Autor Thema: Nicht zu glauben,  (Gelesen 4224 mal)

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Offline hair mess

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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #1 am: 20. April 2019, 20:01:46 »
In Anbetracht der Tatsache, daß Jodl selber in dem Grab gar nicht bestattet ist,

https://www.welt.de/regionales/bayern/article182137026/Jodl-Grab-auf-Frauenchiemsee-soll-umgestaltet-werden.html

muß man den an ihn erinnernden Stein zwangsläufig als Denkmal betrachten. Und da stellt sich die Frage, wieso die Chiemgauer Friedhofsordnung so etwas hergeben sollte.
 
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Offline hair mess

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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #2 am: 20. April 2019, 20:25:59 »
Die Gemeinde und ihr sehr umsichtiger buergermeister haben versucht, es zu verhindern.
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Offline Tuska

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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #3 am: 20. April 2019, 20:34:35 »
Ein Verwaltungsgericht ist eben ein Organ der Rechtspflege und keine Ampel zur Aussendung politischer oder moralischer Signale.
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #4 am: 20. April 2019, 20:38:57 »
Ein Verwaltungsgericht ist eben ein Organ der Rechtspflege und keine Ampel zur Aussendung politischer oder moralischer Signale.
Und dennoch zeigen dessen Entscheidungen manchmal bestimmte Farben.
 :think:
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #5 am: 20. April 2019, 20:48:52 »
Und das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Leipzig. SACHSEN! :pale:
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #6 am: 20. April 2019, 20:49:19 »
Ein Verwaltungsgericht ist eben ein Organ der Rechtspflege und keine Ampel zur Aussendung politischer oder moralischer Signale.

Eben deshalb könnte man in diesem Fall § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für einschlägig halten, falls es in dem Urteil tatsächlich um die Erhaltung des Denkmales für den Generalobersten Jodl ginge. Denn wenn man eine Grabstelle annehmen wollte, müßte der Tote dort bestattet sein. 
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #7 am: 20. April 2019, 20:53:35 »
Im Anhang das Urteil v. 26.03.2019.
« Letzte Änderung: 20. April 2019, 20:57:00 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #8 am: 21. April 2019, 08:08:38 »
Die Gemeinde und ihr sehr umsichtiger buergermeister haben versucht, es zu verhindern.

Hieß es da nicht vor zwei Jahren etwa (Quer, Süddeutsche), man habe sich mit der Familie geeinigt, das Grab Ende Januar 2018 aufzulösen?

Hat da jemand quergeschossen?
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #9 am: 21. April 2019, 12:00:33 »
Die Gemeinde und ihr sehr umsichtiger buergermeister haben versucht, es zu verhindern.

Hieß es da nicht vor zwei Jahren etwa (Quer, Süddeutsche), man habe sich mit der Familie geeinigt, das Grab Ende Januar 2018 aufzulösen?

Hat da jemand quergeschossen?

Ja, es gabe eine Einigung im letzten Jahr.

Nach diesem Bericht des Spiegels hat die Gemeinde die Einigung widerrufen und auf eine vollständige Entfernung bestanden. Mit den Begründungen, denen das Gericht jetzt nicht gefolgt ist.


Im Anhang das Urteil v. 26.03.2019.

Besten Dank dafür.

Interessant ist der Abschnitt 40 (nennt man das so oder Randnotiz? Fragt der Jura-Laie  :think:)
Danach wird der Grabstein runderneuert ohne zukünftige Nennung des Kriegsverbrechers Alfred Jodl, zumindest nach der Zusage.
Spoiler
Zitat
40
Dem privaten Interesse des Klägers an der Verlängerung des Grabnutzungsrechts, das insbesondere auf
einer seit Kindheit bestehenden engen persönlichen Bindung an die in dem Grab beigesetzte Fr. … …
beruht, stehen im vorliegenden Fall keine öffentlichen Interessen an der Versagung der Verlängerung
gegenüber. Weder der angebliche Platzmangel noch die Wahrung der Friedhofsruhe vermögen ein solches
öffentliches Interesse zu begründen, zumal sich der Kläger von Anfang an bereit erklärt hat, den „Stein des
Anstoßes“, nämlich den Namenszug und die Daten zu … …, zu entfernen und somit alles getan hat, um
selbst einen etwaigen Anschein einer Gedenkstätte für … … zu beseitigen und das Grab zum Gedenken an
die dort bestatteten vier Verstorbenen zu erhalten. Auf die Ausführungen unter Nr. 1 wird verwiesen. In
einem derartigen Fall ist bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die praktische
Alternativlosigkeit offensichtlich.
[close]

Mir stellen sich aber zwei grundsätzliche Fragen:
1. Ist ein Grablegung ohne Körper/Asche in ein eigenes bzw. Familiengrab überhaupt rechtlich statthaft?

2. Verstößt der Kenotaph des Alfred Jodls nicht gegen die Intention/Urteil der Alliierten keine Grab-/Denkmäler für die in Nürnberg Verurteilen?
Es doch so, dass die Alliierten explizit die zehn Hingerichteten plus den Suizidanten Göring verbrannt haben und dann ihre Asche in einen Nebenfluss der Isar verstreut haben. Dies alles unter strengster Geheimhaltung.
« Letzte Änderung: 21. April 2019, 12:02:04 von Agrippa »
Tertius gaudens!
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #10 am: 21. April 2019, 12:28:09 »
Zitat
1. Ist ein Grablegung ohne Körper/Asche in ein eigenes bzw. Familiengrab überhaupt rechtlich statthaft?

Ich nehme an, das kann jede Gemeinde in ihrer Friedhofsordnung selbst festlegen. Auch auf den Friedhöfen unserer Stadt gibt es Kriegsgräber, ohne das die Gefallenen da wirklich drinliegen. Die Gebeine sind oft noch dort, wo die Soldaten halt gestorben sind.

( Zu 2.: Keine Ahnung.)
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #11 am: 21. April 2019, 12:36:54 »
Off-Topic:
Interessant ist der Abschnitt 40 (nennt man das so oder Randnotiz? Fragt der Jura-Laie  :think:)
Randnummer; in der Juristerei üblicherweise mit Rn. abgekürzt.
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #12 am: 17. Mai 2021, 10:22:01 »
Mit den Begründungen, denen das Gericht jetzt nicht gefolgt ist.


Der „Künstler“ hatte jetzt auch keinen so großen Erfolg.


Zitat
Bundesverfassungsgericht
Grab­be­schä­d­i­gung ist keine Kunst

14.05.2021


Ein Aktionskünstler muss rund 4.000 Euro dafür bezahlen, dass er das Familiengrab eines NS-Kriegsverbrechers beschädigt hat. Seine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG nicht angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Künstlers, der das Grab eines NS-Kriegsverbrechers beschädigt hat, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 30.03.2021). Der Entscheidung zugrunde liegt ein jahrelanger Streit um besagtes Grab auf der Fraueninsel im Chiemsee.
Spoiler
Vor dem Amtsgericht (AG) München war der Aktionskünstler Wolfram Kastner zur Zahlung von 4.088,34 Euro nebst Zinsen verurteilt worden. Er hatte das Familiengrab von NS-Kriegsverbrecher Alfred Jodl beschädigt. Dieser war in den Nürnberger Prozessen durch den Internationalen Militärgerichtshof wegen Kriegsverbrechen zum Tode verurteilt und 1946 hingerichtet worden. Jodl selbst liegt in dem Grab auf der Insel nicht begraben. Name, Dienstgrad und Lebensdaten stehen aber als Grabinschrift auf einem steinernen Kreuz, allerdings wurden diese im vergangenen Jahr mit einer Platte abgedeckt.

In den Jahren 2015 und 2016 beschädigte Kastner das Grab, indem er ein Schild mit der Aufschrift "Keine Ehre dem Kriegsverbrecher" auf das Grabkreuz klebte, einen Buchstaben aus dem Namenszug ausbrach und das Grabkreuz zwei Mal mit roter Farbe bemalte. Nach einer Klage der Familie hatten ihn das AG sowie im Berufungsverfahren auch das Landgericht (LG) München I zur Übernahme der Reparatur- und Reinigungskosten verurteilt.
"Engagierter Künstler" zu sein, genügt nicht

Hiergegen erhob Kastner Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG. Diese wurde jedoch von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen, wie nun bekannt wurde. Nach Auffassung der Kammer hat der Künstler nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint. Auch hätten die Zivilgerichte in ihren Entscheidungen der Bedeutung und Tragweite der einschlägigen Grundrechte hinreichend Rechnung getragen.

Die Kammer nutzte den Nichtannahmebeschluss, um auch Ausführungen zur Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 Grundgesetz (GG) zu machen. So habe Kastner nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm an dem Grabmal durchgeführten Aktionen ein Kunstwerk darstellen. Es genüge nämlich nicht bloß, dass sich Kastner selbst als "engagierter Künstler" bezeichne. Vielmehr ist für die Kammer schon nicht erkennbar, dass eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würden. Daher liegt nach Auffassung der Kammer lediglich eine plakative Meinungsäußerung vor.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa
[close]
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvr16019-bundesverfassungsgericht-erster-senat-kammer-kunstfreiheit-kastnler-aktionskunst-grabmal-jodl-ns-kriegsverbrecher/


Ob's unsere Kundschaft mitkriegt, die schonmal gerne die Kunstform der Satire für sich reklamiert ...?   :think:
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #13 am: 17. Mai 2021, 13:22:03 »
Von dem Urteilsspruch, der Friedhof habe genügend freie Kapazitäten, so daß eine Auflösung der Grabstätte von der Familie nicht wegen Platzmangels verlangt werden könne, war die Frage, ob dieses Grab dann auch als Denkmal für den Generalobersten gestaltet sein müsse, nicht erfaßt.

Die hatte in dem Verfahren wohl auch keiner gestellt, weil man sich darüber außergerichtlich geeinigt habe. Und so, wie es aussieht, scheinen die Nachkommen sich auch an ihre Zusage gehalten zu haben:

https://www.sueddeutsche.de/wissen/geschichte-chiemsee-platte-verdeckt-umstrittene-inschrift-auf-jodl-grab-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200514-99-53815

 
 
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Re: Nicht zu glauben,
« Antwort #14 am: 17. Mai 2021, 22:17:01 »
Sich an einem Grabstein abzuarbeiten zeugt m. E. nicht von Mut.
 
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