Merkwürdig, dass man von Michi nichts mehr hört.
Eigentlich nicht. Das Ding hier ist zwar schon etliche Jahre her
http://www.frag-einen-anwalt.de/widerspruch-gegen-Aufhebung-der-Bewaehrung-wurde-abgelehnt-was-kann-ich-nun-noch-tun--f70167.htmlaber die Aussage
...
Gemäß § 56 f Abs.1 Nr.1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dem ersten Anschein nach haben Sie diese Voraussetzung erfüllt. Wie sich aus der Formulierung des §56 f Abs. 1 Nr.1 StGB ergibt, erwächst für das Gericht hieraus die Pflicht zum Widerruf der Bewährung. Nur ausnahmsweise darf nach Abs. 2 der Vorschrift vom Widerruf abgesehen werden, wenn es ausreicht, dass
- weitere Auflagen oder Weisungen erteilt werden [insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen], oder
- die Bewährungszeit zu verlängern.
dürfte vom Grundsatz her zutreffen. Die Bestellung eines Bewährungshelfers hatte ja bei Dienelt schon nichts gebracht.
Seine letzte Aktivität war das Video am 15., danach nichts mehr.
Das darin Geschilderte dürfte aber schon für sich genommen, zumindest aber zusammen mit der tatkräftigen Mitorganisation des "Reudener Stadtfestes", für eine Ingewahrsamnahme gereicht haben. Und das Sonnenstaatland hat natürlich auch wieder dafür gesorgt, daß den Behörden nichts entgeht.
Wollte ihn die Polizei in Reuden nicht dabei haben?
Vermutlich nicht, wozu auch. Dienelt hatte den Widerruf der Bewährung schon vorher auf Grund seines beharrlichen Verstoßens gegen die Auflagen angedroht bekommen und in dem Video bekräftigt, damit fortfahren zu wollen. Nach § 56f Absatz 1 Nr. 2 und 3 StGB reichen auch Dienelts Vorleistungen schon aus, um das Versprechen einzulösen. Da muß man nicht noch eine vollendete Straftat dazukommen lassen.