Autor Thema: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?  (Gelesen 38499 mal)

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Offline echt?

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #240 am: 12. Februar 2019, 18:44:57 »
Immerhin hat er "lebenslänglich" keinen Lappen mehr.
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Online Neubuerger

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #241 am: 12. Februar 2019, 18:57:16 »
Immerhin hat er "lebenslänglich" keinen Lappen mehr.

Er könnte ihn neu erwerben. Allerdings erst, nachdem die Sperrzeit von 3 Jahren nach dem rechtskräftigwerden des Urteils abgelaufen sind. Und er vermutlich eine MPU erfolgreich hinter sich gebracht hat.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 

Offline comsubpac

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #242 am: 12. Februar 2019, 19:25:58 »
Das hat er doch schon mehrfach machen müssen, oder? Ich meine mich zu erinnern, dass er seinen Führerschein schon mindestens ein mal neu machen.
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Offline 0xFEEDDEAD

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #243 am: 12. Februar 2019, 19:30:12 »
Und er vermutlich eine MPU erfolgreich hinter sich gebracht hat.
Verkehrspsychologen können richtige Hartärsche sein und wenn seine Hochwohlgeboren weiter so uneinsichtig ist wie die Geschichte es dokumentiert, dann bekommt er ein Negativgutachten ausgestellt und darf nochmal bei Null anfangen.

Eine große MPU-Hafenrundfahrt (mit Vorbereitungskram, Kosten des Gutachters usw.) kann schon mal gut 1000 bis 1500 Glocken kosten. Und wenn man länger brauch, dann ist das nach oben hin ziemlich offen.
« Letzte Änderung: 12. Februar 2019, 19:33:52 von 0xFEEDDEAD »
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Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #244 am: 12. Februar 2019, 19:47:49 »
Die Historie der Fahrerlaubnisse:
  • Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.
  • Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.
  • Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.
  • Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.
  • Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.
  • Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

Und noch die Historie der Fahrverbote:
  • Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.
  • Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012) eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.
  • Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.
  • Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012) eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.
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Offline aargks

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #245 am: 12. Februar 2019, 20:28:56 »
Der Rechtststaat, den der Antidemokrat Fitzek ablehnt und durch eine Diktatur ersetzen will, hat ihn also aus dem Knast geworfen. Als Nicht-Jurist habe ich verstanden (und bin einverstanden damit), dass seine Untersuchungshaft angerechnet wird. Meine ganz persönliche Meinung zur Freilassung dieses rechts-esoterischem Abzockers ist zwar :puke:. Aber sei's drum.

Was mich irritiert:
Zitat
Darüber hinaus muss sich Peter Fitzek nicht erneut wegen Untreue und unerlaubter Bankgeschäfte vor dem Landgericht Halle verantworten. Das Verfahren sei eingestellt worden, teilten Sprecher des Gerichts und der Staatsanwaltschaft am Montag mit.
... erzählt der MDR. Quelle: https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/dessau/wittenberg/peter-fitzek-koenig-von-deutschland-wieder-frei-100.html

Hab ich was nicht mitbekommen (überaus denkbar)? Bedeutet das, dass der Bezopfte nicht mehr wegen seiner veruntreuten Hunderttausenden (Millionen) Euros nicht mehr belangt werden kann? Dass er wieder Königsbanken eröffnen kann, wie er lustig ist? So viele Kotz-Smileys gibt's gar nicht wie ich ...


 

« Letzte Änderung: 12. Februar 2019, 20:30:27 von aargks »
 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #246 am: 12. Februar 2019, 20:38:31 »
Kann mir jemand juristisch bewandertes das

Zitat
Bis zur Entscheidung des BGH saß Fitzek aufgrund dieses Verfahrens in Untersuchungshaft. Das Verfahren wurde schließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 29. November 2018 eingestellt. Ein Gerichtssprecher in Halle erklärte, die zu erwartenden Strafe würde in Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung Fitzeks nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen.

erklären?
Meint der Gerichtssprecher die Gesamtstrafenbildung?

Nope, § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO: 1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe ... zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe ..., die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt...

Das dient eigentlich dem Zweck, Bagatellsachen (zB "Schwarzfahren" oder Ladendiebstahl) einstellen zu können, wenn auch eine schwere Straftat im Raum stand oder steht und daher - ggf. im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung - die Bagatelltat allenfalls zu einer geringfügig höheren Strafe führen kann.

Diese Voraussetzungen lagen hier imho nicht vor.  . Vielmehr war das Problem, dass nach Maßgabe der "Segelanweisung" des BGH im Revisionsverfahren eine Verurteilung wegen der Bankgeschäfte schon einen völlig unfähigen Verteidiger erfordert hätte und dann noch die Untreue bliebe, die erheblichen Aufwand verursacht hätte, aber isoliert betrachtet nicht zu allzuviel führen würde.   
« Letzte Änderung: 12. Februar 2019, 20:42:03 von Gelehrsamer »
 
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dtx

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #247 am: 12. Februar 2019, 21:16:40 »
Mich persönlich ärgert mehr als die Freilassung auf Bewährung nach Anrechnung der U-Haft, dass seine ganzen Betrügereien ungestraft bleiben und somit aus meiner Sicht das Querulantentum der KRiD GmbH scheinbar erfolgreich war - das sendet einfach die falsche Botschaft!

Ich glaube nicht, daß es unter Ganoven als schlechtes Geschäft gilt, für mehr als eine Million reichlich zwei Jahre sitzen zu müssen. Da dürften viele auch mit einer längeren Beherbergung einverstanden sein.

Das KRiD macht zudem munter weiter mit ihrer "Bank", das EMarksystem funktioniert immer noch und auch die ganzen Versicherungsgeschäfte existieren zumindest in Form der Homepages noch.
Mich wundert, dass das BaFin und Co nicht als das wahrnehmen, was es ist: Ein fetter Tritt in die Eier! zumindest ich würde mir das nicht gefallen lassen, dass die KRiD GmbH hier scheinbar munter weiter macht und mir grinsend den Stinkefinger zeigt.
Dabei spielt es für mich absolut keine Rolle wie "erfolgreich" das Ganze ist.

Für Dich nicht, für das Gericht aber schon.
 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #248 am: 12. Februar 2019, 21:26:06 »
Mich persönlich ärgert mehr als die Freilassung auf Bewährung nach Anrechnung der U-Haft, dass seine ganzen Betrügereien ungestraft bleiben und somit aus meiner Sicht das Querulantentum der KRiD GmbH scheinbar erfolgreich war - das sendet einfach die falsche Botschaft!

Ich glaube nicht, daß es unter Ganoven als schlechtes Geschäft gilt, für mehr als eine Million reichlich zwei Jahre sitzen zu müssen. Da dürften viele auch mit einer längeren Beherbergung einverstanden sein.

Das waren in meiner Erinnerung etwas über drei Millionen, bis 2012. Von den Jahren danach war noch gar keine Rede, da hatten wir ja die Hoffnung, dass es für die Zeit ab 2012 weitere Prozesse gibt.
 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #249 am: 12. Februar 2019, 21:34:31 »
Demokratie ist nicht nur der Wille der Mehrheit, sondern auch Schutz der Minderheit, ohne diesen Schutz wäre dies nur Mob und Pöbel. Der moderne Rechtsstaat ist weniger von Rache als Mittel der Strafe geleitet, sondern als Ausgleich. Ich dachte, dass das SSL die Justiz der BRD GmbH überlassen hat.
 

Offline Anmaron

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #250 am: 12. Februar 2019, 21:41:54 »
Zitat von: MZ
Zu der schnellen Freilassung kam es jetzt, weil Fitzek bis Apri vergangenen Jahres schon wegen eines anderen Falles in Untersuchungshaft saß. Diese Zeit ist auf die jüngste Strafe angerechnet worden, erklärt Justiz-Sprecher Braun.
Dann darf die aber an das Verfahren, weswegen er zur Untersuchung dabehalten wurde, nicht angerechnet werden, falls er da zu Haft verurteilt wird?
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Offline Wittenberger

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #251 am: 12. Februar 2019, 21:45:54 »
Der moderne Rechtsstaat ist weniger von Rache als Mittel der Strafe geleitet, sondern als Ausgleich.

Darüber dürfen andere streiten, das ist im Moment gar nicht Thema. Hier geht es darum, dass Justiz geltendes Recht nicht anwendet. Je nach Definition des Begriffs "Rechtsstaat" sollte er das verlässlich tun.

Die derzeitige Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft ist, dass die Veruntreuung von mindestens drei Millionen Euro und der verbotene Betrieb von Bank und Versicherung gegen eine Strafe von zwei Jahren und fünf Monaten nicht ins Gewicht fällt und daher nicht verfolgt wird. Das erstaunt schon.

Nachtrag: Davon sind mindestens zwei Millionen Euro verschwunden.
 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #252 am: 12. Februar 2019, 21:46:33 »
@Anmaron Dieser Fall wird nicht eintreten, weil eben jenes Verfahren eingestellt wurde.
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #253 am: 12. Februar 2019, 21:51:49 »
Ich möchte mich hier noch einmal kurz einbringen, weil ich denke, dass die (grob gesehen zwei) Fraktionen hier ein wenig aneinander vorbeireden.

Die eine Fraktion sagt: Der deutsche Rechtsstaat ist gut, weil er auch Fitzek wie einen ganz normalen Straftäter behandelt, auch wenn das bedeutet, dass er nach meinem persönlichen Empfinden insgesamt zu milde bestraft wurde.

Die andere Fraktion sagt: Die verantwortlichen Teile der Justiz sind zu kritisieren, weil sie durch ihre Fehler zugelassen haben, dass Fitzek insgesamt zu milde bestraft wurde.

Ich bin der Ansicht: Beide Seiten haben Recht, weil sich die beiden Aussagen ja auch logisch gesehen nicht widersprechen.

Daher gebe ich Wittenberger auch völlig Recht, wenn er schreibt, dass man "den Rechtsstaat auch kritisieren" dürfe. Selbstverständlich darf man die Funktionsweise des Rechtsstaates kritisieren, besonders wenn in der Justiz Fehler gemacht werden und Recht eben nicht so effektiv oder gleichförmig angewendet wird, wie es sollte. Das "darf" man als mündiger Bürger nicht nur kritisieren, das sollte man sogar. Ebenso gebe ich allen anderen Userinnen Recht, die hier Schwächen der deutschen Justiz erblickt haben: Das habe ich auch.

Mein Ansatz war bloß, eben mehr auf die positive Seite der ganzen Sache herauszustreichen: Zumindest ist die BRD ein Rechtsstaat und das (berechtigte - und wohl auch notwendige) Jammern immer noch ein "Jammern auf hohem Niveau".

Im Übrigen möchte ich nur sagen, dass die Strafhaft m.E. sehr wohl deutliche Auswirkungen auf Fitzek gehabt hat: Nicht nur hat er keine frohlockenden und triumphierenden Aussagen über seinen "Sieg über die BRD" veröffentlicht, es gab sogar ein offizielles Statement vom KRD, dass er "keine Verantwortung mehr übernehmen" wolle und sich "keiner Strafgefahr" mehr aussetzen wolle.

Das ist für ein "Staatsoberhaupt", das früher große Töne über die "Abwicklung der BRD" durch ihn und das KRD gespuckt hat, eine ziemliche Läuterung. Klar, vermutlich wegen Bewährung und Angst vor erneuter Haft: Aber genau das ist ja der (spezialpräventive) Zweck der Strafhaft. Und den sehe ich hier (zumindest temporär) erfüllt.

Über eventuelle negative Wirkungen in Bezug auf die Generalprävention durch die insgesamt doch recht kurze Haftdauer, mag man trefflich streiten können, ich verweise allerdings auf die bekannten einschlägigen Studien, die besagen, dass längere Haftstrafen empirisch gesehen keine sinkende Kriminalität zur Folge haben. Ob das in diesem speziellen Milieu auch gilt, müsste wohl wissenschaftlich erforscht werden.

Offline Anmaron

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #254 am: 12. Februar 2019, 21:54:34 »
Zitat von: § 455 StPO
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
Hmmmmmmm. Ab wann zählt das? Ist das Einzelfallsache oder gibt es eine Liste von Gebrechen, die regelmäßig zur Einstufung führen? Bei unseren Kunden scheint es manchmal schon so weit zu sein.


In Sachen Anrechnung: Achso ja, es läuft nix mehr, das hatte ich vergessen.
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