Autor Thema: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte  (Gelesen 359111 mal)

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #855 am: 4. September 2017, 14:08:47 »
Hat Sürmeli denn nicht die deutsche Staatsbürgerschaft? Ich hatte bislang immer angenommen, er wäre Deutscher.

Wie kommst Du denn da drauf? Es gibt doch überhaupt keine deutsch Staatsbürgerschaft. Schon gar nicht für Biotürken!
Vong weschn Altbesitzerabstammungsrecht unn so.
 

Offline rtk

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #856 am: 4. September 2017, 14:22:11 »
Wie kommst Du denn da drauf? Es gibt doch überhaupt keine deutsch Staatsbürgerschaft. Schon gar nicht für Biotürken!
Vong weschn Altbesitzerabstammungsrecht unn so.

Ich dachte mehr so vong BRD-Gerichtlichem her. Denn dass für Leute mit 1 türkischen Namen Abschiebung gefordert wird kenn ich sonst eher aus anderen Kreisen.
 

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #857 am: 4. September 2017, 15:31:53 »
@rtk
Mit meinem "Abschiebewunsch bezog ich mich auf den Inhalt dieses Beitrages:

Immer wieder bemerkenswert ist es, daß man Schulkinder abschiebt, die sich nichts zuschulden kommen ließen, während auf den fortdauernden Aufenthalt einer die verfassungsmäßige Ordnung ablehnenden Gestalt so hohen Wert gelegt wird. Denn wie man am Beispiel des Bruders des Gemüsehändlers im Video sehen kann, sollte in den Augen der zuständigen Sachbearbeiter auch eine schwere Erkrankung kein wirkliches Abschiebehindernis darstellen, wenn es an einer positiven Prognose fehlt.

Im übrigen:

Sürmeli betont doch selbst ständig, dass er Türke (und Moslem) ist. Falls er irgendwann mal eingebürgert worden sein sollte, kann man ihm - im Gegensatz zu "Biodeutschen" - die Staatsbürgerschaft, unter bestimmten Umständen, auch wieder aberkennen.
« Letzte Änderung: 4. September 2017, 15:37:58 von Gast aus dem Off »
 

Offline kairo

Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #858 am: 4. September 2017, 16:38:59 »
Sürmeli betont doch selbst ständig, dass er Türke (und Moslem) ist. Falls er irgendwann mal eingebürgert worden sein sollte, kann man ihm - im Gegensatz zu "Biodeutschen" - die Staatsbürgerschaft, unter bestimmten Umständen, auch wieder aberkennen.

So einfach ist das nicht, wenn er erst einmal nach allen Regeln der Kunst eingebürgert worden ist, jedenfalls nicht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Da müsste er schon z. B. hinterher die türkische Staatsangehörigkeit wieder annehmen, dann verliert er die deutsche - falls jemand davon weiß. Gegen deutsche Gesetze zu verstoßen führt nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit.

Aber wenn ich seine Einstellung zum deutschen Staat und zur deutschen Rechtsordnung sehe, habe ich erhebliche Zweifel daran, dass er sich für eine Einbürgerung qualifiziert. Er lebt ja gar nicht in Deutschland - er lebt in einer Traumwelt irgendwo hinter Wolke 8.
 
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Offline Noldor

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #859 am: 4. September 2017, 16:45:35 »

Er lebt ja gar nicht in Deutschland - er lebt in einer Traumwelt irgendwo hinter Wolke 8.

Dann habe ich die Eltern unseres Kochs ( https://ch.linkedin.com/in/hans-schliecker-427437a9 )1973 hinter der Wolke 8 besucht.  :D

 

Offline echt?

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #860 am: 4. September 2017, 18:13:11 »
Eher Wolke 20!
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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #861 am: 10. September 2017, 12:11:01 »
Sürmelchen sondert sein Geschwurbel heute bei Depplev Hegeler ab. Da haben sich zwei gefunden!

Achtung bräunliches Gedankengut. Statt zu verlinken, verweise ich besser einfach auf den YT-Kanal "Wecknachricht".
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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #862 am: 11. September 2017, 18:41:03 »
Sürmelchen sondert sein Geschwurbel heute bei Depplev Hegeler ab. Da haben sich zwei gefunden!

Achtung bräunliches Gedankengut. Statt zu verlinken, verweise ich besser einfach auf den YT-Kanal "Wecknachricht".

Ich verlinke auch nur indirekt darauf https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1557.msg138743#msg138743

79 Minuten Sürmeli und er haut wirklich jeden Minute einen raus  :facepalm: . Hier ein paar Highlights

6:15: Seine Organisation ist die einzige Menschenrechtsorganisation weltweit  :salut: . Amnesi international sicher nicht.

15:30: BRD ist eine Aktiengesellschaft (ist ja mal was anderes als eine schnöde GmbH)

17:15: Fremdjustiz ist verboten, Selbstjustiz ist erlaubt  :scratch: .

22:15: Ein Polizist darf bestenfalls Hundekot aufsammeln, denn er ist ja im Dienst an den Menschen  :salut:.

24:00: Richter sind PsychoPATEN, denn sie sind Paten über die Menschen.

27:30: Alles ist vom System verschuldet (irgendwann kommt auch, dass man Parksünder produziert, weil man zu wenig Parkplätze baut, Wildpinkler wegen zu wenig Toiletten  :facepalm: .)

29:30: Der Bund und die Länder werden nur durch den Rundfunkstaatsvertrag zusammen gehalten.

32:00: Sürmeli ist der Produzent der BRD  :scratch: .

35:35: Syrien gehört zum heiligen römischen Reich deutscher Nation  ::) .

37:40: Wegen des Rundfunkbeitrages ist schlechtes TV-Programm strafbar, der Intendant kann abgeführt werden  :facepalm: .

45:30: Polizisten dürfen nicht mit Waffen rumlaufen.

48:30: Sürmeli ist nicht prozessfähig, weil er rechtfähig ist  :scratch: . (es passt aber zu seinem amtlich festgestellten Wahn, dass er so denkt!)

53:55: Verbraucherschutz ist Holocaust  :scratch: . Jede Gewalttat, vor allem durch bewaffnete Polizisten ist eine Kriegshandlung, nebenbei erwähnt er einen Besuch der Wortmarke in den Räumlichkeiten seiner "Akademie".

57:00: Staatsanwaltschaft Stade bereitet Anschläge auf ihn vor, der Diebstahl seines mobilen Hauses erfolgte unter Beteiligung der Polizei, die Versicherung zahlt auch nicht.

59:30: Und wieder die arme Polizei, sie kann nämlich beleidigt werden, weil sie nicht grundrechtberechtigt ist  :facepalm: .

65:00: Behörden, Länder, supranationale Behörden sind alle nicht grundrechtberechtigt, nur ER  :king: .

75:00: Seine Seminare können derzeit leider nicht durchgeführt werden, weil die die Räumlichkeiten kurzfristig gekündigt werden  :dance: .

77:00: Und das Unvermeidliche, bitte spenden. Er ist nämlich pleite  :dance: .

Tatsächlich enthält sein Vortrag reichlich braunes Zeug. Direkt am Anfang leugnet er Hitlers Kriegsschuld und schimpft auf die Einwanderer  :facepalm: . Anderseits wiederholt er immer Deutschland wäre renazifiziert worden. Das kann ja aus seiner Sicht nichts Schlechtes sein. Und seine Sympathie für Erdogan schimmert auch immer wieder durch. Warum schmeißen wir diesen rechten Typen nicht endlich aus dem Land? Als wären die deutschen Rechten nicht schon schlimm genug.

In diesen 79 Minuten wechselt er nach Belieben die Themen, er redet völlig unstrukturiert dummes und gefährliches Zeug und nennt sich auch noch Professor  :facepalm: .
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Offline Tuska

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #863 am: 11. September 2017, 18:46:41 »
Du hast dir die ganzen 79 Minuten angesehen? Dafür ein Karma! :salut:
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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #864 am: 11. September 2017, 19:25:44 »
Danke! Es war auch schwer. Ich hatte heute etwas Zeit und habe das nebenbei gehört. Heute wurde mir auch zum ersten Mal die braune Gesinnung von Sürmeli bewusst. Detlev muss auch der Kopf geraucht haben.
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dtx

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #865 am: 11. September 2017, 19:51:11 »
... Und seine Sympathie für Erdogan schimmert auch immer wieder durch. Warum schmeißen wir diesen rechten Typen nicht endlich aus dem Land?

Das frage ich mich schon länger.
 

Offline Noldor

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #866 am: 11. September 2017, 23:54:48 »
... Und seine Sympathie für Erdogan schimmert auch immer wieder durch. Warum schmeißen wir diesen rechten Typen nicht endlich aus dem Land?

Das frage ich mich schon länger.

Das wird rechtlich verdammt schwer werden. https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html
 

Offline Rima882

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #867 am: 12. September 2017, 04:45:06 »
Das wird rechtlich verdammt schwer werden. https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html

Leider richtig. Es besteht zwar nach § 54 Abs.1 Nr.5 b) und c) des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein "besonders schwer wiegendes Interesse" an der Ausweisung, wenn ein Ausländer Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder wenn er Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, wobei es da nicht zur Verurteilung gekommen sein muss. Zudem gibt es gemäß § 54 Abs.2 Nr.9 Aufenthaltsgesetz immerhin noch ein "schwer wiegendes Ausweisungsinteresse" wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat, wobei auch hier keine Verurteilung erforderlich und die Frage der Schuldunfähigkeit grundsätzlich unerheblich ist.

Wenn man sich aber mal die anderen "Regelbeispiele" in § 54 Abs.1 und Abs.2 AufenthG ansieht, dann muss auch bei § 54 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Nr.9 AufenthG schon einiges zusammenkommen, um hinreichende Gründe für eine Ausweisung zu haben. Hinzuweisen ist auch auf die Fälle, in denen Ausländer, die wirklich schwerwiegende Straftaten begangen haben, allenfalls mit Mühe und Not ausgewiesen werden können. Prominente Beispiele sind der "Fall Mehmet" in München oder der Fall des serbischen Verurteilten Sanel M., der im November 2014 in Offenbach eine deutsche Studentin türkischer Abstammung getötet hat (Fall Tugce Albayrak).

Und bei allem, was wir von dem kleinen, schwachsinnigen Glatzkopf aus Erdowahns Reich wissen, befürchte ich, dass das nicht für eine Ausweisung ausreicht. So verrückt ist nicht mal Erdowahn, dass er uns diese "dauernde Last" abnehmen würde.
« Letzte Änderung: 12. September 2017, 04:48:15 von Rima882 »
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)
 
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dtx

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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #868 am: 12. September 2017, 09:25:41 »
Das wird rechtlich verdammt schwer werden. https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html

Leider richtig. Es besteht zwar nach § 54 Abs.1 Nr.5 b) und c) des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein "besonders schwer wiegendes Interesse" an der Ausweisung, wenn ein Ausländer Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder wenn er Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, wobei es da nicht zur Verurteilung gekommen sein muss. Zudem gibt es gemäß § 54 Abs.2 Nr.9 Aufenthaltsgesetz immerhin noch ein "schwer wiegendes Ausweisungsinteresse" wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat, wobei auch hier keine Verurteilung erforderlich und die Frage der Schuldunfähigkeit grundsätzlich unerheblich ist.

Der § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG (Straftaten gegen das Eigentum [Veruntreuung, Betrug], sofern die Tat mit List begangen worden ist, wobei dieses Erschwernis nicht einmal notwendig wäre, weil er ein gewohnheitsmäßiger Serienstraftäter ist) ist sicherlich einschlägig. Zu den Ausweisungsgründen würde ich auch noch § 54 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zählen, den die Reichis mit ihrer Argumentation allesamt erfüllen, auch wenn sie zumindest nicht in der Öffentlichkeit gewalttätig auftreten. Wenn man aber ihr Verhalten gegenüber Zweiflern und Abtrünnigen innerhalb ihrer Sekten abstellt, dann wird man zu anderen Schlußfolgerungen kommen. Vor allem von Sürmeli und Fitzek ist bekannt, daß sie auf gruppendynamische Prozesse zum Erhalt ihrer Pfründe setzen.

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG

Zitat
Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

sind sicherlich gegeben und zur Konkretisierung der Abwägung in Abs. 2

Zitat
Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

spräche lediglich die Tatsache, daß man ihn noch nicht rausgeworfen hat, gegen eine Ausweisung (siehe dazu § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr 2 AufenthG).
In Bezug auf Sürmelis "persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat" sind Beziehungen nur zu anderen Reichis bekannt, die außer Betracht bleiben dürften, wirtschaftliche Bindungen bestehen nur zu Stader Sozialleistungsbehörden, zu den Strohmännern, die für ihn verdeckt Gelder entgegennehmen und mit denen er sich deshalb regelmäßig überwirft sowie zu Opfern, die er abzieht. Auch sonst ist, von seinem Haß gegen die Bundesrepublik abgesehen, nichts allgemein bekannt, was man als "sonstige Bindung" bezeichnen würde.

Wenn man sich aber mal die anderen "Regelbeispiele" in § 54 Abs.1 und Abs.2 AufenthG ansieht, dann muss auch bei § 54 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Nr.9 AufenthG schon einiges zusammenkommen, um hinreichende Gründe für eine Ausweisung zu haben.

Sürmeli erfüllt zum einen eine Reihe von Ausweisungsgründen, zum anderen ist nicht absehbar, daß sich sein Verhalten ändert. Sofern er Gelegenheit erhält, veruntreut er auch größere Beträge, begeht fortgesetzt Sozialleistungsbetrug und stiftet in Einzelfällen auch andere dazu an (bspw.den Menschen, den er in seinem "Büro" sitzen hatte und zur Übertretung von § 7 Abs. 4a SGB II animierte.

Spoiler
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
[close]

Es ist also davon auszugehen, daß er, wenn das Amtsgericht auf die Idee gekommen wäre, Verfahren gegen ihn zu führen und er sich deren ungeachtet weiter so verhalten hätte, inzwischen auch zu nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafen verurteilt würde.

Hinzuweisen ist auch auf die Fälle, in denen Ausländer, die wirklich schwerwiegende Straftaten begangen haben, allenfalls mit Mühe und Not ausgewiesen werden können. Prominente Beispiele sind der "Fall Mehmet" in München oder der Fall des serbischen Verurteilten Sanel M., der im November 2014 in Offenbach eine deutsche Studentin türkischer Abstammung getötet hat (Fall Tugce Albayrak).

Das muß man sich im Einzelfall ansehen. Der Serbe ist ja, nach Abweisung aller seiner Rechtsmittel, die ihm zweifelsfrei zustanden, aus der Haft weg abgeschoben worden: https://www.morgenpost.de/vermischtes/article210307137/Abschiebung-von-Tugce-Schlaeger-nach-Serbien-angelaufen.html
Von "Mühe und Not" sehe ich da nichts.

So verrückt ist nicht mal Erdowahn, dass er uns diese "dauernde Last" abnehmen würde.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß dem Sürmeli die Einreise verweigert würde? Das wäre doch nur dann denkbar, wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft hätte.
 
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Re: Selim Sürmeli - Querulamt für Menschenrechte
« Antwort #869 am: 12. September 2017, 13:40:38 »
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG

Zitat
Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

sind sicherlich gegeben und zur Konkretisierung der Abwägung in Abs. 2

Zitat
Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

spräche lediglich die Tatsache, daß man ihn noch nicht rausgeworfen hat, gegen eine Ausweisung (siehe dazu § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr 2 AufenthG).
In Bezug auf Sürmelis "persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat" sind Beziehungen nur zu anderen Reichis bekannt, die außer Betracht bleiben dürften, wirtschaftliche Bindungen bestehen nur zu Stader Sozialleistungsbehörden, zu den Strohmännern, die für ihn verdeckt Gelder entgegennehmen und mit denen er sich deshalb regelmäßig überwirft sowie zu Opfern, die er abzieht. Auch sonst ist, von seinem Haß gegen die Bundesrepublik abgesehen, nichts allgemein bekannt, was man als "sonstige Bindung" bezeichnen würde.
Ich bezweifle das.

Sürmeli als Gefahr für die Öffentliche Ordnung? Das Sürmelchen gefährdet den Etat der Staatsanwaltschaft Stade in den Bereichen "Personalkosten Staatsanwälte" und "Materialkosten (Aktendeckel, Papier, Toner). Mehr aber auch nicht. Eine ernsthafte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung kann ich in seinem Treiben auch nicht erkennen. Er entzieht armen (wirtschaftlich wie geistig) Minderbemittelten die Finanzen und investiert sie in die Befriedigung seines Narzismus. Am Mehrparteiensystem oder der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ändert das herzlich wenig (und bedroht diese Merkmale der fdGO ebenso wenig, wie die restlichen Inhalte des Konzepts). Und mit "erheblichen Interessen der Bundesrepublik" ist weniger die Gesamtheit der Rechtsordnung, sondern es sind eher Interessen wie die territoriale Integrität und vergleichbare Hausnummern gemeint. Auch die Grenzziehung der Bundesrepublik oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten sind durch den kleinen Irren nicht im geringsten gefährdet.

Wenn man sich aber mal die anderen "Regelbeispiele" in § 54 Abs.1 und Abs.2 AufenthG ansieht, dann muss auch bei § 54 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Nr.9 AufenthG schon einiges zusammenkommen, um hinreichende Gründe für eine Ausweisung zu haben.
Was @Rima882 sagt.


Sürmeli erfüllt zum einen eine Reihe von Ausweisungsgründen, zum anderen ist nicht absehbar, daß sich sein Verhalten ändert. Sofern er Gelegenheit erhält, veruntreut er auch größere Beträge, begeht fortgesetzt Sozialleistungsbetrug und stiftet in Einzelfällen auch andere dazu an (bspw.den Menschen, den er in seinem "Büro" sitzen hatte und zur Übertretung von § 7 Abs. 4a SGB II animierte.

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Es ist also davon auszugehen, daß er, wenn das Amtsgericht auf die Idee gekommen wäre, Verfahren gegen ihn zu führen und er sich deren ungeachtet weiter so verhalten hätte, inzwischen auch zu nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafen verurteilt würde.

Hinzuweisen ist auch auf die Fälle, in denen Ausländer, die wirklich schwerwiegende Straftaten begangen haben, allenfalls mit Mühe und Not ausgewiesen werden können. Prominente Beispiele sind der "Fall Mehmet" in München oder der Fall des serbischen Verurteilten Sanel M., der im November 2014 in Offenbach eine deutsche Studentin türkischer Abstammung getötet hat (Fall Tugce Albayrak).

Das muß man sich im Einzelfall ansehen. Der Serbe ist ja, nach Abweisung aller seiner Rechtsmittel, die ihm zweifelsfrei zustanden, aus der Haft weg abgeschoben worden: https://www.morgenpost.de/vermischtes/article210307137/Abschiebung-von-Tugce-Schlaeger-nach-Serbien-angelaufen.html
Von "Mühe und Not" sehe ich da nichts.
Letztlich: So sehr ich das auch bedauere und gern anders sehen würde: Ich bezweifle, dass man Sürmeli darüber abschieben kann.


So verrückt ist nicht mal Erdowahn, dass er uns diese "dauernde Last" abnehmen würde.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß dem Sürmeli die Einreise verweigert würde? Das wäre doch nur dann denkbar, wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft hätte.
Wenn Sürmeli die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, kann er in die Türkei abgeschoben werden. Wenn er dort nicht vom Flughafen gelassen wird, ist das nicht das Problem der deutschen Behörden (und zudem sehr wahrscheinlich eine Verletzung seiner Menschenrechte, so etwa Art. 12 Abs. 4 IPbpR).
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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