit einer Rückfrage zu versehen, die den Antragsteller in einen Zustand struktureller Selbsterkenntnis versetzen soll.
(2) Die Zumutbarkeitsschwelle ist insbesondere überschritten bei:
1. fortlaufender Großschreibung,
2. reiner Bewertung ohne Tatsachen,
3. Aneinanderreihung nicht referenzierter Ereignisse („das Ding von neulich“),
4. feindseliger Tonlage mit gleichzeitigem Anspruch auf Sofortbearbeitung,
5. dem Satz „das ist doch offensichtlich“ (ohne weitere Ausführung).
§ 4 Winterpause, Bearbeitungsfristen und Zeitgefühl
Ein Kalender ist keine Zusage, sondern ein Vorschlag.
(1) Während der Winterpause kann es zu Bearbeitungsverzögerungen kommen. Der Begriff „kann“ ist hier in einem weiten, nahezu metaphysischen Sinne zu verstehen.
(2) „Eilbedürftigkeit“ ist kein Gefühl, sondern ein Termin. Eine Eilbedürftigkeit ohne Datum gilt als innerer Monolog und wird entsprechend priorisiert.
(3) Sofern Bearbeitungsfristen genannt werden, handelt es sich regelmäßig um Orientierungswerte, die die Orientierung fördern, ohne sie zu garantieren.
§ 5 Nichtbearbeitung, Nichtbescheidung und sonstige Kunstformen
Die Königsdisziplin der Verwaltung: das geordnete Unterlassen.
(1) Die Behörde räumt ein, dass nicht jeder Antrag eine Bearbeitung erfährt, die den subjektiven Erwartungen des Antragstellers entspricht. Dies liegt nicht zwingend am Antrag, jedoch oft am Antrag.
(2) Anträge, die als „dumm“, „unausstehlich“, „inhaltlich leer“, „bösartig unstrukturiert“, „schlicht unlesbar“
oder „im Ergebnis behördlich uninteressant“ einzuordnen sind, können insbesondere:
1. ohne inhaltliche Bescheidung verbleiben,
2. mit einer Rückfrage beantwortet werden, die faktisch eine Wiedervorlage durch den Antragsteller erfordert,
3. in eine Form der kontemplativen Aktenruhe überführt werden.
(3) Ein Anspruch auf „Antwort in meinem Tonfall“ besteht nicht. Ein Anspruch auf „Antwort überhaupt“ besteht nur insoweit, als Recht, Gesetz, akute Notwendigkeit oder hinreichende Höflichkeit dies gebieten.
§ 6 Verfahrenskommunikation und „Nachrichtenverlauf“
Wenn man schon nicht schnell ist, dann wenigstens chronologisch.
(1) Das Verfahren wird im Regelfall über einen Nachrichtenverlauf geführt. Die Behörde verwendet hierfür eine chronologische Ablage von Mitteilungen. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und der Vermeidung kreativer Erinnerungslücken.
(2) Der Nachrichtenverlauf kann systemseitige Einträge enthalten, etwa zu technischen Zuständen, Bearbeitungsschritten oder sonstigen Ereignissen. Ob diese Einträge für den Antragsteller sichtbar sind, ist eine Frage der Darstellung, nicht zwingend der Existenz.
(3) Sofern Sie Antworten verfassen, wird um Bezugnahme (Datum, Thema, Inhalt) gebeten. „Wie schon gesagt“ ersetzt keine Referenz.
(4) Die Moderation und Administration der Behörde handelt nach pflichtgemäßem Ermessen, situativem Eindruck und tagesaktueller Belastbarkeit. Entscheidungen über Sichtbarkeit, Reihenfolge, Kommentierung, Schließung, Verschiebung oder Entfernung von Inhalten bedürfen keiner Begründung, keiner Zustimmung und keiner nachträglichen Rechtfertigung. Willkür ist hierbei kein Mangel, sondern Funktionsmerkmal.
§ 7 Datenschutzinformationen nach DSGVO (mit besonderer Betonung)
Hier wird es ernst, umfangreich und in der Regel überlesen.
(1) Die Behörde nimmt den Schutz personenbezogener Daten ernst. Dies äußert sich insbesondere darin, dass sie darüber sehr lange schreibt.
(2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Behörde Sonnenstaatland SSL, erreichbar über die im Portal genannten Kontaktwege (sofern diese im jeweiligen Moment nicht in Winterpause sind).
(3) Diese Hinweise informieren gemäß Art. 13 DSGVO über Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des Antragsportals.
§ 8 Zwecke, Rechtsgrundlagen und juristische Gemütlichkeit
Ohne Rechtsgrundlage keine Datenverarbeitung; ohne Datenverarbeitung keine Akte; ohne Akte kein Leben.
§ 8a Zwecke der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken:
1. Entgegennahme und Verwaltung von Anträgen,
2. Vergabe eines Aktenzeichens zur eindeutigen Zuordnung,
3. Führung eines Nachrichtenverlaufs,
4. Bereitstellung einer Status-/Verlaufsansicht,
5. Bearbeitung und Beantwortung durch administrative Stellen,
6. Missbrauchsvermeidung und Systemstabilität,
7. Erfüllung rechtlicher Pflichten, soweit einschlägig.
§ 8b Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
a) Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung),
b) Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse),
c) Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag bzw. vorvertragliche Maßnahmen, sofern man das Portal als „Leistungsbeziehung“ liest),
d) Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen), wobei das berechtigte Interesse insbesondere darin besteht,
das System nicht in Flammen aufgehen zu lassen.
§ 9 Kategorien von Daten und „Meta“ (serverseitig, weil Realität)
Was wir verarbeiten, warum wir es so nennen und warum wir es nicht „einfach lassen“.
(1) Im Rahmen der Antragstellung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
1. Stammdaten (z.B. Name, ggf. Benutzername),
2. Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse),
3. Inhaltsdaten (Antragstext, Nachrichten),
4. Verfahrensdaten (Aktenzeichen, Zeitstempel),
5. technische Daten (z.B. IP-Adresse bzw. Hash, User-Agent).
(2) Technische Metadaten werden, soweit möglich, serverseitig erhoben, um Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren. Dies dient sowohl dem Schutz der Behörde als auch – in seltenen Fällen – dem Schutz des Antragstellers vor sich selbst.
(3) Soweit IP-Adressen verarbeitet werden, kann eine Hashing- oder Pseudonymisierungskomponente eingesetzt werden. Das Hashen ersetzt keine Datenschutzmaßnahmen, ist aber ein beruhigender Anfang.
§ 10 Empfänger, Auftragsverarbeiter und die Frage, wer das alles liest
Ein Klassiker: „Nur intern“ ist selten so intern, wie man hofft.
(1) Empfänger Ihrer Daten können innerhalb der Behörde diejenigen Stellen sein, die mit der Bearbeitung befasst sind oder die sich dafür halten.
(2) Externe Empfänger (z.B. Hosting-Dienstleister) können als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig sein. In diesem Fall werden die erforderlichen vertraglichen Regelungen getroffen, die im Alltag als „Papier, das niemand liest“ bekannt sind.
(3) Eine Übermittlung in Drittstaaten findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, das Internet tut Internet-Dinge. Sollte eine Übermittlung erforderlich werden, erfolgt diese nach Maßgabe der Art. 44 ff. DSGVO.
§ 11 Speicherdauer, Löschung, Aufbewahrung und das Recht auf Vergessen (unter Vorbehalt)
Wir löschen grundsätzlich. Nur nicht sofort. Und nicht immer. Und nicht, wenn es wichtig ist.
(1) Die Speicherdauer richtet sich nach dem Zweck der Verarbeitung sowie nach etwaigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Das Ende eines Zweckes ist eine Frage der Auslegung.
(2) Anträge und Kommunikationsverläufe können so lange gespeichert werden, wie dies für die Bearbeitung, Nachweisführung, Rechtsverteidigung oder das Bedürfnis nach administrativer Ordnung erforderlich ist.
(3) Eine Löschung erfolgt im Regelfall nach Abschluss des Verfahrens und Ablauf einschlägiger Aufbewahrungsfristen, sofern nicht überwiegende Gründe entgegenstehen (z.B. „Akten sind wie Erinnerungen: man wirft sie nicht einfach weg“).
§ 12 Betroffenenrechte (mit Verweisen auf weitere Verweise)
Sie haben Rechte. Wir haben Formulare. Das Gleichgewicht ist hergestellt.
(1) Betroffene Personen haben nach Maßgabe der DSGVO insbesondere folgende Rechte:
1. Auskunft (Art. 15 DSGVO),
2. Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
3. Löschung (Art. 17 DSGVO),
4. Einschränkung (Art. 18 DSGVO),
5. Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), sofern anwendbar,
6. Widerspruch (Art. 21 DSGVO), sofern anwendbar,
7. Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
(2) Zur Geltendmachung Ihrer Rechte kann die Behörde geeignete Nachweise zur Identitätsprüfung verlangen, um zu verhindern, dass Dritte Ihre Rechte für Sie ausüben (was im Ergebnis zwar effizient, aber unzulässig wäre).
(3) Die Behörde weist vorsorglich darauf hin, dass das Recht auf eine schnelle Antwort kein eigenständiges Grundrecht ist, sondern sich aus dem Zusammenspiel von Normen, Kapazitäten und Jahreszeiten ergibt.
§ 13 Sicherheitsmaßnahmen (organisatorisch, technisch, rhetorisch)
Wir sichern, was zu sichern ist. Den Rest sichern wir mit Sprache.
(1) Die Behörde trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Angemessen ist, was angemessen ist.
(2) Dazu können gehören:
1. Zugriffsbeschränkungen (z.B. Admin-Cookie),
2. Sperr-/Lock-Mechanismen bei Dateizugriff,
3. Protokollierung relevanter Vorgänge,
4. Minimierung clientseitiger „Meta“-Übermittlung,
5. regelmäßige, gelegentliche oder im Zweifel spontane Überprüfung.
(3) Ein absoluter Schutz ist nicht möglich. Wer Gegenteiliges behauptet, verkauft Ihnen etwas.
§ 14 Haftung, Gewährleistung, kosmische Unwägbarkeiten
Wenn etwas schiefgeht, war es höchstwahrscheinlich höhere Gewalt (oder ein Browser).
(1) Die Behörde haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet sie vor allem moralisch und auch das nur eingeschränkt.
(2) Für die Verfügbarkeit des Portals, die Zustellbarkeit von E-Mails, die Stabilität des Internets oder die Laune der Zeit wird keine Gewähr übernommen.
(3) Antragsteller sind verpflichtet, ihre Eingaben zu sichern, Aktenzeichen aufzubewahren und nicht auf Post-its zu kleben, die anschließend auf mysteriöse Weise verschwinden.
§ 15 Schlussbestimmungen, salvatorische Salven und Schlussformeln
Wenn Sie bis hierhin gelesen haben, sind Sie entweder Jurist oder in Not.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hinweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem Sinn am nächsten kommt, also vermutlich ebenfalls lang ist.
(2) Änderungen dieser Hinweise bleiben vorbehalten. Sie werden durch Veröffentlichung wirksam, sofern nicht eine Veröffentlichung aus Gründen der Bequemlichkeit unterbleibt.
(3) Im Zweifel gilt: Schreiben Sie strukturiert, nennen Sie Daten, nennen Sie Fristen, bleiben Sie erträglich. Das erhöht die Chancen, dass Ihr Antrag nicht zur Aktenmeditation wird.
(4) Während der Weihnachtspause gilt: Es gibt einen Gott und er ist einer von den Guten, nicht den Netten. Gott und die geliebte Staatsführung sind immer im Einsatz- ausser Dienstags und an gesetzlichen Feiertagen.
(5) Im Zuständigkeitsbereich des Sonnenstaatlands ist das Geschlecht einer Person ausschließlich als männlich oder weiblich zu führen. Weitergehende Einordnungen sind der sozialen Realität außerhalb des Sonnenstaatlands zuzuordnen und entfalten innerhalb desselben keine verwaltungsrechtliche Wirkung.
(6) Personen, deren Zugang zum Forum oder zu sonstigen Kommunikationsmitteln der Behörde eingeschränkt wurde, haben keinen Anspruch auf Rehabilitation, Wiedergutmachung, Neubewertung, zweite Chancen oder narrative Korrekturen. Der Umstand, dass Zeit vergangen ist oder Einsicht behauptet wird, begründet weder einen Anspruch noch ein Verfahren. Vergessen ist möglich. Rückkehr ist es nicht.
Stand: 24.12.2025. Dieses Dokument ist im Zweifel aktueller als Ihre Erinnerung, aber weniger aktuell als die nächste Version.