Autor Thema: OVG Lüneburg 3 LD 1/20 Entfernung einer Polizeibeamtin  (Gelesen 952 mal)

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Offline Mr. Devious

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Offline Sandmännchen

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Re: OVG Lüneburg 3 LD 1/20 Entfernung einer Polizeibeamtin
« Antwort #1 am: 10. Mai 2021, 12:48:50 »
Ich ergänze den amtlichen Leitsatz:

Zitat
Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch die konkreten Angaben einer Polizeibeamtin (des vormals gehobenen Dienstes) bei Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie dadurch, dass diese Beamtin im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits gegenüber der zur Entscheidung dieses Rechtsstreits berufenen Richterin am Amtsgericht deren grundsätzliche Legitimität durch schriftliche und mündliche Äußerungen in Frage gestellt und es unter Verweis auf die fehlende Legitimität der Amtsrichterin abgelehnt hat, mit dieser mündlich zu verhandeln.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline hair mess

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Re: OVG Lüneburg 3 LD 1/20 Entfernung einer Polizeibeamtin
« Antwort #2 am: 10. Mai 2021, 16:50:15 »
Gehobener Dienst.

Und ich sage immer.

Staatsrecht gehört zur Ausbildung.

Auch wenn es zur Ausübung des Berufs nicht zwingend notwendig ist.

Gehen Sie hin, hören Sie es sich an, denken Sie mit.

Eine hervorragende Denkübung.

Es wird Ihnen doch nicht das Werkzeug fehlen.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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