Autor Thema: Geburtsurkunde auf dem Richtertisch: 300 Euro  (Gelesen 1223 mal)

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Geburtsurkunde auf dem Richtertisch: 300 Euro
« am: 14. November 2018, 22:06:07 »
Es erscheint statt des Angeklagten nur dessen Geburtsurkunde, die ein Dritter auf den Richtertisch legt. Das kostet den Zuschauer ein Ordnungsgeld von 300 Euro (OLG Rostock, Beschluss v. 16.10.2018 - 20 Ws 174/18).

Derartige Entscheidungen häufen sich derzeit. Das Hans. OLG zu Hamburg hat Anfang des Jahres einen ungebührlich auftretenden RD mit 300 Euro belegt (B. v. 07.02.2018 - 2 Ws 22/18). Das OLG Rostock verfährt jetzt ebenso. Die Sache erscheint trotzdem als zweischneidig: Auf der einen Seite ist erfreulich, dass die Gerichte zunehmend weniger bereit sind, sich von Reichsdeppen vorführen und auf der Nase herumtanzen zu lassen, wie es in beiden Fällen versucht wurde. Auf der anderen Seite wäre wünschenswert, dabei die Formalien etwas sorgfältiger zu wahren, damit eine Entscheidung des Tatrichters nicht durch fragwürdige Verrenkungen gehalten werden muss, die eine Geringschätzung des  Anspruchs auf rechtliches Gehör - sowie Fehlvorstellungen über dessen Funktion - erkennen lassen, die verfassungsrechtlich zweifelhaft sind.

Spoiler
Leitsatz

1. Gemäß § 182 GVG ist die Veranlassung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes in das Protokoll aufzunehmen. Ein Mangel führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene den Vorgang nicht bestreitet.

2. Von der grundsätzlich vorgesehenen Anhörung des Betroffenen vor der Festsetzung des Ordnungsgeldbeschlusses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Ungebühr und der Ungebührwillen des Betroffenen völlig außer Frage stehen und die Anhörung dem Betroffenen nur Gelegenheit zu weiteren Ausfällen geben würde.

vorgehend AG Ludwigslust , 5. Juli 2016, 33 Ds 210/16

Tenor

Dem Betroffenen wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 05.07.2016 wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Am 05.07.2016 hat vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Ludwigslust die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2016 ist gegen den Betroffenen ein Ordnungsgeld von 300,00 €, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, ergangen. Angaben dazu, welches Verhalten des Zuschauers Anlass für die Verhängung des Ordnungsgeldes war, und Beschlussgründe finden sich nicht im Protokoll (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.07.2016, Bl. 116ff. d.A.). Eine Sachverhaltsdarstellung ergibt sich jedoch aus dem gesondert abgefassten Ordnungsgeldbeschluss vom 05.07.2016, dort heißt es:

„Gegen den Obengenannten wird ein Ordnungsgeld verhängt, da er zunächst durch sein Verhalten in der öffentlichen Hauptverhandlung den Anschein vermittelt hat, er sei der erschienene Angeklagte, indem er eine Geburtsurkunde des Anklagten auf die Richterbank ablegte und auf Befragen erklärte, der Angeklagte sei doch da, er „liege doch auf dem Tisch“. Später hat der Obengenannte bei der Verkündung des Haftbefehls gegen den nicht erschienenen Angeklagten dem Gericht sinngemäß Stasimethoden unterstellt und ausgeführt, dass das „hier schlimmer sei als in der DDR“.“

In einem Vermerk des Vorsitzenden ebenfalls vom 05.07.2016 heißt es:

„Nach Aufruf des Verfahrens nehmen im Sitzungssaal mehrere junge Männer als Zuschauer Platz, die wohl der sogenannten Gruppierung der „Reichsdeutschen“ angehören. Dem Gericht bekannt ist der erschienene R. H., geb. C..

Der Angeklagte wird gebeten, links am Tisch des Angeklagten Platz zu nehmen, aus der Gruppe der Erschienenen erfolgt daraufhin keine Reaktion. Nachdem nochmals aufgerufen worden ist und der Vorsitzende die Gruppe direkt anspricht mit der Maßgabe, ob der Angeklagte anwesend sei, er möchte sich in diesem Fall links an den Tisch des Angeklagten setzen, erfolgt zunächst keine Reaktion. Dann steht ein junger Mann auf und legt eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch. In der Folge setzt er sich wieder hin. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob er der Angeklagte sei, erfolgt zunächst keine Reaktion. Auf mehrmalige Nachfrage zeigt der Unbekannte seine Fahrerlaubnis vor, aus dieser geht hervor, dass er A. H, geb. am …, ist. Herr H. erklärt, sinngemäß, der Angeklagte wäre doch da, er liege vorne auf dem Richtertisch (Geburtsurkunde). In der Folge steht eine weitere Person auf, die dem Gericht nicht bekannt ist, und gibt eine unverständliche Erklärung ab. Auf die Frage, ob er der Angeklagte sei, erfolgt keine Reaktion. Das Gericht hat in der Folge die Sitzung unterbrochen und vier Polizeivollzugsbeamte angefordert, es wurde sodann angeordnet, die Personalien des Zeugen H. und die Personalien der unbekannten Person festzustellen, bei H. wurde nur der Führerschein gefunden, die unbekannte Person hatte keinerlei Papiere bei sich und war auch nicht bereit, ihren Namen zu benennen.

Das Gericht hat danach die Hauptverhandlung fortgesetzt und erklärt, dass, sofern der Angeklagte nicht anwesend sei oder sich nicht zu erkennen gebe, ein Haftbefehl gemäß § 230 StPO ergehen würde, eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Ich habe daraufhin die unbekannte männliche Person direkt angesprochen und dieser nochmals den weiteren Werdegang, nämlich den Erlass eines Haftbefehls und den Vollzug von Untersuchungshaft erläutert, auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion. Insofern erging dann der Haftbefehl. In der Folge äußerte sich der Zeuge H. und sprach von Stasi-Methoden und „das sei hier ja schlimmer als in der DDR“. In der Folge erging gegen H. ein Ordnungsgeld von 300,00 EURO, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft.“

Der Beschluss ist dem Betroffenen am 05.07.2016 in dessen Anwesenheit verkündet worden (Bl. 118 d.A.). Ein mit Gründen versehener Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung nach § 304 StPO ist dem Betroffenen sodann am 19.07.2016 förmlich zugestellt worden (Bl. 3, Sonderheft). Mit seiner beim Gericht am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe hat der Betroffene den Beschluss des Amtsgerichts, den er als „Vertragsangebot erkannt“ hat, „ausdrücklich zurückgewiesen“ und erklärt, diese Zurückweisung sei „kein Widerspruch und kein Einspruch“ und er sei „somit (...) auch kein Widerspruchsführer“, der Beschluss sei jedoch aufzuheben (Bl. 4, Sonderheft). Die von dem Bevollmächtigten des Betroffenen eingelegte Beschwerde ist am 23.05.2018 beim dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangen (Bl. 10, Sonderheft) und mit Schriftsatz vom 28.08.2018 begründet worden. Der Betroffenen rügt in seiner Beschwerde, dass in dem Protokoll der Hauptverhandlung, das allein maßgeblich sei, keine Feststellungen zu einer etwaigen Ungebühr getroffen seien. Der Verfügung des Richters vom 05.07.2016 sei zu entnehmen, dass er - der Betroffene - von Stasimethoden gesprochen und geäußert habe, dass es "hier schlimmer als in der DDR sei". Weder aus der Verfügung noch aus dem Protokoll ergäbe sich, dass das Gericht ihn ermahnt habe oder dass die Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal gefährdet gewesen sei. Hauptverhandlung und Vermerk wichen voneinander ab, was auch die Chronologie der Ereignisse betreffe.

Ohnehin seien seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt. So habe der ehemalige Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Erwin Sellering in einem Interview bemerkt, dass die DDR kein totaler Unrechtsstaat gewesen sei. Seine Äußerungen seien zwar provokant, jedoch noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Dem Betroffenen sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil dieser bei der Verkündung des Beschlusses nicht und im schriftlichen Beschluss falsch über das statthafte Rechtsmittel belehrt worden sei. Entgegen § 182 GVG habe es das Amtsgericht versäumt, im Protokoll die Vorgänge zu dokumentieren, die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss gewesen seien. Das allein rechtfertige die Aufhebung.

II.
Die Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen scheitert nicht daran, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde.

a)    Gemäß § 181 Abs. 1 GVG beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde mit der Bekanntmachung der Ordnungsmittelentscheidung. Letztere erfolgte mit der Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vom 05.07.2016 in Anwesenheit des Betroffenen. Die Zustellung des schriftlichen Beschlusses vom 05.07.2016 ist insoweit ohne Bedeutung. Denn dieser hat keine eigenständige Rechtsfolgen entfaltet, sondern stellt eine lediglich in Beschlussform gekleidete Ergänzung des bereits erlassenen Ordnungsmittelbeschlusses dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000, Az.: 2 Ws 220/00, Rn. 11, juris). Damit ist die Beschwerdefrist am 12.07.2016 abgelaufen. Damit war die am 04.08.2016 eingegangene Eingabe des Betroffenen verspätet.

b)   Dem Betroffenen war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 44 StPO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. So liegt es hier. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 05.07.2016 ist dem Betroffenen bei der Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Die in dem mit Gründen versehenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2016 angegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist falsch, weil dort die Beschwerdefrist des  § 181 Abs. 1 GVG nicht angegeben war. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung steht einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gleich (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 23).

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist hier entbehrlich. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 StPO kann dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die versäumte Handlung und Frist formgerecht nachgeholt ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumnisgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn 12). Die am 03.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangene Eingabe (Bl. 4, Sonderheft) ist als Beschwerdeschrift auszulegen (§ 300 StPO). In seiner Eingabe weist der Betroffene den Ordnungsgeldbeschluss zurück und begehrt dessen Aufhebung. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen bzw. falschen Rechtsmittelbelehrung und dem Fristversäumnis ist offensichtlich. Eine besondere Glaubhaftmachung ist entbehrlich, weil sich der erhebliche Sachverhalt aus der Akte ergibt.

III.
Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1.
Der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Ordnungsmittelbeschlusses vom 05.07.2016 stehen formelle Mängel im Ergebnis nicht entgegen:

a)   Gemäß § 182 GVG ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. Beschluss im Sinne der vorgenannten Regelung ist nicht nur der Beschlusstenor, sondern der gesamte Wortlaut des Beschlusses einschließlich der Begründung (LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: L 3 AS 1111/14B, Rn. 26, juris). Die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss findet im Verhandlungsprotokoll keine Erwähnung, Beschlussgründe ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll. Grundsätzlich führen die oben genannten Mängel zur Aufhebung der amtsrichterlichen Entscheidung. Denn Sinn von § 182 GVG ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Ordnungsmittelbeschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln, dass es Grund und Höhe des Ordnungsmittels ohne weiteres nachprüfen kann (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, Az.: I Ws 472/02, Rn. 24). Wesentliche Lücken des Protokolls können daher nicht durch dienstliche Erklärungen oder sonstige Beweiserhebungen ausgefüllt werden (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 27, juris).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene den Vorgang ausweislich der Beschwerdebegründung selbst nicht bestreitet (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23, juris; KG Beschluss vom 28.11.2001, Az.: 5 Ws 737/01, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1963, NJW 1963, 1791, 1792; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 182 GVG Rn. 2).

So liegt es hier. Zwar hat der Betroffene in seiner am 03.08.2016 beim Amtsgericht Ludwigslust eingegangenen Eingabe ausgeführt, er habe dem Vorsitzenden zu keinem Zeitpunkt Stasimethoden unterstellt und den Eindruck vermittelt, er sei der Angeklagte. Jedoch hat der Bevollmächtigte des Betroffenen für diesen in der Beschwerdebegründung vom 28.08.2018 (Bl. 20f. d.A.) nachfolgend eingeräumt, von Stasimethoden gesprochen zu haben (vgl. Seite 2 der Beschwerdebegründung, Bl. 21 Sonderheft). Soweit der Betroffene zu bedenken gibt, er habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, der Angeklagte zu sein, geht es lediglich um eine subjektive Meinung. Die der Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen, das Deponieren der Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch mit der Bemerkung, der Angeklagte sei doch anwesend, stellt der Betroffene jedenfalls nicht in Abrede.

Die von den Betroffenen mithin nicht infrage gestellten Tatsachen versetzen den Senat in die Lage, den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts im vollen Umfang auf seine Rechtsmäßigkeit zu untersuchen. Auf die Beweiskraft des Protokolls, welches durch Richter und Protokollkraft unterzeichnet wird, oder die Beschlussgründe kommt es daher ausnahmsweise nicht an. Mithin zwingen die Protokollierungsmängel nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Vielmehr darf der Senat ausnahmsweise auf den nachträglich erstellten Vermerk des Richters vom 05.07.2016 und die nachträglich gefertigten Beschlussgründe zurückgreifen.

b)    Ein weiterer Verfahrensfehler des Amtsgerichts liegt darin, dass weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem Vermerk vom 05.07.2016 eine Anhörung des Betroffenen zu entnehmen ist. Einem Betroffenen ist jedoch mit Blick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, [§] 33 Abs. 1 StPO vor Festsetzung eines Ordnungsmittels grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Die Gewährung rechtlichen Gehörs dient u.a. dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Entschuldigung zu geben, durch welche sein Verhalten beträchtlich an Gewicht verlieren kann (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 17, juris).

Allerdings kann von der grundsätzlich unabdingbaren Verfahrensvoraussetzung der vorigen Anhörung in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ungebühr und der Ungebührwillen des Betroffenen völlig außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018, Az. 2 Ws 22/18, Rn. 65; LSG Sachsen, a.a.O., Rn. 39, alle bei juris). Dieser Ausnahmefall ist hier gegeben. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es dem Betroffenen und den weiteren Anwesenden im Sitzungssaal um die Provokation des Gerichts ging. Eine Entschuldigung des Betroffenen war nicht zu erwarten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der am 03.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Eingabe des Betroffenen (Bl. 4 Sonderheft). Der Inhalt des Schreibens (“Firma Amtsgericht Ludwigslust“, „Das Papier mit ihrer Nummer 33 Ds 210/16 habe ich als Vertragsangebot erkannt und weise es hiermit ausdrücklich zurück“, „Agent Sump“ als Bezeichnung der den Beschluss ausfertigenden Justizhauptsekretärin"), deuten auf eine fortdauernde gezielte Provokation des Gerichts und auf die Zugehörigkeit zur Bewegung der sogenannten „Reichsbürger“ hin (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 76, juris). Soweit der Betroffene in seiner am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe seine Zugehörigkeit zu der „Gruppe sogenannter Reichsdeutscher“ bezweifelt hat (vgl. die Eingabe Bl. 4, Sonderheft), ist dies nicht mehr aktuell. In der Beschwerdebegründung vom 28.08.2018 heißt es: „Der Zuschauer H. ist keine Person der Gruppierung der „Reichsdeutschen“ (mehr).“ Damit macht der Betroffene deutlich, dass er dieser Gruppe angehörte. Darauf deutet auch die Ausdrucksweise in seiner Eingabe hin.

Auch in materieller Hinsicht war die Ordnungsmittelanordnung gegen den Betroffenen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.

Mit dem im angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zur Last gelegten Verhalten hat der Betroffene sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG schuldig gemacht. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf dessen justizmäßigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, a.a.O., Rn. 30). Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Betroffene das Gericht herausfordern und der Lächerlichkeit preisgeben wollte (vgl. dazu Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 33; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 70 ebenfalls für einen „reichsdeutschen“ Störer). Der Betroffene ist auf die Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Angeklagte anwesend sei, aufgestanden und hat eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch gelegt. Allein darin liegt schon eine Provokation des Gerichts. Diese hat der Betroffene noch dadurch verstärkt, dass er auf Nachfrage des Vorsitzenden auf die Urkunde gedeutet und bemerkt hat, der Angeklagte sei doch da. Dabei handelt es sich um keinen unwesentlichen oder geringfügigen Verstoß (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 74, juris, BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007, Az.: 1 BvR 3174/06, Rn. 15, juris). Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten, die sich aus § 230 Abs. 1 StPO ergibt und gemäß § 230 Abs. 2 StPO mit einem Haftbefehl durchgesetzt werden kann, ist von wesentlicher Bedeutung. Sie soll nicht nur dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern; außerdem soll dem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rn. 3).

Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Betroffene auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt eine Gewichtung und Zuordnung des grundrechtlich geschützten Interesses an freier Meinungsäußerung zu den gegenläufigen Interessen, um derentwillen die Meinungsfreiheit beschränkt werden soll. Dabei ist der Schutzzweck des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen, das als Grundlage der Beschränkung herangezogen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 12, juris). Hier ist zu beachten, dass der Rechtsuchende Kritik äußern darf, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können. Im Kampf um das Recht darf ein Verfahrensbeteiligter starke eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, a.a.O., Rn. 14).

Hier hat der Betroffene jedoch nicht als Verfahrensbeteiligter gehandelt, sondern hat sich unter dem Deckmantel eines „Zuschauers“ in den Verhandlungsablauf eingemischt. Seine Äußerungen dienten nicht dazu, eigene Rechtspositionen durchzusetzen, sondern um eine effektive Strafverfolgung des Angeklagten zu verzögern und zu erschweren. Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er die fraglichen Äußerungen in einer psychisch besonders belastenden Prozesssituation abgegeben habe (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 20). Vielmehr wollte der Betroffene provozieren.

Die vorgenannten Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder zur Verteidigung von vor dem Gericht geltend gemachten Rechten stehen, sind mithin nicht in besonderem Maße gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG privilegiert. Das hat zur Folge, dass das Interesse des Betroffenen an freier Meinungsäußerung hinter dem Schutzzweck des § 178 Abs. 1 GVG, einen geordneten, die Sachlichkeit der gerichtlichen Handlungen und den geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 13), zurücktritt.

3.
Die Höhe des vom Amtsgericht bestimmten Ordnungsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft begegnen keinen Bedenken. Die Bemessung eines Ordnungsgeldes erfolgt ausgehend von einem Rahmen zwischen 5,00 und 1000,00 € gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG, i.V.m. 178 Abs. 1 Satz1 GVG nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der prozessualen Funktion des Ordnungsmittels. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Ungebühr des Beschwerdeführers von erheblichem Gewicht ist. Der Betroffene hat es offensichtlich darauf angelegt, den Verhandlungsablauf gezielt zu stören. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene ausweislich der Beschwerdebegründung seines Bevollmächtigten und Auswertung seiner Eingabe in den abstrusen Staats- und Rechtsvorstellungen der sogenannten Reichsbürgerbewegung verfangen war (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 81). Auch wenn das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat, scheint die festgesetzte Ordnungsgeldhöhe angemessen. Aus 178 Abs. 1 Satz 2 GVG folgt, dass für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft erfolgt ausgehend von einem Rahmen von 1 Tag bis zu 6 Wochen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB nach Tagen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EGStGB).

Auf dieser Grundlage sind die amtsgerichtlichen Ordnungsgeldbemessungen mit im unteren Drittel des Rahmens liegenden 300,00 € und die Bemessung der Ersatzordnungshaft mit 5 Tagen nicht zu beanstanden.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Müll Mann

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Re: Geburtsurkunde auf dem Richtertisch: 300 Euro
« Antwort #1 am: 14. November 2018, 22:11:04 »
Den Fall hatten wir schon im Staatendoof-Faden, weil der Kunde nämlich eine von seinen Enten ist.
 
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Re: Geburtsurkunde auf dem Richtertisch: 300 Euro
« Antwort #2 am: 14. November 2018, 22:14:54 »
Zitat
Dem Gericht bekannt ist der erschienene R. H., geb. C..
R. H., geb. C., ist auch dem SSL bekannt.
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Offline Gelehrsamer

Re: Geburtsurkunde auf dem Richtertisch: 300 Euro
« Antwort #4 am: 14. November 2018, 22:20:06 »
R. H., geb. C., ist auch dem SSL bekannt.

Ach der ist das. Das erinnert in der Zitierweise des OLG ein wenig an die feinsinnige Unterscheidung zwischen dem "Hamburger Nachrichtenmagazin Sp." und der "Hamburger Illustrierten St." in der älteren Rechtsprechung des BGH.  :-X :-X     
 
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Re: Geburtsurkunde auf dem Richtertisch: 300 Euro
« Antwort #5 am: 14. November 2018, 23:19:06 »
Warum C.? Müsste es nicht K. heißen?
In einem sozialen Umfeld in dem der Wahnsinn regiert, ist der Irrsinn Norm.
 

Offline Neubuerger

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Re: Geburtsurkunde auf dem Richtertisch: 300 Euro
« Antwort #6 am: 15. November 2018, 07:04:08 »
Warum C.? Müsste es nicht K. heißen?

Es ist nicht der Entenpräsident, auch wenn der Rest passt. Der würde auch mehr in seinen Videos rumzetern. Es ist jemand aus seiner Anhängerschar.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.