Autor Thema: BVerfG 2 BvR 8: Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig  (Gelesen 2521 mal)

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dtx

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Die EZB sieht sich ausschließlich dem EuGH unterworfen, das BVerfG habe da nichts zu melden.

Das sieht Röttgen auch so:

Zitat
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Heinemann: Das oberste Gericht von Dänemark und das der Tschechischen Republik haben bereits Entscheidungen des EuGH ultra vires, jenseits der Kompetenz, als offensichtlich kompetenzwidrig eingestuft. Waren diese Entscheidungen auch fatal?

Röttgen: Ja. Ich finde es bemerkenswert, dass wir auf einmal dänische Verfassungsgerichtsurteile herauskramen, um ein deutsches Verfassungsgerichtsurteil zu rechtfertigen. Ich kenne diese beiden Urteile nicht. Darum kann ich es nicht bewerten. Ich habe sie nicht studiert, ich studiere keine dänischen Verfassungsgerichtsurteile. Aber es zeigt, in welche Sackgasse wir uns begeben, dass wir jetzt anfangen, dass jedes Verfassungsgericht jedes Mitgliedsstaates und jedes Staates des Euroraumes anfängt, seine spezifischen Interpretationen von Grundsätzen zu formulieren und diese zum Maßstab erklärt, wie eine europäische Institution sich verhält. Das gefährdet den Bestand des europäischen Rechts und seiner Einheitlichkeit und der EU als Rechtsgemeinschaft. Dafür ist der EuGH da und es kann nur ein europäisches Gericht sein.

Heinemann: Was muss für das Bundesverfassungsgericht Vorfahrt haben, Recht oder Politik?

Röttgen: Das Bundesverfassungsgericht ist ausschließlich da zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von bestimmten Akten der deutschen öffentlichen Gewalt.

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https://www.deutschlandfunk.de/debatte-um-ezb-urteil-verfassungsgericht-hat-eu-in-einen.694.de.html?dram:article_id=476738

Problem: wenn die EZB sich von den Gerichten der Mitgliedstaaten in die Suppe spucken ließe, könnte sie infolge gegensätzlicher Entscheidungen handlungsunfähig werden.
Andererseits binden Urteile des BVerfG die Verfassungsorgane der BRD-GmbH.

Wie wird die Bundesregierung wohl aus dem Spagat rauskommen?

Gar nicht. Zumindest nicht nach formellen Gesichtspunkten. Die Frage ist freilich, ob es sich die EU-Kommission leisten kann, auf ein Vertragsverletzungserfahren zu verzichten, wohl wissend, daß es im Grunde nichts bringen kann.
 
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