Autor Thema: VG Ddorf, 22 K 4836/23, Urteil 19. 6. '24, Waffenr. Unzuverlässigkeit wg AfD  (Gelesen 1389 mal)

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Der hier:
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=7198.msg473337#msg473337

ist der hier:

https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=7198.msg473241#msg473241

Jedenfalls kommuniziert er das in asozialen Medien.

Die Gründe sind schon da, der Spekulationen ist ein Ende, denn er ist dreierlei:

Zitat
In die Waffenbesitzkarten, die ihm als Sammler, Sportschütze und als Standard-Waffenbesitzkarte erteilt worden waren, waren im Juni 2023 insgesamt 197 Waffen eingetragen.


Also Sammler, Sposchü und Erbe.


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung nicht mehr im Thread und wegen des Umfangs nur der Tenor und die RNrr 1–11:


Zitat
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4836/23
Datum: 19.06.2024
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 22. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 22 K 4836/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0619.22K4836.23.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Zuverlässigkeit, Einstufung als Verdachtsfall, Verfassungsschutzbericht, AfD, Landesverband NRW, Bundespartei AfD, Indiz, Regelfall, Parteienprivileg, Verbotsmonopol, Einheit der Verfassung, verfassungskonforme Auslegung
Normen:
WaffG § 45 Abs. 2; WaffG § 5 Abs. 2 Nr 3; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 b); WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 c); BVerfSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c.; BVerfSchG §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG Art 21

Leitsätze:
1. Von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG werden auch Parteien erfasst, die nicht verboten sind.
2. Die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz indiziert, dass zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind, da die Norm ebenfalls - allein - voraussetzt, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegt. Es muss hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden. Dieses Normverständnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere Art. 21 GG.3. Für Mitglieder der AfD im Landesverband NRW stellt die rechtmäßige Aufnahme der Bundespartei der AfD als Verdachtsfall im Verfassungsschutzbericht ein Indiz dafür dar, dass in der Regel die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG vorliegen.

 
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV. des Bescheides des Beklagten vom 26. Juni 2023 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1
Tatbestand:

2
Dem im Jahr 0000 geborenen Kläger wurden die Waffenbesitzkarten Nr. N01/01, N02/02, N02/03, N02/04, N02/05, N02/06, N02/07, N02/08, N02/09, N02/10, N02/12, N03, N04, N05, N06 und N07 erteilt. Weiterhin erhielt er eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, einen Kleinen Waffenschein mit der Nr. N08 sowie den Munitionserwerbsschein Nr. N09 und eine Anzeigenbescheinigung für Magazine. In die Waffenbesitzkarten, die ihm als Sammler, Sportschütze und als Standard-Waffenbesitzkarte erteilt worden waren, waren im Juni 2023 insgesamt 197 Waffen eingetragen.

3
Nach eigenen Angaben ist der Kläger seit 0000/0000 Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (im Folgenden: AfD). Er kandidierte 0000 für diese bei den Kommunalwahlen in A., 0000 für die Bundestagswahlen sowie 0000 für die Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen. Des Weiteren ist er stellvertretender Sprecher der AfD T..

4
Der Kläger beantragte am 19. Juli 2021, 4. November 2021, 31. Januar 2022, 28. Februar 2022, 1. Mai 2022 und 17. September 2022 die Eintragung weiterer als Altbestand angezeigter und erworbener Schusswaffen beim Beklagten.

5
Der Beklagte erhielt aus öffentlichen Quellen Kenntnis von der Mitgliedschaft des Klägers in der AfD sowie seine Kandidaturen für die AfD zur Kommunalwahl 0000 in A. und Bundestagswahl 0000. Er leitete daraufhin unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 – ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2023 Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten Stellung zu nehmen. Zur Begründung stützte er sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG und die Mitgliedschaft des Klägers in der AfD.

6
Der Kläger führte daraufhin aus, aus einer Mitgliedschaft bei der AfD könne keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG hergeleitet werden. Er nahm auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – 13 K 326/21 – und die dort angegriffene Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz Bezug. Nicht die AfD in ihrer Gesamtheit verfolge danach verfassungsfeindliche Bestrebungen, es gebe einen Richtungsstreit zwischen unterschiedlichen Strömungen. Jeder Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis müsse individuell betrachtet werden. Weiterhin verwies er auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, u.a. auf die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen- Anhalt vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –. Er sei nicht Mitglied des Flügels. Er sei jetzt im Ruhestand und ehemaliger Bundesbeamter. Er sei Mitglied des Grenzschutzes, der heutigen Bundespolizei, später der S. gewesen. Er sei u.a. an der Befreiungsaktion zugunsten der Geiseln beteiligt gewesen, die im Zusammenhang mit der 1977 erfolgten Entführung des Lufthansa-Flugzeugs „Landshut“ genommen worden waren. Er sei auch für den Personenschutz des damaligen Bundesaußenministers mit zuständig gewesen und habe seinen Diensteid auf das Grundgesetz abgelegt. Er beachte die freiheitlich-demokratische Grundordnung und sei verfassungstreu.

7
Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2023 widerrief der Beklagte (unter Nennung der Nummern der Erlaubnisse) sämtliche dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarten sowie die darin eingetragenen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Munition, den Kleinen Waffenschein Nr. N10, den Munitionserwerbsschein Nr. N09 sowie die Anzeigebescheinigung für Magazine vom 14. September 2021 (Ziffer I.) und lehnte unter Ziffer II. die Anträge auf Eintragung weiterer Schusswaffen ab. Zudem forderte er in Ziffer III. der Ordnungsverfügung – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. Ziffer V.) –unter Verweis auf das beigefügte Stammblatt den Kläger auf, die darin eingetragenen Schusswaffen sowie eine näher bezeichnete Repetierbüchse des Herstellers U., eine halbautomatische Pistole des Herstellers H., zwei halbautomatische Büchsen des Herstellers W., eine Revolver des Herstellers Q., eine halbautomatische Pistole der Herstellers M., und drei halbautomatische Pistolen des Herstellers J. sowie die in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition innerhalb von drei Monaten ab Zustellung einer berechtigten Person zu überlassen und die Durchführung dieser Anordnung unter Vorlage der schriftlichen Überlassungsanzeige nachzuweisen oder die Waffen ersatzweise unbrauchbar zu machen. Weiterhin heißt es: „Die Erlaubnisdokumente sind mir gemäß § 46 Abs. 1 WaffG innerhalb der genannten Frist zurückzugeben“. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer III. aufgeführte Verpflichtung, die Erlaubnisdokumente zurückzugeben, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro an (Ziffer IV.). Schließlich setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 723,75 Euro fest (Ziffer VI.). Zur Begründung führte er aus, dass die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG vorliege. Dies folge aus der Mitgliedschaft in der AfD und dem Umstand, dass der Kläger im Jahr 0000 für die Kommunalwahlen in A., im Jahr 0000 für die Bundestagswahlen sowie im Jahr 0000 für die Landtagswahlen Nordrhein-Westfalen kandidierte habe und jetzt stellvertretender Sprecher der AfD T. sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufe die AfD als Verdachtsfall ein. Dies erfülle die Voraussetzungen. Es lägen auch keine atypischen Umstände vor.

8
Der Kläger hat am 10. Juli 2023 Klage erhoben. Den gleichzeitig erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht durch Beschluss vom 21. August 2023 – 22 L1801/23 – ganz überwiegend abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 22. März 2024 – 20 B 969/23 – zurückgewiesen.

9
Der Kläger macht vor allem geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die der Beklagte zur Begründung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens herangezogen habe, verkenne, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unterschiedliche Ebenen in Bezug auf den Begriff „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ enthalte. Es werde verkannt, dass in § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) Waffengesetz der Begriff „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ sich nur auf den Begriff „Mitglied in einer Vereinigung waren“ in lit a) beziehe. Dies missachte die Wertung des Gesetzgebers, der formuliere, dass der Nachweis des Verfolgens von verfassungswidrigen Bestrebungen erbracht sein müsse. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2019 – AN 16 K 17.01038 –und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, wonach sich der tatsachenbegründete Verdacht allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf beziehe, dass diese Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) bis cc) WaffG verfolge oder verfolgt habe. Dies ergebe auch die Auslegung nach der Gesetzeshistorie und dem gesetzgeberischen Ziel. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf überdehne die Vorschrift. Dies bestätige auch die weitere von ihm zitierte Rechtsprechung. Es liege kein gesicherter Nachweis vor, dass die AfD solche Bestrebungen verfolge. Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz genüge nicht. Weiter verweist er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. August 2023 – 1 E 564/23 GE –.

10
Es gebe keine verfassungsfeindlichen Betätigungen in seiner Person. Er distanziere sich ausdrücklich von derartigen Bestrebungen, auch in der AfD. Er bekenne sich als Bundesbeamter a.D. ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und lehne verfassungsfeindliche Bestrebungen ab. Er habe einen Diensteid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, an den er sich weiterhin gebunden fühle. Auch die herangezogenen Veröffentlichungen in Bezug auf sein politisches Engagement belegten keine solchen Bestrebungen.

11
Er hält die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben.
Das weitere in

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_K_4836_23_Urteil_20240619.html


Ein Obsiegen des Klägers vor OVG oder BVerwG habe ich bisher nicht für ausgeschlossen erachtet, aber nach der Beißattacke von Essen mit der „vorausschauenden Notwehr“ glaube ich daran nicht mehr.

Das wird aber vermutlich weniger auf die Mitgliedschaft in der AfD zurückzuführen sein, als vielmehr auf sein persönlichen Verhalten, das eine mangelnde Eignung zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen erkennen läßt.

Ihm fehlt die sittliche Reife und die gebotene Zurückhaltung.


Ach, so, Nachtrag.
Interessant ist
Zitat
– unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. Ziffer V.) –

Für den sofortigen Vollzug bedarf es nämlich behördenintern eines eigenen Verwaltungsaktes, wenn es darum geht, ob WBK-Inhaber als gefährlich eingestuft werden müssen...   :whistle:
« Letzte Änderung: 3. Juli 2024, 13:04:32 von Reichsschlafschaf »
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Stimmt natürlich.

Anwälte lagen noch nie falsch und würden bei ihrem Mandanten auch nie Ohrenblasen.

Deshalb nehme ich natürlich alles zurück und behaupte das Gegenteil!!1!!!11!!!!
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Zitat
DER ANDERE BLICK
Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft? Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entzieht einem Ehepaar die Waffenbesitzkarten. Als Begründung reicht die Mitgliedschaft in einer Partei, die vom Verfassungsschutz als «Verdachtsfall» eingestuft wird.

Fatina Keilani, Berlin
39 Kommentare
04.07.2024, 05.30 Uhr 

Fatina Keilani, Redaktorin NZZ Deutschland

Sie lesen einen Auszug aus dem werktäglichen Newsletter «Der andere Blick», heute von Fatina Keilani, Redaktorin der NZZ Deutschland. Abonnieren Sie den Newsletter kostenlos. Nicht in Deutschland wohnhaft? Hier profitieren.

Nancy Faeser macht Ernst. Erst vor wenigen Monaten hatte die deutsche Innenministerin weitere Verschärfungen ihres «Massnahmenpakets gegen rechts» angekündigt, die jeden Demokraten sorgenvoll stimmen mussten. Nun sind erste Effekte zu sehen. Sie fügen sich in ein beunruhigendes Gesamtbild.

Ein blosser Verdacht solle laut Faeser künftig für den Entzug des Waffenscheins oder der Waffenbesitzkarte reichen, berichtete die NZZ im vergangenen Februar. Legaler Waffenbesitz solle also enden, wenn jemand Mitglied einer Vereinigung sei, die vom Staat als rechtsextremistischer «Verdachtsfall» eingestuft werde – egal wie zuverlässig diese Person individuell auch sein möge. Genau dieser Fall ist jetzt eingetreten.

Ein Ehepaar soll wegen seiner AfD-Mitgliedschaft seine Waffen abgeben; die erforderliche Zuverlässigkeit wurde den Eheleuten aberkannt. Der Mann besitzt 197 Waffen, die Frau 27, alle sind eingetragen und legal. Als die zuständige Behörde registrierte, dass die beiden in der AfD sind, entzog sie ihnen die waffenrechtliche Erlaubnis und forderte beide auf, Waffen und Munition abzugeben. Gegen den Bescheid klagten beide – und unterlagen.
Spoiler
Kein Grundrechtseingriff ohne Gesetz
Wie ist das möglich? Jeder Grundrechtseingriff benötigt eine Rechtsgrundlage, hier ist es Paragraf 5 des deutschen Waffengesetzes (Absatz 2 Nummer 3). Dort steht, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit «in der Regel nicht» besitzen, wenn sie in den zurückliegenden fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Der Gesetzeswortlaut geht also nicht von einem blossen Verdacht aus, sondern von der Gewissheit, dass derartige Bestrebungen verfolgt wurden. Es ist zudem eine Ermessensvorschrift: «in der Regel».

In seinem nun bekanntgewordenen Urteil konstatiert das Verwaltungsgericht der Stadt Düsseldorf jedoch umstandslos, die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz indiziere, dass zugleich die Voraussetzungen des erwähnten Passus im Waffengesetz erfüllt seien. Punktum. Das Ehepaar muss seine Waffen abgeben.

In einem funktionierenden Rechtsstaat müsste dieses Urteil in der nächsten Instanz, spätestens jedoch ganz oben, beim Bundesverfassungsgericht, kassiert werden. Denn für einen Grundrechtseingriff dieser Intensität brauchte es eigentlich eine konkrete Rechtsgrundlage. Darauf können die beiden Eheleute also noch hoffen. Trotzdem stellt dieses Urteil einen Mosaikstein in einem zunehmend beklemmenden Gesamtbild dar.

Der Staat wird schleichend autoritärer
Ein weiteres Beispiel ist die Ankündigung, jeden ins Visier zu nehmen, der an die AfD spendet – an eine nicht verbotene Partei also. Oder das neue Disziplinarrecht für Beamte, mithilfe dessen unliebsame Personen leichter aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden können. Eben erst meldete der Verfassungsschutz, es seien 364 Personen in den eigenen Sicherheitsbehörden entdeckt worden, die im Verdacht stünden, Verfassungsfeinde zu sein. Vier von fünf wegen Rechtsextremismus.

Die Begründung für diese und weitere Massnahmen lautet stets, es gehe um den Schutz der Demokratie. Die Verantwortlichen scheinen nicht zu erkennen, dass sie das Gegenteil erreichen: die Beschädigung der Demokratie.

Die politische Willensbildung des Volkes ist Kernaufgabe der Parteien in der Demokratie. Sie hat Verfassungsrang. Der Kampf um die besten Ideen muss frei sein. Ein Demokrat ist jemand, der diesen freien Wettbewerb ermöglicht – gerade dann, wenn er die vertretenen Meinungen persönlich ablehnt.

Einladung zur Denunziation
Die Grenze zwischen rechts und rechtsextrem ist nicht eindeutig definiert. «Rechts» wiederum ist im politischen Spektrum eine zulässige, vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Haltung. Dieses zentrale Recht in der Demokratie wird derzeit von allen Seiten beschnitten.

Deutschlands Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang spricht von einer «wachsenden Sensibilisierung» für das Thema Extremismus, die auch zu einer «erhöhten Meldebereitschaft» geführt habe. Genau diese Bereitschaft stellt jedoch ein weiteres Problem dar: Meldeportale für Meinungsäusserungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze laden die Bürger förmlich zur Denunziation ein und schaffen ein Klima des Verdachts.

Auch um die Justiz «kümmere man sich», hatte Faeser im Februar angekündigt. Denn diese gehöre erfahrungsgemäss zu den ersten Zielen rechter Unterwanderung. Hat «man» sich um die Justiz erst «gekümmert», dann sind unverhältnismässige Entscheidungen von Behörden womöglich nicht einmal mehr von unabhängigen Gerichten rückgängig zu machen.

Selbst der Eid auf die Verfassung hilft nicht
Die Mosaiksteinchen fügen sich zum Bild eines Staates, der immer repressiver auftritt, den Bürgern misstraut und ihnen noch einreden will, dass alles zu ihrem Besten geschehe. Mit zweierlei Mass wird vor allem dann gemessen, wenn die AfD ins Spiel kommt.

Der eingangs erwähnte Waffenfreund hat übrigens einen Eid auf die Verfassung geschworen. Stefan Hrdy, so heisst er, ist pensionierter Beamter und gehörte zu den «Helden von Mogadiscio», der Eliteeinheit GSG 9 der Bundespolizei, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» rettete. Er hat also schon seit Jahrzehnten mit Waffen zu tun. In der AfD ist er seit 2016. Am vergangenen Wochenende geriet er in die Schlagzeilen, weil er sich auf dem Weg zum Parteitag der AfD gegen mehrere Angreifer verteidigen musste und einen davon ins Bein biss.

Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Gutachten über «Fragen zur Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffengesetz» festgestellt, dass die Einziehung der Waffenbesitzkarte nicht auf einen generellen Verdacht oder die Mitgliedschaft in einer Partei gestützt werden könne, wenn die betroffene Person keinen Anlass zum Verdacht biete. Doch in Nancy Faesers Welt gibt es ausserhalb ihrer eigenen Kreise offenbar keine unverdächtigen Bürger.
[close]
https://www.nzz.ch/der-andere-blick/fragwuerdiger-entscheid-waffen-von-afd-mitgliedern-duerfen-eingezogen-werden-ld.1837932


Nur weil er mal einen Eid geschworen hat und ein  Held war, ist er nicht auf ewig unantastbar.

Sein Verhalten in Essen war alles andere als „heldenhaft“.
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So, wie erwartet, die Entscheidung ist in der Datenbank noch nicht drin.

Eilverfahrensentscheidung.



Zitat
OVG-Eilbeschlüsse
Waffenentzug für AfD-Mitglieder ist rechtens

Stand: 05:48 Uhr

Die AfD wird als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet. Mitglieder mussten daher ihre Waffen abgeben. Zurecht entschied ein Gericht. Die Kläger gingen in Berufung. Nun gibt es Eilbeschlüsse vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung reicht aus, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Das gelte auch für den Fall der AfD, wenn es sich nur um einen Verdachtsfall handelt.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren hingewiesen, wie eine Sprecherin auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur sagte.

Im Fall eines der Kläger komme noch hinzu, dass er nicht nur bloßes Mitglied der Partei sei, sondern diese auch noch als Funktionsträger unterstütze.

AfD wird als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet
Die AfD war vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte diese Einstufung am 13. Mai 2024 bestätigt.

Erschwerend sei noch zu bewerten, so der 20. Senat des OVG in der Begründung der Eilbeschlüsse, dass einer der Kläger sich nicht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch innerhalb der AfD unmissverständlich und beharrlich distanziert habe. Das OVG bezieht sich dabei auf hetzerische Äußerungen oder einschüchternde Verhaltensweisen von Parteimitgliedern.

Vorinstanz – AfD-Mitglieder müssen Waffen abgeben
Den beiden Eilverfahren waren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Ende Juni vorausgegangen. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die AfD-Mitglieder ihre Waffen abgeben müssen, weil sie nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen sind.

Die Parteimitglieder hatten geklagt, weil ihre Erlaubnis zum Waffenbesitz von den Behörden widerrufen worden war. In der Hauptsache sind jetzt noch vier Berufungsverfahren am OVG anhängig. Verhandlungstermine stehen laut der OVG-Sprecherin noch nicht fest.

Die Feststellungen in den Eilverfahren gelten als Hinweise auf einen möglichen Ausgang der Berufungsverhandlungen. Die Begründungen des 20. Senats sind in der Entscheidungsdatenbank des Landes NRW abrufbar.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article253052198/OVG-Eilbeschluesse-Waffenentzug-fuer-AfD-Mitglieder-ist-rechtens.html
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Nö, doch nicht, Hrdy bekam seine Waffen wieder (auch erst jetzt gesehen):


Zitat
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1519/24

Datum: 30.04.2025
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 20. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 20 A 1519/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0430.20A1519.24.00
 
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 6153/23
Schlagworte: Waffengesetz waffenrechtlich Erlaubnis Waffenbesitzkarte Widerruf unzuverlässig Regeltatbestand Partei Mitgliedschaft Unterstützung Bundesamt für Verfassungsschutz Einstufung Verdachtsfall verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgen atypische Umstände Ausnahme
Normen: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c; WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; BVerfSchG § 8 Abs. 1 Satz 1; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BVerfSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c

Leitsätze:

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG kann der Besitzer von Waffen oder Munition nur dann als unzuverlässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied vor dem maßgeblichen Erlaubniswiderruf in einer Vereinigung gewesen ist oder eine solche unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat.

Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2023 wird insgesamt aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.018,75 Euro festgesetzt.
Spoiler

1

Gründe
2

I.
3

Der Beklagte erteilte dem Kläger im August 2022 zwei Waffenbesitzkarten als Sportschütze.
4

Der Kläger ist seit 2013 Mitglied der politischen Partei Alternative für Deutschland (im Folgenden: AfD) in Nordrhein-Westfalen. Seit 2014 ist er für diese Partei Mitglied des Stadtrats M. und seit 2020 Mitglied des Kreistages des C.. Zudem ist er stellvertretender Sprecher des Kreisvorstandes der AfD im C..
5

Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD am 25. Februar 2021 als sogenannten Verdachtsfall ein und begründete dies damit, es lägen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Die unter anderem auf Unterlassung dieser Einstufung durch das Bundesamt gerichtete Klage der AfD wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - ab. Die Berufung gegen dieses Urteil wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 - zurück. Mit Beschluss vom 16. September 2024 half es der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6

Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich Kenntnis von den politischen Tätigkeiten des Klägers für die AfD erhalten hatte, gab er dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Gelegenheit, zu dem deshalb beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse Stellung zu nehmen.
7

Mit Bescheid vom 15. August 2023 widerrief der Beklagte die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers sowie die darin eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (Nr. I des Bescheides). Zugleich ordnete der Beklagte an, die darin eingetragenen beiden Schusswaffen und die im Besitz des Klägers befindliche erlaubnispflichtige Munition innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung nachweislich einer berechtigten Person zu überlassen oder die Waffen ersatzweise unbrauchbar zu machen (Nr. II des Bescheides). Außerdem führte er aus, dass die Erlaubnisdokumente ihm gemäß § 46 Absatz 1 WaffG innerhalb der genannten Frist zurückzugeben seien (ebenfalls Nr. II des Bescheides). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Erlaubnisdokumente zurückzugeben, drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 250,- Euro an (Nr. III des Bescheides). Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung der unter Nr. II des Bescheides getroffenen Regelungen an (Nr. IV des Bescheides). Schließlich setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 268,75 Euro fest (Nr. V des Bescheides). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es liege die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG vor. Das folge aus der Mitgliedschaft des Klägers in der AfD. Außerdem sei er Mitglied im Stadtrat B. und im Kreistag. Ferner sei er stellvertretender Sprecher des Vorstandes der AfD C.. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfA) stufe die AfD als Verdachtsfall ein. Atypische Umstände lägen nicht vor.
8

Der Kläger hat am 24. August 2023 Klage erhoben. Seinen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. September 2023 - 22 L 2295/23 - ganz überwiegend abgelehnt. Die Beschwerde dagegen hat der beschließende Senat durch Beschluss vom 22. März 2024 - 20 B 1111/23 - zurückgewiesen.
9

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse seien nicht gegeben. Er sei waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Zu keinem Zeitpunkt habe er Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterstützt. Es dürfe waffenrechtlich nicht zu beanstanden sein, dass er sich seit Jahren zivilgesellschaftlich in der Kommunalpolitik als Ratsherr engagiere. Immer habe er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt. Er lehne alle Bestrebungen entschieden ab, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker richteten. Es gebe keinerlei extremistische Äußerungen von ihm. Aus seiner Mitgliedschaft bei der AfD lasse sich keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herleiten. Er sei keineswegs Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung und auch kein politischer Extremist. Er sei Mitglied des nordrhein-westfälischen Landesverbandes der AfD, der vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz nicht als extremistischer Verdachtsfall eingestuft werde. Zwischen diesem Landesverband und dem AfD-Bundesverband müsse differenziert werden. Sein - des Klägers - legitimes und grundgesetzlich geschütztes politisches Engagement stehe in keinem Zusammenhang mit seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Er stehe fest auf den Boden des Grundgesetzes und lehne jede Art von politischem Extremismus entschieden ab. Zu keinem Zeitpunkt habe er seine waffenrechtliche Erlaubnis missbraucht. Auch aufgrund seiner persönlichen Situation - er sei mit einer Ausländerin verheiratet - seien ihm rechtsextremistische Tendenzen fremd.
10

Der Kläger hat beantragt,
11

den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 15. August 2023 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
13

die Klage abzuweisen.
14

Er ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die Gründe seines Bescheides bezogen.
15

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die unter Nr. III des Bescheides vom 15. August 2023 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung aufgehoben, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der "Formulierung", dass der Kläger zur Rückgabe der Erlaubnisdokumente verpflichtet sei (Nr. II des Bescheides), sei die Klage unstatthaft und unzulässig, weil es sich um keine Regelung, sondern um einen bloßen Hinweis auf die gesetzliche Vorlagepflicht handele. Hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. III des Bescheides) sei die Klage zulässig und mangels vollziehbaren Verwaltungsaktes begründet. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der verfügte Erlaubniswiderruf (Nr. I des Bescheides) sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei könne offenbleiben, ob ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorzunehmen gewesen sei oder im Wege der Umdeutung von einer Rücknahme dieser Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 WaffG auszugehen sei. Jedenfalls sei der Kläger unzuverlässig, weil die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und Buchstabe c WaffG aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in der AfD und seiner Tätigkeit für diese Partei erfüllt seien, ohne dass Gründe vorlägen, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit zuließen. Ebenso seien die weiteren unter Nrn. II und V des Bescheides getroffenen Maßnahmen rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Wegen des weiteren Inhalts des angegriffenen Urteils wird auf dasselbe Bezug genommen.
16

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Erlaubniswiderruf oder für die Erlaubnisrücknahme seien nicht erfüllt. Seine Mitgliedschaft in der nordrhein-westfälischen AfD und seine Unterstützungsbeiträge für diese Partei erfüllten nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG. Der nordrhein-westfälische Landesverband der AfD sei nachweislich keine Vereinigung, bei der der tatsachenbegründete Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehe. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz trage ein solche bislang nicht einmal vor, sondern erkläre, dass die NRW-AfD für ihn nach wie vor kein Beobachtungsobjekt sei. Die Bundespartei AfD wehre sich rechtlich gegen ihre Einstufung durch die Verfassungsschutzbehörde, dass bei ihr ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehe. Er - der Kläger - engagiere sich ausschließlich im nordrhein-westfälischen Landesverband und sei nicht bundespolitisch tätig. Es lägen deswegen über ihn auch keinerlei Erkenntnisse vor, die eine individuelle verfassungsfeindliche Betätigung auch nur ansatzweise belegten. Er gelte als moderat, äußere sich im Stadtrat weder polemisch noch polarisierend und distanziere sich von verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der Bundes-AfD. Ausdrücklich bekenne er sich zum Wertekanon der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik. Die reine Mitgliedschaft in der NRW-AfD reiche für die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit nicht aus. In waffenrechtlicher Hinsicht habe er sich durchgängig beanstandungsfrei verhalten. Darüber hinaus stehe fest, dass er sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Vereinigung stets unmissverständlich und beharrlich distanziert habe. Es lägen demzufolge Gründe vor, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit zuließen.
17

Der Kläger beantragt sinngemäß,
18

das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2023 insgesamt aufzuheben.
19

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
20

die Berufung zurückzuweisen.
21

Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Gründe des angegriffenen Urteils und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
23

II.
24

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
25

Die Berufung hat Erfolg.
26

Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO insgesamt zulässig.
27

Das gilt auch insoweit, als sie sich gegen die unter Nr. II des Bescheides getroffene Anordnung richtet, die Erlaubnisdokumente binnen bestimmter Frist dem Beklagten zurückzugeben. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um einen bloßen Hinweis auf die Gesetzeslage, sondern um eine außenwirksame Regelung im Einzelfall und damit um einen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Verpflichtung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG zur unverzüglichen Rückgabe aller Ausfertigungen zurückgenommener oder widerrufener waffengesetzlicher Erlaubnisse in der Entscheidungsformel des Bescheides ersichtlich individuell für den Kläger eine konkretisierende Regelung getroffen, indem er für die Rückgabe der Erlaubnisdokumente eine präzise Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bestimmt hat. Damit war zudem erkennbar bezweckt, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der im Unterschied zur gesetzlichen Rückgabepflicht erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden konnte. Das zeigt sich zweifelsfrei daran, dass der Beklagte zugleich unter Nr. III des Bescheides für den Fall, dass der Kläger der konkretisiert angeordneten Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht hat.
28

Die Klage ist insgesamt, d. h. auch soweit ihr das Verwaltungsgericht nicht stattgegeben hat, begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2023 ist insgesamt, d. h. über die durch das angegriffene Urteil aufgehobene Zwangsgeldandrohung (Nr. III des Bescheides) hinaus, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29

Für den verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers und dessen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (Nr. I des Bescheides) fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
30

Als mögliche Rechtsgrundlage dafür kommt allein § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Diese Widerrufsvoraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerruferlasses aber nicht erfüllt.
31

Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist insofern allein, dass der Kläger über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) verfügte. Das lässt sich indes nicht feststellen.
32

Insbesondere lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs keine Tatsachen vor, die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG begründen. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Buchstabe a), oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (Buchstabe b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchstabe c). Da weder tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargetan noch sonst ersichtlich sind, dass der Kläger in den maßgeblichen letzten fünf Jahren vor dem Erlaubniswiderruf einzeln Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG verfolgt hat, steht seine Unzuverlässigkeit ernsthaft allein gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG aufgrund seiner Mitgliedschaft in der AfD und seiner Unterstützungsbeiträge für diese Partei im Raum. Im Ergebnis scheidet aber auch das aus.
33

Unstreitig ist der Kläger zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs in den letzten fünf Jahren im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der AfD und damit zugleich auch Mitglied der AfD-Bundespartei gewesen. Ebenso unstreitig ist, dass er in diesen fünf Jahren für diese Partei verschiedene Funktionen bzw. Ämter ausgeübt und diese dadurch im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG unterstützt hat.
34

Es lässt sich indes zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs nicht feststellen, dass die AfD-Bundespartei eine Vereinigung ist, die Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG verfolgt oder in den letzten fünf Jahren zuvor verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleiches gilt für den AfD-Landesverband Nordrhein-Westfalen.
35

Dafür genügt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 die AfD-Bundespartei als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingestuft hat.
36

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG kann der Kläger nur dann als unzuverlässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied vor dem maßgeblichen Erlaubniswiderruf in einer Vereinigung gewesen ist oder eine solche unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
37

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris; OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris.
38

Der einleitende Halbsatz in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, in dem das für den Rechtsanwender erforderliche Maß an Überzeugung von dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift näher bestimmt ist ("… bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren…"), bezieht sich hinsichtlich der Variante Buchstabe b allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und hinsichtlich der Variante Buchstabe c allein auf die Unterstützungshandlung zugunsten einer Vereinigung, nicht jedoch auf die weitere tatbestandliche Voraussetzung, dass diese Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG verfolgt oder verfolgt hat.
39

Für dieses Verständnis der Vorschrift streitet bereits ihr Wortlaut. Zwar ist - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - der genannte Einleitungshalbsatz der Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift unter den Unterpunkten Buchstabe a bis c von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG insgesamt vorangestellt.
40

Vgl. VG Köln, Urteile vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris, Rn. 69, 84 ff., und vom 11. August 2022 - 20 K 2177/21 -, juris, Rn. 47 ff.; VG München, Beschluss vom 30. August 2023 - M 7 S 23.1519 -, juris, Rn. 32 ff., allerdings zweitinstanzlich aufgehoben bzw. abgeändert; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris, Rn. 30, allerdings zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung.
41

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Einleitungshalbsatz sich auf sämtliche tatbestandlichen Merkmale bezieht, die in diesen Unterpunkten geregelt sind. Den unmittelbaren Bezugspunkt des Einleitungshalbsatzes bildet in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG dem Wortlaut nach allein das Merkmal der Mitgliedschaft in einer Vereinigung. Dieses ist als Voraussetzung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit mit den Worten "Mitglied in einer Vereinigung waren" geregelt, die direkt an den Einleitungshalbsatz anschließen. Dagegen knüpft der darauffolgende attributive Relativsatz ("…die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat…") weder an das Merkmal der Mitgliedschaft noch an den Einleitungshalbsatz an, sondern bezieht sich allein auf das vorangestellte Substantiv "Vereinigung".
42

Vgl. zu den grammatischen und syntaktischen Zusammenhängen von Einleitungshalbsatz und der Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b WaffG: Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris.
43

An einer Formulierung, die darauf schließen ließe, dass der im Einleitungshalbsatz von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit den Worten "…bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen…" hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft vorgegebene Überzeugungsmaßstab des tatsachenbegründeten Verdachts auch für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat", zu gelten hat, fehlt es dem Wortlaut der Regelung.
44

Vgl. Nitschke, NVwZ 2023, 2014, wonach sich ausweislich des Wortlauts von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG gerade keine doppelte Berücksichtigung des tatsachenbegründeten Verdachts ergebe.
45

Es bedarf keiner Vertiefung, dass eine entsprechende Formulierung des Gesetzestextes unschwer möglich gewesen wäre.
46

Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG. Unmittelbarer Bezugspunkt des Einleitungshalbsatzes ist dem Wortlaut der Vorschrift nach allein die Unterstützungshandlung, die direkt im Anschluss an den Einleitungshalbsatz als Voraussetzung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit mit den Worten "die eine solche Vereinigung unterstützt haben" geregelt ist. Das Objekt dieser Unterstützungshandlung ergibt sich erst aus dem ‑ durch das Demonstrativpronomen "solche" gebildeten - Verweis auf Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG. Das ist indes nur eine Vereinigung, die bestimmte Bestrebungen - welche wiederum durch den Verweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG näher konkretisiert werden - verfolgt oder verfolgt hat.
47

Vgl. auch insoweit zu den grammatischen und syntaktischen Zusammenhängen von Einleitungshalbsatz und der Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b WaffG: Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris.
48

An einer Formulierung, die darauf schließen ließe, dass der im Einleitungshalbsatz in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit den Worten "…bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen…" hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft vorgegebene Überzeugungsmaßstab des tatsachenbegründeten Verdachts auch für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat", zu gelten hat, fehlt es - wie ausgeführt - dem Wortlaut der Regelung.
49

Vgl. Nitschke, a. a. O., wonach sich ausweislich des Wortlauts von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG gerade keine doppelte Berücksichtigung des tatsachenbegründeten Verdachts ergebe.
50

Wie ebenfalls ausgeführt, wäre eine entsprechende Gesetzesformulierung unschwer möglich gewesen.
51

Spricht damit die am Wortlaut von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG orientierte Auslegung dafür, dass der einleitende Halbsatz allein auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG vorausgesetzte Mitgliedschaft bzw. auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG geforderte Unterstützungshandlung bezieht, nicht aber auf das Tatbestandsmerkmal einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als deren Objekt, findet sich dieses Normverständnis durch die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung bestätigt.
52

Die vorliegend maßgebliche aktuelle Fassung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 165) - 3. WaffRÄndG - zum 1. September 2020 eingeführt worden. Ziel dessen war die Schließung einer angenommenen Regelungslücke.
53

Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36: "Die Änderung dient der Schließung einer Regelungslücke im geltenden Recht."
54

Die bloße Mitgliedschaft in einem Verein oder in einer Partei führte und führt zur Verwirklichung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG in der seit dem 1. April 2003 bis heute unverändert geltenden Fassung vom 11. Oktober 2002 nur unter der Voraussetzung, dass der betreffende Verein nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt (Buchstabe a des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) bzw. das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei festgestellt hat (Buchstabe b des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Die bloße Mitgliedschaft in einer zwar verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung genügte und genügt hingegen für die Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht. Ebenso schied der Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach dem bisherigen - bis zum 29. Februar 2020 geltenden - § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) ‑ WaffG 2017 - trotz Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung aus, wenn nachweisliche Erkenntnisse zu den Aktivitäten des Betroffenen in dieser Vereinigung fehlten. Allein zur Schließung dieser angenommenen Regelungslücke sollte mit der Einführung des nunmehrigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch der bloße tatsachenbegründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit unterworfen werden.
55

Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36; OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris.
56

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass damit der im Einleitungshalbsatz des nunmehrigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorgegebene Überzeugungsmaßstab eines tatsachenbegründeten Verdachts ("…wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen…") sich nicht nur auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, sondern auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung beziehen sollte, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien hingegen nicht. Vielmehr lag diesen ersichtlich ein Verständnis des neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zugrunde, das das Feststehen der Verfassungsfeindlichkeit der betreffenden Vereinigung voraussetzt.
57

In den Gesetzesmaterialien fehlt in Bezug auf das im neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der "Vereinigung, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat" jeglicher Hinweis darauf, dass hierfür das erforderliche Überzeugungsmaß des Rechtsanwenders niederschwelliger sein sollte. Vielmehr lassen der Wortlaut von Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 11. Dezember 2019 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines 3. WaffRÄndG - (im Folgenden: Beschlussempfehlung) ohne Weiteres darauf schließen, dass hinsichtlich der betreffenden Vereinigung für den Rechtsanwender feststehen muss, dass sie Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Buchstabe aa bis cc WaffG verfolgt oder verfolgt hat.
58

Vgl. OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris.
59

Zwar enthält die Beschlussempfehlung an einer Stelle einen Hinweis darauf, dass für die Anwendung des neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in bestimmter Hinsicht ein tatsachenbegründeter Verdacht ausreichen soll. So heißt es dort:
60

"Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen, ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d. h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz)"
61

Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36.
62

Dieser Hinweis bezieht sich indes allein auf das Tatbestandsmerkmal der "Mitgliedschaft in einer Vereinigung".
63

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris; OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 - juris; Nitschke, a. a. O.
64

Das ergibt sich schon daraus, dass der Satz mit dem betreffenden Hinweis unmittelbar an die im vorangegangenen Satz erörterte "mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung" anknüpft. Außerdem befindet sich der Satz mit dem betreffenden Hinweis in einem Absatz der Beschlussempfehlung, der sich ausschließlich zu dem tatbestandlichen Merkmal der Mitgliedschaft in einer Vereinigung verhält.
65

Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der betreffende Hinweis in der Beschlussempfehlung auf den bisher für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen geltenden Überzeugungsmaßstab mit der Wendung "wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen" verweist. Damit wird ausschließlich darauf Bezug genommen, dass zur Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach dem bisherigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 der tatsachenbegründete Verdacht genügte, dass der Betroffene - einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung - verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Das besagt nichts darüber, ob der mit der Neuregelung in Bezug auf die "mitgliedschaftliche Einbindung" ausreichende tatsachenbegründete Verdacht weitergehend auch in Bezug auf das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch diese Vereinigung gelten soll(te).
66

Hingegen ist der Beschlussempfehlung kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auch für das tatbestandliche Merkmal einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ("Vereinigung, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat") der Überzeugungsgrad eines tatsachenbegründeten Verdachts ausreichen soll(te).
67

Darin wird das fragliche Tatbestandsmerkmal mit den Worten "einer verfassungsfeindlichen Vereinigung" und den Worten "die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung" umschrieben, ohne dass auf den dafür erforderlichen Überzeugungsmaßstab des Rechtsanwenders eingegangen wird.
68

Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36.
69

Ferner wird in der Beschlussempfehlung auch an anderer Stelle auf die neugefasste Regelung des nunmehrigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verwiesen und diese damit wiedergegeben, dass die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit künftig durch die bloße Mitgliedschaft in einer noch nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Vereinigung begründet wird.
70

Vgl. OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 19/15875, S. 4 und 24.
71

Auch dort fehlt es jedoch an Ausführungen, die dahingehend verstanden werden könnten, dass hinsichtlich der Verfassungsfeindlichkeit der betreffenden Vereinigung ein tatsachenbegründeter Verdacht ausreichen sollte.
72

Ebenso wenig ist in der Beschlussempfehlung von einer lediglich von der Verfassungsschutzbehörde beobachteten oder als Verdachtsfall eingestuften Vereinigung die Rede.
73

Vgl. OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris.
74

Lässt sich mithin den Gesetzesmaterialien nichts dafür entnehmen, dass der im Einleitungshalbsatz von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorgegebene Überzeugungsmaßstab des tatsachenbegründeten Verdachts dem Wortlaut entsprechend nicht nur für die tatbestandliche Voraussetzung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, sondern darüber hinaus weitergehend auch für das Tatbestandsmerkmal der Verfassungsfeindlichkeit dieser Vereinigung gelten sollte, wären für diesen Fall indes entsprechende Hinweise zu erwarten und erforderlich gewesen. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG das tatbestandliche Merkmal einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, d. h. einer Vereinigung, die Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG verfolgt oder verfolgt hat, erstmals als Voraussetzung des betreffenden Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit eingeführt worden ist und demzufolge hinsichtlich des erforderlichen Überzeugungsgrades des Rechtsanwenders von dem Vorliegen einer solchen Vereinigung nicht auf frühere gesetzliche Regelungen und zugehörige Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden kann. Zwar sind bereits mit der Einführung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 die Anforderungen an die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit herabgesetzt worden, indem im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung vom 26. März 2008 (BGB l. S. 426) - WaffG 2008 - künftig dafür bereits die auf Tatsachen beruhende Annahme für das Vorliegen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen ausreichen sollte.
75

Vgl. BT-Drucks. 18/12397, S. 13.
76

Das betraf jedoch allein die aktive individuelle Betätigung des Betroffenen als Einzelperson oder im Kollektiv,
77

vgl. OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris,
78

nicht jedoch die verfassungsfeindliche Betätigung einer Vereinigung oder deren Verfassungsfeindlichkeit. Weder die verfassungsfeindliche Betätigung einer Vereinigung noch deren Verfassungsfeindlichkeit waren tatbestandliche Voraussetzung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017.
79

Für das aufgezeigte Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, wonach das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur Überzeugung des Rechtsanwenders feststehen muss, spricht ferner, dass in der besagten Beschlussempfehlung als einziges Beispiel für Parteien, die unter den neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG fallen, nur solche benannt sind, von deren Verfassungsfeindlichkeit ohne weiteres auszugehen ist. Aufgeführt finden sich insofern nämlich nur Parteien, "bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde".
80

Vgl. OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 19/15875, S. 36.
81

Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, ob dieser Hinweis darauf hindeutet, dass entsprechende Feststellungen mit Rücksicht auf die durch Art. 21 Abs. 2 und 4 GG geschützte Mitgliedschaft in einer politischen Partei allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sein sollten. Jedenfalls ergibt sich aus ihm ein gewichtiger Anhalt dafür, dass das Maß der erforderlichen Überzeugung des Rechtsanwenders von der Verfassungsfeindlichkeit der betreffenden Vereinigung in keiner Weise herabgesetzt werden sollte. Das gilt erst recht, weil auch an dieser Stelle der Beschlussempfehlung von einem niedrigeren Überzeugungsmaßstab im Sinne eines tatsachenbegründeten Verdachts keine Rede ist.
82

Dieses Ergebnis findet sich ferner in dem weiteren Hinweis bestätigt, den die Beschlussempfehlung zu möglichen Erkenntnisgrundlagen für die von der zuständigen Waffenbehörde vorzunehmende Beurteilung enthält, ob der neugefasste Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Betroffenen in einem Verein im Sinne des Vereinsgesetzes erfüllt ist. Jedenfalls an dieser Stelle hätte, so denn dies nach der Neuregelung hätte der Fall sein sollen, Veranlassung für einen Hinweis darauf bestanden, dass es lediglich der Feststellung von Tatsachen bedürfte, die die Annahme rechtfertigten, der Verein verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen oder habe solche verfolgt. Davon ist hier jedoch ebenfalls keine Rede, obwohl hinsichtlich des tatbestandlichen Merkmals der Mitgliedschaft in einer Vereinigung in der Beschlussempfehlung - wie ausgeführt - deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass insofern ein "bereits risikovermeidender Ansatz" gilt und deshalb "schon der tatsachengegründete Verdacht" der Mitgliedschaft ausreicht. Stattdessen wird in der Beschlussempfehlung zu der Verfassungsfeindlichkeit eines Vereins darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde bei "der Beurteilung der Frage, ob ein (noch) nicht nach dem Vereinsgesetz verbotener oder mit einem Betätigungsverbot belegter Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 verfolgt", die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen kann. Als erforderlich wird damit gerade nicht lediglich die Beurteilung bzw. die Feststellung dargestellt, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, der Verein verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen oder habe solche verfolgt. Vielmehr wird ohne jedwede Einschränkung hinsichtlich des für den Rechtsanwender erforderlichen Überzeugungsgrades aufgezeigt, dass die zuständige Waffenbehörde zu beurteilen bzw. festzustellen hat, ob der Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne der Vorschrift verfolgt. Ersichtlich wird hier davon ausgegangen, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht in dieser Hinsicht gerade nicht genügt.
83

Sprechen nach alledem sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzeshistorie dafür, dass zur Verwirklichung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG die tatbestandliche Voraussetzung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur Überzeugung des Rechtsanwenders feststehen muss, stehen diesem Verständnis auch gesetzessystematische Gesichtspunkte nicht entgegen. Der alleinige Bezug der Nachweiserleichterung auf die Mitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG bzw. auf die Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG führt zu keinem Wertungswiderspruch innerhalb von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Insbesondere legt das aufgezeigte Normverständnis hinsichtlich der Verfolgung der in der Vorschrift aufgeführten Bestrebungen keine unterschiedlichen Maßstäbe an, je nachdem ob diese einzeln oder innerhalb einer Vereinigung verfolgt werden. Vielmehr wird sichergestellt, dass das eigene Verhalten des Betroffenen (Verfolgung eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung) diesem nicht im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen werden muss, eine Zurechnung verfassungsfeindlichen Verhaltens Dritter jedoch nur erfolgt, wenn dieses feststeht.
84

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris; OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 - juris.
85

Auch mit dem übrigen Gefüge der Regelungen in § 5 WaffG steht das dargelegte Normverständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG im Einklang.
86

Ebenso ist es sowohl mit Sinn und Zweck dieser neugefassten Regelung als auch mit dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes insgesamt vereinbar. Mit der Einführung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit dem 3. WaffRÄndG sollte der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, erhöht werden, indem - wie aufgezeigt - eine angenommene Regelungslücke geschlossen werden sollte. Dem wird der neugefasste § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in dem aufgezeigten Verständnis gerecht. Daran ändert es nichts, dass demgegenüber eine Nachweiserleichterung auch hinsichtlich der Verfassungsfeindlichkeit einer Vereinigung in diesem Zusammenhang noch größeren Schutz vor den Gefahren des Umgangs mit Waffen und Munition bieten könnte. Hinzu tritt, dass die am Sinn und Zweck einer Vorschrift orientierte Auslegung durch deren Wortlaut und Systematik begrenzt wird, die - wie ausgeführt - zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung erwiesenermaßen vorliegen muss.
87

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris; OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 - juris.
88

In Anbetracht dessen gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes nichts Anderes, dass der Zweck des Waffengesetzes insgesamt ist, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Auch dem wird das aufgezeigte Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nach dem Vorstehenden ohne weiteres gerecht.
89

Nach alledem kann im Weiteren dahinstehen, ob das dargelegte Normverständnis zudem dadurch gestützt wird, dass als Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG auch politische Parteien in Betracht kommen könnten, über deren Verfassungswidrigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG oder deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung wegen Verfassungsfeindlichkeit nach Art. 21 Abs. 3 GG das Bundesverfassungsgericht (noch) nicht entschieden hat.
90

Vgl. so aber Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris.
91

Setzt nach dem Vorstehenden die Verwirklichung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG neben einem tatsachenbegründeten Verdacht der Mitgliedschaft des Betroffenen in einer Vereinigung oder der Unterstützungshandlung des Betroffenen für eine Vereinigung voraus, dass diese Vereinigung erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Bestrebungen, d. h. solche im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, lässt darauf die Einstufung der AfD-Bundespartei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit schließen.
92

Bei einer solchen Einstufung handelt es sich um die vom Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt gegebene Einordnung, mit der das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, Satz 5 BVerfSchG beschrieben wird. Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG erfordern als "politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielen.
93

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 ‑ 5 A 1218/22 -, juris, m. w. N.
94

Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG ist die zentrale befugnisrechtliche Kategorie des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die das Bundesamt für Verfassungsschutz zur nachrichtendienstlichen Sammlung und Auswertung von Informationen nach Maßgabe der §§ 8 ff. BVerfSchG berechtigt. Dazu gehört insbesondere die aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG abgeleitete Befugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz den Betroffenen wegen des Verdachts gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen zu beobachten.
95

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 ‑ 5 A 1218/22 -, juris, m. w. N.
96

Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG setzt indes nicht voraus, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, und verlangt auch keine Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts. Allerdings sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die dann einsetzende Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts.
97

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 ‑ 5 A 1218/22 -, juris, m. w. N.
98

Dagegen erfordert die Einstufung eines Personenzusammenschlusses als gesichert rechtsextrem und damit verfassungsfeindlich auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, dass sich die Verdachtsmomente zur Gewissheit verdichtet haben. Tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Verdachtsfall auslösen, reichen also nicht aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen sich vielmehr dergestalt verdichtet haben, dass die Überzeugung besteht, dass es sich tatsächlich um extremistische Bestrebungen handelt.
99

Vgl. VG Köln, Urteile vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, und - 13 K 207/20 ‑, juris.
100

Lässt die vom Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 vorgenommenen Einstufung der AfD-Bundespartei als Verdachtsfall mithin allenfalls auf tatsächliche Anhaltspunkte schließen, dass diese Partei Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt, gilt Entsprechendes im Hinblick darauf, ob diese Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG verfolgt. Die verfassungsschutzrechtliche Einstufung der AfD-Bundespartei als Verdachtsfall lässt daher ebenso wenig mit der ‑ wie ausgeführt - für eine Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG erforderlichen Überzeugungsgewissheit darauf schließen, dass diese Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG tatsächlich verfolgt oder verfolgt hat.
101

Mit Blick auf das Vorstehende kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob sich aus der Einstufung der AfD-Bundespartei als verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall mangels dafür erforderlicher Feststellungen hinsichtlich einer kämpferisch-aggressiven Haltung der Partei schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG ergeben können.
102

Vgl. so aber Thür. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 EO 453/23 -, juris.
103

Anderweitige Erkenntnisse, die mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit darauf schließen lassen, dass die AfD-Bundespartei oder aber ihr Landesverband Nordrhein-Westfalen verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG verfolgt oder verfolgt hat, sind weder dargetan noch sonst mit für das vorliegende Verfahren hinreichender Sicherheit ersichtlich.
104

Der Beklagte ist insgesamt nähere Feststellungen dazu ebenso schuldig geblieben wie entsprechende Darlegungen. Unabhängig davon, ob sich daraus überhaupt Folgerungen für den hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs ergeben könnten, ist jedenfalls auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz inzwischen die AfD-Bundespartei als gesichert oder erwiesen (rechts‑)extrem bzw. (rechts‑)extremistisch eingestuft hat.
105

Nicht weiter führt es in dieser Hinsicht, dass die Landesverbände der AfD in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von den dortigen Landesverfassungsschutzämtern als gesichert rechtsextremistisch und damit als verfassungsfeindlich eingestuft worden sind.
106

Vgl. Staatsministerium des Inneren des Freistaats Sachsen, Sächsischer Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2023, S. 52, abrufbar unter www.verfassungsschutz.sachsen.de; Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2023, S. 30, 33, abrufbar unter https://mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz/ verfassungsschutzberichte-zum-downloaden/; Ministerium für Inneres und Kommunales des Freistaats Thüringen, Verfassungsschutzbericht 2023 Freistaat Thüringen, abrufbar unter https://innen-thueringen.de.

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[close]
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_A_1519_24_Beschluss_20250430.html


Presse:
Zitat
OVG Münster kippt Gerichtsurteil AfD-Mitgliedschaft allein ist doch kein Grund für Waffenverbot

[...]
https://rp-online.de/nrw/landespolitik/waffenbesitz-bei-afd-mitgliedern-verbot-vom-ovg-muenster-gekippt_aid-127099401


Anmerkung: Gekürzt wg. Zeichenbegrenzung.
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

„Wenn die verdorbenen Leute sich zusammentun und dadurch eine Macht werden, dann müssen die anständigen Leute nur das gleiche tun. So einfach ist das. (Leo Tolstoi, Krieg und Frieden)
 
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