Ich zitiere aus dem StGB:
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Im Falle S. rate ich daher von jeglicher Provokation ab, denn
- die Verteidigung muss "erforderlich" sein, da aber S., wie bereits bemerkt wurde, von gestandenen Sonnenstaatländern einfach umgepustet werden kann, ist jegliche darüber hinaus gehende Verteidigung nicht mehr erforderlich,
- dann ist ein Angriff auch nicht mehr "gegenwärtig", wenn S. weggepustet wurde
- und da S. per definitionem immer Recht hat, kann auch kein "rechtswidriger" Angriff vorliegen.
Da ein bewusst herbeigeführter, provozierter Vorfall auch ein Handeln aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken unmöglich macht bzw. Verwirrung (die ist ohnehin vorhanden), Furch und Schrecken eher bei S. zu suchen sein würden, fällt auch die Straffreiheit nach § 33 fort.
Und dann muss ich auch noch anmerken: Wegen S. möchte ich nicht in den Knast gehen, aber das kann natürlich jedermann nach eigenem Gutdünken halten.