Untechnisch gesprochen: Gerichte können gründlich (Hauptdacheverfahren) und schnell (einstweiliger Rechtschutz).
Schnelligkeit geht also auf Kosten der Gründlichkeit. Das heißt: im Hauptsacheverfahren gibt es ggf. eine Beweiserhebung (Zeugen, Gutachter, Urkunden usw.), die Beweise müssen erhoben und beurteilt werden. Das dauert. Dafür ist der Streit mit dem Urteil entschieden.
Im einstweiligen Rechtschutz wird nur summarisch geprüft, d.h. eine Beweiserhebung findet in aller Regel nicht statt, man prüft die Sache nur allgemein auf offensichtliche Fehler, ob ein schwerer Nachteil wartet und ob die Sache wirklich eilbedürftig ist. Aber nicht vertun: Gerichte geben sich im einstweiligen Rechhtschutz nicht weniger Mühe. Der Beurteilungsmaßstab ist nur ein anderer und die Richter haben Zeitdruck (nun ja, hab auch schon einsweilige Verfahren erlebt, die über ein Jahr gedauert haben).
Jetzt ist das Problem, dass man mit dem Eilrechtsdchutz keinen Geheimgang durch die Instanzen schaffen wollte. Deshalb darf da nicht die Hauptsache schon entschieden werden. Man will also nicht das Hauptsacheverfahren beschleunigen, sondern sicherstellen, dass dem Kläger kein schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, nur wil die Hauptsache ewig dauert.
Hoffentlich macht das ein Beispiel klarer: Bürger B baut ein Haus, hat aber keine Baugenehmigung. Die Behörde ordnet den Abbruch an, droht mit Ersatzvornahme an und ordnet Sofortvollzug an. B wird also morgens von ein paar Bauarbeitern geweckt, die jetzt gerne sein Haus abbrechen wollen.
Im Hauptsacheverfahren würde jetzt (durchaus und bei Berufung und Revision gerne mal über 5 Jahre und länger) geprüft, ob B jetzt einfach so hätte bauen dürfen bzw. ob die Behörde irgendeinen Fehler gemacht haben könnte (Sachverhalt richtig ermittelt? Richtige Rehtsgeundlage gefunden? Ggf. Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt?-Was Ermessen ist? Lest den Bescheid aus Boxberg, die haben das sehr schön vorexerziert).
Also beantragt B einstweiligen Rehtschutz. Er stellt den Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wieder herzustellen. Damit dürfte die Behörde den Bescheid nicht vollziehen und die Bauarbeiter müssten wieder nach Hause fahren. Denn wenn die Bude weg wäre, wäre das für B ein ziemlich schwerer Nachteil, insbesondere wenn sich herausstellte, dass die Abrissverfügung rechtsfehlerhaft war (zB weil der Bauantrag hätte genehmigt werden müssen). Und die ebenfalls erfoderliche Eilbedürftigkeit liegt auf der Hand, denn die Bauarbeiter sind ja schon da und wollen loslegen.
Allerdings kann B über den Eilrechtsschutz nicht auf Erteilung einer Baugenehmigung klagen. Oder auf Aufhebung der Abrissverfügung. Denn damit würde er eine Entscheidung in der Hauptsache erreichen. Diese Anträge würden über den Sinn des Eilverfahrens hinausgehen, einen Zustand zu bewahren, bis man Zeit hatte, die Frage zu entscheiden.
Es gibt natürlich auch hier wieder Ausnahmen, Rückausnahmen, Schlingen und Stricke, in denen man sich verfangen kann. Aber im Wesentlichen hoffe ich, das Problem allgemeinverständlich erklärt zu haben.