Nun wurde zum ersten Mal ein Presseerzeugnis durch Handeln der Exekutive verboten, gegen das strafrechtlich nichts vorlag. Auch wenn die Gesetze dafür nicht geändert wurden, wurde ein Präzedenzfall geschaffen und damit die Pressefreiheit reduziert (nicht abgeschafft).
Bei linksunten wurde das zum ersten Mal gemacht, auch wenn du es anders siehst, sehen möchtest und was weiß ich. Es ist ein dahingehend erprobtes Verfahren, als dass Compact der dritte Testpartner war.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind verfassungsfeindliche Vereinigungen verboten. Eine Ausnahme für Vereinigungen, die ihre verfassungsfeindliche Gesinnung durch Publikationen ausleben, gibt es zu Recht nicht, weil verfassungsfeindliche Gesinnungen gerade durch Publikationen und über das Internet transportiert werden.
Guck, das klingt doch vollkommen logisch, auch für einen Nicht-Juristen wie mich.
Man könnte aber auch argumentieren, das Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach Artikel 9 Abs. 2 GG findet seine Grenze an der im Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 1 GG ebenfalls enthaltenen Pressefreiheit.
Natürlich kann man das, aber ich halte die Argumentation von
@Gelehrsamer für deutlich nachvollziehbarer. Und weil das vielleicht auch Frau Fäser so gesehen hat, hat sie sich für den erprobten Weg, weil schon zweimal vorher erfolgreich beschritten, entschieden.
Aus meiner Laiensicht war Compact und Erzeugnisse gesichert rechtsextrem und daher bestand, wie schon erwähnt, die Notwendigkeit zum Handeln. Ob die vertickten Erzeugnisse dann noch unter die Pressefreiheit fallen, das halte ich für zweifelhaft. Aber dazu wird sich bestimmt ein Gericht äußern, was die mildere Wahl der Mittel gewesen wäre, falls vorhanden.
Edit: Da lässt man sein Fenster für die Antwort offen, schon gibt es 11 neue Antworten.
Das Ergebnis ist aber, dass das Compact-Magazin nicht mehr erscheinen darf, Restexemplare nicht mehr verkaufen darf und keine Internetseiten oder Social-Media-Accounts mehr betreiben darf. Damit ist dieses Presseerzeugnis praktisch gesehen verboten.
Ich würde das als unternehmerisches Risiko betrachten. Da muss ein Geschäftsmann wie Elsässer mit leben, dass seine Geschäftsidee im Rahmen der FDGO nicht überlebensfähig ist.