Du wirfst schon wieder Sachen zusammen, die nicht zusammen gehören. Die Zwangsgelder gehören, wenn überhaupt, vor die Verwaltungsgerichte und nicht vor die ordentlichen Gerichte. Die Zwangsgelder sind keine Strafe sondern ein Druckmittel, um die Anordnung der BaFin umzusetzen. Gegen die festsetzung kann der Betroffene vor dem verwaltungsgericht klagen. Wenn er dies unterläßt, so wie unser Imperator, hat er halt Pech gehabt. Da gibt es nix mehr dran zu rütteln, da reden wir höchstens noch von Stundung.
Und das mit dem einzel oder zusammen verhandeln ist so eine Geschichte. §§ 3, 237 StPO sehen das vor. Es handelt sich aber um eine kann-Bestimmung. Die NDGK ist zeitlich so übersichtlich gestaltet, dass eine abtrennung hier Sinn gemachthat. Eine trennung zwischen DG und Reichs_ank macht in der Tat keinen Sinn. Zu beachten sind hier auch die Verjährungsfristen. Die Ermittlungen in Sachen Reichs_ank können sich in der tat noch etwas hinziehen. Bei der Ankale der NDGK hat man abgewartet, bis die BaFin Bescheide bestandskräftig geworden sind. Hier kann sich Imperator-Fusselhaar nicht mehr vor das Verwaltungsgericht retten, wie bei der Führerscheingeschichte. Für die Reichs_ank sind noch nicht alle Bescheide bestandskräftig, daher hat man die Sachen aus dem jetzigen Verfahren rausgehalten.
Kann dem König auch nur recht sein. Er wird wohl mit einer Bewährungsstrafe davonkommen. Für den Verfall ist das in der tat etwas ungeschickt, daher hat der Richter ja angeregt, das zusammen mit dem anderen Kram zu vehandeln, sonst muss er sich im hiesigen Verfahren doch um die Reichs_ank kümmern, was er nicht will.
Der Richter hat also in den verbleibenden Terminen erst einmal das Erlagte zu ermitteln. der Weg über die EInzelbewertung der Verträge erscheint zwar mühsam, is aber der einzig richtige. Das hätte die Staatsanwaltschaft schon zu Beginn machen müssen. Sodann ist festzustellen, wer denn nun Träger der NDGK war. Hier gibt es zahlreiche Indizien, wie Identität von Adressen, bankknten und handelnden Personen. Veretbar scheinen mir beide Ansichten zu sein. Letztendlich ist es eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage, daher sind die zeugenaussagen hier zweitrangg.
Die Rechtsfrage lautet. "Kann ein neV Träger eines wirtschaftlichen Geschäftsberiebes sein?"
Je nach Antwort ist der Dingliche Arrest gegen Ganzheitliche Wege eV aufzuheben oder auch nicht. Ich erwarte hier, dass der Verfall gegen NeuDeutschland gerichtet wird und der Arrest gegen Ganzheitliche Wege eV aufgehoben wird. Vielleicht kommt ja endlich mal jemand auf den naheliegenden Gedanken, den Ganzheitliche Wege eV aus dem Vereinsregister löschen zu lassen (§ 43 BGB), zum Beispiel weil der Verein gegen geltende Gesetze verstößt oder entgegen der Satzung handelt. Wie den Durchsuchungsbeschlüssen zu entnehmen ist hat das Finanzamt ja den erteilten Gemeinnützigkeitsbescheid rückwirkend aufgehoben.
Mit dem Wegfall des eV ist dann die Unterscheidung zwischen NeuDeutschland und Ganzheitliche Wege akademischer Natur, da die handelnden Personen identisch sind.
Und ja, alle Mitglieder von NeuDeutschland, ob nun fördernd oder handelnd sind Gesellschafter der BGB-Gesellschaft NeuDeutschland und somit persönlich haftbar. Ob man da jeden einzelnen angeht möchte ich bezweifeln. Strafrechtlich sind aber nur die handelnden Personen zu belangen.