Autor Thema: International Common Law Court of Justice, Vienna  (Gelesen 71434 mal)

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Offline kairo

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #75 am: 20. Juli 2015, 09:38:15 »
Die Jungs sind wirklich zum Piepen. Sie meinen, ICJ sei die englische Abkürzung für den Internationalen Strafgerichtshof. Es handelt sich aber um den Internationalen Gerichtshof (IGH, engl.: International Court of Justice). Der IStGH heißt auf Englisch ICC, International Criminal Court.

Na ja, wir kennen das, unsere werte Kundschaft ist nicht in der Lage, zwei Institutionen voneinander zu unterscheiden, deren Name sich entfernt ähnelt. Wenn beide auch noch ihren Sitz in der selben Stadt haben, ist alles aus. So ähnlich läuft das mit dem Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, obwohl die schon an verschiedenen Orten sitzen (Luxemburg und Straßburg).

Ach, hier ist noch so eine Perle der Weisheit. Dem ICJ haben sie geschrieben (Hervorhebung von mir):

Zitat
This notice is for you to know that the International Common Law Court of Justice, Vienna has been founded on the 19.06.2014 and it has started its work on 1.07.2014. It does not understand any civil or criminial law statutes in any country.

(https://www.iccjv.org/legitimation)

Wie wahr, wie wahr. Wie hieß es schon damals in Delphi:

"Erkenne dich selbst. Ich habe dafür jetzt keine Zeit."
« Letzte Änderung: 20. Juli 2015, 09:42:05 von kairo »
 

Offline Noldor

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #76 am: 20. Juli 2015, 11:58:35 »
Deppentranslator Deutsch-Englisch:

unterstehen-understand

Ich übergebe mich vor Lachen- I overgive me before laughter.
 

Offline Grille

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #77 am: 22. Juli 2015, 14:55:47 »
Ein paar Details zusätzlich: Hinter dem Sheriffspektakel in Österreich stehen zwei gescheiterte Politiker des gescheiterten BZÖ (Bündnis Zukunft Österreich) des mit dem Auto schwer alkoholisiert an einer Kurve endgültig gescheiterten Defraudanten und Politikers Jörg Haider. 

https://gurufalle.wordpress.com/2015/05/24/ich-will-sheriff-werden/


 

Offline Richard Sharpe

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #78 am: 22. Juli 2015, 15:05:27 »
Deppentranslator Deutsch-Englisch:

unterstehen-understand

Ich übergebe mich vor Lachen- I overgive me before laughter.

Es kann auch sein, dass sie das von den 'Freemen-on-the-land' haben, denn die kämpfen auch schwer mit ihrer eigenen Sprache.
Zitat
A lot of freeman ideas revolve around bizarre interpretations of entries in Black's Law Dictionary — a favourite reference for freemen — and inventing or seeing distinctions where there are none to support their beliefs (such as "policeman" versus "police officer," "understand" versus "stand under," words in CAPITALS having a different legal meaning to those in lower-case, etc.).
http://rationalwiki.org/wiki/Freeman_on_the_land#How_it_works_.28or_not.29
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Offline Gutemine

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #79 am: 22. Juli 2015, 16:09:25 »
Ein paar Details zusätzlich: Hinter dem Sheriffspektakel in Österreich stehen zwei gescheiterte Politiker des gescheiterten BZÖ (Bündnis Zukunft Österreich) des mit dem Auto schwer alkoholisiert an einer Kurve endgültig gescheiterten Defraudanten und Politikers Jörg Haider. 

https://gurufalle.wordpress.com/2015/05/24/ich-will-sheriff-werden/

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Siehe auch die dortigen Links. ;)
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Offline A.R.Schkrampe

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #80 am: 22. Juli 2015, 19:36:17 »
Ein paar Details zusätzlich: Hinter dem Sheriffspektakel in Österreich stehen zwei gescheiterte Politiker des gescheiterten BZÖ (Bündnis Zukunft Österreich) des mit dem Auto schwer alkoholisiert an einer Kurve endgültig gescheiterten Defraudanten und Politikers Jörg Haider. 

https://gurufalle.wordpress.com/2015/05/24/ich-will-sheriff-werden/

War das nicht ein NWO-Mord? Und warum wurde das SSL noch nicht dafür verantwortlich gemacht? Wir haben so viel Dreck am Hacken, von Hagelschlag über Bahnstreiks bis hin zum Völkermord [@Newbies: ehrlich jetzt, das wurde uns ernsthaft vorgeworfen  :facepalm: ) da wird es doch noch für eine plattgemachte Ösi-Hackfresse reichen.
 
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Offline kairo

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #81 am: 22. Juli 2015, 21:25:30 »
War das nicht ein NWO-Mord? Und warum wurde das SSL noch nicht dafür verantwortlich gemacht?

Tja ... gelernt ist gelernt.
 

Offline teobald.tiger

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #82 am: 8. August 2015, 18:22:28 »
Die Durchgeknallte vom Walknerhof hat im Netz eine neuere Erklärung (15.01.2015) der OPPT Truppe um Heather aufgegabelt und beschwert sich jämmerlich darüber, das diese englische (!!!) "Pressemitteilung" nirgends veröffentlicht wird!

http://www.spirit.kauwila.net/wordpress_kauilapele/toppt_CURRENT_STATE_1111.1.pdf

Dass man dieses esoterische Geblubber wohl überhaupt nicht (in eine einigermassen verständliche) Sprache übersetzen könnte - dafür haben die Verfasser definitiv zu viele (illegale) Drogen genommen!  :facepalm:
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Offline Gutemine

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #83 am: 26. Februar 2016, 07:59:46 »
Bitte vor dem Lesen PC großräumig sichern....die Deppen vom ICCJV haben jetzt wohl wirklich eine Klage beim ISTGH eingericht.

https://link.sonnenstaatland.com/iwRZd+

http://iwRZd

Zitat
Internationaler Strafantrag ICCJV vs Republik Österreich eingebracht und übergeben an den Prosecutor am 17.02.2016 wegen vorsätzlicher Begehung von Tathandlungen an dem Völkerrechtsubjekt ICCJV mit Diplomatenstatus durch Angriffe im Sinne von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche auch nach innerstaatlichem Recht (hier Österreich) mit Strafe bedroht sind.

Die Republik Österreich verweigert seit 16.07.2014 nicht nur jegliche Kommunikation mit dem ICCJV, sondern setzt Behinderungs- und Verfolgungs-maßnahmen, die sämtliche aktendokumentiert sind und unzählige Existenzen vernichtet haben.

Die Verfolgungshandlungen stellen einen extremen Völkerrechtbruch durch Missbrauch der Staatsgewalt in Österreich dar, weil es jeder Gemeinschaft von Menschen unbenommen ist sich friedlich zu vereinigen und die Summierung der Zusammenschlüsse länderübergreifend zur Gerichtsgründung führte.

Zusätzlich zu den ständigen Vereitelungshandlungen, gegen die dabei betroffenen vereidigten Organe und Mitglieder sowie Unterstützer und Anhänger des ICCJV, der auf internationalen Rechtgrundlagen basiert, welche ununterbrochen in Österreich verleumdet, bloßgestellt, willkürlich verfolgt und ihnen das Eigentum entzogen und die Existenz vernichtet wird, durch rechtwidrige Aktionen von Organen der belangten Behörden der Republik Österreich.

Dazu wird ausgeführt, dass das Verhalten eines Staatsorganes oder eines zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ermächtigten Menschen oder Stelle als Handlung im Sinne des Völkerrechtes zu werten ist, wenn das Organ, der Mensch oder die Stelle in dieser Eigenschaft handelt, selbst wenn sie ihre Kompetenzen überschreiten oder Weisungen zuwiderhandeln, mit der Massgabe, dass dies auch für rechtwidrige Weisungen gilt und auch hier das einzelne Organ persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines völkerrechtverletzenden Staates ist in der Resolution der Generalversammlung auf Grund des Berichtes des Sechsten Ausschusses (A/56/589 und Corr.1) 56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen geregelt.

Die Auflistung der "Angeklagten" lasse ich jetzt mal weg, dass sind alleine mindestens 4 oder 5 Seiten, da ist quasi die gesamte Regierung und alle am Fall "Michaela Walkner" Beteiligten dabei, bis zum kleinsten (Hilfs)Polizisten.  :facepalm: :facepalm:

Zitat
Begründung des Internationalen Strafantrages

Als eigenständiges internationales Gericht mit völkerrechtlichem Status, aufgrund des beigefügten und angenommenen Gründungsvertrages, führen wir vorerst allgemein innerstaatlich und international rechtlich aus, dass eine friedliche Zusammenkunft von rund 250 Menschen und deren Personen, die auf einen Sachwalter Betrug hingewiesen haben, nicht nur gestört nach nationalem §§ 284, 285 StGB, sondern diese Menschen durch zumindest 60 Polizeiorgane im Sinne behördlicher Willkür gefangen genommen wurden, was einen halben Tag andauerte, sodass das Tatbild nach nationalen § 99 StGB erfüllt ist.

Zusätzlich kam es bei diesen Vorgängen zu einem Gemetzel im Sinne von Folter nach § 312a StGB durch Amtsträger nach der genannten Gesetzesstelle, wobei sowohl körperliche als auch seelische Leiden absichtlich durch Einschüchterungsmethoden der Polizei im Sinne von Nötigung zugefügt wurden.

Auf den Folterbegriff des Folterübereinkommens der UNO wird verwiesen, den der Tatbestand des § 312a übernommen hat. Es traten demnach auch körperliche Schmerzen bei den Opfern auf und Traumatisierungen, die gemäß der Forschungsarbeiten der freien Universität Berlin bis zu zwei Jahren andauern können. In Einzelfällen bleiben Dauerfolgen bestehen. Der Schaden der Opfer ist auch durch Vernehmung zu messen, wobei kein österreichischer Sachverständiger für Medizin beigezogen werden darf.

Ein ganzes Dorf wurde abgesperrt, sodass weitere Helfer nicht mehr zu Hilfe kommen konnten und somit das Tatbild des Landzwanges nach nationalem § 275 StGB gegeben ist, wobei davon mindesten 800 Personen bis 1000 Personen umfasst sind.

Primär ist aber schwere Folter gegeben. Fesselung friedlicher Menschen mit Kabelbinder und Fesselspuren. Einzelne haben geblutet.

Menschen lagen zerstört am Boden, z.B. fiel einer mit dem Hinterhaupt auf einen Stein, wobei alle mit Polizeihunden in Furcht und Schrecken versetzt wurden. Die vorgangsweise erinnert bei diesen Vorgängen nahezu an einen Holocaust, wobei Österreich auch im Dritten Reich hier führend war.

Die Menschen mussten alles passiv hinnehmen und waren den Obwalten der Polizei hilflos ausgeliefert. Die Menschen wurden einzeln gefesselt und in Mannschaftswagen abtransportiert. Auch dies mussten sie passiv hinnehmen.

Die Vorgänge erinnern an Holocaust. Die Vorgänge waren insoweit rechtwidrig, weil der Abtransport in einen von der EU geförderten Kindergarten staatfand. Wobei diese Personen dort teilweise mit Kabelbinder gefesselt festgehalten wurden und der Rest der nicht dorthin Verfrachteten ist zu Hilfe eilend nachgekommen und wurde vor dem Rolltor ausgesperrt. Weitere Dorfbewohner konnten wegen Straßensperren nicht mehr zu Hilfe kommen.

Einzelne Außenstehende wurden strafweise in die Halle mit Gewalt „vis absoluta“ verfrachtet. Es kam zu Nervenzusammenbrüchen. Trinkwasser wurde lange verweigert.

Die gesamten Vorgänge wurden von Dritten gefilmt, uns zugespielt, sodass kein Beweisverwertungsverbot besteht. Die Menschen wurden von den Polizeiorganen personendatenmäßig erfasst und gezwungen durch Pressionshandlungen die Fahrzeugschlüssel herauszugeben um anschließend ohne Zeugen die Fahrzeuge durchsucht.

Es gibt 250 Zeugen und viele Geschädigte, die als Opfer nach der österreichischen Strafprozessordnung anzusehen sind.

Vorsätzlicher Begehung von Tathandlungen an dem Völkerrechtsubjekt ICCJV

Vorausgeschickt wird, dass das Internationale Gericht ICCJV am 19.06.2014 in Wien gegründet wurde, wie dem IGH und ISTGH mit direkter Eingabe ICCJV Case Nr.:ISTGH-2015-1201-1-DH am 03.12.2015 mittels zweier Handakte ausführlich mitgeteilt wurde.

Die Tätigkeit des internationalen Gerichtes ICCJV wird durch rechtwidrige Handlungen fortlaufend vereitelt und werden innerstaatliche Maßnahmen gesetzt, wie oben näher ausgeführt, wie Folter, sodass schwere Menschenrechtverletzungen vorliegen.

Nach der allgemeinen Völkerrechtlehre ist hier die Republik Österreich bei ihren hoheitlichen Handlungen nicht mehr legitimiert, sodass die eigene Staatenimmunität aufgrund des Völkergewohnheitsrechtes erlischt, weil hoheitliche Handlungen der Republik Österreich gröblich im Sinne von Folter an 250 Personen missbräuchlich gesetzt wurden.

Wobei zu bedenken ist, dass hier eine Person eine gesamte Familie hat, was zu 90 % zutrifft, wobei im Familienverband sich auch Kinder befinden, sodass im Minimum tausend Menschen betroffen sind und der Schaden aufgrund des verursachten Elends Beträge überschreitet, die vorerst mit einem Teilbetrag von 25 Millionen Euro angesetzt werden und Sachverständige verschiedener medizinischer Fachrichtungen und für Einkommensverlust beizuziehen sind.

Da die Folter vorsätzlich erfolgte, ist jedweder Verdiensteingang zu berücksichtigen, wobei aufgrund des Zusammenwirkens der international Angeklagten alle gemeinsam und jeder für sich haftet beziehungsweise haften.

Hier wird noch einmal auf den Folterbegriff nach Artikel 3 EMRK, Artikel 5 AMER und Artikel 7 IPBPR (UNO Pakt 2) sowie auf das UNO Folterübereinkommen verwiesen (UN Antifolterkonvention-Resolution 3452). Österreich hat den Vertrag am 29.07.1987 ratifiziert.

Österreich hat hier keine Ausführungsgesetze erlassen und lässt Willkür obwalten, sodass auf Artikel 3 EMRK bezuggenommen wird, der „self-executing“ ist.

Zusätzlich zu den ständigen Vereitelungshandlungen, gegen die dabei betroffenen vereidigten Organe und Mitglieder sowie Unterstützer und Anhänger des ICCJV, der auf internationalen Rechtgrundlagen basiert, welche ununterbrochen in Österreich verleumdet, bloßgestellt, willkürlich verfolgt und das Eigentum entzogen und die Existenz vernichtet wird, durch laufende rechtwidrige Aktionen der Republik Österreich.

Es geht hier um eine Gruppe von mehreren tausend Menschen und auch verschiedener Nationen im Sinne eines Verstoßes auf das allgemeine Recht auf Leben und Freiheit.

Es liegt nicht nur eine Missachtung des Völkerechtes, sondern eine Missachtung eines international anerkannten Gerichtes vor, das durch die Gemeinschaft der souveränen Menschen gebildet wurde.

Die Republik Österreich verweigert seit 16.07.2014 nicht nur jegliche Kommunikation mit dem ICCJV, sondern setzt Behinderungs- und Verfolgungsmaßnahmen, die sämtliche aktendokumentiert sind und unzählige Existenzen vernichtet haben. Konkret wurden Hausdurchsuchungen unverhältnismäßig ohne jedwede rechtliche Deckung mit entsicherter Waffengewalt durchgeführt und Eigentum grundlos konfisziert.

Selbst nach Untersuchung von beschlagnahmten Computern und anschließender Aufgabe des angeblichen Tatvorwurfes wurde das Eigentum weiter, trotz wiederholter Rückgabeaufforderungen, nicht wieder herausgegeben und bewusst Unternehmen vernichtet.

Die ordentlich gewählten und vereidigten Organe des ICCJV werden nur seitens von der Republik Österreich in einer in der Geschichte einzigartigen Verfolgung und gegen jegliche internationale Bestimmungen verstoßend verfolgt, sodass eine Etablierung in der Schweiz erforderlich war.

Die Verfolgungshandlungen stellen einen extremen Völkerrechtbruch durch Missbrauch der Staatsgewalt in Österreich dar, weil es jeder Gemeinschaft von Menschen unbenommen ist, sich friedlich zu vereinigen und die Summierung der Zusammenschlüsse länderübergreifend zur Gerichtsgründung führte.

Der Fall zeigt, das in Österreich das „ius cogens“ das allgemeine Völkerrecht missachtet wurde, welches vom Gesichtspunkt des Vernunftrechtes im alten Rom anerkannt wurde, welches im Zeichen des Wolfes gegründet wurde.

Der gegenständliche Fall - die Torpedierung des ICCJV Gerichtes erinnert, wie aufgezeichnet, an die Situation des „Holocaust Law“ zur Zeit der Rechtlage in Österreich vor dem 01.05.1945. Gemessen an dem geschilderten Gräuel und Folteraktionen, welche durch Dritte übermittelte Filme absolut bewiesen sind.

Bei dem gesamten Vorgehen handelt es sich um ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wobei dies bereits historisch Anlass für internationale Gerichte war.

Hinsichtlich des automatischen Diplomatenstatus der Organe des ICCJV durch Vereidigung, Schwur und Unterschrift auf das eigene Wiener Statut des International Common Law Court of Justice Vienna und der damit verbundenen Annahme der internationalen Rechtgrundlagen Naturrecht, Menschenrecht, Völkerrecht und allgemeine Rechtsprechung, welche „self-executing“ sind, stellen die vorsätzliche Begehung von Tathandlungen durch Teilnahme der angezeigten österreichischen belangten Behörden und deren angezeigten Organe an Angriffen gegen das Völkerrechtsubjekt ICCJV, welche auch nach innerstaatlichem Recht (hier Österreich) mit Strafe bedroht sind, auch international einen Völkerrechtsbruch dar, der ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt.

Das quantitative Element ist gegeben durch eine große Anzahl von Opfern, welches sich auf ein großes geographisches Gebiet bezieht. Ein systematisches qualitatives Element liegt vor, weil der Entzug des Menschenrechtes rechtlicher, physischer und ökonomischer Natur gegeben ist, welches sich hier nicht nur gegen die Organe des ICCJV richtet, sondern auch gegen Einzelpersonen, hier in der Funktion als Gerichtsgründer, gerichtet haben.

Von Relevanz ist, dass gegen die Organe des ICCJV Lebensbedingungen geschaffen wurden um diese zumindest teilweise zu vernichten. Auch erfolgten, siehe oben, Zufügungen großer körperlicher und seelischer Leiden, wobei hier unzulässige rechtliche Sanktionen erfolgt sind.

Auch liegt international rechtlich ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor, indem schwere seelische und körperliche Leiden einer großen Anzahl von Menschen zugefügt wurden.

Sowohl beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist vorzutragen, dass ein Verstoß gegen das Völkerrecht massiv gesetzt wurde.

Konkret liegen Verstöße vor gegen:

Artikel 2 UN Charta durch Bruch der souveränen Gleichheit aller Mitglieder;

Artikel 6 UN Charta Beharrliche Verletzung der Charta;

Artikel 95 UN Charta gemäß cit. leg. kann die Beilegung von Streitigkeiten zugewiesen werden, wobei dies aufgrund eines Dokumentes zugunsten des ICCJV zugewiesen werden kann;

Artikel 105 UN Charta cit. leg. in Anlehnung durch „lege ferenda“ Beschützung der Immunitäten.

Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge als Quelle des Völkerrechtes und der friedlichen Zusammenarbeit, wobei hier die Charta der Vereinten Nationen herangezogen wird und die Vereinbarung auf Staaten nach Artikel 1 Anwendung findet, wobei trotz rechtlich fundierter Aufforderung aus besonderen Gründen eine Verweigerung zur Vertragszustimmung erfolgte ohne seine Absichten bekanntzugeben, sodass von einer vorläufigen Anwendung des Vertrages auszugehen ist. Eine Aufforderung ist erfolgt im Hinblick auf die völkerrechtliche Blockierung, wobei von einer völkerrechtlichen Akzeptanz auszugehen sein wird. Allgemein ist auszuführen, dass die Völkerrecht Verträge und das Völkergewohnheitsrecht „ipso iure“ zur Anwendung gelangten.

Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1969 gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wobei auch internationale Organisationen, die nicht Vertragspartei sind, zu schützen sind.

Verstoßen wurde gegen Artikel 5 der Missachtung eines Gründungsvertrages der international angenommen wurde;

Verstoß gegen Artikel 27 hier Missachtung des innerstaatlichen Rechtes der Republik Österreich mit internationaler Bezogenheit im Sinne von Folterverbot auf Basis des UNO Folterabkommens;

Verstoß nach Artikel 31 Abs. 3 c gegen einschlägige Völkerrechtsätze;

Verstoß nach Artikel 53 gegen zwingende Normen des allg. Völkerrechtes „ius cogens“.

Der Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen leitet sich bereits aus der Gesamtheit der Präambel ab, wonach Völker aller Staaten die besondere Stellung des Diplomaten anerkannt haben, wobei unter der Bekräftigung des Grundsatzes die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind.

Durch Annahme der UN Charta durch den ICCJV und deren Organe kommen die Bestimmungen dieses Übereinkommens allgemein zur Anwendung.

Die Bekanntgabe der Diplomatie konnte aufgrund der fortlaufenden Torpedierungshandlungen der Republik Österreich erst kurzfristig übermittelt werden.

Der Standort des ICCJV musste, wie ausgeführt, in die Schweiz verlegt werden.

Die Aufnahme aller konsularischen Beziehungen erfolgte vom Büro in der Schweiz.

Es handelt sich hier völkerrechtlich um eine aufgrund der Vorgänge durch eine völkerrechtlich gegebene planwidrige Lücke die als "Uneigentliche" zu bezeichnen ist, welche durch Analogie der Völkerrechtordnung als geschlossen anzusehen ist und sich von der naturrechtlichen Wurzel des Völkerrechtes als „ius cogens“ ableitet, wobei das Europäische Unionsrechtes sich mangels Anerkennung zu gemeinsamen Rechtgrundsätzen entwickelte und aufgrund der Statuten des ICCJV Gerichtes und völkerrechtlich als dispositives Recht anzusehen ist ohne das ein Disput der in Rede stehenden Rechtnormen bei den Vorgängen geklärt werden braucht.

Auch die Republik Österreich ist zu einer Transformation hier verpflichtet ohne dass ein Staatsvertrag nach Artikel 50 Bundes-Verfassungsgesetz erforderlich ist.

Es ist daher aufgrund des Inhaltes von einer genehmigungsfreien Vorgangsweise auszugehen ohne dass den Wiener Vertragsrechtkonventionen formell zu entsprechen ist, welche für die Anerkennung formell Willkür obwalten lässt.

Die Wiener Vertragskonvention stellt genau genommen ein legislatives Unrecht dar, welches in keiner anderen völkerrechtlichen Vereinbarung erkennbar ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des ICCJV ergeben sich bereits aus der Präambel.

Die Völkerrechtsubjektfähigkeit ist daher nicht nur gegeben, sondern völkerrechtlich vorhanden, aufgrund des eigenen schon immer gegebenen Selbstbestimmungsrechtes der Gemeinschaft der Menschen sich selbst zu organisieren, was durch schriftliche Willenserklärungen erfolgte.

Aufgrund des Vertrages als „contract sozial“ (siehe Jean Jacques Rousseau) mit dem Zweck anarchischen Zuständen ein Ende zu bereiten, was auch durch die Gerichtsgründung des ICCJV gelungen ist.

Es darf nicht übersehen werden, das die Republik Österreich gegen ihre eigenen Hoheitsrechte verstoßen hat und sich diese verfassungsrechtlich „ad absurdum“ geführt hat.

Zudem hat die Geschichte der Gerichtsgründung des ICCJV gezeigt, dass Österreich gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung verstoßen hat, wobei hier Verwaltungsbehörden, auf Grundlage der nicht vom der Bevölkerung beschlossenen Verfassung, die tatsächlich lediglich ein Gesetz ist und die der Bevölkerung aufoktroyiert wurde, zum Ankläger wurden.

Abgesehen, davon das der Grundsatz der Gewaltentrennung in keiner Weise eingehalten wird, gibt es eine Gesetzesmaschinerie in Österreich, die nicht einmal in der Gesamtheit von einem überdurchschnittlichen Rechtwissenschaftler beherrscht werden kann und eine Gesetzesbildungsmaschinerie vorliegt und ungeprüft Gesetze erzeugt werden, die auch vom österreichischen Bundespräsidenten laufend unterfertigt werden und auch im nach hinein durch Novellen Reparaturen erfolgen müssen.

Es handelt sich dabei um eine nicht beherrschende Diktatur der Rechterzeugung nahezu aller Rechtgebiete. Eine Serie von Gesetzen und Novellen unzähliger Rechtgebiete ist am 01.01.2016 nahezu unüberschaubar in Kraft getreten. Ohne das eine Legisvakanz als Übergangsfrist eingeräumt wurde. Dies hat es in der Österreichischen Rechtgeschichte bisher nicht gegeben und geht die Gesetzesflut weiter.

Der einzelne Mensch ist diesem System hilflos ausgeliefert und wird durch diese Vorgänge seines Vermögens und der wirtschaftlichen Existenz beraubt. Dazu kommt, dass ein eigenes Richterrecht zusätzlich die Gesetze nicht einhält und kommt es zu Fehlurteilen, die in der Statistik bekannt sind.

Die Verstöße die zur Gerichtsgründung des ICCJV führten, sind zusammenfassend als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen.

Hinsichtlich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13.02.1946 halten wir völkerrechtlich fest, dass die Satzung und Privilegien und Immunitäten der Vereinigten Nationen in dem Wiener Statut des International Common Law Court of Justice Vienna vollumfänglich mit Wirkung zum 19.07.2014 aufgenommen wird.

Die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigten Nationen kommen damit den gewählten und vereidigten Organe des ICCJV aufgrund der damit verbundenen Annahme der internationalen Rechtgrundlagen Naturrecht, Menschenrecht, Völkerrecht und allgemeine Rechtsprechung vollinhaltlich zu.

Die Missachtung der Vorrechte und Immunitäten in Verbindung mit dem internationalen Völkerrecht bewirkt Verstöße die international einer Klage zugeführt werden aufgrund derer die Rechtbrüche festzustellen sind, woraus sich die Obligation zur Leistung von Schadenersatzforderungen, je nach Fall, auf Grundlage der internationalen völkerrechtlichen Vereinbarungen beurteilt werden. Und auch exekutiv durch den ISTGH in Den Haag anzuordnen sein wollen.

Hinsichtlich des widerfahrenen Unbills ist die Bewertung materiell und immateriell entsprechend der Usancen vorzunehmen, wobei die Summierung der völkerrechtlichen Delikte näher ausgeführt, sowie nach Prüfung der Beweise festgestellt werden wolle und auf dieser Rechtgrundlage die Verurteilung im Sinne dieser Ausführung postuliert wird.

Die obigen Ausführungen dienen zu ihrer Information.

Die Internationale Klage wird beim ICCJV - International in Müllheim, Schweiz geführt.

 

Müllheim, Schweiz am 2016-02-12

 

 

m. bxxx                                                                                         t. kxxx

  Court Director                                                                     Clerk of the Court

 

Seal of the Court

Ergeht in Kopie auch an:

    Rechtsanwaltskammer NÖ St. Pölten

    Landesgericht Krems an der Donau

    Pxxx des Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer NÖ St. Pölten

    Finanzprokuratur Singerstraße 17 -19, 1010 Wien

    Internationaler Strafgerichtshof ISTGH in Den Haag

    UNO Generalsekretär New York

    UNO Sicherheitsrat New York

    V. Pxxx Kreml Moskau

    ICCJV - International Common Law Court of Justice Vienna – International
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #84 am: 26. Februar 2016, 09:12:16 »
Das wird den Internationalen gerichtshof mit sicherheit furchtbar beeindrucken.  :facepalm:
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Es muas a Blede gem, oba es wern oiwei mehra
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #85 am: 26. Februar 2016, 10:00:55 »
Zitat
Die Internationale Klage wird beim ICCJV - International in Müllheim, Schweiz geführt.

Ne die haben nur eine Kopie an den ISTGH geschickt (Die wahrscheinlich direkt im runden Stehordner eingeordnet wird)...Die führen die Klage bei sich selber, was natürlich allen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Ankläger, Richter und vermutlich Henker in einem spielen wollen...wie war das noch schnell mit dem Vorwurf fehlender Gewaltentrennung?

 :facepalm: :facepalm: :facepalm:
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #86 am: 26. Februar 2016, 10:10:47 »
 Der International Common Law Court of Justice in Müllheim wird eine Hinterhofklitsche sein.

Rot die Hofstrasse:
 
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Offline Mr. Devious

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #87 am: 26. Februar 2016, 10:11:40 »
Eine meiner Kundinnen hat sich mal beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschwert. Sie hat mir auch die Antwort des EGMR nicht vorenthalten. Da stand nur drin, dass ihr Schreiben zu den Akten genommen wurde. Seither habe ich nie mehr etwas aus Straßburg gehört.
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 

Offline kairo

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #88 am: 26. Februar 2016, 12:27:20 »
Dass die in die Schweiz umgezogen sind, hatte ich gar nicht mitbekommen.

Ansonsten ist das natürlich alles zum Piepen. Alleine das hier:

Zitat
Die Vorgänge waren insoweit rechtwidrig, weil der Abtransport in einen von der EU geförderten Kindergarten staatfand.

Tja, hätte die Polizei besser aufgepasst und die Leute in einem privaten oder kirchlichen Kindergarten aufgestapelt, wäre nichts passiert.
 

Offline Frischsaftigsteirisch

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #89 am: 26. Februar 2016, 12:53:40 »
Der Abtransport in den Kindergarten war doch das beste was denen passieren konnte...sie hätten nur die sich daraus ergebenden Chancen nutzen müssen
- Auffrischung der Rechtskenntnisse beim Räuber und Gendarm spielen
- Einlösung der WeRe-Checks im hauseigenen "Kaufmannsladen"
- Und eine Trommel für einen Trommelkreis hätte sich sicher auch irgendwo gefunden
Ich mach mir meinen eigenen Staat....mit Blackjack...und ♥♥♥n!