Autor Thema: Nichts Neues aus dem verbotenen KRD 1. Quartal 2026 Neues Jahr, neuer Prozess  (Gelesen 12051 mal)

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Offline BlueOcean

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Das ganze dürfte noch wirriger werden, weil Fitzek meines Wissens auch in diesem Fall mit seinen komischen Immobilien-Ratenkauf-Verträgen hantiert hat. Weiß der Geier wann und wie die Kaufsache wieder an den Verkäufer zurück fällt und was der dann mit dem ungeliebten Schamott anzustellen vermag. Wobei der Knabe mit seinem Genöle und Gemaule an der Gemeinde sicher dafür gesorgt hat, dass die ihm jetzt nicht mehr aus etwaigen Patschen helfen wollen.
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Offline Sandmännchen

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Diese Ratenkauf-Späßchen spielen beim Vereinsverbot keine Rolle mehr.

Fitzek hat mit dem Vollstreckungsrecht immer Katz und Maus gespielt: Nee, das ist nicht meins, das wurde mir nur geliehen. Nee, das ist nicht meins, das gehört einem anderen Verein. Nee, ihr meint gar nicht mich als Vorstand des Königreichs Deutschland, sondern ihr meint den Vorstand des deutschen Königreichs. Nee, ich wohn hier gar nicht, da könnt ihr mir nichts zustellen.

Deswegen hat er diese komischen Verträge gemacht, dass von außen nie richtig klar war, wer genau Eigentümer ist; und nur gegen den Eigentümer muss man ja die Vollstreckung richten.

Das Verwaltungsvollstreckungsrecht geht von einem einzelnen Bürger aus, der noch grundsätzlich rechtstreu ist, auch wenn man ihn zwingen muss. Und dessen Grundrechte man schützen muss.

Das VereinsG ist da völlig anders, sehr handfest, geht mehr von Tatsachen und weniger von Rechtspositionen aus. Es ist auch für den Zweck geschrieben, einer rechtsfeindlichen Vereinigung das Vermögen und die Handlungsfähigkeit effektiv zu entziehen, und nimmt die typischen Spielchen schon vorweg.

Bei der Einziehung durch das Vereinsverbot kommt es in erster Linie darauf an, wozu Sachen genutzt wurden. Wurden sie zu verbotenen Zwecken benutzt? Dann kommt es gar nicht mehr darauf an, wer der Eigentümer ist. Und zugestellt wird eben auch an die Vereinigung, wie sie tatsächlich besteht, egal welche rechtliche Maske / Person ;-) sie trägt. Wer dagegen vorgehen will, muss dann erst mal selber nachweisen, dass er zur Vertretung berechtigt ist, oder dass er von der Einziehung sonst betroffen ist. Wer das tut, setzt sich dann gleich wieder dem Verdacht aus, Rädelsführer oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein.

Daher gingen Fitzeks Spielchen ins Leere.
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Bei Halsbrücke bin ich mir gar nicht sicher wer dort als (fiktiver) Käufer im Vertrag steht. Von Ginzel, der sonst immer den Strohmann gegeben hat, war da nach meiner Erinnerung nie die Rede. Vielmehr gab es dort ein/zwei halb gestandene Landwirte, die mutmaßlich von einem Anastasia-Projekt kamen und mit ihrem Kenntnissen den gewöhnlichen Pudeln vom KRD haushoch überlegen waren.

Außerdem fiel das Projekt Halsbrücke dadurch auf, dass es ohne vorheriges Getute von Fitzek plötzlich "vom Himmel fiel" und dass es auch keine mir erinnerliche Eintreibung von Geldern für das Projekt gab, obwohl es deutlich größer war und wohlgemerkt auch schlauer(!!!) wirkte als Fitzeks sonstige Wolkenkuckucksheime (für die schon Monate vorher Werbung gemacht wurde, um immer mit Ach und Krach die erste Rate zusammen zu bekommen).

Ohne konkretes Wissen hab' ich daher schon immer vermutet, dass die untypische Halsbrücke ein Projekt war, das vorwiegend von anderen betrieben und vermutlich auch (teil?)-finanziert wurde. Möglicherweise waren Fitzeks Beiträge dazu nur sein gediegener Name (  :rofl: ), seine ausgefuchsten juristischen Kenntnisse ( :rotfl: ) sowie die Pudel als Hilfeknechte und ein nie eingehaltener Abnahmevertrag für wöchentlich 100kg Bio-Käse, die in der KRD-Pizza-Bude verwurstet werden sollten.

Deswegen wäre es IMHO möglich, dass Halsbrücke gar nicht als Vereinsvermögen eingezogen wurde.
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Egal.

Zitat
Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

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Der Sandmann hat es schon geschrieben, ich liefere (natürlich) nicht nur den Paragraphen, sondern auch noch meinen Mostrich frei Haus dazu:

Zitat
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
  • sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
  • sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
    Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

Wir wissen: Die nun verbotene Reichsbürgergruppierung "Königreich Deutschland" (es wird einfach nicht langweilig, das ständig zu wiederholen - schöner framen) nutzte Halsbrücke. Fitze war dort auch in Wohnhaft. Wir erinnern uns an Spiegel-TV und den Jogginghosenmonarchen. Die Verhaftung war auch in Halsbrücke. Wir wissen ferner, dass Fitze das Ding ursprünglich kaufen wollte. Ich meine ebenfalls, dass Fitzel damals irgendwas von einem Landwirt als Käufer faselte. Das Karnickel mit dem Mietpachtnutzungsdingsbums zog Fitzi erst aus dem Hut, nachdem die örtlichen Gemeinden ihr Vorkaufsrecht nutzen wollten. Um den Hof trotzdem zu behalten und das Vorkaufsrecht zu unterlaufen. Und schließlich wissen wir positiv, dass Halsbrücke aktuell in staatlicher Obhut vor sich hinschlummert.

Lange Rede, kurzer Sinn: Der Alteigentümer hat das Gut dem Fitzke und seinen Anhängern überlassen. Offenbar geht das BMI davon aus, dass der Alteigentümer die verfassungsfeindlichen Tendenzen Fitzknallardos kannte und fördern wollte. Sonst hätte es den Hof nicht okkupiert. Und offenbar hatte man gute Argumente, denn sonst stünde da nach nun fast schon einem Jahr nicht noch immer ein Bauzaun an der ehemaligen EU-Außengrenze. Ich rate jetzt einfach mal, dass die Landnahme ansonsten dem Eilrechtsschutz nicht standgehalten hätte.

Dass die Behörde nun zeitliche Ungewissheiten vorschiebt ("Wir wissen ja garnicht, wann wir die Immobilie bekommen..."), finde ich lustig, denn das Vorkaufsrecht wurde doch auch gerichtlich angegriffen? Die vom Sandmann angesprochene Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird wohl eher der Grund sein, verstärkt durch die Hoffnung, daß Grundstück vom neuen Eigentümer dereinst zu vielleicht deutlich günstigeren Konditionen zu erhalten.
« Letzte Änderung: 11. März 2026, 04:14:51 von Karl Martell »
 
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Bei Halsbrücke bin ich mir gar nicht sicher wer dort als (fiktiver) Käufer im Vertrag steht. Von Ginzel, der sonst immer den Strohmann gegeben hat, war da nach meiner Erinnerung nie die Rede.

Das stimmt, Marco ist nie wirklich in Halsbrücke aufgetaucht, der hat zu der Zeit die Leitung in Bärwalde übernommen, nachdem der Keenich Benjamin Müller dort rausgeworfen hatte.

Außerdem fiel das Projekt Halsbrücke dadurch auf, dass es ohne vorheriges Getute von Fitzek plötzlich "vom Himmel fiel" und dass es auch keine mir erinnerliche Eintreibung von Geldern für das Projekt gab, obwohl es deutlich größer war und wohlgemerkt auch schlauer(!!!) wirkte als Fitzeks sonstige Wolkenkuckucksheime (für die schon Monate vorher Werbung gemacht wurde, um immer mit Ach und Krach die erste Rate zusammen zu bekommen).

Er ist da damals (Sommer 2023) aufgetaucht und hat davon dann ein Video veröffentlicht. Wenn ich mich jetzt richtig erinnere, sollte für das Gut eine eher hohe Bezahlung geleistet werden, wenn er die Summe nicht wie vereinbart aufbringt, sollte sich das in einen Mietkauf umwandeln.

Lange Rede, kurzer Sinn: Der Alteigentümer hat das Gut dem Fitzke und seinen Anhängern überlassen. Offenbar geht das BMI davon aus, dass der Alteigentümer die verfassungsfeindlichen Tendenzen Fitzknallardos kannte und fördern wollte. Sonst hätte es den Hof nicht okkupiert. Und offenbar hatte man gute Argumente, denn sonst stünde da nach nun fast schon einem Jahr nicht noch immer ein Bauzaun an der ehemaligen EU-Außengrenze. Ich rate jetzt einfach mal, dass die Landnahme ansonsten dem Eilrechtsschutz nicht standgehalten hätte.

Eben, das hätte ich auch so gedacht. Wenn das erfolgreich angegriffen worden wäre, würde sich da nicht mehr der Bund um den teuren Zaun und dessen Überwachung kümmern.

Dass die Behörde nun zeitliche Ungewissheiten vorschiebt ("Wir wissen ja garnicht, wann wir die Immobilie bekommen..."), finde ich lustig, denn das Vorkaufsrecht wurde doch auch gerichtlich angegriffen? Die vom Sandmann angesprochene Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird wohl eher der Grund sein, verstärkt durch die Hoffnung, daß Grundstück vom neuen Eigentümer dereinst zu vielleicht deutlich günstigeren Konditionen zu erhalten.

Die Gemeinde hat halt kein Geld, kein Wunder, dass die sparen wollen.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Ich rate jetzt einfach mal, dass die Landnahme ansonsten dem Eilrechtsschutz nicht standgehalten hätte.
Ich bin mir sicher, dass ich mich hier wiederhole: Von Eilrechtsschutz wissen wir nichts und verfügen über Indizien, dass solcher auch nicht beantragt wurde. :dontknow:

verstärkt durch die Hoffnung, daß Grundstück vom neuen Eigentümer dereinst zu vielleicht deutlich günstigeren Konditionen zu erhalten.
Oder durch die Hoffnung, dass der neue Eigentümer (= wohl der Bund) das Gebiet an irgendwen anders vergibt und man die dafür eingeplanten Mittel stattdessen ganz woanders für verwenden kann. Dieses "Schulungszentrum", was man da reinbauen wollte, war ja auch eher in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ersonnen worden und schien mir nicht jahrzehntelang gehegter Traum der Kommune zu sein...
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Die haben das Vorkaufsrecht doch eigentlich nur ausüben wollen um den Fitzospacken loszuwerden. Der ist jetzt verboten und illegal, dann muß man sich auch nicht mehr das Gelände mit allen kosten ans Bein binden.
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Sagt Dir "pacta sunt servanda" etwas? Man kann nicht einfach von 'nem Vertrag zurücktreten, weil er einem nicht mehr in den Kram passt.
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Vielleicht hat die Gemeinde übers Internet bestellt, dann gibts 14 Tage Rückgaberecht.  ;D
 
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Offline kognitiverDissonant

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Ja da hast du recht. Allerdings fehlen hier urplötzlich der vertragspartner und der vertragsgegenstand da kann ich den move schon verstehen
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Dazu ein paar Fragen an die Rechtskundigen (aus reinem Interesse, der o.g. Grundsatz leuchtet mir natürlich ein, ich finde das als juristischer Laie eine interessante Situation):

Im vorliegenden Fall will die Gemeinde vom Kauf zurücktreten. Wenn der Verkäufer die Gemeinde auf Erfüllung des Vertrags (Zahlung des Kaufpreises) verklagen würde und Recht bekäme, was wäre dann die Folge? Dann müsste die Gemeinde den Kaufpreis zahlen, aber der Verkäufer könnte doch das Grundstück gar nicht herausgeben, weil es beschlagnahmt ist. Dann käme der Verkäufer in die gleiche Situation (dass er den Vertrag nicht einhalten kann). Wie würde der Verkäufer dann argumentieren? Dass es nicht seine Schuld ist, dass das Grundstück beschlagnahmt ist? Dass er durch den Bund an der Herausgabe gehindert ist? Oder wird das Geschäft "einfach so" durchgezogen (Geld hin, Grundstück zurück, Eintragung ins Grundbuch, fertig)? Das kann ja nicht sein, das würde doch dem Zweck der Beschlagnahme (Sicherstellung) widersprechen, wenn man beschlagnahmte Grundstücke trotzdem einfach so verkaufen kann?

Ist das nicht auch eine Frage der zeitlichen Abfolge? Bei Abschluss des Kaufvertrags wussten die Vertragspartner ja noch nicht, dass das Grundstück beschlagnahmt werden wird.

Dass es danach noch lustig wird, weil man in den Bereich des Schadensersatzes geht, ist klar. Man stelle sich vor, der Käufer wäre nicht die Gemeinde, sondern ein Investor, der da ein Romantikhotel aufmachen will o.ä. Oder andersrum, wenn der Verkäufer bankrott geht, weil er den Verkaufspreis nicht realisieren kann oder so ähnlich.

Noch eine Frage zu §12 des Vereinsgesetzes: Was bedeutet es, wenn die Behörde das Grundstück "einzieht"? Ist die Bundesrepublik dann Eigentümer des Grundstücks, d.h. läuft dann jemand von der Behörde zum Grundbuchamt und lässt die BRD als Eigentümer ins Grundbuch eintragen? Wenn das so ist, dann *kann* der Verkäufer den Vertrag doch gar nicht mehr erfüllen, also kann er wohl auch nicht auf Vertragserfüllung durch die Gemeinde klagen? Wieso sollte die Gemeinde den Kaufpreis zahlen, wenn der Vertragspartner gar nicht Eigentümer des Grundstücks ist?

Sorry für die laienhaften Fragen.
 
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Offline Sandmännchen

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Die laienhaften Fragen sind doch gut.

Mit dem Vereinsverbot wird das Vermögen erst mal nur beschlagnahmt (das Eigentum wechselt erst, wenn das Verbot bestandskräftig ist, d.h. keine weitere Klagemöglichkeit besteht), d.h. der ursprüngliche Eigentümer darf nicht mehr über das Eigentum verfügen. Das tritt gesetzlich ein. Ob das im Grundbuch eingetragen wird, weiß ich nicht, aber deswegen wird die Verbotsverfügung ja veröffentlicht. Im Vereinsregister wird es sehr wohl eingetragen, was dann auch mit sofortiger Wirkung die Vertretungsberechtigung des Vorstands auch für andere erkennbar einschränkt.

Bei den Grundstücken, die dem verbotenen Verein nur überlassen wurden, sieht es anders aus, und die kennt der Staat auch nicht unbedingt alle, so dass gar keine Grundbucheintragungen veranlassen kann. Das Verfügungsverbot tritt trotzdem in Kraft, was mit Eigentumsübertragungen in Unkenntnis der Verhältnisse passiert, ist dann wieder eine andere Frage - hier kommt es dann auf den guten Glauben des Erwerbers an, wobei das VereinsG wieder eine Rückwirkung des Verbots auf die letzten 6 Monate vorsieht und gesetzlich vermutet wird, dass der Erwerber nicht guten Glaubens war - er müsste also beweisen, dass er keine Kenntnis hatte.

Genau das sind die Probleme, mit denen sich das Recht der Leistungsstörungen im BGB beschäftigt und dann auch im Sachenrecht, was mit Eigentumsübertragungen durch Unberechtigte passiert.

Im Grundsatz sieht das BGB vor, dass man Forderungen, die nicht erfüllt werden können, nicht durchsetzen kann, dass die andere Seite dann ihre Gegenleistung auch nicht leisten muss, und wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, der hat den Schaden zu tragen.

Beim Grundstück in Halsbrück ist aber die Frage, wer jetzt überhaupt der Vertragspartner der Gemeinde war. Es könnte der ursprüngliche Eigentümer sein, der Verein, oder es wäre aber auch eine Regelung denkbar, dass mit dem Vereinsverbot die Vertragspartner wechseln. Dann wäre der Staat sowohl Vertragspartner, als auch mit Bestandskraft des Verbots Eigentümer und könnte den Kaufvertrag sehr wohl erfüllen. Das ist aber wohl nicht so geregelt.

Das Recht der Leistungsstörungen ist praktisch etwas mehr als ein halbes Semester Jurastudium, das Sachenrecht auch nochmal. Zur Unmöglichkeit und der Gegenseitigkeit von Forderungen findest Du einiges ab § 273 BGB und dann nochmal ab § 320, dort auch zum Rücktritt.

Off-Topic:
Kompliziert wird es eben bei Sonderfällen, etwa wenn Verträge rückgewickelt werden, aber dann eine Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann, Minderjährige im Spiel sind, wie es mit zwischenzeitlichen Nutzungen aussieht, wenn eine der Seiten im Annahmeverzug war, etc.

Nur als Beispiel dafür: Der A verkauft dem B ein neues Auto, vereinbart war die übergabe gegen Geldzahlung am 12.3. B hat aber kein Geld (Unmöglichkeit?) und kann daher nicht zahlen, darauf behält A das Auto. Am 13.3. zerstört ein Meteorit, mit dem niemand rechnen konnte, das Auto. Hat A nun noch einen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung? Kann B von A die Lieferung eines gleichwertigen Autos verlangen, das er dann eben erst noch beschaffen muss?

Oder: V verkauft dem 16-jährigen K in Unkenntnis der Minderjährigkeit und des wahren Werts ein wertvolles Gemälde für 800 €, das tatsächlich 1 Mio.  € wert ist. Die 800 € sind sehr viel mehr, als K Taschengeld bekommt. V glaubt aber, ein gutes Geschäft gemacht zu haben, und übergibt K gleich das Gemälde, das Geld soll K in zwei Wochen vorbeibringen, und V nimmt das Motorrad des K als Pfand und bewahrt es in seiner Garage auf.

K will das Geld sich bei den Eltern leihen und durch Zeitungsaustragen verdienen, aber die Eltern sind dagegen.  Aus Wut über seine Eltern zerstört K das Gemälde in der Meinung, dass es sein Eigentum sei und er damit machen könne, was er wolle. Inzwischen erfährt V vom wahren Wert, über den er sich geirrt hat, und will das Geschäft wegen dieses Irrtums rückgängig machen - aber nun ist das Gemälde leider zerstört. Die Eltern fordern im Namen von K, dass V das Motorrad wieder herausgibt. V wiederum verlangt die Fahrzeugpapiere, damit er das Motorrad verwerten kann.

Das lässt sich dann nicht mehr so einfach aus dem hohlen Bauch beantworten.
« Letzte Änderung: 12. März 2026, 11:52:03 von Sandmännchen »
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Im Vereinsregister wird es sehr wohl eingetragen, was dann auch mit sofortiger Wirkung die Vertretungsberechtigung des Vorstands auch für andere erkennbar einschränkt.

Was passiert da bei nicht eingetragenen Vereinen, so wie wir das hier beim KRD haben?
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Nix. Für Rechtsgeschäfte eines nicht eingetragenen Vereins haftet am Ende der Handelnde persönlich, wenn der Verein nicht erfüllen kann. Im Idealfall ist der Vorstand auch ohnehin in U-Haft :)

Ansonsten gibt es § 10 Abs. 1 VereinsG, danach sind Verfügungen nichtig, es denn denn, der andere Teil weder wusste noch wissen konnte, dass die Sache der Beschlagnahme unterliegt.

Nebenbei noch ein Spaß: Die Vorstandsmitglieder mussten eine beeidete Vermögensübersicht abgeben, § 10 Abs. 4. Das wird interessant mit den diversen Konten im Ausland.
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