... mach ich noch ein Passentzugsverfahren. Nettes neues Hobby von mir. Nicht nur bei Reichsdeppen.
Hat binnen kurzer Zeit schon das Gehalt der nächsten Jahre eingebracht.
Versteh ich nicht. Muss man dafür bezahlen, dass einem der Pass weggenommen wird?
Es ist möglich, dass die Passbehörde Gebühren und Auslagen (§ 10 VerwKostG) für das Passentzugsverfahren bei dem Betroffenen erhebt. Ob das in Bayern üblich ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Die PassGebV sieht jedenfalls keine entsprechende Gebühr vor. Hair mess wollte aber vermutlich ausdrücken, dass auf wundersame Weise Zahlungen auf säumige Steuern in nicht unbeträchtlicher Höhe eingegangen sind, nachdem der Betroffene eine Anhörung für ein Verfahren nach § 8 PassG erhalten hat.
Und in die meisten Länder Europas (auch Schweiz, Liechtenstein, Kanalinseln, Vatikan, Andorra usw.) kommt man ja auch ohne Pass.
Hier ist zwischen können und dürfen zu unterscheiden. Nach § 1 Abs. 1 PassG ist man als Deutscher verpflichtet, bei Ein- und Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland einen Reisepass mit sich zu führen. Du hast allerdings recht, dass der Passpflicht nach § 1 PassG auch Genüge getan ist, wenn mann ein Passersatzdokument mit sich führt (§2 Abs. 1 Nr. 2 PassG). Als Passersatz gelten die in § 7 Abs. 1 PassV aufgezählten Dokumente, unter anderem der Pesonalausweis (§7 Abs. 1 Nr. 1 PassG).
Die Regelungen im deutschen Passrecht haben nichts damit zu tun, welche Dokumente das Einreiseland verlangt, es geht lediglich um die bei der Ausreise aus der Bundesrepublik mitzuführenden Dokumente.
Du hast also recht mit Deiner Anmerkung, dass der Passentzug alleine nicht ausreichend ist, um eine Reise in die Schweiz zu verhindern. Daher wird in der Regel zusätzlich eine Beschränkung des Personalausweises nach § 2 Abs. 2 PAuswG verhängt. Der Pesonalausweis berechtigt dann nicht mehr als Passersatz zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.
Dank Schengen-Raum verhindert dies alles nicht eine Reise in die Schweiz, macht sie aber zu einer Ordnungswidrigkeit.