Ja, mein Freund, da habe ich auch schon oft geistige Salti und Aufschwünge geübt.
Den Gedanken mit den heimlichen Erklärungen hatte ich auch schon einmal, wäre aber in der Genialität weit über dem, was ich Fitzek zu traue.
Eine Gewerbeuntersagung läuft ins Leere, wenn kein Gewerbe angemeldet ist und eine Anmeldung auch nicht beabsichtigt ist.
Auch wenn das Besteuerungsverfahren von Gewerbetreibenden üblicherweise mit der Gewerbeanmeldung beginnt, so dürfte die in diesem Fall ausgebliebene Anmeldung nicht ursächlich für eine Ausbleiben der Besteuerung sein. Wird der Behörde eine wie auch immer geartete Gewinnerzielungsabsicht außerhalb der Formvorschriften bekannt, müssten sie auch so tätig werden und eine Strategie entwickeln.
Hier kann ich mir wieder so viele Möglichkeiten bis hin zum Dinglichen Arrest
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__324.html vorstellen. Ich möchte insbesondere auf Abs.1 Satz 2 hinweisen.
Nicht vorstellen kann ich mir tatsächlich, dass gar nichts passiert, wenn nicht doch heimlich was angemeldet und erklärt wird.
Das Steuergeheimnis verhindert ja, dass die Behörde laut tönen dürfte, dass es der Guru anders macht als er tönt.
Aber auch die Kommune müsste die Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung durchsetzen,
wobei die Höhe der hier in üblicher Weise zu erwartenden Bußgelder beim König nur ein müdes Lächeln hervorrufen wird.