Autor Thema: VGH München, Beschluss 26.5.2021 – 24 ZB 20.594 Reichi jagt nicht  (Gelesen 702 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Die Systemrichter am VGH haben keinen Bock, einen Bock zu schießen und gehen auf die bockigen „Argumente“ des Rechtsvertreters nicht mehr ein.


Zitat
Titel:
Berufung, Zulassung, Ablehnung, Feststellung, waffen, Zweifel, Erteilung, Einstellung, Wiederholung, Hinweis, Richtigkeit, Voraussetzung, Einlassung, Verhalten, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstlichen Zweifel
Schlagworte:
Berufung, Zulassung, Ablehnung, Feststellung, waffen, Zweifel, Erteilung, Einstellung, Wiederholung, Hinweis, Richtigkeit, Voraussetzung, Einlassung, Verhalten, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstlichen Zweifel
Vorinstanz: VG München, Urteil vom 21.01.2020 – M 7 K 18.719
Fundstelle: BeckRS 2021, 16257

Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
Spoiler
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2
1. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.22009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 - 1 B 33/03 - NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
3
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins wegen Zweifeln an seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung für rechtmäßig befunden wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers führt zwar in der Zulassungsbegründung aus, der Kläger sei tatsächlich nicht der sogenannten Reichsbürgerbewegung zugehörig und habe sich auch nicht deren Ideologie verbindlich zu eigen gemacht. Insoweit greift er mit umfänglichen Ausführungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts an, beschränkt sich aber in der Sache auf die Wiederholung der vom Kläger bereits erstinstanzlich getätigten Einlassung und meint, bei richtiger Würdigung derselben hätte das Verwaltungsgericht zum gegenteiligen Ergebnis kommen müssen. Dem ist nicht zu folgen. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird vom Senat geteilt. Zu Recht hat dieses die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Hinweis auf das RuStAG 1913 durch den Kläger als ein Verhalten gewertet, das eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt. In diesem Fall bestehen berechtigte Zweifel an der waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit eines Betroffenen, die dazu führen, dass dieser diese Zweifel selbst entkräften muss (BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - BayVBl 2021, 202). Das ist dem Kläger nicht gelungen. Auch in Ansehung der Zulassungsbegründung konnte er die Stellung dieses Antrags nicht mit Motiven erklären, die eine anderweitige Erklärung als die ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung liefern würden. Schließlich hat sich der Kläger auch nicht in glaubhafter Weise von der Zugehörigkeit bzw. ideologischen Nähe zur Reichsbürgerbewegung distanzieren können. Voraussetzung hierfür wäre, worauf das Erstgericht zu Recht hingewiesen hat (UA. S. 18), die Veränderung seiner inneren Einstellung, was wiederum zur Voraussetzung hätte, das frühere Bestehen einer Nähe zur Reichsbürgerbewegung einzuräumen. Hieran fehlt es. Vielmehr geht der Bevollmächtigte des Klägers davon aus, dass eine solche Nähe auch in der Vergangenheit nicht bestanden hat.
4
b) Entgegen der Zulassungsbegründung weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die insoweit unter 2.1 der Zulassungsbegründung formulierten, angeblich einer grundsätzlichen Klärung zugänglichen Fragen stellen darauf ab, ob ein punktuelles Verhalten eines Betroffenen jeweils für sich betrachtet den Verdacht auf die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung rechtfertigt. Tatsächlich können sie nicht isoliert betrachtet beantwortet werden. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung, ob ein Betroffener der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist oder nicht, stellt eine Gesamtwürdigung des im jeweiligen Einzelfall von diesem an den Tag gelegten Verhaltens und sonstiger Indizien dar und ist der von der Zulassungsbegründung versuchten Aufsplitterung in verschiedene Einzelelemente nicht zugänglich.
5
Im Übrigen ist die Frage, ob Reichsbürger als Gruppe angesehen werden können, deren Merkmale auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der zugehörigen Personen schließen lassen, in der Rechtsprechung des Senats bereits in bejahendem Sinne beantwortet (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - BayVBl 2021, 202).
6
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz, die von den Beteiligten nicht infrage gestellt wurde.
7
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-16257?hl=true


Bei Waffen wollen die Richter kein Risiko eingehen. Komisch.  ???
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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