Die laienhaften Fragen sind doch gut.
Mit dem Vereinsverbot wird das Vermögen erst mal nur beschlagnahmt (das Eigentum wechselt erst, wenn das Verbot bestandskräftig ist, d.h. keine weitere Klagemöglichkeit besteht), d.h. der ursprüngliche Eigentümer darf nicht mehr über das Eigentum verfügen. Das tritt gesetzlich ein. Ob das im Grundbuch eingetragen wird, weiß ich nicht, aber deswegen wird die Verbotsverfügung ja veröffentlicht. Im Vereinsregister wird es sehr wohl eingetragen, was dann auch mit sofortiger Wirkung die Vertretungsberechtigung des Vorstands auch für andere erkennbar einschränkt.
Bei den Grundstücken, die dem verbotenen Verein nur überlassen wurden, sieht es anders aus, und die kennt der Staat auch nicht unbedingt alle, so dass gar keine Grundbucheintragungen veranlassen kann. Das Verfügungsverbot tritt trotzdem in Kraft, was mit Eigentumsübertragungen in Unkenntnis der Verhältnisse passiert, ist dann wieder eine andere Frage - hier kommt es dann auf den guten Glauben des Erwerbers an, wobei das VereinsG wieder eine Rückwirkung des Verbots auf die letzten 6 Monate vorsieht und gesetzlich vermutet wird, dass der Erwerber nicht guten Glaubens war - er müsste also beweisen, dass er keine Kenntnis hatte.
Genau das sind die Probleme, mit denen sich das Recht der Leistungsstörungen im BGB beschäftigt und dann auch im Sachenrecht, was mit Eigentumsübertragungen durch Unberechtigte passiert.
Im Grundsatz sieht das BGB vor, dass man Forderungen, die nicht erfüllt werden können, nicht durchsetzen kann, dass die andere Seite dann ihre Gegenleistung auch nicht leisten muss, und wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, der hat den Schaden zu tragen.
Beim Grundstück in Halsbrück ist aber die Frage, wer jetzt überhaupt der Vertragspartner der Gemeinde war. Es könnte der ursprüngliche Eigentümer sein, der Verein, oder es wäre aber auch eine Regelung denkbar, dass mit dem Vereinsverbot die Vertragspartner wechseln. Dann wäre der Staat sowohl Vertragspartner, als auch mit Bestandskraft des Verbots Eigentümer und könnte den Kaufvertrag sehr wohl erfüllen. Das ist aber wohl nicht so geregelt.
Das Recht der Leistungsstörungen ist praktisch etwas mehr als ein halbes Semester Jurastudium, das Sachenrecht auch nochmal. Zur Unmöglichkeit und der Gegenseitigkeit von Forderungen findest Du einiges ab § 273 BGB und dann nochmal ab § 320, dort auch zum Rücktritt.
Kompliziert wird es eben bei Sonderfällen, etwa wenn Verträge rückgewickelt werden, aber dann eine Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann, Minderjährige im Spiel sind, wie es mit zwischenzeitlichen Nutzungen aussieht, wenn eine der Seiten im Annahmeverzug war, etc.
Nur als Beispiel dafür: Der A verkauft dem B ein neues Auto, vereinbart war die übergabe gegen Geldzahlung am 12.3. B hat aber kein Geld (Unmöglichkeit?) und kann daher nicht zahlen, darauf behält A das Auto. Am 13.3. zerstört ein Meteorit, mit dem niemand rechnen konnte, das Auto. Hat A nun noch einen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung? Kann B von A die Lieferung eines gleichwertigen Autos verlangen, das er dann eben erst noch beschaffen muss?
Oder: V verkauft dem 16-jährigen K in Unkenntnis der Minderjährigkeit und des wahren Werts ein wertvolles Gemälde für 800 €, das tatsächlich 1 Mio. € wert ist. Die 800 € sind sehr viel mehr, als K Taschengeld bekommt. V glaubt aber, ein gutes Geschäft gemacht zu haben, und übergibt K gleich das Gemälde, das Geld soll K in zwei Wochen vorbeibringen, und V nimmt das Motorrad des K als Pfand und bewahrt es in seiner Garage auf.
K will das Geld sich bei den Eltern leihen und durch Zeitungsaustragen verdienen, aber die Eltern sind dagegen. Aus Wut über seine Eltern zerstört K das Gemälde in der Meinung, dass es sein Eigentum sei und er damit machen könne, was er wolle. Inzwischen erfährt V vom wahren Wert, über den er sich geirrt hat, und will das Geschäft wegen dieses Irrtums rückgängig machen - aber nun ist das Gemälde leider zerstört. Die Eltern fordern im Namen von K, dass V das Motorrad wieder herausgibt. V wiederum verlangt die Fahrzeugpapiere, damit er das Motorrad verwerten kann.
Das lässt sich dann nicht mehr so einfach aus dem hohlen Bauch beantworten.