Autor Thema: Bayer. VGH München Beschluss 22. 8. 2019 – 21 CS 18.2518, Reichi verliert Waffen  (Gelesen 837 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Ein Preuße will in Bayern (!) seine Waffen behalten.
Das konnte natürlich nicht gutgehen ...   ;)



Zitat
Widerruf der Waffenbesitzkarte eines sog. Reichsbürgers

Normenketten: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, lit. b, lit. c, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
SprengG § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 S. 1
VwGO § 146 Abs. 4

Leitsätze:
1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich und sprengstoffrechtlich unzuverlässig, auch wenn ihr Umgang mit Waffen und Munition langjährig beanstandungsfrei war. (Rn. 14 und 20) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Befristung einer Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich übersehen lässt, dass der Grund, der zum Erlass des Waffenbesitzverbots geführt hat, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt entfallen wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:
Waffenrecht, Erfolglose Beschwerde des Antragstellers, Widerruf von Waffenbesitzkarten, eines Kleinen, Waffenscheins und einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Sog. Reichsbürgerbewegung, Reichsbürger, sprengstoffrechtliche Erlaubnis, Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Widerruf, Befristung, Waffenverbot
Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 05.11.2018 – B 1 S 18.1010
Fundstelle: BeckRS 2019, 20333
Spoiler
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. 1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, die er gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten und Kleiner Waffenschein) sowie seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erhoben hat; soweit sich die Klage gegen die zum Widerruf der Erlaubnisse ergangenen Nebenentscheidungen richtet, geht es ihm um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
2
Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller unter dem … … 1996 (Waffenbesitzkarte …) und dem … … 2003 (Waffenbesitzkarte …) die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen. In die Waffenbesitzkarten sind insgesamt neun Schusswaffen eingetragen. Die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) erhielt der Antragsteller am 12. September 2016. Die Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wurde dem Antragsteller erstmals am 27. September 2001 erteilt und zuletzt bis zum 7. September 2021 verlängert.
3
Am 10. März 2016 beantragte der Antragsteller beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular enthält bei den Angaben zur Person unter „Geburtsstaat“ und „Wohnsitzstaat“ jeweils den Eintrag „Bayern [Deutschland_als_Ganzes]“. Zur deutschen Staatsangehörigkeit wurde als Erwerbsgrund „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ eingetragen. Bei den Angaben zu anderen Staatsangehörigkeiten ist als weitere Staatsangehörigkeit „Preußen“ vermerkt. Dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit war eine mit „Öffentlicher Eid und Willenserklärung“ überschriebene Erklärung beigefügt, der unter anderem zu entnehmen ist: „Gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RustAG) vom 22. Juli 1913 erkläre ich, … als natürliche Person gemäß staatliches BGB § 1, Stand 18. August 1896 … öffentlich, dabei aus freiem Willen unter Eid stehend: … Als Deutscher mit Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§ 1 RuStAG 1913) anerkenne ich die kaiserliche Verfassung aus dem Jahr 1871 und die Preußische Verfassung aus dem Jahr 1850. Ferner gilt für meine Person die staatliche Gesetzgebung vor dem 1. Januar 1914.“
4
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 übersandte der Antragsteller der Beklagten seinen Personalausweis und führte dazu unter anderem aus: „Hiermit übergebe ich Ihnen das Staatseigentum der am 29.08.1990 gegründeten BRD GmbH, eingetragen im Handelsregister in Frankfurt a. M. unter der Nummer HRB 51411, zurück. … Als natürliche Person unterstehe ich keiner Verpflichtung, Anweisung, Gerichtsbarkeit und Steuerpflicht der Firma BRD GmbH, d.h. der juristischen Person sowie den daraus abgeleiteten Unternehmensformen, die allesamt im Handelsrecht tätig werden“
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In einem Schreiben an die Amtsleiterin Frau F. des Ordnungsamts der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 führte der Antragsteller neben anderem aus, es könne im Hinblick auf seine Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft kein Zweifel sein, dass für ihn die Staatsangehörigkeit „in Preußen“ festgestellt worden sei. Seine Person habe zu keiner Zeit die „deutsche Staatsangehörigkeit“ erworben oder besessen. Das Schreiben schließt damit ab, dass Frau F. die Möglichkeit habe, unter unbegrenzter kommerzieller Haftung unter Vorlage belegender Dokumente bis zum 30. November 2016 die Erklärungen des Antragstellers zu Personenstand und Rechtsstellung seiner Person Punkt für Punkt und ausschließlich unter Bezugnahme auf gültiges und substanzielles deutsches Recht zu widerlegen. Nach Ablauf der Frist gelte Schweigen als Zustimmung. Dem Schreiben war eine „Öffentliche Willenserklärung von … … … unter Eid vom 21. Oktober 2016“ beigefügt. Darin erklärte der Antragsteller als „lebender, beseelter und unverschollener Mensch“ unter anderem, er schlage die deutsche Staatsangehörigkeit aus und besitze die „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (Preußen) des heute rechtsfähigen Völkerrechtssubjektes Deutsches Kaiserreich, verfasst am 16.04.1871 und außer Betrieb seit dem 26.10.1918“.
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Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2016 zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie der nach Sprengstoffrecht erteilten Erlaubnis an. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin (Ordnungsamt) bestritt der Antragsteller ausweislich des dazu angefertigten Protokolls alle Behauptungen bezüglich einer Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“. Einem dem Protokoll angefügten handschriftlichen Vermerk vom 22. November 2016 ist zu entnehmen: Der Antragsteller habe darauf bestanden, dass in dem Protokoll das „Herr“ vor seinem Namen entfalle und der Familienname gesperrt geschrieben werde, denn das eine würde seine juristische Person und das andere seine natürliche Person ansprechen.
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Das Polizeipräsidium Oberfranken teilte dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. April 2018 unter anderem Folgendes mit: Aufgrund einer Vorladung zur Vermögensauskunft habe sich der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 2017 an die Gerichtsvollzieherin Frau H. gewandt. Der Inhalt des Schreibens lasse mehrere Hinweise auf die Szenezugehörigkeit und auf eine Manifestation der Reichsbürgerideologie des Antragstellers erkennen. Danach sei das RuStAG seit dem 22. Juli 1913 bis heute in Deutschland gültiges Recht. Gerichtsvollzieher würden nicht als Beamte, sondern als freiberufliche Unternehmer betrachtet. Der Antragsteller habe die Gerichtsvollzieherin Frau H. auf die Schadensersatzpflicht und Strafbarkeit aufmerksam gemacht, falls diese ohne gültigen „Amts- oder Beamtenausweis“ das Verfahren durchführen sollte. Abschließend habe der Antragsteller seine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ an die Gerichtsvollzieherin gesandt. Darin seien auch die Androhung von Gebühren für ungesetzliche Handlungen und Forderungen in Form von Feinunzen reinen Silbers enthalten. Die Mitteilung des Polizeipräsidiums schließt mit der Bewertung ab, der Antragsteller sei vonseiten des Polizeipräsidiums Oberfranken mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 als der Reichsbürgerbewegung zugehörig eingestuft worden und werde nach wie vor als szenezugehörig betrachtet.
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Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. September 2018 die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Kleiner Waffenschein und Waffenbesitzkarten - Nrn. 1 und 2) sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3) und untersagte den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier sowie erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition (Nr. 5). Des Weiteren wurden entsprechende Nebenentscheidungen angeordnet (Nrn. 6 bis 10) und die sofortige Vollziehung für die Nrn. 5 bis 10 des Bescheids angeordnet (Nr. 11).
9
Der Antragsteller ließ am 26. September 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 5. November 2018 abgelehnt.
10
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
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1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.
12
Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
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1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers waren nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Der Antragsteller besitzt nach derzeitigem Sachstand nicht mehr die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Zuverlässigkeit, weil die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c vorliegen. Aus diesem Grunde konnte dem Antragsteller auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG auch untersagt werden, erlaubnisfreie Waffen oder Munition sowie der Erlaubnispflicht unterliegende Waffen oder Munition zu erwerben und zu besitzen. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Antragstellers war gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zu widerrufen, weil nachträglich eine Voraussetzung für deren Erteilung entfallen ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG). Es sind Tatsachen eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe des § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG vorliegen - die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind insoweit den waffenrechtlichen Regelungen angeglichen (vgl. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Stand Juli 2018, § 8 Rn. 2.1).
14
Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats im Einzelnen begründet, dass Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich (sprengstoffrechtlich) unzuverlässig sind (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 14.1.2019 - 21 CS 18.701 - juris Rn. 18). Es hat die insoweit vorhandenen Tatsachen umfassend bewertet und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Antragsteller die Ideologie der sog. Reichsbürger als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat und die Prognose gerechtfertigt ist, er werde mit Waffen (Sprengstoff) nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
15
1.2 Die Beschwerdegründe geben keinen Anlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
16
1.2.1 Die Beschwerde verweist darauf, der konkrete Vorwurf werde richtigerweise am Verfassungsschutzbericht festgemacht und wendet dazu ein: Dort seien in mehreren Punkten Verhaltensweisen genannt, die auf eine extreme Ausrichtung in Form einer Abkopplung oder Abschaffung des existenten Staates abzielten und mit Radikalisierungsprozessen zu tun hätten. Diese Bewegung bzw. Ideologie sei deshalb als politisch motiviert einzustufen. Dieser Aspekt fehle völlig in der Argumentation, weil der Antragsteller alles andere als politisch oder anderweitig gesellschaftlich engagiert sei.
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Das ist nicht geeignet darzutun, dass sich der Antragsteller das Gedankengut der „Reichsbürger“ nicht zu eigen gemacht hat. Die Szene der „Reichsbürger“ ist personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Verbindendes Element der „Szeneangehörigen“ ist aber die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes S. 90 und 2018 S. 94). Die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers belegen eine solche fundamentale Ablehnung. So erkennt der Antragsteller ausweislich seiner dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft beigefügten Erklärung (nur) die kaiserliche Verfassung aus dem Jahr 1871 und die Preußische Verfassung aus dem Jahr 1850 an und sieht für seine Person die staatliche Gesetzgebung vor dem 1. Januar 1914 als maßgeblich an. Die Ablehnung der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung zeigt sich zudem in der für „Reichsbürger“ typischen Auffassung des Antragstellers, er unterstehe als natürliche Person „keiner Verpflichtung, Anweisung, Gerichtsbarkeit und Steuerpflicht der Firma BRD GmbH“ (vgl. dazu Caspar, LKV 2012, 529/534); darin fügt sich die ebenso reichsbürgertypische Verwendung von selbst gefertigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, wie sie der Antragsteller nach dem Inhalt des Schreibens des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 24. April 2018 an die Gerichtsvollzieherin H. gesandt hat. Dieses Bild verdichtet sich weiter dadurch, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen Personalausweis zurückgegeben hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt in seiner Gesamtheit, dass er tief in das Gedankengut der „Reichsbürger“ verstrickt ist und auch nicht davor zurückschreckt, eine Beamtin (Gerichtsvollzieherin) durch Androhung von Gebühren und Forderungen einzuschüchtern, was auf eine aggressive Umsetzung der Ideologie der „Reichsbürger“ und Radikalisierung hindeutet.
18
1.2.2 Die Beschwerde rügt vergeblich, eine nachvollziehbare Prognose hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung liege nicht vor. Es fehle die Benennung der Tatsachen, aus denen sich ein spezifisch waffenrechtlich relevantes Verhalten ergibt. Zudem hätte stärker das 20-jährige tadellose Verhalten des Antragstellers hinsichtlich des Waffengesetzes gewürdigt werden müssen.
19
An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Sie hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Ausreichend ist deshalb, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
20
Von einem solchen plausiblen Risiko ist das Verwaltungsgericht trotz des von ihm vorgetragenen langjährig beanstandungsfreien Umgangs mit Waffen und Munition in Würdigung der vom Antragsteller geschaffenen (neuen) Tatsachen zu Recht ausgegangen. Es hat dazu ausgeführt (UA S. 12), wer - wie der Antragsteller - der „Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Das gelte für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).
21
1.2.3 Schließlich wird eingewendet, die Ermessensentscheidung der Behörde hätte auch eine Sperre zunächst über zwei Jahre sein können, die weit geringere Folgen für den Antragsteller bedeutet hätte.
22
Das greift bezüglich des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse schon deshalb nicht, weil es sich dabei um gebundene Entscheidungen handelt, weshalb ein Ermessensspielraum nicht besteht. Die Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen steht zwar nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG im Ermessen der Behörde. Eine Befristung käme allerdings unbeschadet der Frage, ob sie einem Waffenbesitzverbot beigefügt werden darf, allenfalls dann in Betracht, wenn sich übersehen lässt, dass der Grund, der zum Erlass des Waffenbesitzverbotes geführt hat, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt entfallen wird (vgl. Lehmann/v. Grotthus, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2019, § 41 Rn. 64 m.w.N.). Solches ist weder mit der Beschwerde vorgetragen noch offensichtlich.
23
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).
25
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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