Lustig, der Fall auf den sich der Herr Busse bezieht ist genau der von mir oben angegebene:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%20658/132. Diesen Anforderungen genügt die sowohl per Telefax als auch mit normaler Post übermittelte Beschwerdeschrift der StA nicht. Zwar kann die sachbearbeitende Staatsanwältin aus dem Bearbeiterhinweis und der maschinenschriftlichen Unterschrift nachvollzogen werden. Mangels handschriftlicher Unterzeichnung oder zumindest einem Beglaubigungsvermerk kann der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnommen werden, ob sie mit Willen der Verfasserin in den Rechtsverkehr gelangt ist. Es war deshalb bei Eingang der Beschwerde beim LG lediglich einen Tag nach Zustellung des Beschlusses nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Beschwerdeschrift nur um einen Entwurf handelte, der versehentlich in den Rechtsverkehr gelangt war.
Außerdem gilt im Strafrecht:
Abschnitt 149 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Der Staatsanwalt hat die Reinschrift der Rechtsmittel- und der Begründungsschrift handschriftlich zu unterzeichnen.
Hat mit Verwarnungsgeldangeboten nix zu tun und die Beschwerde wurde auch entgegen der in der Behörde (Staatsanwaltschaft) geltenden Verfahrensanweisungen (siehe RiStBV) erstellt.
Und mit den Briefen der BaFin hat das auch nix zu tun, weil bei denen ist die Beglaubigung handschriftlich unterschrieben und gesiegelt. Und das reicht nach dem Urteil vom Gemeinsamen Senat allemal.