Autor Thema: Presseschnipsel - Rechtsextremismus  (Gelesen 67664 mal)

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Online kairo

Also sobald ein verbotener Verein ein Presseerzeugnis herausgibt, genießt er besonderen Schutz, oder wie?

Ein verbotener Verein existiert nicht mehr, daher kann er nichts herausgeben, benötigt aber auch keinen Schutz.
 
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Also sobald ein verbotener Verein ein Presseerzeugnis herausgibt, genießt er besonderen Schutz, oder wie?
Off-Topic:
Es kommt darauf an, ob du verboten i. S. v. Art. 9 GG oder i. S. v. Para. 3 VereinsG meinst.
Ein verbotener Verein existiert nicht mehr, daher kann er nichts herausgeben, benötigt aber auch keinen Schutz.

Ich stelle klar (von mir aus): Ein zu verbietender Verein ...
« Letzte Änderung: 25. Juli 2024, 13:56:42 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Dass gegen Compact wörtlich: "strafrechtlich nichts vorlag" hat leider nicht wirklich etwas zu sagen und gegen Al Capone lag nach meiner Kenntnis ja bis zum Schluss auch nichts strafrechtlich Relevantes vor.  :naughty:

Leider verstehe ich von den Anspielungen in dem Text darunter nur einzelne, daher zum Thema Al Capone:

Man hätte Al Capone sehr viel nachweisen können, wenn man gewollt hätte. Allerdings gibt es in den USA schon seit damals in allen Bundesstaaten zwei parallele Justizsysteme, in seinem Fall also die Justiz von Illinois und die Bundesjustiz. Nach damaliger Gesetzeslage war für praktisch alle seine Verbrechen die Justiz von Illinois zuständig, konkret das Bezirksgericht von Cook County, und das hatte er in der Tasche, also passierte nichts. Nur für die Steuerhinterziehung der erst vor wenigen Jahren neu eingeführten Bundes-Einkommensteuer war eindeutig die Bundesjustiz zuständig, und die hatte er nicht in der Tasche. Erst seit 1970 ist es eine Straftat der Bundesjustiz, eine kriminelle Vereinigung zu leiten.

Ansonsten wird das Thema "Auswahl von Staatsanwälten und Richtern" und deren Spielräume in der Anwendung des Rechts nach meiner Erfahrung einfach von fast allen wegignoriert. Obwohl man jetzt in gewissen Ländern ganz genau aufpassen sollte: Da könnte nämlich bald ein AfD-Justizminister auf eine Verrentungswelle treffen. Interessiert nur niemanden.

Man könnte aber auch argumentieren, das Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach Artikel 9 Abs. 2 GG findet seine Grenze an der im Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 1 GG ebenfalls enthaltenen Pressefreiheit.
Natürlich kann man so argumentieren. Das ist dann aber juristische Flacherdlerei.

Solange die eine Seite durchaus nachvollziehbare Argumente bringt, und die andere Seite sich auf persönliche Angriffe auf die eine Seite beschränkt, bin ich geneigt, der einen Seite mehr zu vertrauen.

Also sobald ein verbotener Verein ein Presseerzeugnis herausgibt, genießt er besonderen Schutz, oder wie?

Sollte deiner Meinung nach ein von einem Einzelunternehmer herausgegebenes Presseerzeugnis anders behandelt werden als ein von einer GmbH herausgegebenes? Ein Einzelunternehmer fällt nicht unter das Vereinsrecht.
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Online Judge Roy Bean

Es wird hier nicht das Presseerzeugnis behandelt, sondern der Verein. Und der wird tatsächlich anders behandelt als eine einzelne natürliche Person und kann demgemäß auch verboten werden.
« Letzte Änderung: 25. Juli 2024, 13:45:09 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Das Ergebnis ist aber, dass das Compact-Magazin nicht mehr erscheinen darf, Restexemplare nicht mehr verkaufen darf und keine Internetseiten oder Social-Media-Accounts mehr betreiben darf. Damit ist dieses Presseerzeugnis praktisch gesehen verboten.
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Das Ergebnis ist aber, dass das Compact-Magazin nicht mehr erscheinen darf, Restexemplare nicht mehr verkaufen darf und keine Internetseiten oder Social-Media-Accounts mehr betreiben darf. Damit ist dieses Presseerzeugnis praktisch gesehen verboten.

Ja und?
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Offline Ba_al

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Nun wurde zum ersten Mal ein Presseerzeugnis durch Handeln der Exekutive verboten, gegen das strafrechtlich nichts vorlag. Auch wenn die Gesetze dafür nicht geändert wurden, wurde ein Präzedenzfall geschaffen und damit die Pressefreiheit reduziert (nicht abgeschafft).
Bei linksunten wurde das zum ersten Mal gemacht, auch wenn du es anders siehst, sehen möchtest und was weiß ich. Es ist ein dahingehend erprobtes Verfahren, als dass Compact der dritte Testpartner war.

 
Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind verfassungsfeindliche Vereinigungen verboten. Eine Ausnahme für Vereinigungen, die ihre verfassungsfeindliche Gesinnung durch Publikationen ausleben, gibt es zu Recht nicht, weil verfassungsfeindliche Gesinnungen gerade durch Publikationen und über das Internet transportiert werden.
Guck, das klingt doch vollkommen logisch, auch für einen Nicht-Juristen wie mich.

Man könnte aber auch argumentieren, das Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach Artikel 9 Abs. 2 GG findet seine Grenze an der im Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 1 GG ebenfalls enthaltenen Pressefreiheit.
Natürlich kann man das, aber ich halte die Argumentation von @Gelehrsamer für deutlich nachvollziehbarer. Und weil das vielleicht auch Frau Fäser so gesehen hat, hat sie sich für den erprobten Weg, weil schon zweimal vorher erfolgreich beschritten, entschieden.
Aus meiner Laiensicht war Compact und Erzeugnisse gesichert rechtsextrem und daher bestand, wie schon erwähnt, die Notwendigkeit zum Handeln. Ob die vertickten Erzeugnisse dann noch unter die Pressefreiheit fallen, das halte ich für zweifelhaft. Aber dazu wird sich bestimmt ein Gericht äußern, was die mildere Wahl der Mittel gewesen wäre, falls vorhanden.

Edit: Da lässt man sein Fenster für die Antwort offen, schon gibt es 11 neue Antworten.

Das Ergebnis ist aber, dass das Compact-Magazin nicht mehr erscheinen darf, Restexemplare nicht mehr verkaufen darf und keine Internetseiten oder Social-Media-Accounts mehr betreiben darf. Damit ist dieses Presseerzeugnis praktisch gesehen verboten.

Ich würde das als unternehmerisches Risiko betrachten. Da muss ein Geschäftsmann wie Elsässer mit leben, dass seine Geschäftsidee im Rahmen der FDGO nicht überlebensfähig ist.
« Letzte Änderung: 25. Juli 2024, 13:51:30 von lobotomized.monkey »
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Offline Gelehrsamer

Man könnte aber auch argumentieren, das Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach Artikel 9 Abs. 2 GG findet seine Grenze an der im Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 1 GG ebenfalls enthaltenen Pressefreiheit.

Grundrechtssystematisch ist Art. 9 Abs. 2 GG eine "besondere Schrankenregelung" (vgl. Höfling in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 60 mwN), die die Zulässigkeit der Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheit begrenzt. Art. 5 Abs. 1 als Grenze des Vereinsverbots zu definieren, stellt daher die Dinge auf den Kopf.

Wer eine Organisation zu verfassungsfeindlichen Zwecken ins Leben ruft, verursacht damit die Einschlägigkeit von Art. 9 GG. Auch Vergleiche mit der Tätigkeit von Einzelpersonen liegen daher neben der Sache.

Allerdings unterliegen Grundrechtsschranken ihrerseits "Schranken-Schranken", die sich aus der Bedeutung der eingeschränkten Grundrechte ergeben und insbesondere in der Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Anwendung von Schrankenregelungen manifestieren. Das soll auch für Vereinsverbote (übrigens abweichend von Parteiverboten) gelten. Meines Erachtens ist dafür allerdings im Grunde kein Raum, weil diese Aspekte mit dem Erfordernis eines "aggressiv-kämpferischen" Agierens der verbotenen / verbietbaren Organisation bereits hinreichend berücksichtigt sind. Im Übrigen sei nochmals auf die Entscheidung zu "linksunten.indymedia" verwiesen.

Ansonsten bleibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Offenbar hat "Compact" gestern einen Eilantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und damit Beseitigung der Vollziehbarkeit der Verfügung gestellt.   
 
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Das Ergebnis ist aber, dass das Compact-Magazin nicht mehr erscheinen darf, Restexemplare nicht mehr verkaufen darf und keine Internetseiten oder Social-Media-Accounts mehr betreiben darf. Damit ist dieses Presseerzeugnis praktisch gesehen verboten.

Ja und?

Wie der russische Innenminister Wladimir Kolokolzew heute bekanntgab, richtet sich das Verbot der Zeitung "The Moscow Times" nicht gegen die Zeitung, sondern gegen den Verein, der die Zeitung herausgibt. Die Zeitung darf zwar nicht mehr erscheinen, keine Restexemplare mehr verkaufen und keine Internetseiten oder Social-Media-Accounts mehr betreiben, aber da nicht die Zeitung verboten ist, sondern der Verein, handelt es sich nicht um eine Einschränkung der Pressefreiheit. Behauptungen, dass die Pressefreiheit in Russland eingeschränkt sei, sind daher als westliche Propaganda zu betrachten.

Merkst du es jetzt?

(Und nein, das soll keine Gleichsetzung von der Moscow Times mit Compact oder Wladimir Kolokolzew mit Nancy Faeser oder der russischen Regierung mit der deutschen sein. Mir ist durchaus bewusst, dass es zwischen den politischen Systemen erhebliche Unterschiede gibt, konkret dass Russland eine Diktatur und Deutschland eine Demokratie ist. Aber Deutschland soll es auch bleiben, egal welche Parteien in den Ländern und im Bund an der Macht sind.)
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Nur weil ein totalitäres Regime in missbräuchlicher Weise ein ähnliches Verbot aussprechen könnte, soll das Vereinsverbot hier - ja was? - rechtswidrig/politisch untunlich sein? Natürlich beinhaltet das Vereinsverbot auch eine Einschränkung der Pressefreiheit (etwas anderes hat nie jemand behauptet), aber vielleicht eine - Achtung, jetzt kommt's - ZULÄSSIGE.

Ansonsten merke ich nur, dass du dich in bedenklicher Weise ins Off mäanderst, dass du weder die verfassungsrechtlich vertieften Ausführungen des Gelehrsamen noch meine dorfrichterlich einfacher gehaltenen Erklärungen verinnerlichen kannst und dass ich eine Diskussion mit dir nunmehr abbrechen muss (zumal sich sonst andere an Popcorn überfressen).
« Letzte Änderung: 25. Juli 2024, 15:11:57 von Judge Roy Bean »
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Nur weil ein totalitäres Regime in missbräuchlicher Weise ein ähnliches Verbot aussprechen könnte, soll das Vereinsverbot hier - ja was? - rechtswidrig/politisch untunlich sein?

Mir geht es darum, dass man nicht einfach sagen kann, dass der Vorgang für die Pressefreiheit irrelevant ist, weil nicht das Magazin verboten wurde, sondern der Verein, der es herausgibt.
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Hat nie jemand behauptet!!!Einself!!! :facepalm: :facepalm: :facepalm:
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Der Frosch quakt, die Karawane zieht weiter.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Dazu ein paar Zitate:

Und by the way, Meinungs- und Pressefreiheit sind ja schön und gut, aber eine unwahre Tatsachenbehauptung, scheinheilig getarnt als Meinung, wird auch nicht dadurch wahrer, indem sie zehntausendfach auf Hochglanz gedruckt und am Kiosk verkauft wird. Oder einem Franzine der Camorra oder Ndrangheta wird man sicher auch keine "Meinungs- und Pressefreiheit" zugestehen wollen.

Daraus könnte man ableiten, daß die genannten Personen der Meinung sind, daß die Pressefreiheit bisher nicht geschützt war. Es wurde aber immer nach den Gesetzen verfahren, die schon geraume Zeit gelten. Nun also für den Schutz der Pressefreiheit eine Änderung der Gesetze zu fordern ist - seltsam, kann ich das so sagen? Konnten diese armen Menschen denn bislang nicht veröffentlichen, weil es keine Meinungsfreiheit gab? Oder schwafeln die einfach nur irgendwas vor sich hin, weil sie auch mal wieder in der Zeitung stehen wollen?

Ob die vertickten Erzeugnisse dann noch unter die Pressefreiheit fallen, das halte ich für zweifelhaft.
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