Das von dem "türkischen Bräunling" (der gefällt mir, ist fast so gut wie Pluralpeter) ist deswegen Quark, weil er Sachen, die nicht zusammengehören, zusammenwürfelt und nur die Teile zitiert, die ihm grad in den Kram passen. Eine lange und breite Erklärung findest Du hier:
http://www.sonnenstaatland.com/buch/Nachfolgend die Kurzfassung für einige der Stichpunkte von Sürmeli:
Der Mensch darf innerhalb der Jurisdiktion an Rechtsanwälte eine Vollmacht erteilen, da der Mensch sein unveräußerliches, unverletzliches, nicht verhandelbares und nicht justiziables Recht verliert.
Es ist im Rahmen der Grantenpflicht nur der Beistand des Recht durch Menschenrechtverteidiger zulässig, um das Recht des Menschen nicht zu verletzen.
Beide Sätze widersprechen sich inhaltlich und sind mit keinerlei Quellen belegt -> ergo Quark!
Rechtsanwalt bedeutet, daß die juristische Person sich das Recht des Menschen anmaßt.
Ein Rechtsanwalt ist zwar eine im juristischen Berich tätige Person, aber keine juristische Person. Eine juristische Person ist ein Zusammenschluß von Personen mit eigener Rechtsfähigkeit, zum Beispiel ein Verein, eine Kapitalgesellschaft, ein Bundeslannd, eine Stiftung etc.
http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person oder Seite 17 in oben angegebenem Buch.
Als Quellen für den Quark sind angegeben:
Art. 142-149 genfer Konvention IV:
Der Name in Langfassung lautet: "Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten"
Anwendbarkeit? Nur wenn man den Quark glaubt, dass Deutschland noch im Krieg ist.
Art. 142
Unter Vorbehalt der Massnahmen, die die Gewahrsamstaaten für unerlässlich erachten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem andern vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den geschützten Personen Hilfe bringenden Körperschaften die beste Aufnahme gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die geschützten Personen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke dienende Gegenstände irgendwelcher Herkunft an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der Internierungsorte helfen können. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen können auf dem Gebiete des Gewahrsamsstaates oder in einem andern Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben.
Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet und unter seiner Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle geschützten Personen nicht behindert werden.
Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.
Was hat das mit dem Amt für Menschenrechte zu tun? Nun, Sürmeli hält sich selbst für eine Religionsgemeinschaft.
Die restlichen Artikel kannst Du selbst hier nachlesen:
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19490188/index.htmlArt. 73-UN-Charta
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Wäre für Deutschland nur einschlägig, wenn der Quark stimmen würde, dass Deutschland nicht souverän ist.
UN-Res A/RES/53/144
http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Defenders/Declaration/DeklarationGerman.pdfZu lang zum zitieren. Ist wenigstens noch halbwegs einschlägig. Allerdings haben Resolutionen der Generalversammlung keine direkte Wirkung, sie sind nur eine Art Appell aber kein direkt wirksames Völkerrecht.
Ich fasse zusammen. Bis hierher hat der Sürmeli nur Unfug mit nicht einschlägigen Quellen von sich gegeben. Wenn die Grundannahmen schon falsch sind, dann können die darauf basierenden Herleitungen nicht richtig sein. Daher spar ich mir jetzt weitere Ausführungen und ziehe das Fazit:
Alles erstunken und erlogen!
Noch ein Nachtrag:
Hinter
Der Gerichthof der Menschen ist bei der Deutschen Nationalbibliothek unter dem Regulierungsakt RG 70 404 736 0DE und Signaturen 2014 B 2448 (F) und 2013 B 38170 (L) seit dem 29.11.2013 aufgenommen.
verbirgt sich das:
https://menschenrecht-gerichtshof.de/system/files/anhaenge/informationsmappe_gdm.pdf