Autor Thema: Thomas Fischer  (Gelesen 28700 mal)

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Re: Thomas Fischer
« Antwort #90 am: 20. Januar 2020, 14:25:07 »
Ergänzung zur Entscheidung des OLG:


Zitat
Der Augsburger Rechtsanwalt Felix Dimpfl, der einen der sieben verdächtigen Jugendlichen und jungen Männer vertritt, hat nun beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Dimpfl, der einen 17-jährigen Augsburger verteidigt, sagt, er hoffe, dass der Haftbefehl gegen seinen Mandanten aufgehoben wird oder dass das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung den Haftbefehl zumindest erst einmal außer Vollzug setzt.
https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Anwalt-legt-nach-toedlicher-Attacke-am-Koe-Verfassungsbeschwerde-ein-id56509151.html


Listigerweise wird nicht mitgeteilt, welches Grundrecht denn da verletzt sein soll.
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #91 am: 20. Januar 2020, 14:34:05 »
Off-Topic:
Genau, und dann entscheidet die Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) statt über die Verspätung der Öffis über die Zulassung der Revision.


Grad gestern wieder:
Spoiler



Nach meiner unschuldigen Frage, warum denn auch dafür die Berliner Verkehrsgesellschaft zuständig sei, scheint das Meme heute verschwunden zu sein. Statt dessen sieht man:

[close]


;)

Da könnte auch stehen: An meine Haare lasse ich nur Meerluft und Weleda! ;) :D #heftigeinfluenza
 
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #92 am: 20. Januar 2020, 14:47:56 »
Was will er mit einer Verfassungsbeschwerde in diesem Verfahrensstand erreichen?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: Thomas Fischer
« Antwort #93 am: 20. Januar 2020, 17:23:30 »
Ergänzung zur Entscheidung des OLG:


Zitat
Der Augsburger Rechtsanwalt Felix Dimpfl, der einen der sieben verdächtigen Jugendlichen und jungen Männer vertritt, hat nun beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Dimpfl, der einen 17-jährigen Augsburger verteidigt, sagt, er hoffe, dass der Haftbefehl gegen seinen Mandanten aufgehoben wird oder dass das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung den Haftbefehl zumindest erst einmal außer Vollzug setzt.
https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Anwalt-legt-nach-toedlicher-Attacke-am-Koe-Verfassungsbeschwerde-ein-id56509151.html


Listigerweise wird nicht mitgeteilt, welches Grundrecht denn da verletzt sein soll.
Vielleicht Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG? Das könnte ja inhaltlich grob passen... ;)

Was will er mit einer Verfassungsbeschwerde in diesem Verfahrensstand erreichen?
Steht doch da, die Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung, eines Haftbefehls.

Ist auch gar nicht fernliegend, wenn er vorher alle anderen Mittel gegen den Haftbefehl ausgeschöpft hat (nein, "In sechs Monaten kannst Du es nochmal versuchen" ist kein effektiver Rechtsschutz. ;) ).
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #94 am: 20. Januar 2020, 18:30:48 »
Vielleicht


Ja, vielleicht.
Aber bißl schwammig ist das schon.
Nur, da sich der Verteidiger dazu wohl nicht äußert (auch auf seiner HP bisher nicht), habe ich keine Lust rumzustochern und warte einfach, was kommt.

@Sandmännchen  scheint mir ähnlich zu denken.
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #95 am: 20. Januar 2020, 18:51:34 »
Naja, das Grundrecht auf Freiheit der Person ist gesetzlich eingeschränkt und die Fachgerichte haben darüber entschieden. Ich setze voraus, dass sie dabei den hohen Stellenwert des Grundrechts hinreichend beachtet haben.

Strittig scheint zu sein, ob dringender Tatverdacht vorliegt. Das überlässt das BVerfG aber grundsätzlich den Fachgerichten, steht so jedenfalls in all den Entscheidungen, die ich dazu gelesen habe. Haftgründe braucht es bei Mordvorwurf nicht.

Was prüft unter diesen Umständen das BVerfG noch? Will der Anwalt die Willkürkarte ziehen? Kann man freilich probieren, aber ist das jemals gelungen?

P.S. Natürlich hat der Anwalt alles zu probieren, das soll keine Kritik an ihm sein. Allerdings frage ich mich, warum man dazu eine derart schwammige Pressemitteilung verfasst, und die Erfolgschance sehe ich als eher gering.

Ist die Begründung der OLG-Entscheidung veröffentlicht worden?
« Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 18:55:51 von Sandmännchen »
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: Thomas Fischer
« Antwort #96 am: 20. Januar 2020, 19:17:44 »
Ist die Begründung der OLG-Entscheidung veröffentlicht worden?

Auf Deine Frage hin habe ich jetzt noch einmal nachgesehen und wieder nichts finden können.
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Thomas Fischer
« Antwort #97 am: 22. Januar 2020, 12:15:59 »
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Thomas Fischer
« Antwort #98 am: 29. Januar 2020, 18:37:34 »
Ist die Begründung der OLG-Entscheidung veröffentlicht worden?


Hab nochmals geguckt, aber wieder nichts zu finden.

Etwas anderes finde ich seltsam (leider Paywall):

Zitat
Tödliche Attacke am Kö: Gericht lässt Anwälte im Streit um Videos abblitzen

Sieben Verdächtige aus Augsburg sitzen nach dem Angriff am Kö in Untersuchungshaft. Einige Verteidiger wollen Videos einsehen, die das Geschehen zeigen. Daraus wird vorerst nichts.

Tödliche Attacke am Kö: Gericht lässt Anwälte im Streit um Videos abblitzen

VON JAN KANDZORA

Knapp zwei Monate nach der tödlichen Attacke am Königsplatz dauern die Ermittlungen von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft an. Sieben Jugendliche und junge Männer sitzen in Untersuchungshaft, die Ermittlungen laufen wegen des Verdachtes auf Totschlag gegen den mutmaßlichen Haupttäter sowie des Verdachtes auf Beihilfe dazu gegen die sechs Begleiter des 17-Jährigen. Es ist ein Fall, der weit über Augsburg hinaus für Bestürzung und Aufregung sorgte – und ein Verfahren, in dem Videos eine zentrale Rolle spielen.

Weiterlesen mit dem...
https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Toedliche-Attacke-am-Koe-Gericht-laesst-Anwaelte-im-Streit-um-Videos-abblitzen-id56595041.html


Ist das normal?
Kommt das nur mir seltsam vor?
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #99 am: 29. Januar 2020, 21:29:11 »
Ist das normal?
Kommt das nur mir seltsam vor?

Schauen wir doch einfach mal in die Strafprozessordnung, § 147 StPO (Akteneinsicht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten) hilft uns hier weiter:

Zitat
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

Wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind (was vermutlich der Fall ist), dann darf die Staatsanwaltschaft (vgl. Abs. 5) darüber entscheiden, ob der Verteidiger die Akten einsehen darf, oder nicht. Sie darf die Einsichtnahme verweigern, wenn die Akteneinsicht das Ermittlungsziel gefährden würde. Das wird in diesem Fall vermutlich behauptet. Da allerdings gegen die Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird, müssen die Verteidiger jedenfalls insoweit Akteneinsicht erhalten, als dass es erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft zu beurteilen. Dazu dürfte allerdings auch ein Einzelbild aus dem Video ausreichen, auf dem der jeweilige Mandant identifizierbar ist sowie ein Bild von der Tat, das den jeweiligen Mandanten in unmittelbarer Nähe zeigt. Für den für die Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht dürfte das ausreichen. Die Verteidiger können hierüber die Entscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters beantragen.
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #100 am: 31. Januar 2020, 16:14:42 »
Wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind (was vermutlich der Fall ist), dann darf die Staatsanwaltschaft (vgl. Abs. 5) darüber entscheiden, ob der Verteidiger die Akten einsehen darf, oder nicht. Sie darf die Einsichtnahme verweigern, wenn die Akteneinsicht das Ermittlungsziel gefährden würde.


Dann ist das klar, Danke dafür!



Es gibt neues über den Gaffer und das Gaffen:
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/strafrecht-der-gaffer-ist-immer-der-andere-kolumne-a-6a5e21fd-8724-4c96-9b68-0f5e3ecc3341
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #101 am: 18. Februar 2020, 10:03:29 »
Diesmal beschäftigt sich der Meister mit dm Phänomen der Spaltung, namentlich in Thüringen, es würde also auch dort passen.

Aber wir bleiben lieber beim Topic:
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/faschismus-besser-gespalten-als-geheilt-a-7dbf8a85-2f26-4b8d-a183-3c8d529eef44
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #102 am: 28. Februar 2020, 10:01:07 »
Der Kommentar zu Hanau ist etwas unklar, aber das ist kein Wunder, sind doch die Ermittlungsergebnisse noch lange nicht auf dem Tisch:

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/hanau-wahn-und-tat-die-unscharfen-flecken-zwischen-den-zeilen-a-01f4a6dd-86e3-4859-a6bd-b7c15d06707e


Der Kommentar zur Entscheidung des BVerfG zur Sterbehilfe hingegen ist das Beste, das ich bisher dazu gelesen habe - kein Wunder bei einem Experten, der nicht herumzustochern braucht:

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/sterbehilfe-urteil-eine-notwendige-richtigstellung-a-372cf791-cfbd-4f77-a02c-f7098f1aaa67
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #103 am: 29. Februar 2020, 23:24:47 »
Diesmal beschäftigt sich der Meister mit dm Phänomen der Spaltung, namentlich in Thüringen, es würde also auch dort passen.

Aber wir bleiben lieber beim Topic:
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/faschismus-besser-gespalten-als-geheilt-a-7dbf8a85-2f26-4b8d-a183-3c8d529eef44
Ich verstehe überhaupt nicht worauf der "Meister" hier anspielt
Zitat
Beim kürzlichen Schauspiel der Selbstentleibung zweier Parteien in Thüringen machte er auf sich aufmerksam, indem er beim Beglückwünschen des frisch gewählten Ministerpräsidentleins Kemmerich die bekannte schmierige Überwältigungsszene Hitler-Hindenburg vom 21. März 1933 ("Tag von Potsdam") für die Kameras nachspielte, einschließlich der hysterischen Kopfhaltung der geschichtlichen Heiler-Figur. Es war ein großer Spaß.
Wenn ich nicht so
 :crybaby2: :crybaby2:
müsste würde ich
:rotfl: :rotfl:
Da kann man doch sagen: "Beim SSL haben wir etwas gelernt!"
https://www.youtube.com/watch?v=9uZLrHiCMhQ
 
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Re: Thomas Fischer
« Antwort #104 am: 11. März 2020, 10:29:33 »
Wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind (was vermutlich der Fall ist), dann darf die Staatsanwaltschaft (vgl. Abs. 5) darüber entscheiden, ob der Verteidiger die Akten einsehen darf, oder nicht. Sie darf die Einsichtnahme verweigern, wenn die Akteneinsicht das Ermittlungsziel gefährden würde.


Danke nochmals für die Klarstellung!

Das BVerfG hat das OLG München in einer Entscheidung "abgewatscht", findet die Augsburger Allgemeine.
Das Folck tobt.


Zitat
Tödliche Attacke am Kö: Verfassungsgericht sieht keinen Grund für U-Haft

Nach dem tödlichen Schlag am Königsplatz in Augsburg gibt es nun eine erneute Wende. Das Bundesverfassungsgericht watscht das Oberlandesgericht ab. Was das nun bedeutet.
Tödliche Attacke am Kö: Verfassungsgericht sieht keinen Grund für U-Haft

Von Jan Kandzora

Nach dem tödlichen Schlag am Königsplatz im Dezember vergangenen Jahres gibt es nun eine neue Entwicklung. Der Augsburger Rechtsanwalt Felix Dimpfl, der einen der sieben verdächtigen Jugendlichen und jungen Männer vertritt, hatte beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Dimpfl, der einen 17-jährigen Augsburger verteidigt, sagte im Januar gegenüber unserer Redaktion, er hoffe, dass der Haftbefehl gegen seinen Mandanten aufgehoben wird. Nun hat das Bundesverfassungsgericht seiner Beschwerde stattgegeben, wie Dimpfl bestätigt.
Spoiler
Tödliche Attacke am Königsplatz in Augsburg: Haftbefehl wird wohl aufgehoben

Demnach ist ein Beschluss ergangen, dass das Oberlandesgericht München über den Haftbefehl gegen den 17-Jährigen neu entscheiden muss, da der Verdächtige in seinen Grundrechten verletzt worden sei. Konkret könnte dies wahrscheinlich bedeuten, dass der Haftbefehl gegen den Jugendlichen aufgehoben wird.

Felix Dimpfl zeigte sich erleichtert über die Entscheidung des Senats. Seinem Mandanten wird wie fünf weiteren Beschuldigten Beihilfe zum Totschlag vorgeworfen. Dimpfl hatte argumentiert, dass sein Mandant sei an keinerlei körperlicher Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und keine Beihilfehandlung erfolgt sei.

Was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für die Haftbefehle gegen die anderen sechs Verdächtigen bedeutet, war zunächst noch unklar. Wie berichtet, hatte das Oberlandesgericht München kurz vor Jahresende entschieden, dass die zuvor aufgehobenen  gegen sechs weitere Tatverdächtige wieder zu vollstrecken sind.

Die Augsburger Staatsanwaltschaft verdächtigt sie unter anderem der Beihilfe zum Totschlag, was unter ihren Verteidigern für Unverständnis sorgt.
[close]
https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Toedliche-Attacke-am-Koe-Verfassungsgericht-sieht-keinen-Grund-fuer-U-Haft-id57024421.html

Link zur PM:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-017.html;jsessionid=59D185095F66EA69E42C7537D1174B2E.2_cid370


Die Gründe sind keineswegs unklar, wie ein Blick in die Entscheidung zeigt. Qualitätspresse.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/03/rk20200309_2bvr010320.html
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