Autor Thema: Diskussion über die gesetzlichen Regelungen der Revision und der Nebenklage  (Gelesen 2854 mal)

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Offline Evil Dude

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Was Fitzek bewusst ist und was nicht, ist für mich nicht immer ganz klar. Aber es ist in der Tat gut möglich, dass Fitzek davon ausgeht, dass der BGH sich abseits der Mainstream-Medien eine eigene Meinung vom KRD bildet, zum Ergebnis kommt, dass man dort doch nur den Menschen dienen wolle und deshalb den Fitzek freispricht. In diesem wäre Fitzek einer Illusion erlegen...

Auch wenn er das Geld nur "für eine guten Zweck" veruntreut hätte (was ich für weniger wahrscheinlich halte als dass ich heute auf dem Heimweg einem Einhorn begegne das Äpfel aus purem Gold fallen lässt), es wäre (nach meiner laienhaften Meinung) trotzdem Veruntreuung. Ich bin zwar nur ein interessierter Laie in Rechtsfragen, aber ich wüsste nicht, wie er aus der Untreuenummer jetzt noch rauskäme.
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Offline Pantotheus

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@Evil Dude Um erneut meinen Refrain zu wiederholen: Untreue setzt keineswegs Bereicherung voraus. Vielmehr ist Untreue so definiert, dass derjenige, dem das Geld zusteht, in seinen Vermögensinteressen durch jemanden geschädigt wird, der diese Vermögensinteressen wahrnehmen (sprich: das Geld verwalten) muss.
Da kann Fatzke so lange wiederholen, er habe sich nicht bereichert, wie er will, damit kommt er aus der Sache sicher nicht heraus. Abgesehen davon gibt es von ihm selbst wiederholte Aussagen, auch schriftliche, dass er von dem Geld für eigene Zwecke genommen und verwendet habe. Sofern diese in der Urteilsbegründung irgendwie aufgenommen wurden, ist vor dem BGH auch die Bereicherung gesichert. Das wissen wir aber nicht, da die Urteilsbegründung nicht vorliegt.
Nun ist ja gut bezeugt, dass es keine Unterlagen, Nachweise, Belege und vor allem keine Buchführung über die eingenommenen Gelder und deren Verwendung gibt. Dies allein genügt in diesem Zusammenhang wahrscheinlich schon, den Tatvorwurf der Untreue zu begründen, da es eben gerade mangels solcher Nachweise nicht mehr möglich ist, das Geld der Geldgeber zurück zu fordern, wo immer es letztlich geblieben ist.
Weiter wurden Ausgaben entgegen den öffentlich und teilweise auch ausdrücklich gegenüber den Geldgebern genannten Zwecken verwendet. Zweckentfremdung gehört auch zu den wiederkehrenden Tatbestandsmerkmalen der Untreue. Solche Zweckentfremdung ist ja ebenfalls ausreichend belegt.

Noch ein Wort zum Begriff "Bereicherung": Wenn man Fatzke und dem KRD so zuhört, fragt man sich, was sie unter "Bereicherung" verstehen. Fatzke selbst hat im Prozess angegeben, wie ein Asket gelebt zu haben. (Naja, kommt darauf an, was man darunter versteht. Urlaub mit 120.000 Euronen und einer Schar flotter junger Damen im Gepäck an einem Strand von Thailand scheint mir nicht gerade Askese zu sein.) Bereicherung bedeutet aber nicht notwendig, dass man von fremdem Geld in Saus und Braus leben muss. Bereicherung liegt schon dann vor, wenn man Geld zu seinen eigenen Gunsten erhält, das einem nicht zusteht.
Ich erläutere das einmal an einem Beispiel: Im Rechtssinne bereichert sich bereits derjenige, der eine (auch geringe) Summe zu einem Dritten umleitet, dem er etwas schuldet. Wenn X von Y ein Brötchen bekommen hat, aber nicht selbst bezahlt, sondern dies Z tun lässt, dann ist X um den Kaufpreis des Brötchens bereichert.
Das wird schnell deutlich, wenn wir den Vermögensstand des X betrachten: Normalerweise müsste sich dieser um den Kaufpreis des Brötchens vermindern. (Da das Brötchen verzehrt wird und jedenfalls auch dann, wenn es einfach nur gelagert wird, irgendwann seinen Wert verliert [Schimmel], können wir es nicht als werthaltig dem Vermögen zuschlagen.) Genau das tut es aber nicht, da das Vermögen von X sich durch den Erwerb des Brötchens auf Kosten des Z nicht ändert, sondern gleich hoch bleibt.
Solche Vorgänge sind ja durchaus mehrfach bei Fatzke bezeugt. Ich erinnere nur an die verschiedenen Geldstrafen usw., die immer wieder bar bezahlt wurden. Es ist unschwer zu erraten, woher dieses Bargeld stammen muss.
Auch wenn Fatzke dadurch nicht in den Stand versetzt wurde, ein Luxusleben zu führen, so ist er doch ganz massiv bereichert worden. Denn wer Geldstrafen, Zwangsgelder, Ordnungsgelder, Gerichtskosten usw. sammelt wie er, müsste normalerweise längst einen massiv negativen Vermögensstand erworben haben. Somit stimmt auch die Mär nicht, er habe sich nicht bereichert, wobei Bereicherung, ich wiederhole es nochmals, kein notwendiges Merkmal der Untreue darstellt.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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dtx

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Dazu kommt ja noch, daß vom Erziehungseffekt dieser Geldstrafen keine Rede sein kann, wenn zu deren Ausgleich Beschaffungsstraftaten begangen wurden und das den beteiligten Gerichten mangels Einkünften bei Fitzek auch bekannt sein konnte.
 
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