Autor Thema: Adventliches vom OVG Münster  (Gelesen 759 mal)

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Offline Gelehrsamer

Adventliches vom OVG Münster
« am: 23. Dezember 2018, 15:47:03 »
Die nachfolgende Entscheidung behandelt ein paar Spezialprobleme aus dem Durchsuchungsrecht, die vielleicht nicht von Interesse über den Einzelfall hinaus sind (die Entscheidung wurde daher gekürzt). Interessant ist der Antragsgegner: Nach dem Entscheidungsinhalt haben die in Rede stehenden Datenträger "möglicherweise eine Beweiseignung für eine eventuelle Abkehr der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ihres Besitzers" (holpriger Satzbau im Original). Denn nach dem (dürftigen) Sachverhalt hat der Antragsgegner

- sich als Nazi gezeigt;
- ist er Reichsbürger;
- gehört er einer Partei an, "deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz aktuell diskutiert wird" (Rn. 24);
- ist er von Beruf vermutlich ... genau! :o

Da passt wirklich alles zusammen ...

Spoiler
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
(1)   Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung getroffen hat, vier anlässlich der Durchsuchung beim Antragsgegner sichergestellte Geräte bzw. Datenträger zum Zweck des Kopierens bzw. der Spiegelung hierauf befindlicher im Einzelnen beschriebener Dateien und Daten gemäß § 27 Abs. 1 LDG NRW  i.V.m. § 98 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen, ist rechtmäßig. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
(2)   1. Den gegen die Zuständigkeit der 1. Disziplinarkammer erhobenen Beanstandungen des Antragsgegners und der insofern erhobenen Befangenheitsrüge ist nicht weiter nachzugehen. (...).
(3)   2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlagen für die angeordnete Beschlagnahme bestehen nicht. Das vom Antragsgegner insoweit angesprochene Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf vorkonstitutionelle Gesetze wie die Durchsuchungs- und Beschlagnahmevorschriften der StPO nicht anwendbar.
(4)   Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.1998 - 2 BvR 1922/97 -. juris Rn. 1 m.w.N.
 (5)   3. Erfolglos bleibt die Rüge des Antragsgegners, ihm leuchte nicht ein, dass keine Differenzierung „zwischen seinen Sachen und Gegenständen von Frau Q.“ vorgenommen worden sei. Dies  entkräftet nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das auf den (Mit-) Gewahrsam des Antragsgegners als das für Durchsuchung und Beschlagnahme entscheidende Kriterium abgestellt hat. Abgesehen davon fehlt es an jeder Substantiierung, um welche Gegenstände von Frau Q.   es hierbei gehen sollte und dass und inwiefern diese hier überhaupt betroffen sind. Damit erübrigt sich jede Ausführung zu den vom Antragsgegner angesprochenen „neuen Datenschutzbestimmungen“.
(6)   4. Rechtlich unerheblich ist, ob der Beschlagnahmeantrag innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Durchsicht der sichergestellten Datenträger durch den Ermittlungsführer gestellt worden ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frist des § 98 Abs. 2 StPO um eine Sollvorschrift handelt, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Beschlagnahme nicht abhängt.
(7)   Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 98 Rn. 14.
(8)   Dies gilt auch im Disziplinarverfahren, in dem diese Vorschrift gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW entsprechende Anwendung findet. Der Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung, auf dessen Erforderlichkeit im Disziplinarverfahren die vom Antragsgegner zitierte Kommentarstelle hinweist, ist gestellt worden.
(9)   5. Zu Unrecht beanstandet der Antragsgegner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Durchsicht der sichergestellten Datenträger sei in angemessener Zeit nach der Durchsuchung erfolgt. Die Durchsicht wurde dadurch erschwert, dass die Datenträger verschlüsselt waren. Der Antragsgegner war unter Hinweis auf eine ansonsten mögliche Verzögerung des Disziplinarverfahrens aufgefordert worden mitzuteilen, ob er die erforderlichen Passwörter bekannt gibt. Er hatte Stellungnahmen angekündigt, die er in der Folgezeit nicht abgegeben hat. Letztlich wurden die Datenträger erst Ende Juli 2017 an das Landeskriminalamt zur Entschlüsselung abgegeben. Diese erfolgte, soweit technisch möglich, Anfang August 2018. Erst danach war dem Ermittlungsführer die Durchsicht der hierauf enthaltenen Daten überhaupt möglich. Von einer maßlosen Ausdehnung der Sichtung über nahezu ein ganzes Jahr kann daher nicht gesprochen werden. Unzutreffend ist nach Aktenlage auch das Vorbringen des Antragsgegners, das fragliche Material habe bereits Mitte 2017 vorgelegen.
(10)   6. Es kann dahinstehen, ob die Durchsicht der bei der Durchsuchung sichergestellten Speichermedien auch im Disziplinarverfahren nur der Staatsanwaltschaft und – lediglich – auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen vorbehalten ist, wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 3 LDG NRW und § 110 Abs. 1 StPO geltend macht. ...
(17)   Selbst wenn man von einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Durchsicht bei einer Durchsuchung sichergestellter Unterlagen ausginge, handelte es sich bei einem Verstoß hiergegen – hier zumal in der Form, dass der die Durchsicht vornehmende Amtswalter die Eigenschaft einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h) der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NW. 1996, S. 180) besitzt,
(18)   vgl. hierzu Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/ Mayer/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Aufl. 2016, § 27 Rn. 8, die die Durchführung einer Beschlagnahme durch behördeninterne Ermittlungsstellen für zulässig halten, die den Status von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft haben, ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 28.03.2011 – AN 6a DA 10.02112 –, juris Rn. 20, –
(19)   jedenfalls nicht um einen so schwerwiegenden Verfahrensfehler, dass dieser ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte und einer nachfolgenden Beschlagnahme entgegenstünde.
(20)   Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.09.2011 – 16b DC 11.1037 -, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012 – 12 Bf 58/12.F –, NVwZ-RR 2012, 845 = juris Rn. 57 ff.
(21)   7. Das Beschwerdevorbringen entkräftet nicht die Bewertung, es bestehe ungeachtet eines möglichen Verstoßes des Antragsgegners gegen seine Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG der dringende Verdacht, dass er (jedenfalls) gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Allerdings hat er erklärt, er gehe nicht davon aus, dass Preußen noch bestehe und er darin wohne, sondern selbstverständlich davon, dass die Bundesrepublik Deutschland 1949 gegründet worden sei. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass er in seinem bei der Stadt I.    eingereichten Antrag vom 21. Juni 2016 auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß § 1 RuStAG Preußen als eigenen Geburtsstaat (bezogen auf sein Geburtsjahr 1957), als aktuellen Wohnsitzstaat, als Staat einer Staatsangehörigkeit neben der deutschen und als Aufenthaltsstaat seit Geburt bezeichnet hat. Demgemäß hat er den Anschein erweckt, von der Fortexistenz Preußens auszugehen. Eben hieran knüpft das Verwaltungsgericht den dringenden Verdacht, der Antragsgegner habe zurechenbar den Anschein gesetzt, verfassungsfeindliche Ansichten zu teilen, zu fördern oder auch nur mit ihren zu sympathisieren. Dies sei achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten und ein Verstoß gegen seine Beamtenpflichten. Die Beanstandung des Antragsgegners, „an keiner Stelle finde[ ] sich ein Bezug zum konkreten Fall und zum ‚konkreten Handeln‘“, trifft mithin nicht zu.
(22)   8. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die beschlagnahmten Dateien könnten für die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe beweiserheblich und beweisgeeignet sein. Insofern sei eine potentielle Beweisbedeutung ausreichend. Da das Beweisergebnis ungewiss und die Entwicklung des Verfahrens nicht vorhersehbar sei, komme es nicht darauf an, ob die Dateien später Beweismittel werden könnten und ob sie dann beweiserheblich seien.
(23)   Entgegen der Annahme des Antragsgegners steht es einer eventuellen Beweiseignung von Unterlagen oder Dateien nicht von vornherein entgegen, wenn diese möglicherweise nicht auf seine Täterschaft oder wenigstens Initiative zurückgehen oder von ihm selbst stammen. Vielmehr kann je nach ihrem Inhalt bereits der Tatsache, dass ein Beamter bestimmte Dateien willentlich in Besitz hat, Bedeutung bei der Bewertung zukommen, ob dieser verfassungsfeindliche Ansichten hat und vertritt. Ob und inwieweit ein derartiger Schluss im Einzelfall – möglicherweise in einer Gesamtschau mit anderen Beweismitteln – gerechtfertigt ist, ist im Disziplinarverfahren zu prüfen. Dies aber setzt voraus, dass sie – erforderlichenfalls nach vorheriger Beschlagnahme – in dieses eingeführt worden sind. Im Rahmen dieser Würdigung im Disziplinarverfahren ist dann auch der Zusammenhang zu berücksichtigen in dem die Dateien jeweils standen, erforderlichenfalls einschlägiges „Hintergrundwissen“ einzubeziehen und abschließend zu beurteilen, ob sie in einer Gesamtschau mit anderen gewonnenen Erkenntnissen den Verdacht tragen, der Betreffende hänge nationalsozialistischem Gedankengut oder solchen der Reichsbürger an und vertrete dieses. Die vom Antragsgegner hervorgehobene Mitgliedschaft in einer demokratisch legitimierten Partei schließt nicht aus, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.
(24)   Dass den beschlagnahmten Dateien nach ihrem vom Antragsteller genannten Inhalt, der durch die zu den Akten gereichten Dateiausdrucke bestätigt wird, möglicherweise eine Beweiseignung für eine eventuelle Abkehr der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ihres Besitzers zukommen kann, ist nicht zweifelhaft. Dies gilt für die herabwürdigenden und beleidigende Abbildungen herausgehobener Amtsträger der Bundesrepublik – die abweichende textliche Einordnung des Bildes Anlage 4 zum Beschlagnahmeantrag ist angesichts der Beifügung eines Ausdrucks ohne Belang – und für die Karikatur mit möglicherweise fremdenfeindlichem Inhalt ebenso wie für eine vom Antragsteller als Hitler-Pose interpretierte Bildaufnahme des Antragsgegners sowie ein Bild, das ihn neben einem hochrangigen Politiker einer politischen Partei darstellt, deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz aktuell diskutiert wird. Auch Dateien über mögliche Kontakte des Antragsgegners zu möglicherweise dem rechten politischen Spektrum nahe stehenden Gruppen über das Internet sind für die Bewertung eventueller politischer Ansichten möglicherweise erheblich. Sofern dem mit einem im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen geführten E-Mail-Verkehr Anhaltspunkte für unzutreffende Angaben entnommen werden könnten, wie der Antragsteller geltend macht, könnte dies ebenfalls für die Bewertung des Verhaltens des Antragsgegners von Bedeutung sein.
(25)   Die Beschlagnahme hält sich auch in dem Rahmen, den die Einleitungsverfügung des Polizeipräsidenten I.  vom 15. November 2016 disziplinarischen Ermittlungen und damit disziplinargerichtlichen Beschlagnahmeanordnungen setzt. Diese richtet sich u.a. auf den Verdacht eines Verstoßes des Antragsgegners gegen die politische Treuepflicht, d.h. seiner Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetze zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Demgemäß greift der Vorwurf des Antragsgegners nicht durch, die Beschlagnahmeanordnung, die naturgemäß über die bereits durch Beschluss vom 15. Februar 2017 angeordnete, Computer und Datenträger aussparende Beschlagnahme hinausgeht, beziehe sich auf „Zufallsfunde“ oder sei eine „Vorratsdatenspeicherung“. Eine Grundlage für dessen Forderung, sichergestelltes Material zu benennen, dem nach Ansicht des Antragstellers keine Beweiseignung zukommt, sodass es „nicht in die engere Wahl gezogen wurde“, ist nicht ersichtlich. Der Erweiterung des Disziplinarverfahrens auf waffenrechtliche Sachverhalte, den Umständen der Durchsuchung beim Antragsgegner und der Rechtmäßigkeit ihm gegenüber getroffener waffenrechtlicher Verfügungen kommt im hier in Rede stehenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Da die streitbefangene Anordnung auf die Einführung zusätzlicher Beweismittel gerichtet ist, ist es unerheblich, ob der erhobene Vorwurf mit Erfolg allein auf die Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit unzutreffenden Wohnsitzangaben gestützt werden kann, was der Antragsgegner unter Hinweis auf erstinstanzliche Rechtsprechung bestreitet.
(26)   9. Einen normativen Ansatzpunkt für ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der beschlagnahmten Dateien nennt der Antragsgegner nicht. Derartiges ergibt sich namentlich nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2017 – Az. 20 L 603/17.O –, mit dem die Beschlagnahme während der Durchsicht der sichergestellten Unterlagen ohne Angaben des Antragstellers zur Bedeutung der fraglichen Gegenstände für das Disziplinarverfahren abgelehnt worden ist, weil der Antragsteller für die Durchsicht keiner gerichtlichen Erlaubnis bedarf. Das Vorbringen des Antragsgegners, auf in seinem Besitz befindlichen Datenträgern bei Durchsicht aufgefundene Dateien seien ihm „z.T. vollkommen neu“ gewesen, ist nicht näher substantiiert. Für seinen hieran anknüpfenden Vorwurf, „daß ihm angebliche Beweismittel untergeschoben werden sollen“, fehlt nach dem Akteninhalt jede Grundlage. ...
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OVG NW, Beschluss vom 12.12.18 - 3d B 293/18.O
« Letzte Änderung: 23. Dezember 2018, 15:51:43 von Gelehrsamer »
 
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