Volles Programm gegen den Rundfunkbeitrag.
Spoiler
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den Beklagten.
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Mit am 23.12.2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den „Beitragsbescheid“, erhalten am 24.11.2020, Widerspruch eingelegt und beantragt,
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1. Der oben genannte Beitragsbescheid wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten verletzt (…).
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2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.
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3. Der Vollzug wird gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt.
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Dem Schriftsatz beigefügt war nur der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.11.2020, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 01.10.2020 zurückwies. Mit diesem Bescheid werden gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 7/2020 bis einschließlich 9/2020 rückständige Rundfunkbeiträge zusätzlich eines Säumniszuschlages von 8,00 EUR, gesamt 60,50 EUR, festgesetzt.
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Im Schriftsatz vom …12.2020 führt der Kläger zur Begründung aus, es werde gegen die Wertvorstellung der Menschen Berichterstattung betrieben. Beim Bundesverfassungsgericht seien ca. 150 Verfahren anhängig, vier davon seien zum Leitverfahren gemacht worden. Außerdem seien einige Fragen dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt. Viele Widerspruchsverfahren seien nie abschließend von Gerichten entschieden worden.
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In seinem Schreiben vom … November 2021 an das Gericht führt der der Kläger aus, nicht nur der Rundfunkbeitrag entbehre jeder gesetzlichen Grundlage, sondern ebenso die Bundesrepublik, die nur eine Firma sei, sowie das angerufene Bayerische Verwaltungsgericht München, das ebenfalls nur eine Firma und ein Scheingericht ohne hoheitliche Rechte sei, eingetragen als Firma in den USA, Delaware, unter der Nr. D-U-N-S Nr. 34-266-5224.
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Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23. Dezember 2020 sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2020 aufzuheben.
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Der Beklagte ließ seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 beantragen,
die Klage abzuweisen.
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Durch Beschluss vom 27. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Am 17. November 2021 wurde zur Sache mündlich verhandelt, wobei keiner der Beteiligten erschienen ist.
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Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29.10.2021 zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden. Zunächst hatte er mit am 15.11.2021 eingegangenem Schreiben die Verlegung des heutigen Termins mit der Begründung beantragt, er könne aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, deshalb das Gerichtsgebäude nicht betreten und am Termin teilnehmen. Auf mündliche Verhandlung verzichte er ausdrücklich nicht.
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Weil ein anderer Kommunikationsweg nicht zur Verfügung stand, wurde der Kläger per E-Mail in richterlichem Auftrag von der Geschäftsstelle am 15.11.2021 um 17.42 Uhr davon unterrichtet, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt werde, weil die vom Kläger angegebenen medizinischen Gründe schon nicht glaubhaft gemacht worden seien. Auf § 102 Abs. 2 VwGO wurde, wie schon in der Ladung, erneut hingewiesen.
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Am 16.11.2021, 20.26 Uhr, ging daraufhin eine weitere E-Mail des Klägers mit Anlagen bei Gericht ein. Darin erklärt er mit auf den 16.11.2021 datiertem Schreiben, er weise die „Forderung“ entschieden zurück. Im Folgenden führt er aus, die Bundesrepublik sei kein Staat, Deutschland nach wie vor ein besetztes Land, in dem es weder gültige Gesetze noch legitime Gerichte gebe. Auch das vom Kläger angerufene Bayerische Verwaltungsgericht München sei ein „Schein-Gericht“. Bevor man gegen ihn entscheide, habe das Gericht seine von den Alliierten stammende Legitimation nachzuweisen. Werde trotzdem ohne diesen Nachweis gegen ihn entschieden durch eine „gesetzeswidrige Staatssimulation“, werde er dies an das CID-Militärgericht der Alliierten Shaef weiterleiten.
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Mit am 16.11.2021, 17.50 Uhr, eingegangenem Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mitgeteilt, zum Termin werde niemand erscheinen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. November 2021 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sie ist - selbsttragend - unzulässig, weil sie sich allein gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. November 2020 richtet, ohne den diesem zugrundeliegenden Beitragsbescheid vom 1. Oktober 2020 anzugreifen. Die Klage ist - ebenfalls selbsttragend - auch deshalb unzulässig, weil nach dem Wortlaut der Klageschrift keine Klage, sondern Widerspruch erhoben worden ist.
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1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17. November 2021 entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten erschienen war. Sie wurden mit der Ladung darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Der Termin war nicht aufzuheben, weil der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2021 mitgeteilt hatte, er könne aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, deshalb das Gerichtsgebäude nicht betreten und an der Verhandlung teilnehmen. Der Aufforderung, diese medizinischen Gründe glaubhaft zu machen, ist er nicht nachgekommen, sondern hat viel mehr auf diese Aufforderung mit dem bereits oben genannten und inhaltlich eingeordneten Schriftsatz vom 16. November 2021 reagiert.
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2. Der Klage fehlt das bei jeder bei einem Verwaltungsgericht erhobenen Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat im Schreiben vom … November 2021 an das erkennende Gericht erklärt, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat, sondern eine Firma, ebenso das Verwaltungsgericht München. Dieses besitze keine hoheitlichen Rechte und sei in Delaware/USA als Firma registriert. Nachfolgend gibt der Kläger die Registriernummer an. Die Bundesrepublik Deutschland habe keine Verfassung. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 seien alle Wahlen im ersten Wahlgang seit 1956 ungültig. Damit gebe es keine gültigen Wahlen, keinen Bundestag, keine Regierung, keine Parteisysteme und keine Landesregierungen mehr. Es blieben nur noch 42.000 Firmen übrig, die einen Staat simulieren würden. Derzeit gültiges Recht sei die Haager Landkriegsordnung. Da kein souveräner Staat BRD existiere, könne dieser auch keinen gültigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit ARD ZDF Bayerischer Rundfunk haben. Somit sei die Rundfunkzwangsgebühr ohne gültige Gesetzesgrundlage. Es werde hier durch Scheinstaatlichkeit ein BRD Staat zu simulieren versucht. Der Kläger weise jedwede Forderung des Verwaltungsgerichts ihm gegenüber durch eine gesetzwidrige Staatssimulation zurück. Sollte dennoch gegen ihn entschieden werden, werde er dies pflichtgemäß an das CID Militärgericht der Alliierten Shaef weiterleiten. Das Gericht könne ihm gegenüber gerne seine Lizenz von den Alliierten vorlegen.
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Hieraus lässt sich unmissverständlich die Auffassung des Klägers entnehmen, das von ihm angerufene Bayerische Verwaltungsgericht München sei kein Gericht, sein Handeln entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Demgemäß hat der Kläger kein Recht, von diesem Gericht eine Entscheidung in der Sache zu fordern, da er zweifellos weder dieses entscheidende Gericht noch seine Entscheidung als legitim anerkennt.
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Der Kläger kann gemäß eigenem Bekunden bei jenen Institutionen um Rechtsschutz gegen die Forderung des Beklagten nachsuchen, die er für legitim und legitimiert hält, ihm Rechtschutz zu gewähren.
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3. Die Klage ist aber - selbsttragend - auch deshalb unzulässig, weil der Kläger sie so eindeutig nur gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. November 2020 gerichtet hat, dass dies einer Auslegung dahingehend nicht mehr zugänglich ist, die Klage sei auch gegen den zugrundeliegenden Beitragsbescheid vom 12. Oktober 2020 gerichtet. Demgemäß hatte der Kläger auch seiner Klage nur den Widerspruchsbescheid beigefügt. Er spricht außerdem vom „Widerspruchsverfahren“, dessen Kosten der „Widerspruchsgegner“ zu tragen habe. Es würde die Grenzen der nach § 88 VwGO möglichen Auslegung - selbst bei einer anwaltlich nicht vertretenen und rechtsunkundigen Partei - überschreiten, wollte man dieses Schreiben vom 23. Dezember 2020 als Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid ansehen, zumal der Kläger bereits mit der Erstzustellung auf diesen Mangel seiner Klage hingewiesen worden ist und er hierauf nicht reagiert hat. Die Voraussetzungen, unter denen nach Maßgabe des § 79 VwGO ausnahmsweise ein Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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4. Die vom Kläger angesprochene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juni 2006, Az. 75529/01 befasst sich mit der aus Sicht des EGMR überlangen Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und den hieraus aus Sicht des Gerichtshofs zu ziehenden Konsequenzen. Die vom Kläger behauptete Aussage, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat, findet sich an keiner Stelle der Entscheidung.
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Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug auf seine rechtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie in der Niederschrift über diese festgehalten sind und macht sie ergänzend zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.
VG München, Urteil v. 17.11.2021 – M 6 K 20.6855