Autor Thema: Normankontrollverfahren  (Gelesen 3402 mal)

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Norman

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Normankontrollverfahren
« am: 26. Juni 2014, 20:37:16 »
Hallo zusammen,

Ich hoffe ich darf das hier eröffnen, wenn nicht sagt mir einfach bescheid. Ich habe es mir zur Aufagabe gemacht Gerichtsurteile, die von Reichsbürgern zur Propaganda benutzt werden kritisch zu untersuchen. Eine erste Anmerkung habe ich hier schon einmal gepostet:

http://normankontrollverfahren.wordpress.com/2014/06/24/herausgabe-einer-diensttelefonliste-feuchte-augen-fur-reichsburger-und-staatenlose-anmerkung-zu-vg-giesen-urt-v-24-02-2014-4-k-291113-gi/
(Da geht es darum ob das Jobcenter vielleicht nur eine Firma und keine Behörde ist)

Jetzt habe ich noch ein weiteres kommentiert:
http://normankontrollverfahren.wordpress.com/2014/06/26/zur-gultigkeit-von-reichsburgerausweisen-anmerkung-zu-olg-stuttgart-beschl-v-25-04-2006-4-ws-9806-nstz-2007-527/
(Da geht es um die strafrechtliche Relevanz einer Bezeichnung als Reichspräsident und das Erstellen von "Reichsausweisen"

Wenn das ok für euch ist, würde ich neue Beiträge von mir einfach in diesen Thread posten.

Bis dann,
Norman
 

Offline Sonnenstaatland®

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Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #1 am: 26. Juni 2014, 21:02:27 »
Hallo zusammen,

Ich hoffe ich darf das hier eröffnen, ....

Wenn das ok für euch ist, würde ich neue Beiträge von mir einfach in diesen Thread posten.

Bis dann,
Norman

Selbstverständlich darfst Du das, Norman.
Wir hätten das Thema zwar eher unter Aufklärung tut Not eingereiht, aber da Du auf Dein Blog aufmerksam machen willst ist das board hier auch richtig.
Wie und wo auch immer: Deine informativen Beiträge sind hochwillkommen.
 

Norman

  • Gast
Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #2 am: 26. Juni 2014, 22:59:05 »
Vielen dank. Ihr könnt das gern dahin verschieben wo ihr denkt dass es am besten hinpasst.  Mir wurde das hier nur erstmal geraten.
 

Müllmann

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Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #3 am: 27. Juni 2014, 00:36:13 »
Ich finde die Idee mit der Urteilssammlung zum Thema Reichsdeppen gut. Nimmst Du auch Wünsche entgegen?
 

Norman

  • Gast
Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #4 am: 27. Juni 2014, 07:46:45 »
Hallo Müllmann. Ja sehr gerne. Ich kann aber nich versprechen dass ich die Wünsche alle erfülllen kann weil manche Materien auch für mich als juristen zu speziell sind um das mal eben als hobby nebenbei zu machen. Aber grundsätzlich bin ich für jeden tip dankbar.
 

Müllmann

  • Gast
Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #5 am: 12. August 2014, 08:46:58 »
http://openjur.de/u/704799.html

Da werden Teile unserer Kundschaft aber feiern: AG Gießen · Urteil vom 12. Juni 2014 · Az. 507 Cs 402 Js 6823/11

Im Lawblog wir das so kommentiert: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/08/11/freispruch-fuer-wunderheiler/

Zitat
Freispruch für Wunderheiler
11.8.2014   

Wunderheiler genießen bei der Justiz keinen besonders guten Ruf. Ich rede jetzt nicht von Anwälten, die ihren Mandanten fernab von jeder Realität grundsätzlich das Blaue vom Himmel versprechen. Sondern von mutmaßlichen Scharlatenen im medizinischen Bereich, die mit Pendeln, Handauflegen und Fernheilung ihr Geld verdienen. Mit so jemanden musste sich das Amtsgericht Gießen jetzt beschäftigen. Und ging überraschend milde mit ihm um.

Der Wunderheiler kurierte seine Patienten nur mit “geistigen Kräften”. Diese Kräfte wirken laut seiner Eigenwerbung gleichermaßen gegen Krebs, Demenz, Alzheimer, Hepatitis, HIV und vieles andere mehr. Für ein Honorar von 60 bis 1.000 Euro legte der Mann den Kunden seine Hände auf oder schickte seine positiven Energien durchs Telefon.

Dabei muss er durchaus überzeugend gewirkt haben. Denn vor dem Strafrichter mochte kein einziger der geladenen Patienten sagen, er fühle sich durch den Wunderheiler finanziell geschädigt. Da ein Betrug somit kaum zu bejahen war, blieb nur ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz.

Das Heilpraktikergesetz ist jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts Gießen gar nicht anwendbar. Eine verbotene Heilbehandlung setze nämlich voraus, dass der “Eingriff” auch schädliche Wirkungen haben könne. Das sei beim Handauflegen oder gar der Fernbehandlung jedoch ausgeschlossen.

Zu Gute kam dem Angeklagten, dass er seinen Kunden in keinem Fall von Arztbesuchen abriet. Mehrmals soll er sogar von sich aus (schul-)medizinische Behandlung empfohlen haben. Der Betroffene wurde im Ergebnis freigesprochen (Aktenzeichen 507 Cs 402 Js 6823/11).

Das Urteil in Auszügen:

Zitat
Tenor

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.
n der Zeit von März 2010 bis Mai 2011 „behandelte“der Angeklagte in insgesamt 58 Fällen kranke Personen, welche durch entsprechende von ihm geschaltete Zeitungsanzeigen auf ihn aufmerksam worden waren. In diesen Anzeigen hatte der Angeklagte für seine Fähigkeit geworben, mittels seiner „geistigen Kräfte“ Menschen von Beschwerden wie Krebs, Demenz, Alzheimer, Körpervergiftung, Hepatitis, HIV, etc., heilen zu können.

Bei den daraufhin erfolgten Besuchen bei ihm erstellte der Angeklagte in der Regel mittels eines Pendels eine Analyse des Gesundheitszustandes der einzelnen Organe des jeweiligen Hilfesuchenden und trug die Ergebnisse mit Kennziffern, die den Grad der Gesundheit oder Erkrankung bezeichnen sollten, in von ihm selbst entworfene Formulare ein. Nach dem Pendeln legte der Angeklagte vielfach noch die Hände auf. In weiteren Fällen wurde er auch durch „Fernheilung“ tätig, das heißt telefonisch oder sonst in Abwesenheit der Betroffenen.

Seine Behandlungen ließ sich der Angeklagte von den Patienten jeweils mit 60 € bis 1000 € vergüten.

Über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPraktG), welche dazu berechtigt, die Heilkunde auszuüben, verfügt der Angeklagte nicht.

In keinem Fall riet der Angeklagte von der Konsultation von Schulmedizinern ab, in etlichen Fällen forderte er ausdrücklich dazu auf.

Einige der von dem Angeklagten Behandelten wurde ganz oder teilweise geheilt, der größere Teil nicht. Auf Befragen des Gerichts haben alle in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen erklärt, sich nicht betrogen gefühlt zu haben.

...

III.

Die Staatsanwaltschaft hatte in diesem Sachverhalt einen Verstoßgegen § 5 in Verbindung mit § 1 Heilpraktikergesetz (HeilPraktG) in 58 Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug gesehen, wobei es in drei Fällen bei einem versuchten Betrug geblieben sei, und den Erlass eines entsprechenden Strafbefehls gegen den Angeklagten erwirkt, gegen den dieser wirksam Einspruch eingelegt hat.

IV.

Der Angeklagte war freizusprechen. Denn die von ihm vorgenommenen Handlungen stellen keine Ausübung der Heilkunde im Sinne § 1 Absatz 2 HeilPraktG dar. Der Angeklagte hat auch weder die von ihm Behandelten getäuscht, noch ist bei denen ein Irrtum eingetreten.

1. In der Tätigkeit des Angeklagten liegt kein Verstoß gegen § 5HPraktG. Denn die von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen stellt kein „Ausüben der Heilkunde“ im Sinne § 1 Absatz 2 HeilPraktG dar.

a) Voraussetzung für die Erlaubnispflicht nach dem HeilPraktGist, dass Behandlungen ausgeübt werden sollen, die nennenswerte gesundheitliche Schädigungen verursachen können (HaageHeilpraktikergesetz 2. Auflage 2013, § 1 HeilPraktG Rn 6 unter Berufung auf BVerwG, NJW 1973, 579). Ebendas ist bei den Behandlungen des Angeklagten nicht der Fall.

(1) Nach BGH NJW 1978, 599 soll Ausübung der Heilkunde zwar in allen Fällen vorliegen, in denen der Behandelnde den Eindruck erweckt, dass die von ihm bewirkte Heilung oder Besserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen Kräften herrührt („Eindruckstheorie“). Die Anknüpfung der Tatbestandsmäßigkeit an übernatürliches oder übersinnliches Handeln findet jedoch im Gesetz keine Stütze. In der gleichen Entscheidung führt der BGH aus, dies gelte jedenfalls dann, wenn der Behandelnde sich nicht darauf beschränkt, die Hilfe Gottes für den Kranken zu erbitten, sondern reklamiert, von ihm selbst gingen die dem Kranken helfenden Heilkräfte aus. In dieser Abgrenzung liegt aber eine einem staatlichen Gericht in einem säkularen Staat nicht zustehende Privilegierung von Religion gegenüber außerreligiösem aber gleichwohl die Transzendenz in Anspruch nehmenden Lehren und Tun.Die „Eindruckstheorie“ ist zuletzt vertreten worden in OLG Frankfurt NJW 2000, 1807, die aber nachgehend von BVerfG NJW 2004, 2890 aufgehoben worden ist.

Haage Heilpraktikergesetz 2. Auflage 2013, § 1 HeilPraktG Rn 11, fasst die genannte Entscheidung des BVerfG wie folgt zusammen:

… „nicht Aufgabe <sc.: des HeilPraktG>, Patienten vor falscher Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts zu schützen. Ein sog. Wunderheiler, der spirituell wirke und den religiösen Riten näher stehe als der Medizin, wecke im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, werde daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden werde. Wer auf rituelle Handlungen setze, setze sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wähle etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft werde. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von einer medizinischen Behandlung entferne, desto geringer werde das Gefährdungspotential,das im vorliegenden Zusammenhang alleine geeignet sei, die Erlaubnispflicht nach dem HeilPraktG auszulösen.“

Diese Auffassung verdient uneingeschränkte Zustimmung.

(2) Richtiger Anknüpfungspunkt für die Definition des „Ausübens der Heilkunde“ ist vielmehr die generelle Gefährlichkeit der Tätigkeit des Heilenden:

„Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.“ (BGH NJW 2011, 3591.)

Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat es neben anderen als ein Wesensmerkmal des Begriffs „Ausübung der Heilkunde� angesehen, dass die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, BVerwG NJW 1970, 1987. Damit soll dem Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben,Rechnung getragen werden. Demnach fallen heilkundliche Verrichtungen, die keine „nennenswerten“ Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, nicht unter die Erlaubnispflicht des HeilPraktG, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern.

(3) In der Entscheidung bereits erwähnten Entscheidung NJW 2000,1807, hat das OLG Frankfurt postuliert, Scharlatanerie und Kurpfuscherei müsse entgegengewirkt werden. Tatbestandsmäßig im Sinne § 5, § 1 HeilPraktG ist aber das (unerlaubte) Ausüben der Heilkunde, nicht aber Scharlatanerie und Kurpfuscherei.

2. Darüber hinaus ist in der Tätigkeit des Angeklagten auch kein Betrug gem. § 263 StGB zu sehen.

Bereits der objektive Tatbestand des § 263 StGB ist vorliegend nicht verwirklicht.

Hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen Täuschungshandlung über Tatsachen.

Vorliegend gab der Angeklagte gegenüber seinen Patienten gerade nicht an, Arzt oder geprüfter und zugelassener Heilpraktiker zu sein, sodass diesbezüglich bereits eine Täuschung über Tatsachen ausscheidet.

Eine Täuschung könnte lediglich darin liegen, dass der Angeklagte damit warb und gegenüber seinen Patienten angab,Krankheiten mittels seiner „geistigen Kräfte“ heilen zu können.

Insoweit fehlt es am Täuschungsvorsatz: Der Angeklagte glaubte und glaubt an seine entsprechenden übersinnlichen Fähigkeiten.

Hinsichtlich der Inaussichtstellung von Heilung hat sich der Angeklagte nicht anders verhalten, als ein Schulmediziner, der zu Beginn der Behandlung Zuversicht verbreitet mit den Worten:„ Wir bekommen das ganz leicht hin“ – und dann geht es schief. Hier handelt es sich ebenso wenig um Betrug wie beim Vorgehen des Angeklagten.

Anders gelagert sind demgegenüber Konstellationen, in denen ein „Wunderheiler“ seine Ausführungen über das Heilungsprozedere mit Tatsachen ausschmückt, die zumindest den Anschein der Wissenschaftlichkeit haben. So hatte der BGH im Jahre 2010 über einen Betrug durch den Vertrieb von unwirksamen Krebsmitteln zu entscheiden, NJW 2010/88. In jenem Fall stellten die Angeklagten ihren Patienten eine Verbesserung der Lebensqualität und Verlängerung der Überlebensdauer dadurch in Aussicht, dass sie eine wissenschaftlich hinreichend erwiesene Wirksamkeit eines Medikaments vortäuschten,obwohl ihnen bekannt war, dass wissenschaftliche Nachweise für die behaupteten positiven Wirkungen von diesem Medikament bei Krebserkrankungen nicht existierten. Als Anknüpfungspunkt für die Täuschungshandlung wurde dementsprechend die wahrheitswidrige Behauptung der Angeklagten herangezogen, es lägen wissenschaftliche Belege für den von ihnen behaupteten Wirkmechanismus des Medikaments vor. Eine vergleichbare wahrheitswidrige Behauptung seitens des Angeklagten liegt hier jedoch gerade nicht vor.

Den letzten Absatz werden unsere Braun-Esos wieder geflissentlich ignorieren. Ansonsen scheint das Gericht nicht viel von Ärzten zu halten, wie ich dem vorletzten Absatz entnehme.

@Norman: Bitte kommentieren.
« Letzte Änderung: 12. August 2014, 08:48:45 von Müllmann »
 

Offline Richard Sharpe

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Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #6 am: 12. August 2014, 08:50:49 »
Zitat
Ansonsen scheint das Gericht nicht viel von Ärzten zu halten, wie ich dem vorletzten Absatz entnehme.

Vielleicht hat der Richter mal schlechte Erfahrungen mit Ärzten gemacht.
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Offline kairo

Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #7 am: 12. August 2014, 08:54:19 »
Sollte sich Herr Hamer, der mit der Neuen Germanischen Medizin, je in Deutschland blicken lassen, dann wird ihm dieses Urteil nicht viel helfen. Zwar glaubt er an den Schwachsinn, den er erzählt, doch ist seine Tätigkeit potentiell gefährlich, weil sie in direkter Konkurrenz zur anerkannten Medizin steht.
 

Müllmann

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Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #8 am: 13. August 2014, 16:13:02 »
Unsere Kunden haben echt einen Lauf diese Woche:

http://openjur.de/u/708173.html

Zitat
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

I.

Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.

In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt. (Anmerkung: Die Normenkette ist doch Murks, oder ist das noch auf eine ältere Version ZPO bezogen?)

Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.

Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

1.

Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

2.

Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.

Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.

3.

Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).

4.

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.

Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.III.

Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Diesmal war der Richter wohl sauer mit dem Beitragsservice. Da werden die Reichis wieder feiern und sich die Rosinen rauspicken.  :facepalm:

@Norman: Auch hier bitte kommentieren.
 

Offline kairo

Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #9 am: 13. August 2014, 16:27:48 »
Das ist nicht so einfach zu verstehen, wenn man die Hintergründe nicht kennt. Jedenfalls hat das Gericht die Beiträge selbst nicht für unzulässig erklärt. Und auch nicht die Regelung, dass Massenschreiben keine Unterschrift zu tragen brauchen.
 

Müllmann

  • Gast
Re: Normankontrollverfahren
« Antwort #10 am: 13. August 2014, 16:39:16 »
Das ist nicht so einfach zu verstehen, wenn man die Hintergründe nicht kennt. Jedenfalls hat das Gericht die Beiträge selbst nicht für unzulässig erklärt. Und auch nicht die Regelung, dass Massenschreiben keine Unterschrift zu tragen brauchen.

Korrekt. Hier ging es darum, dass ein nach Meinung des Gerichtes individuell gefertigter Brief keine Unterschrift und kein Siegel trug, der Gläubiger nicht korrekt bezeichnet war und es überhaupt an einem vollstreckbaren Gebührenbescheid fehlte. Es ist so ziemlich alles schiefgelaufen, was schieflaufen kann.

Aber bei der Fähigkeit unserer Kundschaft zum selektiven Lesen ahne ich Böses.