Auf der Homepage des KRD findet sich eine Argumentation, die begründen soll, warum diese Einbildung ein Staat sein soll. Dort heißt es:
1.7 Ist das Königreich Deutschland als Staat anerkannt?
Bisher fand keine Anerkennung statt. Eine solche wäre zwar hilfreich, doch an sich benötigt das Königreich Deutschland keine Anerkennung eines anderen Staates oder des Verwaltungsgebildes Bundesrepublik Deutschland, um ein Staat zu sein oder als solcher zu handeln. Es wurde durch Abspaltung (Sezession) völkerrechtskonform geschaffen und erfüllt alle Kriterien eines Staates. (…). Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Recht auf friedliche Sezession und das Prinzip der Subsidiarität sind wichtige Pfeiler im Völkerrecht und bilden neben anderen Aspekten die Grundlage für die legale Gründung des Königreiches Deutschland.
und
7.1 Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde das Königreich Deutschland gegründet?
Das Sezessionsrecht wird aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker abgeleitet. Das defensive Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht eines Staatsvolkes, über die eigene Staatsform frei zu entscheiden. Mehr Informationen und Hintergründe über das Sezessionsrecht ist hier, hier und hier zu finden.
Mit dem Territorialverwalter des Deutschen Reiches (in Form der Oberfinanzdirektion und dem Finanzministerium der BRD) wurde 2009 eine konsensuale (einvernehmliche) unechte Sezession ausgehandelt und 2012 durch die Staatsgründung bewirkt.
„Unechte Sezession“ bedeutet die Beseitigung eines völkerrechtswidrigen Territorialstatus, mit dem Ziel, den völkerrechtskonformen Zustand wiederherzustellen.
(
https://koenigreichdeutschland.org, Rubrik „Wissen&Recht/Fragen und Antworten“)
Es ist relativ einfach, diese Behauptungen als das zu entlarven, was sie sind, nämlich ein Lügenkonstrukt.
Es gibt tatsächlich eine Rechtsquelle, die verbildlich Auskunft gibt, zu welchen Zwecken das Gebiet der Bundesrepublik bzw. die Territorien der Bundesländer verändert werden können und welches Procedere hierbei einzuhalten ist.
Diese Quelle ist das Grundgesetz und entsprechende Vorschriften finden sich im Artikel 29.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
( Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Wie man unschwer erkennen kann, liegt beim KRD keine der hier erwähnten Voraussetzungn (Bundesgesetz, Staatsvertrag, Volksentscheid, -befragung, -begehren) vor.
Ausgeschlossen ist auch, daß eine Staatsgründung zwischen einem Bundesministerium und einer Oberfinanzdirektion und einem Privatmann (Fitzek) ausgehandelt werden kann.
Ebenso ausgeschlossen ist es, daß die genannten Institutionen gegen die Verfassung handeln würden.
Im übrigen müßte ja ein Dokument existieren, das das Ergebnis dieser Aushandlung fixiert. Wie wäre es denn, wenn dieser Text veröffentlicht würde? Oder geht das nicht, weil gar keine Aushandlung stattgefunden hat?
Ebenso unklar ist, wieso sich das Krankenhausgelände in Wittenberg in einem „völkerrechtwidrigen Zustand“ befunden haben soll, der durch die Staatgründung angeblich korrigiert wurde. Bei einem Grundstück dürfte das aus (völker)rechtlichen Gründen nicht möglich sein.
Zum weiteren Argument Fitzeks gibt es erfreulicherweise eine Dissertation von Dr. Gabriele Dördelmann mit dem Titel „Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten“ (Erfurt 2002. Liegt als PDF vor:
https://d-nb.info/966434986/34).
Hierin geht sie auch auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein und geht u. a. der Frage nach (s.34f), wie ein Volk eigentlich definiert ist.
Sie verweist auf eine Definition der UNESCO, die folgende Kriterien nennt: 1. eine gemeinsame historische Tradition, 2.rassische oder ethnische Identität, 3.kulturelle Homogenität, 4.sprachliche Einheit, 5.religiöse oder ideologische Affinität, 6.territoriale Verbindung, 7.gemeinsames Wirtschaftsleben. Sie fügt dieser Liste noch zwei Punkte hinzu, nämlich 8.Gruppenidentität i. S. von Selbstdefinition und 9.ein traditionelles Siedlungsgebiet.
Diese Kriterien werden von Fitzek und seinen Anhängern nicht erfüllt, außer vielleicht der Gruppenidentität infolge eines verpeilten Bewußtseins.
Außer durch ihre bewußtseinsmäßige Verblendung unterscheiden sie sich nicht von der Bevölkerung der Bundesrepublik oder Sachsen-Anhalts. Sie sind nicht als ein Volk, im Sinne eines Kollektivs mit übereinstimmenden Merkmalen, wie den oben genannten, erkennbar.
Im übrigen wäre es der Witz des Jahrhundert, das Wittenberger Krankenhausgelände als traditionelles Siedlungsgebiet anzunehmen.
Infolge des fehlenden Volkscharakters können Fitzek und seine Vasallen sich nicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen.
Daraus folgt, daß dieses „Königreich Deutschland“ keine Rechtsgrundlage besitzt und daß der selbsternannte Oberste Souverän nur eine billige Imitation eines Prinzen Karneval ist. Als Staatshymne wäre der Narhalla-Marsch sehr zu empfehlen.
Für die Behörden der Bundesrepublik besteht absolut kein Grund, sich vom Fitzekschen Staatsgeschwafel irritieren zu lassen.