Autor Thema: International Common Law Court of Justice, Vienna  (Gelesen 71433 mal)

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Offline Helvetia

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #435 am: 8. August 2022, 21:26:48 »
Ich frage mich ja, ob die Autorenschaft dieses Artikels im Kurier als Vorbereitung hier im Modelprozess-Bericht gelesen hat, dass ich Marcus Steiner eher für einen Staubsaugerverteter als für den General Director eines ICCJV gehalten hätte, denn im Artikel steht tatsächlich:
Zitat
Ein Mittvierziger im grauen Anzug mit Krawatte, der auch als Staubsauger-Vertreter durchgehen würde.

Oder ist dieser Gedanke schlicht und einfach so naheliegend?  :scratch: :think:

Übrigens, falls jemand Zugang zum ganzen Text hinter der Paywall hat - ich würde auch den Rest gern lesen, ohne den Kurier gleich abonnieren zu müssen.  O:-)
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Offline hair mess

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #436 am: 9. August 2022, 07:27:58 »
Es gibt selten eigene oder gar neue Gedanken.

Ich habe mich um die Jahrtausenderwende als Witzeautor versucht.
Es war erst erschreckend, dass für einen anscheinend irgendwo rumliegenden,
bereits bekannten aber für den Zusammenhang passenden Gag nicht einmal ein Viertel von dem bezahlt wurde,
als was man als Dein Eigenes erachtete.
Noch erschreckender, wie wenig wohl  wirklich mein Eigenes war.
Erklärt und nachvollziehbar wurde es damit, dass man ja alle Bilder und alle Worte wie alle Anderen erst einmal sehen und auch lesen muss und kann.
« Letzte Änderung: 9. August 2022, 07:29:43 von hair mess »
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Fleckis Hauspersonal

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #437 am: 9. August 2022, 07:30:17 »
Für das SSL mache ich alles @Helvetia :

Prozess: Der geplatzte Traum vom eigenen Staat

Spoiler
Die drei angeklagten Männer, die am Mittwoch im großen Schwurgerichtssaal im Wiener Landesgericht für Strafsachen Platz nehmen, wirken wie ein bunt zusammen gewürfelter Haufen. Ein Mittvierziger im grauen Anzug mit Krawatte, der auch als Staubsauger-Vertreter durchgehen würde. Daneben ein Kampfsport-Trainer mit geflochtenem Haar. Und schließlich der gebürtige Kärntner im Ruderleiberl und mit einer Österreich-Maske.

Selbstjustiz
Ein krasser Widerspruch – denn auf der Anklagebank sitzen die Männer, weil ihnen Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Verbindung vorgeworfen wird. Oder anders: In ihrer Welt werden der Staat Österreich und seine Behörden gar nicht erst anerkannt.


Doch das, sagen alle drei, ist längst Vergangenheit. Die sie allerdings wieder eingeholt hat. Die Staatsverweigerer waren führende Mitglieder eines frei erfundenen eigenen Gerichtshofes mit dem Namen „International Common Law Court of Justice Vienna“ (ICCJV). In ihren Statuten hielten sie ausdrücklich fest, dass Selbstjustiz ein erwünschtes Mittel ist. Gegen Richter, Sachwalter oder Insolvenzverwalter.

Dass sie es damit ernst meinten, wurde im Juli 2014 sichtbar. Da traten sie in der kleinen Waldviertler Ortschaft Hollenbach auf. Eine Sachwalterin habe einer Mitstreiterin „das Leben zur Hölle“ gemacht. Ein Schauprozess gegen die Juristin sollte stattfinden. Ein Fantasie-Haftbefehl wurde ausgestellt – und sogar zur örtlichen Polizei gebracht, mit dem Auftrag, diesen zu vollziehen. Die bedrohte Frau benötigte schließlich Polizeischutz.

In der Sache wurden zwei der Angeklagten bereits zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Doch gleich nach ihrer Entlassung wandten sie sich erneut dem Fantasie-Gerichtshof zu. „Ich möchte nicht mehr in Haft sitzen. Ich will mich mit meinen Kindern beschäftigen“, sagt der Erstangeklagte heute. Er habe einen Blödsinn gemacht.

Oder wie es sein Anwalt ausdrückt: „Es gibt nur zwei Arten von Menschen, die so etwas machen. Jene, die den Staat in seinen Grundfesten erschüttern wollen. Und Komplexler.“ Seinen Mandanten zählt er zu Zweiterem. „Das war so abstrus und schwachsinnig.“

Diplomatenpässe
Doch die Gruppierung meinte es ernst. Insgesamt 400 Mitglieder zählt sie laut Staatsanwältin. Auch eine bewaffnete Exekutive sei Teil des Plans gewesen. Genannt wurden die „Ordnungshüter“ Sheriffs – so einer soll auch der Drittangeklagte Kampfsport-Trainer gewesen sein.

Und man nahm sich selbst äußerst ernst. So wurden unter anderem Diplomatenpässe beim Außenministerium beantragt. Laut eigenen Regeln müssten die – nicht anerkannten – Gerichte den Anweisungen der Gruppierung Folge leisten. Zudem gestand man den Mitgliedern zu, sich zu bewaffnen und keine Steuern zahlen zu müssen. „Das klingt nach ’wünsch dir was’, stellt der Vorsitzende Richter fest.

Die Urteile standen bei Redaktionsschluss noch aus.

Eine Bewegung im Aufwind
Die Staatsverweigerer haben seit Corona wieder Aufwind. Aktuell sollen 4.000 Personen der Szene angehören.

Erst vor zwei Wochen führte die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) eine groß angelegte Aktion gegen die Szene durch. In fünf Bundesländern (Kärnten, NÖ, Salzburg, Steiermark, Tirol) gab es Hausdurchsuchungen. Dabei kam es auch zu zwei Festnahmen. Insgesamt wurde in diesem Zusammenhang gegen sieben Personen ermittelt. Vorgeworfen wird ihnen neben staatsfeindlicher Verbindung auch Nötigung, Betrug oder Anstiftung zum Amtsmissbrauch.

In Deutschland sorgen die Staatsverweigerer (sie sind dort als Reichsbürger bekannt) aktuell für Schlagzeilen. Sie haben das „Königreich Deutschland“ ausgerufen. Ihr „König“ ist Peter Fitzek, der standesgemäß vor Kurzem das Schloss Bärwalde  in Sachsen-Anhalt kaufte – mit Spenden seiner Anhänger. Einziehen dürfen hier nur Ungeimpfte und Nichtraucher. 
Fitzek, eigentlich Koch,  saß bis  Februar 2019 in Haft –  unter anderem wegen unzulässiger Versicherungsgeschäfte.
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Offline Sandmännchen

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #438 am: 9. August 2022, 07:52:59 »
Die "Causa Hollenbach" hat anscheinend die österreichische Justiz stark beeindruckt. Komisch, dass man in der großen Wikipedia so gar nichts dazu findet.

Es ist schon dieses Hollenbach, richtig?

https://de.wikipedia.org/wiki/Hollenbach_(Gemeinde_Waidhofen_an_der_Thaya)

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Fleckis Hauspersonal

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #439 am: 9. August 2022, 08:01:49 »
Die "Causa Hollenbach" hat anscheinend die österreichische Justiz stark beeindruckt. Komisch, dass man in der großen Wikipedia so gar nichts dazu findet.

Es ist schon dieses Hollenbach, richtig?

https://de.wikipedia.org/wiki/Hollenbach_(Gemeinde_Waidhofen_an_der_Thaya)

Bingo, damit bist du der Tagessieger und gewinnst so viele Waschmaschinen wie du mit einer Hand tragen kann.
 
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Offline Helvetia

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #440 am: 9. August 2022, 08:08:13 »
Es ist schon dieses Hollenbach, richtig?

https://de.wikipedia.org/wiki/Hollenbach_(Gemeinde_Waidhofen_an_der_Thaya)

Richtig. Schlimmer ist allerdings, dass unser Wiki diesbezüglich auch alles andere als aktuell ist; es ist auf dem Stand des Sonnenstaatlandes von Mitte Juli 2017. Ich werde mich in den nächsten Wochen beeilen, diesen Makel endlich zu beheben.

Und ja, das war für den österreichischen Verfassungsschutz und die Justiz quasi der Startschuss ihrer Beschäftigung mit "Staatsverweigerern". Damals, 2014, lief das Ganze zunächst unter dem Label "Politsekte OPPT", man hatte noch gar keine Begrifflichkeiten für das Phänomen. Der Verfassungsschutz gab in Medienberichten an, von dem Auftreten dieser Deppen völlig überrascht worden zu sein.
Lustigerweise zeigt mir das, wie lange ich schon im SSL mitlese. Registriert habe ich mich erst 2017, aber an diese Berichte aus Österreich von 2014 kann ich mich noch lebhaft erinnern, obwohl da noch nicht einmal der spätere Schweiz-Bezug gegeben war!
O tempora, o mores: Heute ist der ICCJV wohl für die Meisten, die hier mitlesen, ein relativ uninteressantes Phänomen aus ferner Vergangenheit in der sonnenstaatländischen Provinz. :dontknow:

Also für mich bleibt er mein Lieblingsfantasiegericht. Der GCCL kann dem ICCJV in keiner Hinsicht das Wasser reichen, spannende Ereignisse der jüngeren Vergangenheit hin oder her!
« Letzte Änderung: 9. August 2022, 08:11:54 von Helvetia »
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Offline Helvetia

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #441 am: 10. August 2022, 10:44:44 »
Kurzer Prozess mit dem ICCJV, Teil 7: Beweisverfahren, abgelehnte Anträge, Hauptfragen, Plädoyers, Schlussworte der Angeklagten, Urteilsverkündung

Nun eröffnet der VR das Beweisverfahren, und zwar, indem er – vermutlich einer rituellen Vorschrift folgend – in sehr schnellem Tempo eine Liste von Urteilen verliest, die gegen hochrangige Mitglieder des ICCJV schon ergangen sind. Ich zähle hier nicht alle auf, aber erwähnenswert scheint mir das Urteil gegen Willibald Landschützer vom 13. Mai 2022 in Graz; ausserdem gibt es nun auch Urteile gegen Doris Schweizer, die im Model-Prozess als Zeugin geladen war, und gegen Marion Christine Luscher – das muss die sein, die zur Freude des Verfassungsschutzes alle ICCJV-Treffen fein säuberlich in einem Ordner festgehalten hat. Auch sie wurde in Graz verurteilt, und needless to say, natürlich ging es jeweils um §246 StGB. Alle diese Urteile scheinen aus 2022 zu sein und sind teils schon rechtskräftig. Man könnte also sagen: 2022 ist das Jahr, in dem der ICCJV definitiv zu Grabe getragen wird – selbst wenn einzelne Verfahren noch bis ins kommende Jahr fortdauern sollten.
Gleich darauf verliest der VR auch noch Marcus Steiners Vorstrafen, nämlich diejenige aus Krems 2017 (“Causa Hollenbach”) und eine vom Bezirksgericht Fünfhaus von 2019, weil S in einem bestimmten Zeitraum ab 2013 seine Unterhaltspflicht verletzt habe. Das wird vermutlich das Verfahren gewesen sein, in dem sich S noch immer auf seine “diplomatische Immunität” berufen wollte.
Dann fragt der VR, ob es Anträge von der Staatsanwaltschaft gibt.
StA: Sie halte den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen aufrecht (ich weiss gar nicht, ob sie überhaupt einen Namen genannt hat).
VR: Gibt es weitere Anträge?
H geht zum Richterpult und gibt dem VR ein Dokument.
VR: Der Drittangeklagte legt einen Artikel des Kurier vor betreffend Terrance O’Connors Auslieferung an die USA. “Was wollen Sie uns damit sagen?”
H: Dass damals bekannt war bzw. wurde, “dass diese Leute die Handlungen unter seinem Einfluss gesetzt haben”. Die “Sheriffs” seien ausschliesslich Terrance O’Connors Idee gewesen, O’Connor habe auch “die Haftbefehle gemacht”.
Der VR, seelenruhig: Wird als Anlage Römisch eins zum Akt genommen.
Hs Verteidigerin V3 meldet sich nun mit dem “Gutachten von Professor Lewisch, dass der ICCJV keine staatsfeindliche Verbindung ist”. Damit könne sich der Drittangeklagte auch nicht an einer staatsfeindlichen Verbindung beteiligt haben. V3 bringt das Gutachten dem Richter, und ich denke so: LOL, jetzt hat die dieses Gutachten aus dem Model-Prozess ausgegraben – hat sie denn nicht mitbekommen, wie sehr schon die Grazer Richter das in der Luft zerrissen haben?
Der VR blättert ein paar Augenblicke lang in dem Gutachten, das übrigens recht kurz aussieht. Währenddessen beantragt V3 die Einvernahme einer Karin K. als Zeugin “zum Beweis dafür, dass der ICC [sic, nicht ICCJV] kein Fantasiegericht ist”. Sie geht zum VR und diktiert ihm die Adresse der gewünschten Zeugin; diese lebt wohl in den Niederlanden, könne aber per Video einvernommen werden.
[Ich versuche einmal, Sinn in diese seltsame Passage zu bringen. Bei der Einvernahme des S hatte die Staatsanwältin gefragt, ob S der Republik Österreich eine Anklage bei einem “anderen Fantasiegericht” angedroht habe. Von einer Anklage bei einem anderen Fantasiegericht habe ich damals nichts mitbekommen. Ein grosses Thema auf iccjv.org war hingegen ab 2016 eine “Anklage” gegen die Republik Österreich, die der ICCJV beim internationalen Strafgerichtshof in Den Haag eingebracht haben wollte. Die Deppen schrieben dazu auf ihrer Website:
Zitat von: iccjv.org
[…] dass der ICCJV zu der voran genannten Internationalen Klage und Internationalem Strafverfolgungsantrag sowie der Internationalen Schadensersatzklage nunmehr den vorläufigen Gesamtakt im Umfang von 17991 durchnummerierten Seiten, aufgeteilt auf 7 Einzelklagen, gegen die REPUBLIK ÖSTERREICH und ihre belangten Behörden und deren angezeigte Organe als Beweismittel dem ICC – International Criminal Court in Den Haag zur weiteren Bearbeitung übergeben hat
Köstlich, oder? Hervorhebung vom Sonnenstaatland-Wiki, das ich in diesem Zusammenhang trotz der Nichtaktualität gern zitiere. Von der Facebookseite des ICCJV stammte meiner Erinnerung nach dieses Foto, das Pappschachteln mit ICCJV-Logo zeigt, in denen – darauf liess die Angabe auf Facebook schliessen – besagte 17991 Seiten verpackt waren, um nach Den Haag geschickt zu werden. Ein Schelm, wer beim Anblick der Schachteln “Daniel Model” denkt oder sich fragt, ob dieses Foto vielleicht im Keller des Modelhofes, wo sich auch die berühmte “Teeküche” befindet, aufgenommen wurde.
Grund für die “Anklage” war übrigens die Razzia auf dem Walknerhof im Rahmen der “Causa Hollenbach”, denn die Deppen fühlten sich furchtbar ungerecht behandelt und ervölkermordet, nachdem sie von der Polizei vorübergehend in einen von der EU zertifizierten Kindergarten gesperrt worden waren.
Diese “Anklage” scheint es also tatsächlich gegeben zu haben, und sogar Bäume mussten dafür einen sinnlosen Tod sterben. Eine kurzzeitige Überflutung der Altpapiersammlung in Den Haag ist nicht auszuschliessen. Inhaltlich gehört diese “Anklage” natürlich ins Reich der Phantasie, während der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag beileibe kein “Fantasiegerichtshof” ist. Dass er von der StA so bezeichnet wurde, ist mir ein Rätsel, wobei ich mich aber auch frage, warum gerade eine Karin K. aus den Niederlanden als Zeugin aussagen soll, dass es den ICC wirklich gibt. Es ist wohl kaum so, dass das die Beteiligten nicht wüssten. Oder war Karin K etwa die bemitleidenswerte Praktikantin, die damals die 17991 Seiten in Empfang nehmen und entsorgen musste…?
Wir werden es nie erfahren. So sad.
Übrigens: “Klagen” beim ICC einbringen zu wollen, ist eine gängige Deppenfantasie; der GCCL fantasiert zum Beispiel auch davon. Einmal mehr zeigt sich hier, wie krass überlegen der ICCJV dem GCCL ist, denn während der GCCL nur heisse Luft produziert, hat der ICCJV wohl ernsthaft unglaubliche 17991 Seiten nach Den Haag geschickt.]
Aber zurück in den Wiener Schwurgerichtssaal. Nachdem V3 ihren Antrag wegen Karin K. gestellt hat, kommt der VR noch einmal auf das Gutachten zurück und meint: Zwar gebe es den Grundsatz ‘iura novit curia’, aber man könne es sich ja mal anschauen. Fasst dann die Angaben auf dem Deckblatt zusammen, “Gutachten von Professor Lewisch für Norbert Wess für das Verfahren gegen Dr. Daniel Model in Graz”, “ist glaub’ ich der Schweizer?” Die Richter ziehen sich nun zur Beratung zurück und erscheinen nach 5-10 Minuten wieder.
Der VR macht es kurz und lehnt die gestellten Anträge ab, den der StA wegen einer formellen Unzulänglichkeit und den der V3, weil die Zeugenaussage von Karin K. ein “unzulässiger Beweis” sei.
Dann erwähnt der VR, dass es ein psychiatrisches Gutachten zu S und E gebe. Er verliest kurz das Ergebnis: Weder S noch E leiden an einer psychischen Störung gemäss ICD-10 und weisen auch keine “geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades” auf. Damit sind beide zurechnungsfähig.
Anschliessend fasst der VR den Akt zusammen, indem er einzelne Aktenstücke ihren Namen oder Regesten nach aufzählt. Wie immer, wenn er vorliest, rattert er alles ziemlich zackig herunter. Insgesamt hört es sich wie die Kriminalgeschichte des ICCJV seit “Hollenbach” aus der Perspektive der Strafverfolgungsbehörden an. Da gibt es Anträge auf Überwachung, Anlassberichte des Verfassungsschutzes zu diversen Ereignissen, Anordnungen zu Observationen, Festnahmen und Hausdurchsuchungen, Vernehmungen in Graz, Verhängung von U-Haft, ein Schreiben von E, dass er sich von Matschiner und einer anderen Person distanziere, usw. usf.
Es ist 13:40 und eine zwanzigminütige Pause wird gewährt. Spätestens jetzt ist es vorhersehbar, dass diese Verhandlung inklusive Urteil keine weiteren Tage in Anspruch nehmen wird.

Ich beschliesse, mir ein wenig die Beine zu vertreten. Neben mir, mit ein paar leeren Stühlen dazwischen, sitzt immer noch die andere Vielschreiberin, und im Vorbeigehen spreche ich sie nun doch an, weil ich einfach neugierig bin, ob sie das aus einem bestimmten Grund macht. Auf meine Frage hin meint sie, sie interessiere sich einfach für das Thema Staatsverweigerer. Die Notizen mache sie eigentlich nur für sich selbst. Wir kommen daraufhin ins Gespräch, da ich ja aus einem ganz ähnlichen Grund hier bin; und als ich erwähne, ich sei aus der Schweiz angereist, fragt sie mich prompt, ob ich “die vom Model-Prozess” sei. Huch! Das Sonnenstaatland kennt sie aber lustigerweise nicht. Dann muss wohl irgendeine österreichische Zeitung mich im Zusammenhang mit dem Model-Prozess erwähnt haben. Aus der Printausgabe des Kurier hat die Frau jedenfalls auch den genauen Prozesstermin von heute erfahren, sowas steht da offenbar im Anzeigenteil. Gut zu wissen! Nächstes Mal brauche ich keinen Kundschafter zum Gericht zu schicken, falls es denn ein nächstes Mal gibt.

Pünktlich um 14:00 wird die Verhandlung fortgesetzt. Der VR wendet sich an den im Publikum sitzenden Hipster, der sich vor der Verhandlung zu Marcus Steiner und dessen Verteidiger gesellt hatte, und fragt ihn, ob er sich äussern wolle.
Der Angesprochene entpuppt sich als Steiners Bewährungshelfer. Ihm sei es sehr wichtig, anzumerken, dass S sich auf die Betreuung eingelassen habe. Er habe mit S zu ergründen versucht, woher “diese Thematik” stamme, damit meint er den ICCJV, und ist ähnlich wie der Verteidiger der Meinung, es könne sich um ein “kompensatorisches” Verhalten handeln, das der Selbsterhöhung gedient habe. Ausserdem bescheinigt er S eine “Störung im Redefluss”. (Im Model-Prozess schien mir das Problem bei Steiners Äusserungen eher inhaltlicher Natur zu sein, aber gut, insgesamt habe ich S zu wenig reden gehört, um zu beurteilen, ob ich dem Bewährungshelfer da zustimme.)
Der VR fragt, ob eine weiterführende Bewährungshilfe sinnvoll sei, was der Bewährungshelfer bejaht. Eine normale Therapie würde seiner Ansicht nach reichen.

Nun verliest der VR die Hauptfragen an die Geschworenen, und da dies anscheinend nur einer rituellen Vorschrift entspricht – die Geschworenen können sich den Fragetext anschliessend noch in Ruhe ansehen – rattert der VR die Fragen herunter wie ein Maschinengewehr. Und trotzdem dauert die Verlesung jeder einzelnen Frage gefühlt Minuten. Jede der insgesamt vier Fragen beginnt mit “Ist XY schuldig, …”, und es folgt ein einzelner, kilometerlanger Fragesatz, der grammatisch um die Tatbestandsformulierung des §246 Abs. 2 StGB herumkonstruiert und dazu mit Unmengen an mehr oder weniger sinnvollen Details über den ICCJV befrachtet ist. So werden nicht nur Tatzeitraum und -orte erwähnt, sondern etwa auch tonnenweise Organe des ICCJV wie die Vereine IIA, ISA etc. sowie die Fantasietitel aufgezählt, die es beim Deppengericht gab, beispielsweise “Clerk of the Court”, und zwar stets in den Varianten “National” und “Regional”. Lustigerweise wurde der Titel, den Daniel Model hatte, nämlich “National Justice of the Peace”, bei der Aufzählung vergessen, denn es wird nur “Regional Justice of the Peace” aufgezählt. Zu den Mitgliederzahlen wird angegeben, dass dem ICCJV international mindestens 146, in Österreich mindestens 20 Deppen angehört hätten. Seltsamerweise wurden beim Model-Prozess deutlich höhere Zahlen genannt.
Für jeden Angeklagten wird diese Frage separat verlesen und für H noch eine weitere Frage, die sich auf den Besitz des verbotenen Schlagrings bezieht.

Nun erteilt der VR der Staatsanwältin das Wort für ihr Schlussplädoyer.
StA: Der ICCJV ist eine staatsfeindliche Verbindung im Sinne von §246 StGB, das wurde schon in diversen Urteilen festgestellt. Beim Erst- und Zweitangeklagten sind nur Tätigkeiten angeklagt, die sie nach “Hollenbach” begangen haben, nicht die Gründung des ICCJV. Die Geschworenen können sich nachher unter ON 300 noch zahlreiche Beschlüsse anschauen.
Der Drittangeklagte hatte bei der Hausdurchsuchung ein Dokument an der Tür hängen, worauf stand, dass er diplomatische Immunität besitze und dass daher keine Hausdurchsuchungen bei ihm gemacht werden dürften. H habe gewusst, dass der Erstangeklagte “auf Diplomatenparkplätzen parkt” usw., deshalb handle es sich bei seinen Angaben um Schutzbehauptungen.
Die StA erinnert an den langen Tatzeitraum und an die Vorstrafen der Angeklagten wegen der “Causa Hollenbach”. Ein reines Tatsachengeständnis reiche nicht als Milderungsgrund. Die Verfahrensdauer sei zwar lang, der Grund dafür sei allerdings, dass die Angeklagten alle Rechtsmittel ausgeschöpft und so die Hauptverhandlung hinausgezögert hätten.
Beim Drittangeklagten komme erschwerend die Kombination aus staatsfeindlicher Verbindung und Verstoss gegen das Waffengesetz hinzu. H habe aber keine Rechtsmittel ergriffen, daher könne die lange Verfahrensdauer sich bei ihm mildernd auswirken.

Es folgen die Schlussplädoyers der Verteidiger V1, V2 und V3.
V1: Eigentlich gehe es in diesem Verfahren nur um die Vorfälle nach der Haftentlassung des S, trotzdem sei aber viel über “Hollenbach” gesprochen worden. Sein Mandant sei geständig, und zwar mehr als tatsachengeständig; er habe gesagt, dass das Ganze ein Schwachsinn gewesen sei. Schwachsinnige Anträge [er scheint hier auf die “Diplomatenpässe” anzuspielen] würden jeden Tag gestellt. Die gezeigte handschriftliche Wunschliste erwecke den Eindruck eines “Brieferl, das man am 23.12. dem Weihnachtsmann schickt”. V1 stellt die Frage: Wäre es möglich gewesen, ein Gericht zu gründen? Er hege da seine Zweifel. S versuche, in ein normales Leben zu kommen, eine Strafe sei zum jetztigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. “Das Haftübel hat mein Mandant ausreichend verspürt”, er zeige Besserungsansätze.
V2: Der Anklagezeitraum erstrecke sich vom 30.06.2017 bis zu einem von mir nicht genau notierten Datum 2018, wahrscheinlich 2. Oktober, da dann die Razzia mit den Festnahmen stattfand. Es gebe “zwei Beteiligungshandlungen” an der staatsfeindlichen Verbindung, nämlich 1. die Abgabe des Briefes beim Aussenministerium und 2. die “Beantragung” beim “22. Bezirk”, so formuliert V2 es und meint damit vermutlich den Gang zur UNO. Beides sei eigentlich nur “Schwachsinn”. E zeige sich geständig, dass er die IT zur Verfügung gestellt und sich an Handlungen des S beteiligt habe. “Heute reut es ihn, es tut ihm leid, was er sich in den letzten acht Jahren angetan hat.” Beim ICCJV gehe es eigentlich um “Überhöhung”, das mit der Steuerfreiheit und den Diplomatenpässen sei “gar nicht umsetzbar”. Die U-Haft habe seinen Mandanten “gebrochen”, das sei familiär sehr schwer gewesen, nun sei er “auf dem Weg zurück und bedarf keiner weiteren Strafhaft”. Empachers Einsprache gegen die Anklageschrift sei erfolgreich gewesen, der OGH habe das Verfahren nach Wien geholt; E hätte ursprünglich in Graz angeklagt werden sollen. Daher könne man E keine Verschleppungstaktik vorwerfen. Vielmehr sei er es müde, Eingaben zu schreiben, und wolle mit der Sache abschliessen. Er, V2, teile die Rechtsauffassung von V1, dass es nicht klar sei, ob der ICCJV überhaupt strafrechtlich relevant sei, da er eher ins “Reich des Fantastischen” gehöre und “nicht ernst zu nehmen” sei.
[Deshalb sitzen wir also heute in Vienna. Da sieht man es wieder: Während Wien unzweifelhaft die Hauptstadt Österreichs ist, ist Graz ebenso unzweifelhaft die Hauptstadt der zwangsrückabgewickelten Deppenprojekte. Alle bislang berühmt gewordenen staatsfeindlichen Verbindungen der österreichischen Staatsverweigerer-Szene wurden von der Staatsanwaltschaft Graz bzw. unter deren Federführung verfolgt. Was Rang und Namen hat unter den Deppen, hat die Justizanstalt Graz-Jakomini von innen gesehen…]
V3: Zitiert zunächst den Vorwurf nach §246 StGB und kommt dann auf das Gutachten “vom angesehenen Herrn Professor” zurück, der den ICCJV nicht als staatsfeindlich sieht. Klar, wir sind in Österreich, da muss Beweis durch Ansehen und Professorentitel doch möglich sein.
V3 stellt dann die Frage: Was wusste H? Wie ergibt sich bei ihm die staatsfeindliche Zielsetzung? Es habe sich nicht herausgestellt, dass es die Intention des Drittangeklagten war, sich an einer staatsfeindlichen Verbindung zu beteiligen. Zum Thema Verweigerung der Aussage meint sie: “Ja und?” Das sei sein gutes Recht. Und zur verbotenen Waffe bemerkt sie: Nur weil er die besessen habe, sei er noch lange nicht Mitglied einer staatsfeindlichen Verbindung. Die in seiner Wohnung beschlagnahmten Gegenstände seien zum Teil gar nicht seine.
Zum entzückenden Gesprächsprotokoll vom abgehörten Telefonat meint sie: Da gehe es um einen Antrag für einen Diplomatenpass, “was ist da verboten? Ich kann auch Diplomatenpässe beantragen”. Auch das Nichterscheinen bei einem Verfahren sei nicht unter Strafe gestellt. Zusammenfassend: Der ICCJV sei keine staatsfeindliche, auf Erschütterung der Gerichtsbarkeit abzielende Verbindung.

VR: Die Angeklagten haben nun das letzte Wort.

S verzichtet zunächst auf die Möglichkeit, noch etwas zu sagen.

E: Er wolle nur einen bis zwei Sätze sagen: Ich kann die Zeit nicht zurückdrehen, würde aber gerne. Es tut mir leid, was passiert ist. Ich habe an der Homepage gearbeitet und sonst “fast nichts”.

H: Dazu, dass bei mir Dokumente an der Tür gehangen sind: Ich habe drei Wohnungen, war aber oft unterwegs, eine Wohnung war teils an Steiner vermietet. Deshalb wurden da Sachen von ihm gefunden. Ich war wegen der Strafverfolgung bezüglich ICCJV als Sicherheitsberater “nicht mehr tragbar”, deshalb habe ich das Glück am Schopf gepackt und geheiratet und habe vier Kinder.

S hat es sich anders überlegt und möchte doch noch etwas sagen. Mit tränenerstickter Stimme gibt er zu bedenken, er habe “sehr viel im Leben durchg’macht”, er habe “Drillinge allein erzogen” und wolle den Kontakt mit seinen Kindern, diese seien “sehr gut ausgebildet”. Er wolle sein Leben in den Griff kriegen und bittet die Geschworenen um “Nachsicht”.

Damit ist alles gesagt und die Geschworenen können über die Fragen beraten. Für diejenigen “Zuseher”, die bis zur Urteilsverkündung bleiben wollen, bedeutet dies eine grosse Pause von unbestimmter Länge. Eigentlich kann man als hartnäckiger “Zuseher” nur in der Nähe des Gerichts bleiben und hoffen, dass man es mitbekommt, wenn die Prozessbeteiligten wieder eintrudeln.
V1, der Verteidiger von Marcus Steiner, scheint mit einer hinreichend langen Pause zu rechnen, dass er sich weiter weg begibt, jedenfalls sehe ich ihn schon seinen Motorradhelm in die Hand nehmen.
Ich gehe erst mal etwas trinken – es ist weit über 30° heiss – und verbringe die darauffolgende Zeit mit Rumtigern in der Seitenstrasse, in welcher der Eingang des Landesgerichts für Strafsachen liegt. Meinem etwas überbesorgten Sicherheitsberater in der Schweiz, der in Österreich überall lauernde Staatsverweigerer vermutet, hätten sich wahrscheinlich die Zehennägel aufgerollt bei diesem Anblick. Egal. Als ich mir schon ernsthaft Gedanken mache, bis wann ich mir das Rumgetigere noch antun würde, erblicke ich plötzlich von weitem einen Anzugträger – ja, er trägt den kompletten Anzug auch draussen in der Hitze – mit einem Motorradhelm in der Hand. Es ist Steiners Verteidiger V1, der offenbar vom Gericht benachrichtigt wurde. Auch ein kleines Grüppchen “Zuseher” vom Vormittag hat sich wieder vor dem Eingang des Gerichts versammelt, und mit V1 gehen alle wieder ins Gebäude hinein.
Im Innern, wo die Warterei noch länger andauert, stelle ich fest, dass es sich bei dem “Zuseher”-Grüppchen wohl um Jus-Studenten handelt. Auch die Angeklagten sind wieder eingetroffen, und die andere Vielschreiberin aus dem Publikum war clever und ist während der ganzen Wartezeit im kühlen Gebäude geblieben.
Die Verteidiger sind schon eine Weile im Schwurgerichtssaal für irgendeine Besprechung, als plötzlich V1 in die Vorhalle kommt und zu den erstbesten Anwesenden sagt, die Angeklagten sollen jetzt auch hereinkommen. Die andere Vielschreiberin reagiert spontan und eilt hinaus, um Marcus Steiner zu holen, der die Vorhalle gerade verlassen hat. Sie habe ihn beim Pizzaessen angetroffen, erzählt sie mir. :dontknow:
Endlich wird der Saal auch für die “Zuseher” geöffnet. Die Urteilsverkündung beginnt damit, dass der Sprecher der Geschworenen das Abstimmungsresultat für jede Frage verliest, und dafür muss jede einzelne der ellenlangen Hauptfragen erneut vorgelesen werden. Im Gegensatz zum Vorsitzenden Richter liest der Geschworene die Fragen allerdings seeeeehr laaaaangsaaaaaam.
Das Ergebnis: Jede Frage erhielt acht Ja- und null Nein-Stimmen, die Geschworenen haben die Angeklagten somit in allen Punkten klar für schuldig befunden.

Der VR verkündet: S, E und auch H sind schuldig im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz, und werden wie folgt bestraft: S erhält 11 Monate Zusatzstrafe, E 14 Monate und H auch 11 Monate. Allen wird zudem der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die U-Haft wird angerechnet.
Ausserdem werden alle sichergestellten Gegenstände mit ICCJV- und IIA-Bezug eingezogen, bei H zusätzlich der Schlagring. Der VR verliest eine Liste, die aber leider nur aus den Nummern besteht, die diesen Gegenständen von der Polizei zugeordnet wurden.
Der VR fährt fort mit der Urteilsbegründung, die aus dem lapidaren Satz besteht, das Urteil sei “nicht weiter zu begründen”. Ein bisschen habe ich ja den Verdacht, dass der VR auch Feierabend machen möchte und generell, dass er in dieser Verhandlung nicht unnötig viel Zeit hat verbringen wollen. Das Strafmass begründet er aber: Bei S sei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus strafschärfend ins Gewicht gefallen sowie der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, der rasche Rückfall nach der Haftentlassung, die Deliktsqualifikation. Die lange Verfahrensdauer habe sich hingegen strafmildernd ausgewirkt und allen Angeklagten einen Abzug von jeweils vier Monaten gebracht.
VR: Haben Sie das verstanden?
S: Es ging ein bisschen schnell.
Der VR wiederholt: Zusatzstrafe 11 Monate für S, 14 Monate für E, 11 für H. Eingezogen würden alle Unterlagen mit ICCJV-Bezug [also alles, worauf rote Daumenabdrücke sind], ausserdem ICCJV-Devotionalien wie Jacken, Stempel, Presseausweise und dergleichen.
Und ich denke so: Verdammt, wo muss ich einbrechen, um einen echten ICCJV-Sheriff-Stern zu ergattern?
Der VR weist die Angeklagten auf die Möglichkeit der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil hin. Die Angeklagten verlassen mit ihren Verteidigern kurz den Saal, um zu beraten, ob sie auf Rechtsmittel verzichten oder eine dreitägige Bedenkfrist haben wollen.
Alle drei Angeklagten entscheiden sich für die Bedenkfrist.
VR: “Gut, dann ist die Verhandlung geschlossen.”

Es ist jetzt 18:33, und ich denke: Welch kurzes und unspektakuläres Ende für mein Lieblingsfantasiegericht, wenn man sich den fulminanten Anfang, nämlich die “Causa Hollenbach”, und auch die späteren Ereignisse um den Modelhof, die 17991 Seiten bedrucktes Altpapier und die gross angelegten Razzien von 2018 vor Augen führt. Denn auch wenn zahlreiche weitere Angeklagte separat verurteilt wurden, so ist es doch dieser Prozess gegen die höchste Führungsspitze des ICCJV, der zumindest aus meiner Sicht symbolisch das


~ENDE~


dieser Organisation und ihrer wechselvollen Geschichte markiert.
Klar, es kann theoretisch noch zu weiteren Verhandlungen kommen, wenn die Angeklagten Rechtsmittel einlegen.

Nach einem langen, heissen Tag des Gerichtstourismus fühle ich mich legementiert, zur Abkühlung noch in die schöne, blaue, Neue Donau zu hüpfen, und gehe meiner Wege. Mein nächster Prozessbericht aus Österreich wird dann voraussichtlich von Carl-Peter Hofmann handeln. Ach ja, dem habe ich aus Wien natürlich eine Grusskarte geschickt. Er gehört ja auch zu denen, welche die Justizanstalt Graz-Jakomini von innen sehen, da wird er sich über diesen kleinen Farbtupfer im grauen Häfn-Alltag gefreut haben. :innocent:
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 

Offline Peta1

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #442 am: 22. August 2022, 16:52:21 »

VR: Haben Sie das verstanden?
S: Es ging ein bisschen schnell.

Eine kurze Zusammenfassung der intellektuellen Fähigkeiten der Herrschaften.
Peta1
"entschlossen und besonnen".
 
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Offline Helvetia

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #443 am: 16. Januar 2023, 15:45:56 »
Die ehrwürdigen Hofrätinnen und Hofräte haben gesprochen:

Daniel Models Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil von vor einem Jahr wurde vom OGH abgewiesen.

Spoiler
Zitat
Gericht
OGH
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Rechtsgebiet
Strafrecht
Fachgebiet
Grundrechte
Geschäftszahl
11Os47/22d
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. * M* wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 1, Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2022, GZ 8 Hv 65/21d-639, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:
Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Dr. M* des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er sich im Zeitraum von 2. Oktober 2015 bis 8. Oktober 2017 in B* und M* sowie an anderen nicht näher bekannten Orten im „International Common Law Court of Justice Vienna (ICCJV)“, einer Verbindung, der sich international zumindest 353 Mitglieder angeschlossen haben und die über eine auf Dauer, nämlich von ihrer Gründung am 19. Juni 2014 bis zumindest 11. Oktober 2018, angelegte, hierarchisch organisierte und arbeitsteilige Struktur mit * S* als Anführer verfügte, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es war, auf gesetzwidrige Weise, nämlich durch Etablierung von Pseudogerichtshöfen, die in Form von an ordentliche Strafverhandlungen angelehnten „Verhandlungen“ mit Hilfe von selbsternannten „Sheriffs“ Selbstjustiz üben, bei denen staatliche Entscheidungsträger, Politiker, Beamte, Richter und Privatpersonen entführt, gefangengehalten und „verurteilt“ hätten werden sollen, somit durch systematische Verletzung von staatlichen Vorschriften, weiters durch Gewalt und gefährliche Drohung mit Gewalt, die ordentliche Gerichtsbarkeit, somit eine verfassungsgemäße Einrichtung der Republik Österreich, zu erschüttern, indem dieser Einrichtung die Legitimation aberkannt wurde und sie durch einen von der Verbindung eingerichteten Gerichtshof, nämlich den „ICCJV“ ersetzt werden sollte, teils führend betätigt sowie die Verbindung teils mit Geldmitteln und teils sonst in erheblicher Weise unterstützt, indem er

- als „National Justice of the Peace“, somit in seiner Eigenschaft als „Friedensrichter“ und führendes Mitglied einen maßgeblichen Einfluss auf den Aufbau der staatsfeindlichen Verbindung „ICCJV“ nahm,

- der staatsfeindlichen Verbindung durch Übergabe erheblicher Geldmittel, nämlich Gold im Wert von zumindest 150.000 Euro an * L*, der als „Chief Sheriff“ des „ICCJV“ gewählt worden war und agierte und zumindest die oberösterreichische Außenstelle des „ICCJV“ errichtete und am „ICCJV“ österreichweit mitwirkte und auch (ISA) Präsident des Vereins „ISA-International Sheriff Association“ war, der in das Schweizer Handelsregister eingetragen war sowie

- Sachleistungen, nämlich den M*hof als Veranstaltungs-, Ausbildungs- und/oder Tagungsort und Meldeadresse für den „ICCJV“ („International Common Law Court of Justice Vienna“) sowie der dem „ICCJV“ angeschlossenen Vereinen nämlich „IIA – International Intelligence Agency“, „IRO – International Right Organisation“, „IRC – International Right Commission“ und „ISA – International Sheriff Association“ für Vereinsanmeldungen etc zur Verfügung stellte,

wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, sich durch diese Tätigkeiten führend in der Verbindung „ICCJV“ zu betätigen und diese staatsfeindliche Verbindung somit sonst in erheblicher Weise zu unterstützen.

[3]       Die Geschworenen bejahten die in Richtung des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung gestellte Hauptfrage 1. Die Eventualfrage 1 nach dem Vergehen der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 3 zweiter Fall StGB blieb demzufolge unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung

[4]       Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 10a, 11 lit a und lit b sowie Z 12a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5]       Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2022, GZ G 124/2022-8, wurde ein Antrag des Nichtigkeitswerbers nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG zurückgewiesen.

[6]       Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Abweisung (ON 638 S 22 f) des in der Hauptverhandlung am 25. Jänner 2022 gestellten Antrags auf – zusammengefasst – Beischaffung des Ermittlungsakts der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Kanton Thurgau, Schweiz, AZ SUV K.2017.54, zum Nachweis, dass „(auch) zu den hier anklagegegenständlichen Vorwürfen gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 13.05.2021 zur GZ 15 St 7/21w, verhandelt vor dem Geschworenengericht zur GZ 8 Hv 65/21d, bereits umfassende [im Beweisantrag detailliert und ausführlich angeführte – ON 638 S 5 ff] Ermittlungen seitens der Strafverfolgungsbehörde der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegenüber Herrn Dr. M* über einen Zeitraum von November 2016 bis August 2019 geführt worden sind, die letztlich am 14.08.2019 mit Einstellungsverfügung seitens der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, genehmigt am 15.08.2019 durch die Oberstaatsanwaltschaft Thurgau, beendet wurden, wobei diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist“, weshalb das laufende Verfahren, erst Recht aber eine Verurteilung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Strafverfolgung nach Art 54 SDÜ begründen würde (ON 638 S 5 ff).

[7]       Ihr zuwider wurde der Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt (ON 638 S 22 f).

[8]       Dem Beschwerdevorbringen, wonach für eine Verletzung des Verbots doppelter Strafverfolgung ausschließlich maßgeblich sei, dass sich die ermittelnden Behörden mit dem konkreten historischen Lebenssachverhalt, der den „späteren“ Vorwürfen zugrunde liegt, inhaltlich befasst haben, und dass die im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 8 Hv 65/21d anklagegegenständlichen Vorwürfe zuvor bereits umfassend durch die Strafverfolgungsbehörden (auch) in Hinblick auf das Vorliegen einer staatsfeindlichen Verbindung geprüft und – jedenfalls den Beschwerdeführer betreffend – für strafrechtlich unbedenklich befunden worden sind, ist zu erwidern:

[9]       Art 54 SDÜ untersagt die Verfolgung einer Tat, wenn in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens (vgl das Schengen-AssoziierungsAbk Ch [SAA]; Abl L 53 vom 27. Februar 2008) der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde – nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) – verbraucht ist (vgl EuGH 29. 6. 2016, C-486/14 [Rz 39 „endgültig beendet“], Kossowski), gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch (vgl RIS-Justiz RS0117954 [T1]).

[10]     Auch eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der Sache (aus Mangel an Beweisen – vgl Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62–67 StGB Rz 27) kann eine Aburteilung (iSv Art 54 SDÜ) sein, wenn sie einen Strafklageverbrauch („res iudicata“ – vgl EuGH 22. 12. 2008, C-491/07 [Rz 34], Turanský) bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden darf (vgl 11 Os 73/13i). Gegen denselben Beschuldigten darf also wegen derselben Tat nicht neuerlich ein Strafverfahren geführt werden (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 25 f). Das Verfolgungshindernis bezieht sich nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte (erneut EuGH 29. 6. 2016, C-486/14 [Rz 34], Kossowski); nur insoweit muss ein Verfolgungsausschluss nach Art 54 SDÜ angenommen werden (vgl erneut RIS-Justiz RS0117954; vgl auch EuGH 12. 5. 2021, C-505/19 [Rz 74 und 81], WS gegen Bundesrepublik Deutschland). Die bloße Verfahrensanhängigkeit begründet demgegenüber kein Verfolgungshindernis (RIS-Justiz RS0117954 [T6]).

[11]           Eine idente Tat („idem“) liegt vor, wenn den Verfahren bzw Entscheidungen (nicht der gleiche, sondern) derselbe historische Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Als Beurteilungskriterien sind Tatzeit, Tatort, Gegenstand der Tat, Tathandlung, Täter, Tatopfer sowie verursachter oder beabsichtigter Erfolg heranzuziehen. Dabei darf ein Komplex von Tatsachen, die ihrer Natur nach unlösbar miteinander verbunden sind und in räumlicher und zeitlicher Hinsicht übereinstimmen, nicht in künstlich voneinander getrennte Handlungen aufgeteilt werden. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen identen Sachverhalt handelt, obliegt grundsätzlich den nationalen Behörden und Gerichten (11 Os 5/15t, 11 Os 73/13i; vgl auch EuGH 9. 3. 2006, C-436/04 [Rz 38], Van Esbroeck; EuGH 28. 9. 2006, C-467/04 [Rz 56], Gasparini ua; EuGH 28. 9. 2006, C-150/05 [Rz 52], Van Straaten; EuGH 18. 7. 2007, C-367/05 [Rz 27 und 32], Kraaijenbrink; EuGH 18. 7. 2007, C-288/05 [Rz 37], Kretzinger; Birklbauer, WK-StPO § 17 Rz 28 ff; Grabenwarter/Pabel EMRK7 § 24 Rz 167).

[12]     Die – durch Verlesung durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am 25. Jänner 2022 vorgekommene (ON 638 S 23) – auf Art 319 Abs 1 lit b der Schweizerischen Strafprozessordnung [chStPO] gegründete [vgl Art 320 Abs 4 chStPO]) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 14. August 2019, AZ SUV-K.2017.54 (Ausdruck aus der VJ zum AZ 12 St 306/16v der Staatsanwaltschaft Innsbruck, einliegend in der Beilagenmappe zum Hv-Protokoll ON 638), umfasst ausschließlich den von * Mü* im Schreiben an die genannte Staatsanwaltschaft vom 7. November 2016 und an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20. November 201[5]6 (vgl die in der Hauptverhandlung am 25. Jänner 2022 durch Verlesung durch den Vorsitzenden vorgekommene [ON 638 S 23], bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 21. November 2016 eingelangte und in der Beilagenmappe zum Hv-Protokoll ON 638 als Ausdruck einliegende Anzeige) gegen Dr. M* erhobenen Vorwurf der Nötigung (siehe Einstellungsverfügung S 9).

[13]           Danach soll der „International Common Law Court of Justice Vienna“, dessen Mitbegründer Dr. M* (der zudem Präsident der „Stiftung zur Förderung der Kultur am M*hof“) sein soll, am 17. Februar 2016 und am 21. September 2016 beim „realen ICC Den Haag“ Klage unter anderem gegen den Anzeiger wegen „Verbrechen gg die Menschlichkeit“ und wegen „Verleumdung, Verhetzung, Rufmord und Rufschädigung“ (siehe S 1 f der Einstellungsbegründung), eingebracht haben, wobei sich der Anzeiger dadurch genötigt fühlte, dass sich die Institution des „ICCJV“ nicht an geltende Waffengesetze gebunden fühle und „Bedienstete“ des „Gerichts“ mit Waffengewalt „gg Gegner vorgehen dürften“.

[14]           Ausschließlich das wegen dieses Vorwurfs der Nötigung zum Nachteil des Mü* durch Dr. M* geführte Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit der in Rede stehenden Verfügung vom 14. August 2019, AZ SUV-K.2017.54 eingestellt (siehe die Einstellungsbegründung S 10), wobei sie sowohl eine tatbestandsmäßige Nötigungshandlung als auch eine Erweisbarkeit der Täterschaft des Dr. M* verneinte (Einstellungsverfügung S 8 f), ohne dass sonstige Handlungen des Angezeigten im Zusammenhang mit dem „ICCJV“ tangiert waren.

[15]           Da sich der von der – nach dem Gesagten allein maßgeblichen – Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen umfasste Sachverhalt nach den dargestellten Kriterien von dem dem hier gegenständlichen Strafverfahren zugrundeliegenden in Betreff von Tatzeit, Tatort, Tathandlung sowie des beabsichtigten Erfolgs (führende Beteiligung des Dr. M* an einer Verbindung im Sinn des § 246 Abs 1 StGB, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise durch Etablierung von „Pseudogerichtshöfen“, durch Gewalt und Drohung mit Gewalt die ordentliche Gerichtsbarkeit, somit einer verfassungsrechtlichen Einrichtung der Republik Österreich zu erschüttern und Unterstützung dieser Verbindung mit Geldmitteln und auf sonstige Weise durch Dr. M*) grundlegend unterscheidet, wurde die Strafverfolgung deshalb insofern nicht endgültig beendet und das Verfolgungsrecht nicht verbraucht (erneut EuGH 22. 12. 2008, C-491/07 [Rz 34], Turanský), wobei im Übrigen die ins Treffen geführte Bestimmung des Art 275 chStGB (ON 638 S 12) ausschließlich Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone, somit gerade nicht die von § 246 Abs 1 StGB umfassten Interessen der Republik Österreich schützt.

[16]           Weshalb dessen ungeachtet die Beischaffung des Ermittlungsakts der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, AZ SUV K-2017.54 (= Beweismittel), das behauptete Ergebnis (= Beweisthema), nämlich den faktischen Nachweis eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 54 SDÜ erwarten lasse, legte der Antragsteller nicht dar, weshalb die Beweisführung auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war und zu Recht unterblieben ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330 f).

[17]           Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen zur Gegenausnahme des Art 55 Abs 4 SDÜ zum Erklärungsvorbehalt der Republik Österreich im Sinn des Art 55 Abs 1 SDÜ (vgl Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62–67 Rz 26) hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

[18]           Die Tatsachenrüge (Z 10a) erweckt mit der auf eine Darlehensvereinbarung vom 7. Februar 2020 (ON 619 S 13 ff), ein Anerkenntnis des * L* in der Hauptverhandlung am 19. Jänner 2022 (ON 637 S 48) zugunsten des Dr. M* hinsichtlich eines Betrags über 170.000 Euro und die Aussage des L* gegründeten Behauptung, bei der Übergabe von Gold im Wert von 150.000 Euro (vgl im Übrigen Sadoghi in WK2 StGB § 246 Rz 6 und Salimi/Tipold, SbgK 246 Rz 43 zur Untergrenze von 10.000 Euro) im Jahr 2016 durch den Angeklagten habe es sich um ein an den Genannten als Privatperson gewährtes Darlehen und nicht um die finanzielle Unterstützung einer staatsfeindlichen Verbindung gehandelt, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0119583).

[19]           Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, weil dem Wahrspruch nicht zu entnehmen sei, inwiefern sich der Angeklagte als „National Justice of the Peace“ führend im Sinn des § 246 Abs 2 erster Fall StGB betätigt haben soll.

[20]           Solcherart leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb dies ausgehend von der Konzeption des § 246 Abs 2 StGB als alternatives Mischdelikt (Salimi/Tipold, SbgK 246 Rz 7) und der hinsichtlich mehrerer Handlungen in Bezug auf dieselbe Verbindung bestehenden tatbestandlichen Handlungseinheit (Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 71, § 278a Rz 32, § 278b Rz 17; RIS-Justiz RS0124166) für die Frage des Schuldspruchs entscheidend sein sollte.

[21]           Mit der Behauptung (Z 11 lit b), dem gegenständlichen Verfahren liege nach den maßgeblichen Kriterien (Tatzeit, Tatort, Gegenstand der Tat, Tathandlung, Täter, Tatopfer und verursachter oder beabsichtigter Erfolg – 11 Os 73/13i; Birklbauer, WK-StPO § 17 Rz 28 ff) derselbe historische Lebenssachverhalt zugrunde wie jener, der im Verfahren der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen AZ SUV-K.2017.54 zur Einstellung führte, reklamiert die Rüge das Vorliegen des (prozessualen) Verfolgungshindernisses des Art 54 SDÜ und kritisiert das Unterbleiben eines Freispruchs nach § 311 StPO.

[22]     Sie macht nicht klar, inwiefern zwischen dem hier gegenständlichen und dem von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen AZ SUV-K.2017.54 umfassten Sachverhalt, der ausschließlich den von Mü* erhobenen Vorwurf der Nötigung im Zusammenhang mit beim ICC anhängig gemachten Klagen zum Gegenstand hatte, die für eine Sperrwirkung maßgebliche Tatidentität indiziert sein sollte (RIS-Justiz RS0118580).

[23]           Im Übrigen ist Österreich nach dem zu Art 55 SDÜ erklärten Vorbehalt (vgl Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 118; Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62–67 Rz 26; 14 Os 112/03) unter anderem dann nicht durch Art 54 SDÜ gebunden, wenn die Tat – wie hier – dem Straftatbestand der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 StGB zu unterstellen ist (Z 2 lit c).

[24]           Soweit die Rüge auf die Gegenausnahme des Art 55 Abs 4 SDÜ rekurriert, legt sie wiederum nicht dar, inwiefern das auf der Anzeige des Mü* vom 20. November 2015 gegen Dr. M* wegen Nötigung betreffend zwei Klagen des „International Common Law Court of Justice Vienna“ beim „realen ICC Den Haag“ beruhende (vom Obersten Gerichtshof im Übrigen gemäß § 285f StPO mit samt den zugrundeliegenden Ermittlungsakten AZ 2 St 306/16v der Staatsanwaltschaft Innsbruck in Kopie beigeschaffte) Ersuchen der Republik Österreich um Übernahme der Strafverfolgung zu AZ 2 OStA 464/16d der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck (dem zugrundeliegend AZ 12 St 306/16v der Staatsanwaltschaft Innsbruck – vgl auch die Blg ./3 zur ON 638) an das Schweizerische Bundesamt für Justiz vom 12. Dezember 2016 (das in Kopie mitsamt einer Kopie der Ermittlungsakten AZ 2 St 306/16v der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Verteidigung zur allfälligen Äußerung zugestellt wurde – Ratz, WK-StPO § 285f Rz 8) die Erfassung von hier gegenständlichen Tatvorwürfen (Art 55 Abs 4 SDÜ „wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht […] hat“) indizieren sollte (RIS-Justiz RS0118580).

[25]           Gesetzeskonformes Ausführen einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).

[26]           Schon daran scheitert die Rüge, die Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie einen Gesinnungsunwert bestreitet, vielmehr sozialadäquate Handlungen behauptet, jedoch nicht darlegt, weshalb ungeachtet dessen, dass der Angeklagte keine Verantwortung übernahm (so ON 637 S 11, 27) und (sogar noch) am Schluss der Verhandlung einen Freispruch forderte (ON 638 S 24), keine spezialpräventiven Bedenken (RIS-Justiz RS0116299) begründet sein sollten (zum leugnenden Angeklagten in der Hauptverhandlung vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36/4 und RIS-Justiz RS0126734 [T4]).

[27]           Im Übrigen signalisiert bei einem – wie hier – fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen bereits die (im Gegenstand über zwei Jahre dauernde) Tatbestandsverwirklichung (zudem bei mehrfacher Qualifikation und deutlich überdurchschnittlichem Geldmitteleinsatz – erneut Sadoghi in WK2 StGB § 246 Rz 6 und Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 43) ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt, zumal das Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindung die vitalsten Interessen des österreichischen Staats berührt (Salimi in WK2 StGB § 64 Rz 7). Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hoher Strafbefugnis in der Regel – hier vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemachte – besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 28/1).

[28]     Das offenbar vorsorglich zur horizontalen Erschöpfung des Rechtszugs (Art 35 MRK) erstattete Beschwerdevorbringen, wonach Protokollierungsvorschriften verletzt und der Vorsitzende befangen gewesen sei, was allerdings bewusst nicht gerügt worden sei, bedarf – mangels Behauptung von Nichtigkeit begründenden Umständen – keiner Erwiderung.

[29]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
Textnummer
E137009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00047.22D.1220.000
Im RIS seit
16.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
[close]

Die Verurteilung nach §246 StGB ist somit rechtskräftig.  :)

Zitat
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Da wird es dann noch eine Verhandlung über das Strafmass geben.  :whistle:
« Letzte Änderung: 16. Januar 2023, 15:48:21 von Helvetia »
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 

Offline Fleckis Hauspersonal

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #444 am: 16. Januar 2023, 19:11:41 »
Strafsache gegen Dr. * M* wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen

Er ist Dr.?
 
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #445 am: 16. Januar 2023, 21:49:05 »
Ja, Dr. der Ökonomie und HSG-Absolvent (= eine Wirtschafts- und Jus-Eliteuni, zumindest gemäss ihrem impliziten Selbstbild).

Das ist Models zweite völlig reichsdeppen-untypische Eigenschaft neben seiner finanziellen Situation.

Edith fällt noch ein: Zumindest der ICCJV hatte aber mit Dr. Ferdinand Gross ja auch seinen Vorzeigedoktor  :))

Edith fällt schon wieder was ein: Wie konnte ich denn auch nur Dr. Marcus Steiner von der Dschura Fäkulty der Harvard University vergessen? :rotfl:
« Letzte Änderung: 16. Januar 2023, 21:54:17 von Helvetia »
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #446 am: 16. Januar 2023, 22:17:55 »
Er ist Dr.?
In Österreich hätte ich eher erwartet: "Er ist nur Dr.?"
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #447 am: 16. Januar 2023, 22:28:37 »
Nicht jeder kann Hofrat sein  :dontknow:
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #448 am: 17. Januar 2023, 07:00:17 »
Auf dieser Basis werde ich abklären lassen ob infolge der neuen Erkenntnisse aus dem Verfahren in Graz und am OGH in der Schweiz eine Wiederaufnahme nach Art 323 der schweizerischen Strafprozessordnung meines Verfahrens gg Model möglich sein wird. Evtl wäre infolge der Aussagen des Model in Graz auch anzudenken, ob er "fit for office" ist, d.h. eine Einleitung zum Erwachsenenschutz notwendig scheinen könnte?
 
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #449 am: 17. Januar 2023, 07:28:41 »
Nicht jeder kann Hofrat sein  :dontknow:

In Österreich schon.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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