Autor Thema: Schweizer Medien zum Thema "Reichsbürger in der Schweiz"  (Gelesen 14345 mal)

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Offline Sandmännchen

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Re: Schweizer Medien zum Thema "Reichsbürger in der Schweiz"
« Antwort #45 am: 19. Mai 2026, 21:44:42 »
Man zieht von der Wohnung den Nutzwert des Wohnrechts ab, der sich aus der Lebenserwartung ergibt.

In  Deutschland geht das, glaub ich, nicht direkt. Aber eigentlich spricht nicht viel dagegen. Es geht für den Gläubiger ja nur um einen kleinen Betrag. Für einen Investor lohnt sich die Wohnung noch immer. Am Ende sind dann alle glücklich, bis auf eventuelle Erben.

P.S. Ich sehe grad, für Nießbrauch ist das Zusammentreffen von Eigentum und Nießbrauch möglich, wenn dafür ein rechtliches Interesse besteht, für Wohnrecht immer. Ich hab das aber nur im BGB nachgelesen ...

Vielleicht hätte der Kanton aber auch das Wohnrecht statt des Eigentums pfänden können - dann hat er aber noch immer Ärger mit dem Eigentümer. Deswegen ist es andersherum praktischer, da hat nur der Eigentümer den Ärger.
« Letzte Änderung: 19. Mai 2026, 21:54:03 von Sandmännchen »
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Offline Jaegg

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Re: Schweizer Medien zum Thema "Reichsbürger in der Schweiz"
« Antwort #46 am: 20. Mai 2026, 20:22:21 »
Ich finde das sehr interessant: Im Schätzungsbericht ist der betreffende Grunducheintrag ab Seite 36 enthalten. Das Nutzniessungsrecht wurde am 6. Oktober 2024 eingetragen:
Zitat
Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke ...
räumen hiermit E.M.B. ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745ff ZGB ein.
Zum Inhalt steht weiter unten:
Zitat
Inhalt
Die Nutzniessung als solche ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Nutzniessung ist übertragbar (z.B. durch Vermietung oder Verpachtung).
Die Nutzniesserin hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Grund­stücke.
Die Nutzniesserin bezahlt die Zinsen der Grundpfandschulden, die Steuern, die Abgaben, die Versicherungsprämien und die Beiträge (Art. 7121 Abs. 1 i.V.m. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB) an den Erneuerungsfonds. Die Nutzniesserin übernimmt zudem die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt.
Wie im Zeitungsartikel erwähnt, kommt es auch drauf an, wie hoch ihre Schulden sind und welches Ziel die Gläubiger haben.
Ich als völliger Laie in juristischen Dingen meine, dass das Betreibungsamt nicht den maximalen Preis der Wohnung erzielen muss, es hat den Auftrag, die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen. Und die Gläubiger dürften damit auch zufrieden sein, denn sie wollen Geld, nicht unbedingt die Wohnung.
Spannende Frage ist nun, ob ein berechtigter Gläubiger den Doppelaufruf verlangt. Denn offenbar nur damit könnte das Nutzniessungsrecht gegen den Willen der Nutzniesserin gestrichen werden.
« Letzte Änderung: 20. Mai 2026, 20:25:04 von Jaegg »
 
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Offline Anmaron

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Re: Schweizer Medien zum Thema "Reichsbürger in der Schweiz"
« Antwort #47 am: 20. Mai 2026, 20:54:04 »
Zitat
Die Nutzniesserin bezahlt die Zinsen der Grundpfandschulden, die Steuern, die Abgaben, die Versicherungsprämien und die Beiträge 

Wenn sie das nicht tut, erlischt offensichtlich nicht das Recht, es bleiben nur die aufgelaufenen Schwierigkeiten. Könnte jemand auf Erlöschen o.ä. klagen?
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Re: Schweizer Medien zum Thema "Reichsbürger in der Schweiz"
« Antwort #48 am: 21. Mai 2026, 12:22:35 »
Es hat doch niemand mit dem Nießbrauch (nicht Wohnrecht) ein Problem. Das wird von jemandem ersteigert, der darin den Wert nach dem Tod des Nießbrauchers sieht; entsprechend günstig ist der Eigentumserwerb. Der Gläubiger hat eine Forderung, die nur ein Zehntel des erzielbaren Erlöses beträgt, der wird also auch so befriedigt.

Unter diesen Umständen dürfte auch die rechtliche Grundlage für einen "Doppelaufruf" fehlen. Bloß wenn die Versteigerung nicht die Forderungen abdeckt, wäre das sinnvoll.

Und die potentiellen Erben, die zu Nicht-Erben des Hauses werden, haben nichts zu sagen.
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Re: Schweizer Medien zum Thema "Reichsbürger in der Schweiz"
« Antwort #49 am: 1. Juni 2026, 16:27:15 »
Ja, ich bin mal wieder viel zu spät dran und ich denke, meine Fragen wurden bereits beantwortet. ABer jetzt habe ich den ganzen Kram geschrieben, dann soll er auch raus.

Falls jemand Lust auf Umtriebe hat: Im Thurgau wird eine Wohnung mit dem Nutzniessungsrecht einer Staatsverweigerin versteigert  :o

Zitat
Der Schätzwert der Dachwohnung fällt mit 185’000 Franken vergleichsweise tief aus. Das hat einen besonderen Grund. Wie Roger Wiesendanger, Amtsleiter des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Thurgau, erklärt, wurde bei der Schätzung ein Nutzniessungsrecht berücksichtigt. Dieses habe sich die Eigentümerin selbst eingeräumt.

Das bedeutet: Die heutige Eigentümerin darf auch nach der Versteigerung noch in der Wohnung bleiben - und das gemäss Unterlagen des Bezirksbetreibungsamtes lebenslänglich und unentgeltlich.
[…]
Allerdings ist in einem im Amtsblatt publizierten Zahlungsbefehl zu entnehmen, dass die Frau der Gemeinde mindestens rund 11'600 Franken und dem Kanton 2400 Franken schuldet. Die entsprechenden Rechnungen sind aus den Jahren 2023 und 2024.

Sie kann sich selbst ein Nießbrauchrecht einräumen? Also in Deutschland muss man dazu meines Wissens zum Notar. Ob sie den wohl anerkannt hat?

Jetzt nehmen wir mal an, dass die Angaben zu den Schulden mit Stand 2023/24 annähernd richtig sind und gehen wir mal vorsichtig davon aus, dass sie es seither auf 85.000 Franken geschafft hat, was allerdings schon sportlich wäre. Dann darf sie die 100.000 Franken behalten, die übrig bleiben und zusätzlich kostenfrei in der Wohnung bleiben? Falls das so ist, ist das ziemlich clever. Oder es ist einfach nur doof, wenn niemand darauf bietet und es dann in die zweite Runde geht.
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Re: Schweizer Medien zum Thema "Reichsbürger in der Schweiz"
« Antwort #50 am: 1. Juni 2026, 17:45:29 »
In einem Post weiter oben stand, daß sie die Nebenkosten, Steuern und diese Rücklagen für Reparaturen selbst tragen muss.
 
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