Autor Thema: Nichts Neues aus dem verbotenen KRD 1. Quartal 2026 Neues Jahr, neuer Prozess  (Gelesen 12047 mal)

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Offline Rechtsfinder

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Steht so im Gesetz.
Hat nie jemand bestritten.

Hat nur absolut nichts mit dem Thema zu tun.
Thema war, ich wiederhole das gern für Dich, ob die Gemeinde aus dem Vorkaufsrecht wieder rauskommt und wenn ja wie und insbesondere wann.

Darfst mich gern darüber belehren, was das mit dem Vereinsgesetz zu tun hat und warum man die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde nach dem Vereinsgesetz beurteilen sollte.
Aber das hätte ja mit dem Thema zu tun, also ist das vermutlich zuviel verlangt.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Ratze-Fatze

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Zum Ablauf des Übergangs vom Kanzleilehngut:

* KRD hat das Gut übernommen, dabei hieß es: es wurde gekauft und der Kaufpreis um die 5 Millionen Echte-€ soll in Raten gezahlt werden. Käufer ein KRD-Landwirt
* Gemeinde Halsbrücke und Freiberg teilen mit das sie das Vorkaufsrecht ziehen wollen
* Bürgerversammlung in Halsbrücke zum Kanzleihlehngut. der Könisch teilt mit das es doch keinen Kauf geben wird sondern ein "dauerhafter" Pachtvertrag wird damit das Vorkaufsrecht nicht zum Zuge kommen kann
* Verbot KRD und Beschlagnahme des Gutes durch den Bund

Meiner Meinung nach, wurde damit
a) nicht gekauft sondern gepachtet - damit gehört das Lehngut immer noch dem ursprünglichen Besitzer

oder

b) es wurde gekauft aber der Kaufpreis, wegen der Ratenzahlung nicht vollständig beglichen ist, denn bei der Anzahl an damals zu versorgenden KRDlern in Witten-, Box- und Rutenberg sowie Wolfsgrün, Harz und Gera inkl. aller Größenwahnprojekten, hat das KRD nebenbei die 5 Millionen nie im Leben den Anhängern auch noch abpressen können.

Beschlagnahmt wurde das Objekt im Rahmen des Vereinsverbotes u.a. damit die Anhänger auf dem genutzten Gelände nicht weiter ihre verbotenen Ziele verfolgen können. Was ja auch zeitlich etwas später in Gera passiert ist (wenn ich mich richtig erinnere).

Somit hat das KRD oder der KRD-Landwirt niemals wirklich richtiges Eigentum an dem Kanzleihlehngut erworben. Damit fällt das Areal an den originalen Besitzer zurück und dieser muss lediglich die bereits gezahlten Raten an den Staat, bei einem beständigen Vereinsverbot, abführen bzw. kann er das am Ende mit der Zeit verrehnen in der es seiner Verfügung entzogen war.  Theoretisch könnte er auf herausgabe klagen, aber da er verkauft hat weil das ganze Ding defizär gelaufen ist und er wohl auch vorher keinen anderen Käufer gefunden hat als das KRD bringt ihm das nur weitere Kosten für den Unterhalt die er jetzt ja nicht tragen muss. Daher wird er entspannt warten was da passiert.

Was den Beschluss vom Gemeinderat in Halsbrücke angeht, ist jetzt der Amtsverweser dran das Vorkaufsrecht zurück zu ziehen und das wars dann. Ein Vorkaufsrecht ist und wäre in naher Zukunft auch nicht möglich solange das Areal Beschlagnahmt ist. Ausserdem war das Vorkaufsrecht einzig und allein nur darauf ausgerichtet das KRD von dort weg zu bekommen. Jetzt ist es weg und verboten damit hat sich das ganze. Noch so ganz nebenbei, wäre das benannte Projekt eh nie wirklich umgesetzt worden da die Stadt Freiberg in der Grillenburg (ehmals Mutschmanns Jagdhaus) einen Naturcampus bekommt und das selbe in Halsbrücke nie die Gelder für eine dauerhafte Betreibung finanziell möglich gemacht hätte.

 

Offline Goliath

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Hat nur absolut nichts mit dem Thema zu tun.
Thema war, ich wiederhole das gern für Dich, ob die Gemeinde aus dem Vorkaufsrecht wieder rauskommt und wenn ja wie und insbesondere wann.

Darfst mich gern darüber belehren, was das mit dem Vereinsgesetz zu tun hat und warum man die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde nach dem Vereinsgesetz beurteilen sollte.
Aber das hätte ja mit dem Thema zu tun, also ist das vermutlich zuviel verlangt.

Guten Morgen.

Das kann man alles auch ein wenig netter formulieren.
 
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Offline lobotomized.monkey

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Spoiler
das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.

Würde das Vereinsrecht hier sauberste zivilrechtliche Eigentums- und vielleicht sogar nich schuldrechtliche Verschaffumgsverpflichtungsprüfungen voraussetzen, wäre die Einziehung von Vereinsvermögen faktisch unmöglich (gnhihihihi, scnr).
Darum geht es ja gar nicht. Und ging es nie.

Wir fahren fort mit unserem kleinen Grundkurs im Zivilrecht und lernen ein weiteres Prinzip des Zivilrechts kennen, nämlich das der Relativität von Schuldverhältnissen. Was Einstein für die Physik festhielt ("Alles ist relativ") stimmt für das Recht nur bedingt, aber häufig eben doch. Was bedeutet "relativ"? In Beziehung zu etwas stehend. Was ist der Gegenbegriff? "Absolut", also wörtlich "losgelöst", im Übertragenen Sinne: "ohne eine bestimmte Beziehung".

Es gibt absolute Rechte, die gegenüber allen ("erga omnes") geltend gemacht werden können und es gibt Rechte, die nur zwischen bestimmten Beteiligten gegenüber geltend gemacht werden können ("inter partes"). Eigentum ist das Lehrbuchbeispiel eines absoluten Rechts; Eigentum bedeutet, dass ich alle anderen vom Gebrauch einer Sache nach meinem Gutdünken ausschließen darf. Dazu muss ich nicht alle anderen Menschen kennen oder mit ihnen etwas zu tun haben, es reicht, dass ich die Sache kenne, die mir gehört und dass sie eben mir gehört. Damit gehört sie keinem anderen. Der Großteil des Schuldrechts (also die angesprochenen Verpflichtungsgeschäfte) ist relativ, es geht also um Rechtsbeziehungen, die nur zwischen Parteien gelten. Wenn zwischen A und B ein Kaufvertrag besteht, dann interessiert das C nicht, denn er hat mit dem Vertrag nichts zu tun.

Der Fall um den es hier geht, ist der Folgende:
Es gibt ein Grundstück, das hat einen Eigentümer. Dieser Eigentümer versprach einem Landwirt aus Stade, ihm das Eigentum am Grundstück zu verschaffen; im Gegenzug versprach der Landwirt aus Stade ihm die Zahlung eines Kaufpreises. Daraufhin übte die Gemeinde ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht aus. Warum es ihr zustand, ist für uns gerade aus Gründen der Einfachheit irrelevant. Ein Vorkaufsrecht ist das (manchmal absolute, manchmal relative) Recht, in ein eigentlich relatives Schuldverhältnis einzubrechen und sich an einer Partei, namentlich dem Käufer, "vorbeizudrängeln". Die Versprechungen im Vertrag bleiben wie sie sind, aber der Käufer wechselt; derjenige, der das Vorkaufsrecht ausübt, übernimmt das Land also zu zu den Konditionen, die der ursprüngliche Käufer ausgehandelt hatte. Wiederum der Einfachheit halber ignorieren wir die Tatsache, dass das Vorkaufsrecht nur für Teile des Grundstücks ausgeübt wurde.

Zu diesem Zeitpunkt hatten wir also die Konstellation, dass die Gemeinde sagte: "Lieber Eigentümer, Dein Land kannst Du verkaufen und Du bekommst das Geld, das Du ausgehandelt hast, aber das Land bekommen wir." Daraufhin ist der ursprüngliche Käufer gegen die Ausübung dieses Vorkaufsrechts vorgegangen, um wieder in den Kaufvertrag reinzukommen und wiederum ignorieren wir aus Gründen der Einfachheit, wie genau er das macht.

Nun kam das Vereinsverbot. Damit einher ging eine Beschlagnahme des Grundstücks. Die Beschlagnahme ist eine vorrübergehende Maßnahme, die dazu dient, eine Sache für weitere Maßnahmen zur Verfügung zu halten. Beispielsweise werden im Strafprozess Beweismittel beschlagnahmt, damit man sie auswerten und ggf. vor Gericht vorzeigen kann. Oder aber es werden Gegenstände, so liegt es hier, beschlagnahmt, damit sie später eingezogen werden können. "Einziehung" ist der allgemeine Begriff dafür, dass der Staat einen Gegenstand sieht, mit dem Schindluder getrieben wurde und von dem er aus dem Grunde, dass damit Schindluder getrieben wurde, sagt: "Den nehme ich den bösen Buben nun weg und er gehört mir."

Das Vereinsverbot ist nicht bestandskräftig, da Klage dagegen erhoben wurde, über die noch nicht verhandelt worden ist. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Einziehung. Das Grundstück ist allerdings weiter beschlagnahmt. Das bedeutet insbesondere, dass der Eigentümer darüber derzeit nicht verfügen kann (lies: der Eigentümer kann niemandem Eigentum am Grundstück verschaffen und auch sonst die Rechtsbeziehungen das Grundstück betreffend verändern, denn es ist beschlagnahmt und er darf nichts damit machen).
Weder gegen das Vereinsverbot, noch gegen die Beschlagnahme sind Eilmaßnahmen bekannt geworden; es bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass es Eilverfahren gab. Damit ist insbesondere die Beschlagnahme weiterhin wirksam.

Das wirkt sich auf unser grundlegendes Geschäft nun so aus, dass der Eigentümer, selbst wenn er wollte, derzeit niemandem das Eigentum am Grundstück verschaffen kann. Denn das Grundstück ist beschlagnahmt. Weder kann er es dem Landwirt aus Stade geben, der ursprünglich im Kaufvertrag drinstand, noch der der Gemeinde Halsbrück, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Denn er hat das Grundstück nicht mehr, denn es ist beschlagnahmt.

Die relevante Rechtsfrage ist nun, ob die Gemeinde Halsbrücke nun wieder aus ihrem Kaufvertrag herauskommt. Die Gemeinde hat wohl beschlossen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das kann man, wenn man es nicht gesondert vereinbart hat, wovon wir einmal nicht ausgehen, nur unter bestimmten Gründen. "Unmöglichkeit", wie von @Sandmännchen vorgeschlagen, ist so ein Grund. Unmögliches kann nicht erfüllt und daher, weil es nicht erfüllt werden kann, auch nicht verlangt werden. Auch hier gibt es wiederum viele unterschiedliche Konstellationen, die unterschiedlich behandelt werden können. So gibt es Sachen, die objektiv unmöglich sind (mit Schallgeschwindikgeit laufen) und solche, die subjektiv unmöglich sind (es gibt Leute, die können 40km in 3,5 Stunden laufen, ich kann es nicht). Es gibt technische Unmöglichkeit (z.B. durch die Sonne fliegen) und es gibt wirtschaftliche Unmöglichkeit (z.B. das Wrack der Titanic heben). Und es gibt rechtliche Unmöglichkeit. Rechtliche Unmöglichkeit bedeutet, dass jemand die Handlung, die er versprochen hat, zwar real durchführen dürfte, er das aber nicht darf.

Die entscheidende Frage an dieser Stelle ist also, ob das temporäre(!) Verfügungsverbot aus der Beschlagnahme bereits eine rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bedeutet und die Gemeinde deshalb zum Rücktritt berechtigt. Oder ob erst die Einziehung als Verlust der Eigentumsposition dazu führt, dass auf Seiten des Verkäufers Unmöglichkeit eintritt (er kann niemandem das Eigentum verschaffen, da er selbst nicht Eigentümer ist).

Die Einziehung selbst ist davon völlig unabhängig. Die hängt einzig und allein am Vereinsverbot und hat mit dem ganzen Zivilrechtskram hier nichts zu tun.
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Zu viel Text, ich bin da eher bei @theodoravontane und fange an zu singen und suche mir das aus, was mir besser gefällt und fühle es als harte Fakten.
"It’s easy. A lobotomized monkey could do it."
"And where are we going to find a lobotomized monkey at this time of night?"
— Jasper Fforde
 
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Nope.

Das Areal ist derzeit beschlagnahmt und mit Bestandskraft des Verbotes wird der Staat es einziehen, also dem originalen Besitzer (und nach dieser Darstellung durchgängigen Eigentümer) wegnehmen. Den Rechtsgrund hat @Karl Martell hier mehrfach richtigerweise gepostet: Es reicht aus, dass der originale Besitzer (und durchgängiger Eigentümer) wusste, wem er das Lehngut tatsächlich(!) überlässt, egal(!) in welcher Intensität und mit welchem Rechtsgrund.

Der Eigentümer könnte jetzt gegen die Beschlagnahme vorgehen, das wird ihm aber nicht wirklich helfen. Und wenn der Staat gründlich ist, dann holt er sich nicht nur das Grundstück, sondern auch zusätzlich noch die gezahlten Raten der sechs Monate vor dem Verkauf vom Eigentümer.

Das kann man alles auch ein wenig netter formulieren.
Das ist richtig.
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Offline be-eh

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Zum On-Topic-Problem des Rücktritts noch kurz: Wenn das Verfügungsverbot keine Unmöglichkeit begründet, dann kann die Gemeinde zwar nicht nach § 326, stattdessen aber nach § 323 nach Setzen einer angemessenen Frist zurücktreten. Man darf erwarten, dass das die Verwaltung hinbekommt.

Danke für diesen Hinweis; das war noch ein Punkt, der mir unklar war. Denn wenn die Beschlagnahmung des Grundstücks nur vorläufig ist (wie es ausgeführt wurde), dann mag es im Moment unmöglich sein, den Verkauf "durchzuziehen" (Überweisung der Kaufsumme und Eintragung der Gemeinde ins Grundbuch). Aber es kommt ja wieder ein Zeitpunkt, wo das nicht mehr unmöglich ist, z.B. weil die Frage mit dem Vereinsverbot endgültig geklärt ist oder weil der Bund die Beschlagnahmung des Grundstücks wieder aufgibt o.ä. Deshalb hatte ich mich gefragt, ob die Stadt nicht zwischendurch vom Kauf zurücktreten kann. Denn ihr ist es ja nicht zuzumuten, dass sie ewig warten muss, bis der Verkauf tatsächlich über die Bühne geht. Jetzt nehmen wir mal an, das Verfahren wegen des Vereinsverbot dauert ewig. Das Gelände ist inzwischen versaut, das Gebäude verrottet, muss dann die Stadt tatsächlich zahlen? Denn vielleicht kann sie ihre ursprünglichen Pläne mit dem Grundstück dann gar nicht mehr realisieren, und schuld daran wäre sie selbst ja wohl nicht, sondern (mittelbar) der bisherige Eigentümer, der das KRD hat machen lassen, wie es wollte.
 
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