Autor Thema: VG Köln 37 K 6200/23.T - Approbationsentzug für reichsbürgernde Ärztin  (Gelesen 2481 mal)

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Offline Mr. Devious

Wohl über Corona eingestiegen und schließlich bei SHAEF gelandet. Wegen des Umfangs der Entscheidung nur verlinkt.

Die Ärztin wird in der Entscheidung anonymisiert mit "Frau Dr. medic(Ro) V. B. R.". Einzelpraxis in Köln. Bin grad zu faul zu suchen, ob sie im Forum bereits erwähnt wurde.

https://www.justiz.nrw/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2024/37_K_6200_23_T_Urteil_20240705.html
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Offline Anmaron

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Re: VG Köln 37 K 6200/23.T - Approbationsentzug für reichsbürgernde Ärztin
« Antwort #1 am: 30. September 2024, 22:30:33 »
(Ro) heißt hier, dass sie in Rumänien studiert hat?
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Offline Froschkönig

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Ja. Das heißt, sie ist entweder Rumänin und kam erst nach dem Studium nach Deutschland, oder sie ging zum Studium nach Rumänien, vielleicht weil sie den NC nicht geschafft hat.
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Offline Schattendiplomat

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Sehr schön, die Aufarbeitung geht weiter :) - ich weiß gar nicht was das Problem derjenigen ist die nach Aufarbeitung schreien.
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Offline Ceilo

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Ich sehe es erst jetzt... ja, sehr lesenswert!

Dass ein Gericht bei einem sehr kurzen Zitat die Bemerkung "(Rechtschreib- und sonstige Fehler im Original)" anfügt, sieht man echt nicht alle Tage. "You make me sic!" käme gerade vor einem Heilberufsgericht auch gut, aber die Gerichtssprache ist nun mal Deutsch.
 
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Offline emz

Mein Highlight aus dem Urteil ist der Satz:

Zitat
Dafür, dass die Beschuldigte ihre entsprechenden, auf Verschwörungserzählungen aus der sogenannten „Reichsbürger-Szene“ beruhenden Äußerungen nicht ernst gemeint haben könnte, gibt es für das Berufsgericht keine Anhaltspunkte.

 
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Offline Mr. Devious

Die Sache dreht noch eine Runde in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Mühlen der Justiz...

Die Entscheidung des VG Köln im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes:

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/7_L_1031_26_Beschluss_20260529.html

Die Beschwerdeentscheidung des OVG:

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_B_623_26_Beschluss_20260723.html

Daraus an die Praxistür gewisser Ärzte zu pinnen:

Zitat
Zwar steht es der Antragstellerin aufgrund ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) frei, ihre Ansichten in Bezug auf die Corona-Pandemie und die Masernschutzimpfung im Privaten zu vertreten. Die ihr als Ärztin obliegende Verpflichtungen, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 in der Fassung vom 22. März 2025 - BO -), erfordern es jedoch, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung den jeweils aktuellen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse beachtet (vgl. auch § 2 Abs. 3 BO, § 630a Abs. 2 BGB) und entsprechend diesem anerkannten Stand bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt verfährt. Auch die Therapiefreiheit entbindet sie nicht von ihrer Pflicht, zur evidenzbasierten Medizin.

Da die Masernschutzimpfung von der beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) ausdrücklich empfohlen wird und die gesetzliche Masernimpfpflicht im Infektionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 IfSG) verankert ist, entspricht die Leugnung des wissenschaftlich erwiesenen Nutzens einem Verstoß gegen den medizinischen Standard. Ein medizinischer Erfahrungssatz entspricht in der Regel dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand, wenn er von allen oder den meisten in dem entsprechenden Fachgebiet Kundigen vertreten wird. Er kann aber auch dann den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, wenn er nicht von allen im jeweiligen Erkenntnissystem Handelnden geteilt wird und auch abweichende Auffassungen vertreten werden. Ein Erkenntnisstand kann sich zudem fortlaufend verändern. Deshalb kann allein aus dem Vorliegen unterschiedlicher Auffassungen bei den im entsprechenden Fachgebiet Kundigen nicht geschlossen werden, dass ein Erfahrungssatz falsch ist oder nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.

(...)

Die Impfempfehlungen der beim RKI angesiedelten STIKO sind als medizinischer Standard anerkannt (vgl. auch § 20 Abs. 3 IfSG). Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt.

(...)

Vertritt der Arzt eine hiervon abweichende Auffassung, hat im Arzt-Patientenverhältnis zumindest eine sachliche Einordnung der eigenen Position in den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen. Nur so kann der Arzt dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen und dem Patienten eine autonome Entscheidung ermöglichen. Die einseitige, den wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht abbildende Aufklärung des Patienten oder gar das Abraten von einer von der STIKO empfohlenen Impfung etwa unter Berufung auf eine selbst getroffene Nutzen-Risiko-Analyse steht damit nicht in Einklang.
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