Autor Thema: Horst Mahler 2017  (Gelesen 29549 mal)

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Offline lobotomized.monkey

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #180 am: 20. Januar 2019, 09:10:44 »
Aber den bezahlte Killer von der 17 jährigen Maike Thiel darf sein Lebensende in einem Pflegeheim genießen. Vor dem Gesetz sind in D fast alle gleich, nur manche sin gleicher.

@Krawutzi Kaputzi, solche Aussagen entbehren einer qualifizierten Diskussion und sind eher dem Niveau unseres Klientel (Aussage und Diskussion) würdig. Zwei völlig unterschiedliche Fälle miteinander zu vergleichen, und, wie auch @BlueOcean treffend bemerkte,
Also... Detailwissen haben wir nun nicht....

dann eine verallgemeinerte Aussage über die Gleichheit vor dem Gesetz zu treffen, in der in Anlehnung an Orwell eine gewisse Gruppe vor dem Gesetz privilegiert ist, das ist schlichtweg nicht richtig dargelegt und Stammtischniveau.
Garniert mit "Killer", "Pflegeheim" und "Genuss" ergibt das eine hervorragende Triggerung, vorher noch das bestimmt existente Unterstützernetzwerk von Mahler weggelassen (oder wie ist seine Flucht nach Ungarn den gelungen), seine Erfahrung im Untertauchen vergessen, und schon ist er ein bedauernswertes Opfer der Justiz, das eigentlich von einem blonden, jungen Mädel in einem Erholungsheim für verdiente Volksveteranen aufgepäppelt werden müsste (meine Triggerung).

Natürlich kann man die Fälle miteinander vergleichen, es macht nur keinen Sinn.
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #181 am: 20. Januar 2019, 09:48:22 »
Wie man erst vor einigen Tagen erfahren hat, kommt es tatsächlich vor, daß Strafhäftlinge im Knast sterben:


Zitat
Potsdam. Der älteste inhaftierte Straftäter in Brandenburg ist mit 85 Jahren gestorben. Das sagte der Sprecher des Justizministeriums, Uwe Krink, am Donnerstag. Zuvor hatte die "Märkische Allgemeine" (online) berichtet. Der Mann hatte zwischen 1950 und 1992 drei Kinder und eine Frau ermordet und etwa 55 Jahre im Gefängnis verbracht.

Er war zu DDR-Zeiten wegen eines Mordes an einem fünfjährigen Mädchen zu acht Jahren Jugendgefängnis und später wegen des Mordes an einer jungen Frau zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Nach der Wende wurde er begnadigt und ermordete wenig später zwei kleine Mädchen. Daraufhin wurde er erneut zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach Angaben des Ministeriums sitzen derzeit 55 Männer und 3 Frauen mit lebenslangen Haftstrafen in Brandenburger Gefängnissen. Der nun älteste Inhaftierte ist 75 Jahre alt.
https://www.morgenpost.de/brandenburg/article216229249/Aeltester-Inhaftierter-in-Brandenburg-tot-55-Jahre-in-Haft.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #182 am: 20. Januar 2019, 10:25:11 »
Warum auch nicht?

Eine Aussetzung der Reststrafe oder auch Strafausstand/Aufschub und was es sonst noch an Unterbrechungsmöglichkeiten gibt , sie sind alle an Bedingungen gebunden, die nicht bei jedem Gefangenen vorliegen (sonst könnte man sich die Bedingungen auch sparen). Folglich gibt es Gefangene, die während der Strafverbüßung sterben. Ich kann darin keinen grundsätzlichen Verstoß gegen die Menschenwürde erkennen, es kommt eher darauf an, wie man mit ihnen in der Zeit umgeht.

Bei anderen sind die Bedingungen wiederum erfüllt. Mit der begangenen Straftat hat das nur zum Teil zu tun.

@Krawutzi Kaputzi spinnt mal wieder einen langen Faden und bringt gleich wieder ins Gespräch, dass er deswegen gesperrt werden möchte.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #183 am: 27. Juni 2019, 09:27:55 »
Um El Horst ist es in letzter Zeit ja deutlich ruhiger geworden, nachdem er ja Anfang des Jahres fast gestorben ist, weil er eine notwendige medizinische Behandlung verweigerte. Danach versuchte er ja eine Strafaussetzung zu bekommen, um aus dem Gefängnis zu kommen, was ja nicht geklappt hat. Wie berechtigt das ist, zeigt ein Brief, den er Ursula Haverbeck geschrieben hat und der auf seiner Unterstützerwebseite veröffentlicht wurde (unten im Spoiler).

Horst Mahler an Ursula Haverbeck
Zitat
Horst Mahler
Anton-Saefkow-Allee 22
14772 Brandenburg

6. Juni 2019

Liebe Ursula,

endlich habe ich mal wieder was von Dir gehört – große Freude!
Am wichtigsten war mir der Satz am Schluss Deines Briefes „Mir geht es, wie immer, gut.“

Ich gratuliere Dir zum „Haverbeck-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juno 2018. Du hast den Drachen besiegt! Dieser Beschluss ist ein Wendepunkt. Er ist der Stolperstein, der nicht nur den § 130 StGB zu Fall bringt, sondern das Bundesverfassungsgericht als solches. Dieses hat sich selbst enttarnt als die Kommandantur der Besatzungsmacht.

Die verdeckte Fremdherrschaft wird zu einer offenbaren.
Dadurch ändern sich die Machtverhältnisse in Europa und darüber hinaus.

Nein! Ich bin nicht besoffen – und auch nicht übergeschnappt.

Ohne Bundesverfassungsgericht kein Holocaust-Narrativ. Ohne Holocaust-Narrativ keine kulturelle Hegemonie des Judentums. Ohne kulturelle Hegemonie des Judentums keine Zersetzung der Völker und Nationen.

Der Haverbeck-Beschluss zerstört das Hauptquartier des Feindes der Völker.

Das Leben der Völker ist ihr ewiger Kampf um ihre Identität. Für diese wichtigste Lebensäußerung des Deutschen Volkes hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Haverbeck-Beschluss das Grundrecht der Gedankenäußerungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) mit schamloser Offenheit außer Kraft gesetzt. Das wird der Judenheit jetzt zum Verhängnis.

24 lange Jahre seit Inkrafttreten des Holocaust-Leugnungsverbotes ( §130 Abs. 3 StGB) hat das Bundesverfassungsgericht die „Geschichtspolitik“ der Sieger über das Deutsche Reich gegen alle auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestützten Bemühungen der Deutschen, die Feindpropaganda zu entlarven, abgeschirmt mit der frechen Behauptung, daß das Leugnen des „Holocaust“ eine „falsche“ Tatsachenbehauptung und keine Meinung sei.

„Falsche Tatsachenbehauptungen“ seien nicht schützenswert und von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz auch nicht geschützt.

Nach 24 Jahren ist dieser hirnrissige Trick aufgeflogen.

Ausgelöst wurde dieses epochale Ereignis durch die Erwartung der Judenräte, daß die jährlich stattfindenden „Rudolf-Heß-Gedenkmärsche“ angesichts rasant ansteigender Teilnehmerzahlen endlich gesetzlich verboten werden.

Der Bundestag kam dieser Erwartung nach mit der Ergänzung des „Volksverhetzungsparagraphen“ – §130 Abs. 4 StGB.

Anders als die „Holocaust-Leugnung“ ließ sich das Gedenken an die Ermordung von Rudolf Heß in alliierter Gefangenschaft nicht mehr als reine Tatsachenbehauptung darstellen, da die Würdigung von Rudolf Heß als „Friedensflieger“ und die Verurteilung des an ihm begangenen Verbrechens im Vordergrund standen. Als Manifestation einer Weltanschauung fielen die Gedenkmärsche in Wunsiedel, der Geburtsstadt des geehrten Stellvertreters des Führers, zweifelsfrei in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht erkannte, daß das Verbot der Gedenkmärsche mit keinem Trick an Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz vorbeizuschmuggeln ist, also setzte es Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz kurzerhand außer Kraft.

Zunächst sah es so aus, daß sich diese Maßnahme auf ein Gutheißen der Gewalt-und Willkürherrschaft im herkömmlichen Sinne beschränkt.

Die „Leugnung“ schien aus dem Schneider zu sein.

Deine Verfassungsbeschwerde brachte jetzt Klarheit: Für Juden ist Leugnung des Holocaust ein Gutheißen desselben.

Damit ist eine Grenze erreicht an der jegliche rationale Argumentation aufhört und zur Teilnahme an einem Vertuschungsmanöver verkommt.

Der Kaiser ist nackt! – Punkt.

Du zermarterst Dir den Kopf warum Richter diesen völkermörderischen Unsinn

Mitmachen? Tu nicht so, als wüsstest Du die Antwort nicht!

Sie machen mit, nicht weil sie dumm sind; nicht weil sie feige sind (viele sind‘ es); sie machen mit als Teilnehmer am gesellschaftlichen Kernkonsens, ohne den ein Zusammenleben einer unendlichen Vielheit von Menschen gar nicht möglich ist.

Der Fehler liegt bei uns; in unserer Weigerung, den Sprachraum des „als ob“ zu verlassen. Obwohl wir es besser wissen, reden wir, „als ob“ die Bundesrepublik Deutschland der souveräne Staat des Deutschen Volkes sei; „als ob“ Demokratie eine Verfassung der Freiheit sei; „als ob“ „alle Menschen“ sich lieb haben sollten; als ob das Deutsche Volk nur Freunde und keine Feinde hätte; „als ob“ die Grundrechte des „Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland“ Gesetze der Vernunft seien; „als ob“ Friedfertigkeit eine Tugend sei usw. usf.

Du sagst immer, wir „müssen die Menschen abholen“. Falsch! Wir können ihnen nur den Weg zeigen, indem wir diesen beschreiten. Das tust Du ja auch!

Der Weg kommt durch die Sprache an sie. Also muss unsere Sprache wahr und klar sein.

Wir müssen die Dinge bei ihren richtigen Namen nennen.

Wir sagen: „§ 130 StGB muss weg!“ Richtig aber muss es heißen: „Weg mit dem Bundesverfassungsgericht!“ Warum?
§130 StGB ist das Werkzeug. Es kommt aber auf die Hand an, die das Werkzeug führt.

„Weg mit § 130 StGB!“ löst nichts aus.
„Weg mit dem Bundesverfassungsgericht!“ macht die Leute perplex.Damit rechnen sie nicht.

§ 130 StGB zur Zielscheibe zu machen, war richtig, um das Werkzeug sichtbar zu machen, weil der zugehörige Handwerker erst danach als solcher wahrnehmbar wird.
Wie dieser als realer Wille das Werkzeug nutzt, macht erst bewußt, daß es der Feind ist.

Der Haverbeck-Beschluss ist das Moment der Kenntlichmachung des Feindes. Man kann danach nicht mehr so weitermachen wie bisher.

Die vernichtendste Kritik des Grundgesetzes, von der ich weiß, ist der Vortrag, den der Bundesverfassungsrichter a.D., Prof. Dr. Ernst Wolfgang Böckenvörde, im Salon der Henkel-Erbin gehalten hat. Die vernichtendste Kritik des Holocaust-Leugnungsverbots ist aus der Feder des Kommentators des Strafgesetzbuches, Bundesrichter Thomas Fischer, geflossen. Die Kritik des Bundesverfassungsgerichts wird darauf aufbauen. Diese kann nichts anderes sein als die Aufdeckung der verborgenen Fremdherrschaft über das Deutsche Volk.

Hier schließt sich der Kreis.

Meinerzhagen hat im Zündel-Prozess den denkwürdigen Satz gesprochen:

Zitat
„Selbst wenn es den Holocaust nicht gegeben hätte, so müsste gleichwohl jeder, der ihn leugnet, bestraft werden, denn das ist Gesetz.“

Wir waren empört; haben dabei allerdings übersehen, daß er Recht hatte und dieser Satz ein Hilferuf war.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft. Damit ist die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland abgeschafft, weil es keine unabhängigen Richter in diesem Lande gibt. Alle müssen nach der Pfeife von Karlsruhe tanzen. Ihnen bliebe nur der Weg des Widerstandes gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz.

Du selbst hast doch mehrfach erlebt, daß Richter eigentlich nicht wollten und dann Dich doch verurteilt haben, – weil sie nicht anders konnten.

Der Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz wird erst dann zur Pflicht, wenn eine „öffentliche Meinung“ dafür vorhanden ist.

Die vorsitzende Richterin am Landgericht Hannover, Goldmann, ist mit dem Freispruch in der Sache Ralf L. vorgeprescht unter Berufung auf den Haverbeck-Beschluss. Das ist ein interessantes Signal.

Das Streufeuer gegen die „Holocaust-Justiz“ ist jetzt zu konzentrieren und ausschließlich auf Karlsruhe zu richten.

Wer am inneren Frieden in der Bundesrepublik zündelt, indem er in seiner Stellung als Bundesverfassungsrichter das Leugnen des Holocaust als eine Verherrlichung der Gewaltherrschaft deutet, beugt das Recht und ist ein Verbrecher.

Den Maßstab, das mit Gewissheit zu beurteilen, trägt jeder

Deutsche mit seiner Muttersprache in sich. Durch sie weiß er unmittelbar, daß Leugnen kein Gutheißen ist. Also weiß er jetzt durch den Haverbeck-Beschluss unmittelbar, daß mit der Verfolgung der „Holocaust-Leugner“ ein Verbrechen geschieht.
Juristen haben hier nichts mehr zu suchen.

Sie haben gestanden! Das Urteil fällt das Deutsche Volk. Schuldig sind ausschließlich die Personen, die seit Verkündung des „Holocaust-Leugnungsverbotsgesetzes“ § 130 Abs. 3 StGB in den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts als „Richter“ tätig waren.

Ich umarme Dich und hoffe bald von Dir wieder zu hören

Herzlichst,
Horst
[close]

Neben diversen antisemistischen Ausfällen (können wir eigentlich davon ausgehen, das die Anstaltsleitung diesen Text kennt?) schreibt er an Haverbeck:

Zitat
Ich gratuliere Dir zum „Haverbeck-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juno 2018. Du hast den Drachen besiegt! Dieser Beschluss ist ein Wendepunkt. Er ist der Stolperstein, der nicht nur den § 130 StGB zu Fall bringt, sondern das Bundesverfassungsgericht als solches. Dieses hat sich selbst enttarnt als die Kommandantur der Besatzungsmacht.

Das er etwas seltsam ist, war mir schon immer klar, aber das er so realitätsfremd ist, nicht so ganz. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde Haverbecks gegen ihre Verurteilung von $130 StGB nichteinmal angenommen und schreibt dazu in der Pressemeldung folgendes:

Zitat von: Pressemeldung BVerfG
1. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können die Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen und ist deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass an solche Tatsachenbehauptungen Meinungsäußerungen geknüpft werden.

2. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Leugnung der Verbrechen auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt und sich insoweit auf ihre Meinungsfreiheit berufen kann, verletzt die Verurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Strafgerichte haben § 130 Abs. 3 StGB grundrechtskonform ausgelegt und angewendet. Insbesondere haben sie bei der Verurteilung beachtet, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit sich nicht gegen die rein geistigen Wirkungen einer Meinung richten dürfen, sondern anerkannte Rechtsgüter schützen müssen. Denn auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen durfte das Landgericht von einer Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens durch die Äußerungen der Beschwerdeführerin ausgehen.

Wenn so die tollen Siege der Rechten aussehen, dürfen sie gerne weitersiegen und dann hinter Gitter gehen. Der gesamte Text der Pressemeldung ist hier zu finden, das Urteil im Volltext hier.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #184 am: 27. Juni 2019, 12:20:07 »
Irgendwie hoffe ich auf ein Delirium vom Horst, so als unmittelbarer Vorbote der biologischen Lösung.
Das mit dem Besoffen kann so jedoch aufgrund des Inhalts leider nicht wegdiskutiert werden, so dass die biologische Lösung noch ein Stück weit entfernt ist.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #185 am: 27. Juni 2019, 13:06:20 »
Ein wahrlich skurriles Crossover aus einem RAF-Bekennerschreiben und gehobener Reichsdepperitis im Endstadium. :clap:

Völlig verschnarcht und realitätsfremd. Frau Haferquäk hat also schon vor einem Jahr "den Drachen besiegt" und das Bundesverfassungsgericht "zu Fall" gebracht? Das hat aber außer Horst Mahler irgendwie noch keiner bemerkt.

Das "Hauptquartier des Feindes der Völker" ist laut Mahler nun also "zerstört". Dann ist es doch eigentlich gut und ihr könnt eure abstruse Propaganda einstellen. Einfach brav in der Haft abwarten bis das von euch so formidabel befreite Volk auch euch befreit. Und andernfalls könnt ihr wie eure Ahnen immer noch auf Marmorsärge hoffen.
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Offline Neubuerger

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #186 am: 27. August 2019, 17:31:44 »
Horst versucht immer noch, eine Haftunterbrechung zu erhalten, nur ist bisher die Vollstreckungskammer in München dagegen, was sicher auch durch seine weiteren Holocaustleugnungen und nicht zuletzt seine Flucht 2017 begründet ist. Er schreibt jetzt einen "offenen Brief" an die Richter des OLG, den er mit den Worten

Zitat von: Horst Mahler
Die allfällige Strafanzeige behalte ich mir vor für die Zeit, in der die Holocaust-Justiz zerschlagen sein wird und Recht und Gesetz wieder gelten werden – auch in den Bereichen, in denen seit 1945 uneingeschränkt der Wille der Judenheit maßgebend war.
Sie werden – und das ist keine Drohung außerhalb des Gesetzes – Ihrer Strafe nicht entgehen.

schliesst. Da werden wohl auch die Versuche aus gesundheitlichen Gründen (er gibt "Amputation beider Unterschenkel, Herzinsuffizienz, Diabetes und chronische Niereninsuffizienz im Stadium III und arterielle Hypertonie" an) erfolglos bleiben.

Brief von Horst Mahler
Zitat
Offener Brief an „Richter“
Horst Mahler
in Gefangenschaft in der JVA Brandenburg
Anton-Saefkow-Allee 22
14772 Brandenburg an der Havel
am 15. August 2019
Offener Brief an
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berger,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker und
die Richterin am Oberlandesgericht Michalski
im I. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Betrifft:
1Ws60/19 – Haftunterbrechung für Horst Mahler
Sehr geehrte Richter,
mir liegt Ihr Beschluss in meiner Sache vom 1. August 2019 vor. Es wird nicht der Aufmerksamkeit entgehen, daß Sie damit ein Verbrechen begangen haben.
Sie hatten als Beschwerdeinstanz über einen unglaublichen Übergriff der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zu entscheiden. Dieses hatte einen bereits für mich erfolgreich a b g e s c h l o s s e n e s Verfahren auf Verlangen der Staatsanwaltschaft München II – ohne mein Wissen – wieder aufgenommen und meinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Versagung der Haftunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen (Amputation beider Unterschenkel, Herzinsuffizienz, Diabetes und chronische Niereninsuffizienz im Stadium III und arterielle Hypertonie) als unbegründet zurückgewiesen.
Mein dagegen eingelegtes Rechtsmittel ist offensichtlich begründet. Wäre es anders, hätten Sie nicht zu einem Trick gegriffen, um den Erfolg zu vereiteln.
Mit der gebotenen Entscheidung in der Sache hätten Sie den von mir aufgedeckten Skandal bestätigen müssen; das wollten Sie unter allen Umständen vermeiden.
Zur Chronologie der Ereignisse:
Im Jahre 2009 bin ich von 3 verschiedenen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland wegen Holocaust-Leugnung in 24 Fällen
zu Freiheitsstrafen von insgesamt 12 Jahren (nachträglich zurückgeführt auf 10 Jahre und 2 Monate) verurteilt worden.
Am 25. Februar 2009 erließ das Landgericht München II gegen mich einen Haftbefehl. Bis zum 6. Oktober 2009 befand ich mich im Gewahrsam der Münchener Justiz. Ab dem 6. Oktober 2009 wurden die Urteile in der JVA Brandenburg an der Havel vollstreckt.
Im Juli 2015 entzündete sich infolge einer Fehlmedikation mein rechter Fuß. Es kam zu einer Blutvergiftung und anschließend zu einer Sepsis. Es bestand akute Lebensgefahr. In Erwartung meines Ablebens hatte die Polizei schon ein Demonstrationsverbot für Brandenburg vorbereitet. Es war ein komisches Gefühl, das aus der Zeitung zu erfahren.
Als Rettungsmaßnahme wurde mein rechter Unterschenkel amputiert.
Mitte August 2015 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam den Strafrest gemäß § 57 StGB aus mit der Begründung, daß die Fortsetzung des Vollzuges die Menschenwürde verletzen würde. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München II hin wurde diese Entscheidung kassiert.
Etwa zeitgleich wurde die Haft wegen Vollzugsuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt.
Im April 2017 wurde der Vollzugsausstand ohne Anhörung und ohne eine neuerliche ärztliche Begutachtung widerrufen, nachdem im Internet ein Video aufgetaucht war, das eine von mir gestaltete Vortragsveranstaltung dokumentierte.
Ich wurde zum Strafantritt spätestens am 20. April 2017 – man merke auf – geladen. Dieser Vorladung bin ich nicht nachgekommen.
Ende Mai 2017 wurde ich aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Orenburg (heute Ungarn) verhaftet und am 16. Juni 2017 erneut der JVA Brandenburg zugeführt.
Im November 2017 entzündet sich mein linker Fuß, es kam zudem zu einer Lungenentzündung und neuerlich zu einer Sepsis – jetzt im linken Bein – mit akuter Lebensgefahr. Diese konnte nur durch Amputation des linken Unterschenkels gebannt werden.
Gestützt auf das ärztliche Gutachten von Prof. Dr. Patschan im Klinikum Brandenburg, der Haftunfähigkeit auf unbestimmte Dauer attestierte, regte die Leiterin der JVA Brandenburg bei der Staatsanwaltschaft München II nachdrücklich die Haftunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen an.
Ich habe mich der Anregung angeschlossen und die entsprechende Entscheidung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft München II hat den Antrag mit Bescheid vom 22. 11.2018 abgelehnt mit der Begründung, daß ich die Haftuntauglichkeit durch Verweigerung der notwendigen Behandlung selbst verschuldet hätte. Mein daraufhin – rechtzeitig – gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde von der Strafvollstreckungskammer monatelang „liegengelassen”.
„Hinter den Kulissen” aber fanden heftige Auseinandersetzungen zwischen der Leitung der JVA Brandenburg, die immer nachdrücklicher die Haftunterbrechung einforderte, und der Staatsanwaltschaft München II statt. Diese teilte dem Vollstreckungsgericht per E-Mail vom 18. Februar 2019 mit, daß „die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Vollstreckung jetzt vorliegen” würden.
Daraufhin hat die Vollstreckungskammer am 19.02.2019 verfügt, daß „es einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht (bedürfe)”, und die Akten an die StA München II zurückgeschickt.
Nach Eingang der Akten verfaßte der Sachbearbeiter der StA München II eine anderthalb-seitige „Verfügung” unter dem Datum vom 28.02.2019 an die Vollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam „zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten”. Diese Verfügung wurde mir nicht zur Kenntnis gebracht.
Am 8.03.2019 erging ohne weitere Anhörung der angefochtene Beschluss der Vollstreckungskammer.
Der Peinlichkeit, über meine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde entscheiden zu müssen, haben Sie sich entzogen mit der offensichtlich unrichtigen Behauptung, daß meine Beschwerde „gegenstandslos” sei.
Sie begründen das wie folgt:
„Die Staatsanwaltschaft München II, die zunächst nach der jeweils neuen Sachlage wiederholt an ihrer Ablehnungsentscheidung vom 22. November 2018 festgehalten hat, hat auch die letzte Anregung der Justizvollzugsanstalt am 9. April 2019 mit Verfügung vom 5. Mai 2019 ‚die Unterbrechung auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens zum jetzigen Zeitpunkt’ abgelehnt.”
Mit dieser Darstellung unterschlagen Sie die außerordentlich wichtige Tatsache, daß die StA München II am 18. Februar 2019 schriftlich mitgeteilt hatte, daß nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Haftunterbrechung „jetzt” vorliegen würden. Auf diesen streitentscheidenden Umstand hatte ich Sie mit der Beschwerdebegründung mit Nachdruck aufmerksam gemacht. Mit Ihrem Vertuschungsversuch verhalten Sie sich wie gewöhnliche Gauner, die versuchen ihrer Strafe zu entgehen.
Im vollen Bewußtsein der Abartigkeit Ihrer Argumentation versuchen Sie mit einer weiteren Unredlichkeit, dem Leser zu suggerieren, daß eine Grundlage für eine neuerliche – mein Rechtsschutzbegehren überholende – Ermessensentscheidung durch die StA München II gegeben sei.
Sie schreiben:
„Als Grundlage für ihre (der StA München II) Entscheidung hat sie die ärztliche Stellungnahme des Anstaltsarztes Dr. Zeh vom 8. April 2019 herangezogen.”
Sie haben weder „die letzte Anregung“ der Justizvollzugsanstalt vom 9. April 2019, noch die ärztliche Stellungnahme von Dr. Zeh, geschweige denn die Verfügung (der StA München II) vom 5. Mai 2019 mir zur Kenntnis gegeben. Soll ich glauben, daß Ihnen die grundlegendsten Prinzipien eines Gerichtsverfahrens nicht geläufig sind?
Mit Ihrem Beschluss revolutionieren Sie das Verwaltungsrecht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung haben Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde – hier die StA München II – ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Sie wollen das Publikum glauben machen, daß eine verklagte Behörde die richterliche Kontrolle beliebig dadurch aushebeln könne, daß sie unter Berücksichtigung „des neuerlichen Vorbringens” – (von wem eigentlich?) – den Fall „zurück auf Anfang” setzen dürfe und die Klage dadurch „gegenstandslos” werde.
Die Sachlage ist immer noch, auf der Grundlage des unparteiischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Patschan, als unverändert zugrunde zu legen. Dieser hatte Zweifel daran durchblicken lassen, ob ich jemals wieder in einen Gesundheitszustand zurückfinden werde, der Hafttauglichkeit im Sinne von Recht und Gesetz bedingt. Die zuständige Sozialbehörde hat zwischenzeitlich den Befund des Sachverständigen dahingehend erhärtet, daß sie mir mit einem entsprechenden Ausweis eine Schwerbehinderung von 100 Prozent attestiert.
Ihr „Hinweis”, daß ich jetzt gegen die „neuerliche Ermessensentscheidung” wieder mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgehen könne, ist eine zynische Unverschämtheit.
Es gibt keine „neue Sachlage”, kein „neuerliches Vorbringen” und keine „überholende Ermessensentscheidung” der StA München II.
Die am 18. Februar 2019 bewilligte – das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache erledigende – Haftunterbrechung ist ein begünstigender Verwaltungsakt und als solcher bestandsgeschützt. Für eine neuerliche „Ermessensentscheidung” ist kein Raum.
Die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes sind von keiner Seite geltend gemacht, weil Gründe dafür nicht gegeben sind.
Auf diese Sach- und Rechtslage habe ich Sie mit meiner Beschwerdebegründung vom 27.05.2019 nachdrücklich und ausführlich hingewiesen. Also darf ich schlussfolgern, daß Sie mit Vorsatz gehandelt haben. Sie sollten wenigstens einen Rest von Anstand an den Tag legen, indem Sie sich für befangen erklären.
Da es sich bei § 344 Abs. 1 StGB um einen Verbrechenstatbestand handelt, ist in absehbarer Zeit Verfolgungsverjährung nicht zu befürchten.
Mit dem „Haverbeck-Beschluss” des Bundesverfassungsgerichts -1BvR673/18 – vom 22. Juni 2018 ist ein Ereignis gesetzt, das schon für die nächste Zukunft eine tiefgreifende Verschiebung der politischen Machtverhältnisse in unserem Lande und damit eine Remedur in den Reihen der politischen Justiz wahrscheinlich macht.
Nach 25-jährigem Meinungskampf hat Karlsruhe mit der zitierten Entscheidung endlich bekannt, daß das Holocaust-Leugnungsverbot (§130 Abs. 3 StGB) k e i n allgemeines Gesetz im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 GG, sondern ein gegen bestimmte Meinungen gerichtetes – also verbotenes – Sondergesetz ist.
Um aber diesem Gesetz „den gewünschten Anwendungsbereich” zu eröffnen (Stefan Huster, „Das Verbot der ‚Auschwitz-Lüge’, die Meinungsfreiheit und das Bundesverfassungsgericht”; NJW 1996, Seite 481 ff), hat der I. Senat des Bundesverfassungsgerichts kurzerhand Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz in seinem Kernbereich außer Geltung gesetzt. Das ist nicht weniger als die Ingangsetzung eines schleichenden Staatsstreichs.
Die allfällige Strafanzeige behalte ich mir vor für die Zeit, in der die Holocaust-Justiz zerschlagen sein wird und Recht und Gesetz wieder gelten werden – auch in den Bereichen, in denen seit 1945 uneingeschränkt der Wille der Judenheit maßgebend war.
Sie werden – und das ist keine Drohung außerhalb des Gesetzes – Ihrer Strafe nicht entgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Mahler

[close]
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #187 am: 27. August 2019, 19:14:58 »
Dann kann der Mahler ja nie wieder auf freien Fuß kommen.

Sorry, der Kalauer musste sein.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #188 am: 27. August 2019, 20:17:02 »
Dann kann der Mahler ja nie wieder auf freien Fuß kommen.

Sorry, der Kalauer musste sein.

Dann halt auf freie Kniescheiben.  :D
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #189 am: 27. August 2019, 22:36:35 »
Mahler ist in vielerlei Hinsicht ein Ausnahmetäter, der sich völlig dem Kampf gegen die Grundordnung von Deutschland verschrieben hat und gezeigt hat, dass er jedes Entgegenkommen zu einer Fortsetzung nutzt, rücksichtslos auch gegenüber seiner eigenen Gesundheit.

Die Beine braucht er zum Hetzen nicht, insofern würde ich nicht verstehen, wenn man ihn aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig rauslassen würde. Was anderes wäre es, wenn sein Sprachzentrum nicht mehr funktioniert.

Es wäre auch reichlich albern, wenn man jeden Täter, der sich selbst verkrüppelt, dann freiließe.

Die Details seines Mimimi kann ich mangels Sachkenntnis nicht beurteilen, aber es wäre gute Tradition, wenn er das eine oder andere wesentliche Detail weggelassen hätte.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #190 am: 28. August 2019, 08:51:55 »
(...)
Es wäre auch reichlich albern, wenn man jeden Täter, der sich selbst verkrüppelt, dann freiließe.
(...)

...oder bei dem eine Hand voll Neonazis sowie Pseudojournalisten die Freilassung fordern.
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
**XMV - X(ges)under Menschenverstand
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #191 am: 28. August 2019, 14:35:20 »
Und hier die Entscheidung, auf die sich Mahler bezieht:

Spoiler
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 8. März 2019 ist gegenstandslos.

Gründe
I.

1
a) Das Landgericht München II verurteilte den Betroffenen am 25. Februar 2009, rechtskräftig seit dem 5. August 2009 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), wegen Volksverhetzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Des Weiteren verurteilte das Landgericht Potsdam am 11. März 2009, rechtskräftig seit dem 18. August 2009 (Az.: 24 KLs 4/06, 1654 Js 25729/02), den Verurteilten wegen Volksverhetzung in 19 Fällen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren 4 Monaten und von 2 Jahren 10 Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten wurde wegen Volksverhetzung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Mainz vom 9. September 2002 (3613 Js 25487/01) und des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2005 (708 Ns 179/04) gebildet. Wegen weiterer 4 Taten der Volksverhetzung erkannte das Landgericht Potsdam auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten.

2
Das Landgericht München II hat mit Gesamtstrafenbeschluss vom 15. April 2010, rechtskräftig seit dem 22. Juli 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 (6 Jahre Freiheitsstrafe, Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) sowie aus der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erding vom 28. April 2008 (10 Monate Freiheitsstrafe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Az.: 2 Ds 2 Js 36110/07) und aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2009 (Az.: 24 KLs 4/06) betreffend die vier Taten der Volksverhetzung aus der Zeit von Februar 2005 bis März 2005 (2 Jahre 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten gebildet. Daneben ließ das Landgericht München II die Gesamtstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen der Straftaten aus dem Zeitraum Dezember 2002 bis 16. Januar 2005 (15 Fälle der Volksverhetzung) und der Straftaten aus den vom Landgericht Potsdam einbezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Mainz vom 9. September 2002 (3613 Js 25487/01) und des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2005 (708 Ns 179/04) bestehen.

3
Wegen der jeweiligen Tatfeststellungen im Einzelnen wird auf die vorgenannten Urteile und wegen der Gesamtstrafenbildung auf den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) verwiesen.

4
b) Der Verurteilte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 von diesem Tag an bis zum 4. August 2009 in Untersuchungshaft und seit der am 5. August 2009 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) in Strafhaft. Seit dem 6. Oktober 2009 ist der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel inhaftiert, wo er sich in der Zeit vom 26. Juli 2012 bis zum 23. Mai 2013 im offenen Vollzug befand. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ist inzwischen vollständig vollstreckt. Das Terminsende ist auf den 27. Oktober 2020 notiert.

5
c) Nachdem dem Verurteilten am 14. Juli 2015 der linke Unterschenkel amputiert werden musste, hat die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 17. Juli 2015 und mit Wirkung ab dem selben Tag die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 unterbrochen. In der folgenden Zeit setzte sich der Verurteilte, nachdem die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 30. März 2017 die Unterbrechung der Vollstreckung wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten widerrufen hatte, nach Ungarn ab, wo er am 15. Mai 2017 festgenommen wurde. Nach seiner Auslieferung durch die ungarischen Behörden befindet sich der Verurteilte wieder in der JVA Brandenburg. Seit dem 24. Oktober 2018 ist er ununterbrochen in medizinischen Einrichtungen untergebracht, seit dem 14. Januar 2019 in der Krankenabteilung der JVA Brandenburg. Am 4. Dezember 2018 wurde ihm sein zweiter Unterschenkel amputiert. Der Verurteilte leidet zudem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer chronischen Niereninsuffizienz im Stadium III, einer arteriellen Hypertonie sowie an einem permanenten Vorhofflimmern bei Verdacht auf eine koronale Herzerkrankung. Nach ärztlicher Stellungnahme vom 8. April 2019 befindet sich der Verurteilte in einem stabilen Allgemeinzustand, aufgrund seiner Gangunsicherheit bestehe indes Sturzgefahr und er benötige dauerhaft pflegerische Hilfestellungen.

6
d) Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel hat unter dem 6. November 2018 für den Verurteilten die Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO beantragt, welchem sich der Verurteilte angeschlossen hat.

7
Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft München II mit Bescheid vom 22. November 2018 abgelehnt.

8
Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. November 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam mit Beschluss vom 8. März 2019 als unbegründet zurückgewiesen.

9
Gegen diesen ihm am 11. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 12. März 2019 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 begründet.

10
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

11
Die nach §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist prozessual überholt, nachdem die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage geänderter Verhältnisse am 6. Mai 2019 neu entschieden hat, die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen dessen Erkrankung nicht zu unterbrechen.

Durch sein Rechtsmittel kann der Verurteilte nämlich nicht mehr erreichen, dass die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft München II vom 22. November 2018 wegen mutmaßlicher Ermessensfehler erneut getroffen werden müsste, da die Vollstreckungsbehörde inzwischen eine neue Ermessensentscheidung getroffen hat. Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung der Beschwerde eingetreten, so dass keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt.
Wiederholt hat die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel die Unterbrechung der Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen dessen Erkrankung bei der Vollstreckungsbehörde angetragen, zuletzt unter dem 9. April 2019.
Zwar dürfte die Justizvollzugsanstalt nicht berechtigt sein, eine Vollzugsunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen, es steht ihr indes frei bzw. in ihrer Pflicht, bei der Strafvollstreckungsbehörde anzuregen, die Vollstreckung zu unterbrechen, wenn nach ihrer Ansicht bei dem Verurteilten Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 455 Abs. 4 vorliegt und eine Verlegung nach den Maßgaben der §§ 58, 65 StrVollzG nicht in Betracht kommt (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage § 65 Rn. 94 ff; in analoger Anwendung für den Fall menschenunwürdiger Haftbedingungen BGH NJW-RR 2010, 1465).
Die Staatsanwaltschaft München II, die zunächst nach der jeweils neuen Sachlage wiederholt an ihrer Ablehnungsentscheidung vom 22. November 2018 festgehalten hat, hat auf die letzte Anregung der Justizvollzugsanstalt vom 9. April 2019 mit Verfügung vom 5. Mai 2019 „die Unterbrechung auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens zum jetzigen Zeitpunkt“ abgelehnt. Als Grundlage für ihre Entscheidung hat sie die ärztliche Stellungnahme des Anstaltsarztes Dr. Zeh vom 8. April 2019 herangezogen.
Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsschutz nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung kann nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand. Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG NJW 2006, 40).
Da der Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde über einen Antrag des Verurteilten oder eine Anregung der Vollzugsanstalt zur Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO jeweils der aktuelle Gesundheitszustand des Verurteilten zugrunde zu legen ist, ist eine Wiederholungsgefahr nicht zu befürchten. Auch eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen beendeten Eingriff liegt erkennbar nicht vor, da die Vollstreckung noch andauert. Ein Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde besteht hiernach nicht.
Gegen die letzte Entscheidung der Vollstreckungsbehörde kann der Verurteilte nunmehr erneut gemäß § 458 Abs. 2 StPO Einwendungen erheben, über die zunächst die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden haben wird.
[close]

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE225752019&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Die Sachlage ist danach die, dass die in diesem Falle (völlig zu Recht hartleibige) Vollstreckungsbehörde aufgrund einer neuen Unterbrechungsanregung durch die Anstalt eine neue Ermessensentscheidung getroffen hat, wodurch die "alte" Entscheidung, die den Gegenstand des Verfahrens bildete, überholt ist. Das von H.M. erwähnte Schreiben der StA vom 18.02.2019 an die Vollstreckungskammer wird in dem Beschluss nicht erwähnt. Es handelt sich aber wohl auch nicht um eine eigenständige Entscheidung in Form eines "Verwaltungsakts", die hier Gegenstand des Verfahrens sein oder gar einen Vertrauenstatbestand begründen könnte.

Die Ausführungen des Insassen gehen daher wohl an der Sache vorbei. Nicht unproblematisch - völlig unabhängig von diesem Einzelfall - ist allerdings, dass die Behörde aufgrund einer neuen Anregung der Anstalt durch eine neue Ermessensentscheidung das Verfahren zur Erledigung bringen kann. Im Verwaltungsrecht werden neue Ermessenserwägungen infolge einer veränderten Sach- oder Rechtslage schlicht in das laufende Verfahren einbezogen (§ 114 Abs. 2 VwGO). Warum dies bei der Strafvollstreckung anders sein sollte, mit der Folge der Möglichkeit einer Verhinderung (ober-) gerichtlicher Entscheidungen durch immer neue Ermessensentscheidungen, erschließt sich mir nicht. Lässt man das Mimimi und Gepöbel von H.M. außer Betracht, so erheben sich unabhängig von dem hier Betroffenen doch noch ein paar Fragen. Vielleicht weiß dazu jemand von den Strafrechtlern noch was beizutragen. Auf vorangegangene Rechtsprechung beruft sich das OLG jedenfalls nicht.
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #192 am: 28. August 2019, 21:56:03 »
Wenn ein Nazi-Jurist sauer ist, weil er die Rechtwegegarantie verletzt sieht, steigt der Popkornumsatz!

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Offline Gutemine

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #193 am: 13. März 2020, 10:54:52 »
Es soll ein neues Pamphlet für die NeoNazi-Jünger von Mahler geben.

Spoiler
Startseite›› Aktuelles›› Neue Mahler-Ergüsse aus dem Knast
Neue Mahler-Ergüsse aus dem Knast
Von Anton Maegerle
13.03.2020 -

Der inhaftierte Holocaust-Leugner und militante Antisemit Horst Mahler hat im Gefängnis eine neue Schrift mit dem Titel „Lob des ‚Rassismus‘“ verfasst. Das Büchlein soll noch im Frühjahr beim NS-affinen Schelm Verlag erscheinen.

Der in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel einsitzende 84-jährige Mahler ist mehrfach wegen Volksverhetzung verurteilt. Das 55-seitige Pamphlet „Lob des ‚Rassismus‘“ (neun Euro) will eine „kompakte Darstellung zur Judenfrage aus aktueller philosophischer Sicht“ liefern. Laut Verlagswerbung setzt der frühere Rechtsanwalt Horst Mahler dem „von der EU geplanten Todesstoß gegen die Völker Europas durch eine gelenkte ‚Afrikanisierung der Zivilisation des Weißen Mannes‘“ seine „Kampfschrift entgegen, um unsere ‚geistige Immunschwäche‘ aufzuzeigen und den tödlichen ‚Erreger zuerst zu lokalisieren, dann zu isolieren und unschädlich zu machen‘“.
Lob von Reinhold Oberlercher

Der unverbesserliche Antisemit Mahler will mit seiner Schrift „die Erörterung der ‚Judenfrage und die Rassismus-Schelte‘ endlich aus dem Verlies des ‚wissenschaftlichen Weltbildes‘ (..) befreien und in das Reich des Geistes zurück holen“. In einem Brief an einen Gleichgesinnten vom 4. März schreibt der Holocaust-Leugner weiter: „Hitler hatte absolut recht, wenn er darauf bestand, dass das Germanentum als die vollkommenste Erscheinung des Geistes sich gegen die Vermischung mit primitiveren Erscheinungen Gottes wehren muss – und diese Abwehr als heilige Pflicht des Deutschen Volkes zu verinnerlichen ist. Das Gebot der Arterhaltung folgt aus dem Geist und nicht aus der Natur!" Der Erkenntnis von Mahler zufolge ist „die Judenheit ein Sklavenvolk mit den Allüren eines Herrschers, unfähig, als ein freies Volk zu existieren“.

Den potenziellen Leser/innen empfohlen wird das Machwerk von Reinhold Oberlercher, einem ehemaligen Wegbegleiter Mahlers, der ebenfalls von links kommend bei der extremen Rechten gelandet ist: „Im ‚Lob des Rassismus‘ ist Horst Mahler eine krönende Darstellung aller seiner Überlegungen zur Judenfrage gelungen, indem er sie auf die Grundlage von Hegels Theorie des Afrikanismus (Gegengeschichte der Moderne) gestellt hat", konstatiert Oberlercher, der gar „die wiederholte Lektüre“ des Pamphlets empfiehlt.
„Weg der Rettung aus der judaisierten Welt“

Mahler meldet sich regelmäßig vom Knast aus zu Wort. So hat er während der Zeit seiner Inhaftierung auch ein antisemitisches Machwerk mit dem sperrigen Titel „Das Ende der Wanderschaft – Gedanken über Gilad Atzmon und die Judenheit“ verfasst. In dem fast 400-seitigen pseudo-philosophisch-religiösen Traktat propagiert Mahler „die Idee des Nationalsozialismus“ für den „Weg der Rettung aus der judaisierten Welt“.

Der Verlag Der Schelm wurde 2014 von dem gebürtigen Oberfranken Adrian Preißinger gegründet. Zuerst hatte der Verlag seinen Sitz in einem Wohnhaus in Leipzig-Gohlis. Danach wies das Impressum des Verlags eine Adresse in der tschechischen Grenzstadt Aš (dt.: Asch) aus, wenige Fahrminuten vom oberfränkischen Selb entfernt. Aktuell wird eine Adresse in der Nordregion von Thailand angegeben.

Preißinger war einst Neonazi-Musik-Produzent und später hauptamtlich Beschäftigter beim NPD-nahen Verlag Deutsche Stimme. Im Jahr 2001 hatte das thüringische Landeskriminalamt festgehalten: „Die Historie des Preißinger zeigt seine kontinuierliche und unbeirrbare Tätigkeit im Bereich der Produktion und der Verbreitung rechtsextremistischer Schrift- und Tonträger seit knapp zehn Jahren.“
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https://www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/neue-mahler-erg-sse-aus-dem-knast
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #194 am: 16. März 2020, 11:41:12 »
Es soll ein neues Pamphlet für die NeoNazi-Jünger von Mahler geben.

Allein die Beschreibung des "Verlags" klingt so, als könnte das strafrechtlich relevant sein. Wie bekommt der solche Machwerke aus dem Gefängnis?

Ich weiß, die Frage hatten wir bei seinem letzten Buch schon, aber ich glaube, eine Antwort haben wir nicht gefunden.
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich