Ich finde das sehr interessant: Im Schätzungsbericht ist der betreffende Grunducheintrag ab Seite 36 enthalten. Das Nutzniessungsrecht wurde am 6. Oktober 2024 eingetragen:
Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke ...
räumen hiermit E.M.B. ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745ff ZGB ein.
Zum Inhalt steht weiter unten:
Inhalt
Die Nutzniessung als solche ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Nutzniessung ist übertragbar (z.B. durch Vermietung oder Verpachtung).
Die Nutzniesserin hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Grundstücke.
Die Nutzniesserin bezahlt die Zinsen der Grundpfandschulden, die Steuern, die Abgaben, die Versicherungsprämien und die Beiträge (Art. 7121 Abs. 1 i.V.m. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB) an den Erneuerungsfonds. Die Nutzniesserin übernimmt zudem die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt.
Wie im Zeitungsartikel erwähnt, kommt es auch drauf an, wie hoch ihre Schulden sind und welches Ziel die Gläubiger haben.
Ich als völliger Laie in juristischen Dingen meine, dass das Betreibungsamt nicht den maximalen Preis der Wohnung erzielen muss, es hat den Auftrag, die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen. Und die Gläubiger dürften damit auch zufrieden sein, denn sie wollen Geld, nicht unbedingt die Wohnung.
Spannende Frage ist nun, ob ein berechtigter Gläubiger den Doppelaufruf verlangt. Denn offenbar nur damit könnte das Nutzniessungsrecht gegen den Willen der Nutzniesserin gestrichen werden.