Betrachtet man die Pressemitteilung des Bundesinnenministerium zum KRD-Verbot, so wird das „Königreich Deutschland“ als kriminelle Organisation bezeichnet, der zahlreiche Delikte zur Last gelegt werden.
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https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/05/verbot-koenigreich-deutschland.html.Zugriff 18.5.2025)
Es erscheint mir interessant, sich diese Delikte und den damit verbundenen Strafrahmen näher anzusehen.
Die führenden Repräsentanten dieser Organisation sind der Rädesführerschaft in einer kriminellen Vereinigung verdächtig.
Lt § 129, Abs.2 Strafgesetzbuch (StGB) beträgt der Strafrahmen für Rädesführer, Hintermänner oder falls ein besonders schwerer Fall vorliegt Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und fünf Jahren.
§ 129 Abs. 1 StGB sieht für die Gründung einer kriminellen Vereinigung, die Mitgliedschaft in ihr, für die Werbung von Mitgliedern oder Unterstützern bzw. ihre Unterstützung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
In der Pressemitteilung wird auch gesagt, um was für kriminelle Aktivitäten es sich handeln soll, nämlich verbotene Bank- und Versicherungsgeschäfte.
Lt. dem § 51 Kreditwirtschaftsgesetz geht die Strafe für verbotene Geschäfte bzw. Handeln ohne Erlaubnis von Geldstrafe bis zum fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei fahrlässigen Handeln, das man bei Fitzek wohl ausschließen kann, gibt es sozusagen einen Strafrabatt, Geldstrafe oder bis drei Jahren Freiheitsstrafe.
Daneben ist das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) zu beachten. Sein § 331, Abs.1, sieht für das unerlaubte Betreiben von Versicherungen einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Möglicherweise kommen weitere Delikte hinzu. Geht man von dem ersten Strafverfahren wg. solcher Geschäfte aus, dann könnte noch, z. B. im Hinblick auf die Verwendung der Versicherungsbeiträge und Bankeinlagen, Untreue hinzukommen. § 266 StGB, Abs.1 sieht einen Strafrahmen zwischen Geldstrafe bund Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Ein weiteres Delikt, das in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnte, wäre Betrug, denkt man z. B. an die „Systemausstiegsseminare“, bei denen wertloses Knowhow für teures Geld verkauft wurde, oder die Versprechungen an die Investoren bei der angeblichen Errichtung von Gemeinwohldörfern. Hier sieht das StGB § 263, Abs.1, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Haft vor. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall bewegt sich der Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Weiterhin wird in der Pressemitteilung Volksverhetzung erwähnt. § 130, Abs.1, StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor, falls die Volksverhetzung geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Abs. 2 belegt die Herstellung, Verbreitung, Zugänglichmachung usw. mit Geldstrafe bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Des weiteren werden die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole genannt. § 90a, Abs.1, sieht hierfür Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Außerdem findet Urkundenfälschung Erwähnung. Hierauf stehen nach § 267, Abs.1, StGB Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Lt. Abs.2 werden besonders schwere Fälle mit Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren geahndet.
Gesetzt den Fall, diese Verdachtsmomente würden in den Ermittlungen erhärtet werden, zur Anklage kommen und zu einer entsprechenden Verurteilung führen, dann dürfte sich Fitzek auf einen sehr langen Urlaub auf Staatskosten einstellen müssen.