Für Schadensersatz wegen Amtshaftung sind streitwertunabhängig die Landgerichte zuständig (Para. 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Die Amtshaftung ist im BGB geregelt (Para. 839 BGB, die Vorschrift wird durch Art. 34 GG ergänzt).
Aber die Klage ist urst geil - glaubt der wirklich, das LG werde inzidenter die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen? Entweder wird es ihm die Klage im Hinblick auf Para. 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als derzeit unbegründet um die Ohren hauen (jedenfalls keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung), oder es wird das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerwG aussetzen.
"Ein Magazin ist kein Verein" - auf dem Niveau laufen ja die aktuellen Diskussionen. Das erinnert mich irgendwie an die Kurzgeschichte "Das selbstfahrende Bett" von Herbert Rosendorfer:
"Ein Bett ist kein Fahrzeug!" ventilierte er (der mit seinem VW Polo in einen Verkehrsunfall verwickelte Vorsitzende Richter am Landgericht Lutek, J. R. B.) sofort die obergerichtliche Rechtsprechung. "Mag sein", erwiderte der Polizist, "aber es kam von rechts."