Autor Thema: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018  (Gelesen 1177 mal)

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Müll Mann

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OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« am: 29. November 2018, 08:57:31 »
Zitat

    Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO), was einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug erfordert, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch Dritte zumindest erschwert (OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; allg. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 129, m.w.N.). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhauptfehlt. Die Grenze individueller Charakteristik ist jedenfalls bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen, erreicht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2g. Mai 2003, 1 ObOWi 177103, Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Köln, a.a.O.). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig nicht auf.

    Die schriftlichen urteilsgründe sind lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen, das große Ähnlichkeit mit einem ,,M“ aufweist. Eine Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts ist nicht erkennbar. Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Name und die Dienstbezeichnung der Richterin unter dieses Zeichen gedruckt sind, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag.

Da werden unsere Kunden ja wieder zu Hochform auflaufen.

https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4785.htm
« Letzte Änderung: 29. November 2018, 08:59:56 von Müll Mann »
 
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Offline Anmaron

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Re: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« Antwort #1 am: 29. November 2018, 12:35:29 »
Das sollte aber nur bei Richtern und ähnlich (ge)wichtigen Personen der Fall sein. Ich kenne einen recht niedrig geordneten Unterzeichnungsberechtigten, der seit Jahren nur mit einer Art Apfeltasten-Unterschrift unterschreibt, die er phänomenal geschickt und erstaunlich immer-gleich hinbekommt. Buchstaben darin kann nur er erkennen. Bis jetzt ist mir keine einzige Rüge bekannt.

Was ist denn mit den "vergleichbaren Unterschriften", die eigentlich auch reichen? Das Merkmal der Schrift wurde auch schon öfter als gegeben angesehen, wenn "in einem Zug" immer die gleiche Unterschrift herauskommt, also auch irgend ein Geschnörkel doch auch gereicht hat...?
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 

Müll Mann

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Re: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« Antwort #2 am: 29. November 2018, 12:46:52 »
Reichis berufen sich ja immer wieder auf solche Urteile, wenn es darum geht, Briefe von Behörden nicht akzeptieren zu müssen. Stimmt schon, dass die Anforderungen aus dem urteil nur für Urteile in Strafverfahren gelten, aber das hindert einen Reichsbürger doch nicht.
 

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Re: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« Antwort #3 am: 29. November 2018, 12:50:31 »
Nein, sämtliche Prozeßordnungen sehen zwingend die Unterschrift(en) für Urteile vor.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

Müll Mann

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Re: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« Antwort #4 am: 29. November 2018, 12:58:00 »
Nein, sämtliche Prozeßordnungen sehen zwingend die Unterschrift(en) für Urteile vor.
Ja, aber die hier aufgestellten Kritierien des OLG gelten ja ganz streng gesehen nur für die Strafgerichte im Bezirk des OLG Braunschweig.
 

Offline Neubuerger

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Re: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« Antwort #5 am: 29. November 2018, 13:07:52 »
Nein, sämtliche Prozeßordnungen sehen zwingend die Unterschrift(en) für Urteile vor.

Das betrifft dann das Original, was beim Gericht archiviert wird, oder? Die Prozeßbeteiligten bekommen davon ja Abschriften, die beglaubigt sind.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 

Offline hair mess

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Re: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« Antwort #6 am: 29. November 2018, 13:11:45 »
Dennoch wird beim hoeherrangigen Gericht das Urteil geprueft und nicht die Abschrift. Wenn jetzt der Inhalt des zu prüfenden Urteils sehr unangenehm ist, dann kann man das auch mal mit formalien vom Tisch kriegen. Oder sehe ich das gänzlich falsch?
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Re: OLG Braunschweig 1 Ss 60/18 13.11.2018
« Antwort #7 am: 29. November 2018, 13:52:39 »
Nein, sämtliche Prozeßordnungen sehen zwingend die Unterschrift(en) für Urteile vor.
Ja, aber die hier aufgestellten Kritierien des OLG gelten ja ganz streng gesehen nur für die Strafgerichte im Bezirk des OLG Braunschweig.

Das OLG folgt doch nur dem BGH. Guckst du hier.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!