Autor Thema: Nichts Neues aus dem verbotenen KRD 1. Quartal 2026 Neues Jahr, neuer Prozess  (Gelesen 12052 mal)

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Offline dieda

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Der Eigentümer, der Architekt aus Dresden hatte aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen wollen. Offizieller Käufer war der Landwirt aus Stade, der dann nur an die Pudelsekte verpachtet hatte. Der Verkäufer ist von berufener behördlicher (!) Stelle zuvor noch eindringlich gewarnt worden, wollte aber nicht hören oder gar vom Verkauf zurücktreten.

Der Kaufvertrag von 2023 wurde Ende 2023 durch das ausgeübte Vorkaufsrecht der Gemeinde gestoppt. Damit hat die Gemeinde die Eintragung der Auflassungsvormerkung blockiert und der Kaufpreis wurde noch nicht fällig.

Gegen dieses ausgeübte Vorkaufsrecht ist ausgerechnet der Käufer juristisch vorgegangen und hat als Landwirt aus Stade (Schleswig-Holstein) seltsamerweise "städtebauliche Überlegungen zur Entwicklung der sächsischen Pampa" vorgebracht. Das wirft durchaus auch einige Fragen auf.

Durch das Widerspruchsverfahren des Käufers gegen das Vorkaufsrecht konnte auch die Gemeinde bisher ihr eigenes Vorkaufsrecht gar nicht ausüben, der Architekt dürfte also noch keinen ct. aus dem Verkauf gesehen haben, zumindest, wenn es bis hier noch mit rechten Dingen zugegangen ist.

Nachdem nun die Gemeinde vom Vorkaufsrecht zurück getreten ist, ist der ursprüngliche Vertrag "wiederbelebt" worden.

Es ist aber anzunehmen, und wer die Verbotsverfügung genau gelesen hat, vermutet sicher wie ich, dass auch der Landwirt aus Stade und die ganze Kaufabwicklung von der Verbotsverfügung betroffen ist, der Verkauf ist also blockiert, vermutlich auch die Konten des Käufers eingefroren.

Falls der Käufer nun den Kaufpreis schon ganz oder teilweise auf ein Notaranderkonto gezahlt haben sollte, dürfte auch dieses Geld von der Beschlagnahme betroffen sein. Hier könnten nämlich wirklich verschleierte Fitzek-Gelder versteckt sein, zum Beispiel, in dem der Landwirt als Strohmann selbst zuvor irgendwelche Gelder aus dubiosen Quellen von der Sekte für den Kauf vereinnahmt und weitergeleitet haben könnte. Das ist ja meine ganz persönliche Vermutung zum "System Fitzek" und möglicherweise bei hinreichendem Anfangsverdacht vllt. auch der letzte Auslöser für den konsequenten Zugriff und die Zerschlagung des KRD gewesen.

Im besten Fall steht der Architekt also jetzt "nur" vor einem riesigen Berg Schulden und wenn seine eigenen Gläubiger ungeduldig werden, kommt das Kanzleilehngut viel, viel schneller in die Zwangsversteigerung, als die juristischen Entscheidungen zum angegriffenen Verbotsverfügungsverfahren irgendwann mal rechtskräftig werden und/oder irgendwelche Prozesse wegen Nichterfüllung und/oder Schadenersatz etc. überhaupt terminiert sind.

Im schlimmsten Fall weist ihm die Behörde jetzt auch noch Mitwisserschaft und/ oder Unterstützung der Sekte nach. Ich möchte jetzt nicht in seiner Haut stecken.

Edith reicht die Quelle zur juristischen Auseinandersetzung zwischen Käufer und Gemeinde nach:

https://www.freiepresse.de/mittelsachsen/freiberg/koenigreich-in-halsbruecke-langer-rechtsstreit-mit-reichsbuergern-befuerchtet-artikel13359439
« Letzte Änderung: 13. März 2026, 17:48:30 von dieda »
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Offline Sandmännchen

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Wer hätte auch ahnen können, dass man Schwierigkeiten bekommt, wenn man eine staatsfeindliche Gruppierung unterstützt!  ;D
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Offline dieda

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Manchmal frage ich mich allerdings, ob nicht auch Anwälte und Notare, gerade solche die wie hier beratend und teilweise sogar eskaltionsverstärkend "mitgewirkt" haben (sollen), nicht auch mal zur Rechenschaft gezogen werden könnten.
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Nachdem nun die Gemeinde vom Vorkaufsrecht zurück getreten ist,

Nein, ist sie sicher noch nicht. Laut Zeitungsartikel hat der Gemeinderat beschlossen, vom Vorkaufsrecht zurückzutreten. Das ist aber noch nicht der Rücktritt. Sondern damit ist die Verwaltung ermächtigt bzgw. angewiesen, alle Schritte einzuleiten, um vom Vorkaufsrecht zurückzutreten.
 
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Offline Schattendiplomat

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Entweder war der Verkäufer heimlich ein Sympathisant von Herrn Peter Fitzek rebellischen Ideen oder wir haben hier wieder einen Naivling der glaubte, dass man sich "neutral" Verhalten kann bei solchen Transaktionen.

Dabei ist einzig Untätigkeit eine Möglichkeit neutral zu bleiben, denn mit jeder Handlung nähere ich mich einer Seite an, da diese dadurch gestärkt wird.
Aber selbst Untätigkeit kann eine Seite, oft im Sinne des Toleranzparadoxons, stärken - es ist also oft sinnvoller sich auf die Seite zu schlagen, welche das kleinste Übel darstellt

Es ist erschrecken, wie viele Menschen im Bereich von Unternehmern und Künstlern dieses Problem schlicht nicht sehen (wollen).
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
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Unwahrscheinlich. Das ist beschlagnahmt. Das wird nicht versteigert. Denn das ist ja beschlagnahmt. Und wenn das Verfahren um das Verbot durch ist, dann wird es eingezogen und gehört dann dem Staat. Der wird das nicht vorher versteigern. Und niemand würde das derzeit versteigern lassen, denn auch auf den Erlös hätte erstmal der Staat den Daumen drauf. Und des Staates Daumen drückt fest und sicher, da drunter bewegt sich nix. :dontknow:
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Sandmännchen

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Tatsächlich wird das Vermögen zunächst für die Befriedigung etwaiger Gläubiger und die Kosten des Verfahrens verwendet. Wer allerdings die Zwecke des Vereines unterstützte, der geht leer aus (das dürfte auch für die meisten Zustifter und Kapitalgeber gelten!) Wenn das etwas übrigbleibt, wird es - no shit - für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Aber das dauert natürlich. Wie alles ...

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Nur als Beispiel dafür: Der A verkauft dem B ein neues Auto, vereinbart war die übergabe gegen Geldzahlung am 12.3. B hat aber kein Geld (Unmöglichkeit?) und kann daher nicht zahlen, darauf behält A das Auto. Am 13.3. zerstört ein Meteorit, mit dem niemand rechnen konnte, das Auto. Hat A nun noch einen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung? Kann B von A die Lieferung eines gleichwertigen Autos verlangen, das er dann eben erst noch beschaffen muss?

Off-Topic:
Heißt es nicht manchmal so schön: "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum"? Wenn B also nicht bezahlt hat, ist das Auto immer noch Eigentum von A. Das ist dann blöd für A, weil eben sein Auto zerstört wurde. Noch spannender fände ich darüber hinaus, wie die Antwort ausfallen würde, wenn B das Auto in Besitz nimmt, mit der Zusage, am nächsten Tag zu bezahlen. Eigentümer ist A, Besitzer in dem Moment B. Obwohl, ich glaube, das ist dann wieder sehr einfach. B hat das Auto bekommen und muss zahlen. Dass das Auto Schrott ist, spielt dann keine Rolle. Aber ja, ich habe keine Ahnung und rede mir die Welt der Juristerei schön.
« Letzte Änderung: 18. März 2026, 11:18:06 von theodoravontane »
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Das womit Du die Sache gerade verkomplizierst, ist der sogenannte Eigentumsvorbehalt. Dazu später.

Erstmal in groben Zügen das Problem, es heißt "Trennungsprinzip". Wir trennen in Deutschland zwischen "Verpflichtungen" (also Versprechen) und "Verfügungen" (also der Einwirkung auf ein Rechtsverhältnis). Wenn A mit B einen Kaufvertrag über eine Sache schließt, dann sind das erst einmal zwei Versprechen. A verspricht B, ihm eine Sache zu geben und ihm Eigentum daran zu verschaffen. Und B verspricht A, ihm dafür Geld zu geben. Der Vertrag ist das Verpflichtungsgeschäft. Davon zu trennen ist das Verfügungsgeschäft. Wenn A dem B verspricht, ihm das Eigentum an einer Sache zu verschaffen, dann hat A das Eigentum noch nicht verloren und B das Eigentum noch nicht gewonnen. Man hat sich Versprechen gemacht, aber eben noch nicht eingelöst. Das passiert durch das Verfügungsgeschäft, indem der A dem B die Sache in die Hand drückt (bzw. "übergibt") und sagt, dass die nun ihm gehört. Entsprechend mit dem Geld, indem der B dem A ein Bündel Geldscheine in die Hand drückt (wir lassen die Überweisung von Giralgeld außen vor, die macht es nämlich auch kompliziert).

Das von @Sandmännchen benannte Beispiel ist die Konstellation, in der ein Verpflichtungsgeschäft wirksam geschlossen ist, aber eine der Verfügungen, zu der verpflichtet wurde, unmöglich geworden ist. Die Lösung liegt übrigens in den Begriffen der Gattungs- und Stückschuld, aber das soll Sandmännchen erklären und auflösen.



Das von @theodoravontane angesprochen Beispiel ändert den Sachverhalt etwas. Das Beispiel von Sandmännchen benannte Beispiel setzte ja gerade darauf, dass es noch keine Übergabe und keine Übereignung (das ist das methaphorische Lösen der rechtlichen "Eigentums-Verbindung" von der einen Person und Anheften an die andere) gab und lediglich die Verpflichtungsgeschäfte gelaufen sind. Der Eigentumsvorbehalt knüpft daran an, dass es mit der Übergabe, d.h. der Besitzverschaffung allein nicht gemacht ist. Bei Übergabe einer Sache mit Eigentumsvorbehalt wird lediglich übergeben, aber nicht übereignet, sodass der Verkäufer weiterhin das Eigentum aus dem Eigentumsrecht herausverlangen kann und im Falle einer (unrechtmäßigen) Veräußerung durch B auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber den Erlös erhält, seine Kaufpreisforderung also gesichert ist. Die Übereignung wird dann aufschiebend bedingt für den Fall der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart.

Zur Risikoverteilung ganz grob und oberflächlich: Derjenige, in dessen Besitz das Auto gerade ist, trägt wahrscheinlich auch das Risiko. Ist nicht immer so, aber eine brauchbare Faustformel.
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Was lernen wir daraus? Auto immer in eine meteoritenfeste Garage abstellen, dann wird es auch nicht getroffen.

Oder einfach wie die Kundschaft agieren: Augen zukneifen, Ohren zuhalten, laut Lalala singen und einfach nicht an Meteore, Meteoroiden und Meteoriten glauben. Das löst das Problem und ist sogar irgendwie sanft, natürlich und homöopathisch.
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Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.

Sandmanns Automobil gehört also dem A, der hat es dem Vereinsmitglied B ohne jeden formale Vertragsgrundlage überlassen (wäre wohl Leihe). Vereinsrechtlich ist ausschließlich interessant, ob A wusste, wozu B das Auto nutzen will. Wenn das der Fall war und A diesen Zweck fördern wollte, ist das Auto perdü. Ich mag diesen Ansatz. Wir kennen alle unsere Kundschaft. Die sind sich nicht zu schade, sich innerhalb eines Satzes drei mal zu widersprechen und vier sich jeweils ausschließende Rechtsfolgen einzufordern. Denkt an Fitzel, der schon 2014 alle seine Anhänger aufforderte, ihm doch bitte weiterhin Zeug zur Verfügung zu stellen und einen Zettel "Eigentum von xyz" draufzukleben, auf dass es den Oppermann davon abhalte, auch dies einzusacken.

Würde das Vereinsrecht hier sauberste zivilrechtliche Eigentums- und vielleicht sogar nich schuldrechtliche Verschaffumgsverpflichtungsprüfungen voraussetzen, wäre die Einziehung von Vereinsvermögen faktisch unmöglich (gnhihihihi, scnr).

 
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das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.

Würde das Vereinsrecht hier sauberste zivilrechtliche Eigentums- und vielleicht sogar nich schuldrechtliche Verschaffumgsverpflichtungsprüfungen voraussetzen, wäre die Einziehung von Vereinsvermögen faktisch unmöglich (gnhihihihi, scnr).
Darum geht es ja gar nicht. Und ging es nie.

Wir fahren fort mit unserem kleinen Grundkurs im Zivilrecht und lernen ein weiteres Prinzip des Zivilrechts kennen, nämlich das der Relativität von Schuldverhältnissen. Was Einstein für die Physik festhielt ("Alles ist relativ") stimmt für das Recht nur bedingt, aber häufig eben doch. Was bedeutet "relativ"? In Beziehung zu etwas stehend. Was ist der Gegenbegriff? "Absolut", also wörtlich "losgelöst", im Übertragenen Sinne: "ohne eine bestimmte Beziehung".

Es gibt absolute Rechte, die gegenüber allen ("erga omnes") geltend gemacht werden können und es gibt Rechte, die nur zwischen bestimmten Beteiligten gegenüber geltend gemacht werden können ("inter partes"). Eigentum ist das Lehrbuchbeispiel eines absoluten Rechts; Eigentum bedeutet, dass ich alle anderen vom Gebrauch einer Sache nach meinem Gutdünken ausschließen darf. Dazu muss ich nicht alle anderen Menschen kennen oder mit ihnen etwas zu tun haben, es reicht, dass ich die Sache kenne, die mir gehört und dass sie eben mir gehört. Damit gehört sie keinem anderen. Der Großteil des Schuldrechts (also die angesprochenen Verpflichtungsgeschäfte) ist relativ, es geht also um Rechtsbeziehungen, die nur zwischen Parteien gelten. Wenn zwischen A und B ein Kaufvertrag besteht, dann interessiert das C nicht, denn er hat mit dem Vertrag nichts zu tun.

Der Fall um den es hier geht, ist der Folgende:
Es gibt ein Grundstück, das hat einen Eigentümer. Dieser Eigentümer versprach einem Landwirt aus Stade, ihm das Eigentum am Grundstück zu verschaffen; im Gegenzug versprach der Landwirt aus Stade ihm die Zahlung eines Kaufpreises. Daraufhin übte die Gemeinde ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht aus. Warum es ihr zustand, ist für uns gerade aus Gründen der Einfachheit irrelevant. Ein Vorkaufsrecht ist das (manchmal absolute, manchmal relative) Recht, in ein eigentlich relatives Schuldverhältnis einzubrechen und sich an einer Partei, namentlich dem Käufer, "vorbeizudrängeln". Die Versprechungen im Vertrag bleiben wie sie sind, aber der Käufer wechselt; derjenige, der das Vorkaufsrecht ausübt, übernimmt das Land also zu zu den Konditionen, die der ursprüngliche Käufer ausgehandelt hatte. Wiederum der Einfachheit halber ignorieren wir die Tatsache, dass das Vorkaufsrecht nur für Teile des Grundstücks ausgeübt wurde.

Zu diesem Zeitpunkt hatten wir also die Konstellation, dass die Gemeinde sagte: "Lieber Eigentümer, Dein Land kannst Du verkaufen und Du bekommst das Geld, das Du ausgehandelt hast, aber das Land bekommen wir." Daraufhin ist der ursprüngliche Käufer gegen die Ausübung dieses Vorkaufsrechts vorgegangen, um wieder in den Kaufvertrag reinzukommen und wiederum ignorieren wir aus Gründen der Einfachheit, wie genau er das macht.

Nun kam das Vereinsverbot. Damit einher ging eine Beschlagnahme des Grundstücks. Die Beschlagnahme ist eine vorrübergehende Maßnahme, die dazu dient, eine Sache für weitere Maßnahmen zur Verfügung zu halten. Beispielsweise werden im Strafprozess Beweismittel beschlagnahmt, damit man sie auswerten und ggf. vor Gericht vorzeigen kann. Oder aber es werden Gegenstände, so liegt es hier, beschlagnahmt, damit sie später eingezogen werden können. "Einziehung" ist der allgemeine Begriff dafür, dass der Staat einen Gegenstand sieht, mit dem Schindluder getrieben wurde und von dem er aus dem Grunde, dass damit Schindluder getrieben wurde, sagt: "Den nehme ich den bösen Buben nun weg und er gehört mir."

Das Vereinsverbot ist nicht bestandskräftig, da Klage dagegen erhoben wurde, über die noch nicht verhandelt worden ist. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Einziehung. Das Grundstück ist allerdings weiter beschlagnahmt. Das bedeutet insbesondere, dass der Eigentümer darüber derzeit nicht verfügen kann (lies: der Eigentümer kann niemandem Eigentum am Grundstück verschaffen und auch sonst die Rechtsbeziehungen das Grundstück betreffend verändern, denn es ist beschlagnahmt und er darf nichts damit machen).
Weder gegen das Vereinsverbot, noch gegen die Beschlagnahme sind Eilmaßnahmen bekannt geworden; es bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass es Eilverfahren gab. Damit ist insbesondere die Beschlagnahme weiterhin wirksam.

Das wirkt sich auf unser grundlegendes Geschäft nun so aus, dass der Eigentümer, selbst wenn er wollte, derzeit niemandem das Eigentum am Grundstück verschaffen kann. Denn das Grundstück ist beschlagnahmt. Weder kann er es dem Landwirt aus Stade geben, der ursprünglich im Kaufvertrag drinstand, noch der der Gemeinde Halsbrück, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Denn er hat das Grundstück nicht mehr, denn es ist beschlagnahmt.

Die relevante Rechtsfrage ist nun, ob die Gemeinde Halsbrücke nun wieder aus ihrem Kaufvertrag herauskommt. Die Gemeinde hat wohl beschlossen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das kann man, wenn man es nicht gesondert vereinbart hat, wovon wir einmal nicht ausgehen, nur unter bestimmten Gründen. "Unmöglichkeit", wie von @Sandmännchen vorgeschlagen, ist so ein Grund. Unmögliches kann nicht erfüllt und daher, weil es nicht erfüllt werden kann, auch nicht verlangt werden. Auch hier gibt es wiederum viele unterschiedliche Konstellationen, die unterschiedlich behandelt werden können. So gibt es Sachen, die objektiv unmöglich sind (mit Schallgeschwindikgeit laufen) und solche, die subjektiv unmöglich sind (es gibt Leute, die können 40km in 3,5 Stunden laufen, ich kann es nicht). Es gibt technische Unmöglichkeit (z.B. durch die Sonne fliegen) und es gibt wirtschaftliche Unmöglichkeit (z.B. das Wrack der Titanic heben). Und es gibt rechtliche Unmöglichkeit. Rechtliche Unmöglichkeit bedeutet, dass jemand die Handlung, die er versprochen hat, zwar real durchführen dürfte, er das aber nicht darf.

Die entscheidende Frage an dieser Stelle ist also, ob das temporäre(!) Verfügungsverbot aus der Beschlagnahme bereits eine rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bedeutet und die Gemeinde deshalb zum Rücktritt berechtigt. Oder ob erst die Einziehung als Verlust der Eigentumsposition dazu führt, dass auf Seiten des Verkäufers Unmöglichkeit eintritt (er kann niemandem das Eigentum verschaffen, da er selbst nicht Eigentümer ist).

Die Einziehung selbst ist davon völlig unabhängig. Die hängt einzig und allein am Vereinsverbot und hat mit dem ganzen Zivilrechtskram hier nichts zu tun.
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Ohnehin tief im Jura-Nerd-OT möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass das Abstraktions- und Trennungsprinzip, nach dem der Eigentumsübergang erst mal unabhängig vom Kaufvertrag behandelt wird, auf einem Missverständnis des römischen Rechts beruht. Der olle Savigny, der den Schmarrn eingeführt hat, ist somit schuld am vorzeitigen Haarausfall ganzer Generationen von Jurastudenten und hat damit eine gefährliche (wegen gemeinsamer Begehung durch die versammelte Professorenschaft) in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (wegen der dauernden Entstellung) begangen, letzteres ein Verbrechen. Damit verliert er nun aber definitiv seine Wählbarkeit in öffentliche Ämter und seine Pension! Jawoll!!!! Wird somit das Abstraktionsprinzip nichtig?

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Zum On-Topic-Problem des Rücktritts noch kurz: Wenn das Verfügungsverbot keine Unmöglichkeit begründet, dann kann die Gemeinde zwar nicht nach § 326, stattdessen aber nach § 323 nach Setzen einer angemessenen Frist zurücktreten. Man darf erwarten, dass das die Verwaltung hinbekommt.
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Zitat von: Karl Martell am Heute um 17:31
das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.

Doch. Para 12 Abs. 2 VereinsG. Es geht hier nicht um Zivilrecht, sondern darum, ob

Zitat
der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat

Steht so im Gesetz.

Klar kann man aus dem Sachverhalt trotzdem eine Zivilrechtsexamensklausur machen. Nur kommt es auf die zivilrechtliche Wertung nicht an, wenn man eine vereinsrechtliche Einziehung prüft, sondern darauf, ob der Überlasser die Sache dem Verein überlassen wollte, um den verfassungswidrigen Vereinszweck zu fördern. Wie die Überlassung zivilrechtlich erfolgte, also Kauf (ok, dann wäre eine Einziehung beim Dritten nicht mehr nötig, weil's ja eh dem Verein gehört), Miete, Leihe, bloße Überlassung ohne jeden (auffindbaren) Vertrag: egal.

Probe auf's Exempel? Gerne doch: Auf welcher Grundlage hat Ginzel das KRD in Eibenstock hausen lassen? Wieso war die nun verbotene Reichsbürgergruppierung "Königreich Deutschland" in Bärwalde, wo Fitze das doch völlig rechtsfehlerhaft "gekauft" und den Kaufvertrag als sein eiegener Notar beurkundet hatte? Und natürlich zuoberst Fitzeks Bäuerchen, insbesondere nachdem die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht zogen und Fitze, seine Sockenpuppe und der Eigentümer irgendeine Pachtratenkaufvielleichtaberauchwirklichnurpachtabermlglicherweisedochkauf-Konstruktion erfanden, um die Gemeiden wieder abzuschütteln. Warum wohnte das Kernfolg der nun verbotenen Reichbürgergruppierung "Königreich Deutschland" denn in Halsbrücke?

Genau deshalb steht im VereinsG ja "überlassen": Damit man sich nicht mit von Spinnern geschaffenen Rechtslagen rumschlagen muss, die mit "verworren" noch sehr wohlwollend beschrieben sind. Wie oft werden in solchen Einziehungen plötzlich Verträge "auftauchen", die eine ganz andere Zivilrechtslage simulieren sollen? Oder - mal wieder beispielhaft - Fitzek, der seine Anhänger schon 2014 aufforderte, ihm dringend benötigten Krempel "zu überlassen", aber bitte immer nur mit "Ich gehöre xyz"-Aufkleber. Um den Oppermann auf Abstand zu halten. Der's trotzdem fortnahm.

Man kann auch an Insolvenzverwalter denken, die sich regelmäßig damit rumschlagen müssen, dass irgendein der Insolvenzmasse zugeschlagener Gegendtand ganz plötzlich dem Bruder des Schwagers der Schwiegermutter des Vorarbeiters gehören sollte. Jahre nach Insolvenzeröffnung und trotzdem schon vor 15 Jahren vereinbart. Dort ist das Berufsrisiko.

Genau solche Wirrnisse will man bei der vereinsrechtlichen Einziehung offensichtlich nicht.

Zu guter Letzt: Denkt denn hier keiner an die Verwaltungsrichter? Die müssen sich mit den Rechtsmitteln gegen die Einziehung rumschlagen. Und werden froh sein, wenn sie prozessopitmierte Eigentumsnachweise als groß, grau und unwichtig (=Irrelefant) ignorieren dürfen.

Edit schiebt nach: natürlich sind entsprechende Verträge ein schönes Indiz für eine willentliche Überlassung. Aber eben auch nicht mehr. Und den Förderwillen des verfassungswidrigen Bestrebens werden sie kaum belegen, schon gar nicht, wenn sie ordentlich zivilrechtlich abgefasst sind ("sozialadäquates Verhalten" und so...). Gefährlich dürfte es wohl werden, wenn man sich auf das Geschwurbel eines Minimonarchen einlässt und ihn zB die Korrespondenz mit den öffentlichen Stellen führen lässt. Oder diese an ihn als legitimen Eigentümer verweist. Wenn man sich die öffentlichen Einlassungen Fitzeks zu Halsbrücke ansieht, dürfte die vereinsrechtlich toxische Überlassung Halsbrückes wohl kaum wegzudiskutieren sein.
« Letzte Änderung: 18. März 2026, 20:26:51 von Karl Martell »
 
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