Neben dem hier schon erwähnten Verfahren vor dem OLG Koblenz, das mit dem Urteil vom 5. März 2025 endete, gab es offenbar auch noch ein separates, in dem die Tochter eines der Angeklagten aus dem ersten Verfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Jedenfalls hat der BGH (Beschluss vom 15.4.2026, 3 StR 538/25) die Revision der Angeklagten verworfen:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2025/3_StR_538-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1?__blob=publicationFile&v=1Die Entscheidung hat einen Leitsatz:
"Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Sie ist nicht wegen der Struktur dieses Straftatbestandes oder unter übergeordneten Gesichtspunkten generell ausgeschlossen."
Die Begründung des BGH dazu scheint mir einleuchtend, hervorzuheben ist vor allem, dass diese Auslegung gerade den Angeklagten zugute kommen kann, weil sie es ermöglicht, Tatbeiträge von untergeordneter Bedeutung und/oder von eher am Rande des Tatgeschehens Beteiligten nur als Beihilfe und damit milder zu bestrafen. Eine in der Literatur gelegentlich behauptete (noch) weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit gibt es dagegen nicht, weil es ja erst einmal eine Haupttat braucht, damit jemand Beihilfe begehen kann - und dann ist eben jede Tatbeteiligung entweder Täterschaft oder Beihilfe (oder - hier nicht relevant - Anstiftung).
Auch die Aussagen des BGH zur allgemeinen Einordnung des Tatgeschehens und zu den Konkurrenzen sehen mir unproblematisch aus.
Deutlich zu hart scheint mir dagegen (nach dem, was im BGH-Beschluss zum Sachverhalt steht) der Strafausspruch des OLG. Demnach war die Angeklagte selbst keine Anhängerin von Reichsbürgerideen und hielt auch keinen gewaltsamen Umsturz der deutschen Staatsordnung für nötig, vielmehr habe sie ihren Vater nur aus familiärer Verbundenheit unterstützt. Diese Unterstützung bestand dann auch nur aus folgendem:
"Sie war erstens Administratorin mehrerer Chatgruppen von Vereinigungsmitgliedern und kontrollierte im Auftrag ihres Vaters bei zwei Gelegenheiten im Februar und März 2022 die vorgenommenen Einstellungen zur konspirativen Kommunikation und zum Schutz vor sicherheitsbehördlicher Überwachung. Zweitens stellte sie ihrem Vater im Februar 2022 für mehrere Tage ihren Pkw zur Verfügung, mit dem dieser – wie sie wusste – zu mindestens einem Treffen von Vereinigungsmitgliedern fuhr, bei dem der beabsichtigte Umsturz vorbereitet wurde. Drittens erstellte die Angeklagte auf Drängen ihres Vaters am 10. April 2022 durch Zusammenfügen von mehreren Texten, die ihr zur Verfügung gestellt wurden, eine einheitliche 44-seitige pdf-Datei mit dem Titel „Exit S – Wehrhaft nach der Stunde null“, die eine taugliche Anleitung zur Herstellung von Giften sowie Sprengstoffen beinhaltete und dazu dienen sollte, genügend Explosivmittel für die beabsichtigte Sprengung von Stromleitungsmasten zu erlangen. Die pdf-Datei, von deren Inhalt und Verwendungszweck sie Kenntnis erlangte, übergab sie ihrem Vater auf einem USB-Stick, damit dieser sie an andere Vereinigungsmitglieder versenden konnte."
Was sie als "Administratorin mehrerer Chatgruppen" gemacht hat, wird leider nicht weiter beschrieben, von daher könnte da möglicherweise etwas dahinterstecken, was eine so hohe Strafe rechtfertigt. Wahrscheinlich scheint mir das aber nicht, denn beschrieben wird praktisch nur, dass sie ihrem Vater zweimal die Frage "Ist das Handy so auch wirklich richtig eingestellt?" positiv beantwortet hat. Ansonsten hat sie ihm einmal für ein paar Tage ihr Auto geliehten und einmal ein paar vorhandene Texte zu einer PDF zusammengefügt.
Ja, das sind Beihilfehandlungen, aber - soweit erkennbar - in eher homöopathischem Umfang. Und man vergleiche das mal mit dem, womit richtige Reichsdeppen jahrelang durchkommen, bevor sie mal eine Gefängniszelle von innen sehen!