Schon ein paar Wochen alt, vor kurzem erst eingestellt.
Ein Freund des Polizistenmörders von Georgensgmünd, der natürlich niemals lügen würde!
Klägervertreter verkennt aber offenbar, daß der Entzug der WBK und der waffenrechtlichen Erlaubnis gar keine Bestrafung ist, sondern lediglich Tatschen nachträglich bekanntgeworden sind, die besorgen lassen, der Kläger könne mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß umgehen.
Spoiler
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf zweier Waffenbesitzkarten durch das … Der am … 1972 geborene Kläger ist als Sportschütze Inhaber einer von der Stadt … am 30. September 2015 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. … und einer von der Stadt … am 28. Juli 2016 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. …, auf die insgesamt drei Waffen eingetragen sind.
2
Am 7. Dezember 2016 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … der Stadt … im Rahmen einer Auskunft zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung mit, dass der Kläger nach ihren Erkenntnissen Reichsbürger sei. Er äußere auf Facebook reichsbürgertypisches Gedankengut, sei eng mit dem Reichsbürger und Polizistenmörder … aus … befreundet und werde auf einer unter Reichsbürger verbreiteten „Notfallliste“ geführt.
3
Ausweislich eines Aktenvermerks der Kriminalpolizeiinspektion … vom 22. Dezember 2016 zur Sicherstellung von Waffen zur Gefahrenabwehr habe der Kläger … nach dem tödlichen Schusswechsel am 19. Oktober 2016 den Kontakt zu dessen Anwältin hergestellt. Da bei einer Hausdurchsuchung bei … dessen Waffen nur zum Teil hätten sichergestellt werden können und teilweise von einem Unbekannten am Main-Donau-Kanal in der Region abgelegt worden seien und Teile der Waffen immer noch fehlen würden, habe der Verdacht bestanden, dass beim Kläger die gesuchten fehlenden Waffen von … aufbewahrt würden. Daher sei ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts … am 15. Dezember 2016 vollzogen worden. Sichergestellt worden seien allerdings lediglich beim Kläger legal auf ihn eingetragene Waffen. Dies sei erfolgt, da der Kläger mit …sehr eng befreundet gewesen sei, offensichtlich der Reichsbürgerideologie nahegestanden habe und somit als ungeeignet zum Besitz von Schusswaffen anzusehen gewesen sei. Es sei eine entsprechende Anweisung vom Bayerischen Innenministerium erlassen worden.
4
Am 8. Februar 2017 forderte der Kläger bei der Stadt … seine sichergestellten Waffen zurück und gab hierzu an, kein Reichsbürger zu sein. Er brachte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft … vom 1. Februar 2017 in Vorlage, wonach gegen ihn nicht wegen Straftaten, sondern nur wegen Ordnungswidrigkeiten ermittelt werde.
5
Gegenüber dem Landratsamt … gab der Kläger an, dass er den Chatverlauf der Notrufgruppe nicht vorlegen könne, da er aus dieser Gruppe ausgetreten sei und ihn nicht mehr habe. Das Eintreten in die Gruppe sei nicht auf seinen persönlichen Wunsch erfolgt, die Gruppe habe es schon vor seinem Eintritt in selbige gegeben, Administratoren könnten neue Teilnehmer nach ihrem Ermessen hinzufügen. Als der ursprüngliche Sinn dieser Gruppe für ihn nicht mehr gegeben gewesen sei, habe er die Gruppe auch verlassen. Es habe ihn nie wirklich interessiert, um was es anderen bei dem Ganzen wirklich gehe und was bezweckt werden solle. Er halte sich an geltendes Recht und habe dies schon immer getan. Er bezahle seine Steuern und Rundfunkgebühren. Er distanziere sich von den sogenannten Reichsbürgern, da er nicht mal im Detail wisse, um was es da wirklich gehe. Er sei dahingehend auch nicht aktiv gewesen.
6
Der Kläger brachte gegenüber dem Landratsamt seinen persönlichen Chatverlauf seines Handys mit … in Vorlage (Beklagtenakte Bl. 33 bis 35). Am 11. Mai 2016 etwa schrieb der Kläger an …: „Alles Gute für morgen mein Freund. Wenn´s brennt meld dich“.
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Weiter war der Kläger vom 8. Mai 2016 bis 21. September 2016 und 19. Oktober 2016 bis 20. Oktober 2016 Mitglied der WhatsApp-Gruppe „…“. Am 8. Juni 2016 schrieb der Kläger: „Hallo zusammen … eine kurze Anmerkung von mir. Viele haben bei … Notruf gefragt wo er denn genau ist. Man kann hier oben über die Büroklammer seinen Standort senden. Gruß … .“ Am 8. Juni 2016 mutmaßte der Kläger in der Gruppe, dass US-Zivilbevölkerung aus Ramstein ausgeflogen werden soll. Am 24. Juli 2016 berichtete der Kläger über den Bombenanschlag in … Am 12. August 2016 postete der Kläger: „Ok… kurze Frage von Sinn und Zweck hier in der Gruppe. Privatunterhaltungen oder Infos oder alte Nachrichten posten, die nicht mehr aktuell sind? Wenn ihr das als Chatraum nutzen wollt, verlass ich die Gruppe, kein Thema.“ „Gegen ab und zu hab ich nix dagegen. Aber wenn einige hier schon gar nicht mehr reinschauen, weil nur noch Müll gepostet wird, ist das nicht Sinn und Zweck find ich.“ „Mach nen Chatraum* … Gute Idee. Hier Infos und den Notrufkanal eben auch nur wenn´s angebracht ist.“ Am 3. September 2016 mahnte der Kläger: „Das ist eine Infogruppe“. Am 21. September 2016 verließ der Kläger die Gruppe, nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass zu viel gepostet werde, das nichts mit Infos und Fakten zu tun habe. Er werde wichtige akute Dinge im Notruf posten. Am 19. Oktober 2016 wurde der Kläger wieder zur Gruppe hinzugefügt. Am 20. Oktober 2016 äußerte sich der Kläger zum Ablauf der Todesschüsse in … dahingehend, dass diesen nur … kenne.
8
Am 24. Mai 2017 hörte das Landratsamt … den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 nahm der Klägerbevollmächtigte wie folgt Stellung:
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Der Kläger bestreite vehement, Reichsbürger zu sein. Für diese Annahme fehle es an konkreten Tatsachen. Grundsätzlich müsse die Behörde eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens erstellen, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiere. Bereits die Polizei habe den Sachverhalt teilweise völlig falsch übermittelt. Es werde bestritten, dass der Kläger dem Todesschützen … am nächsten gestanden sei. Sie seien unbestritten befreundet gewesen und hätten zusammen Wing Tsun trainiert, jedoch nicht geschossen. Der Kläger habe sich allerdings immer wieder gegen Äußerungen und Verhalten von Herrn … gewehrt, sobald er den Eindruck gehabt habe, dass dieser versuche, ihn für die Szene der Reichsbürger anzuwerben. Der Kläger habe Herrn … auch stets aufgefordert, sein Verhalten zu ändern. Der Kläger sei ein innigst demokratischer und die Grundregeln des Grundgesetzes beachtender Staatsbürger. Auch der nur bruchstückhaft ausgelesene und aus dem Zusammenhang gerissene Chatverlauf reiche nicht aus für die Unterstellung, der Kläger sei Reichsbürger. Es sei nicht lebensfremd, dass befreundete Bekannte sich über allgemeine Ereignisse im In- und Ausland informieren würden. Sicherlich würden zahlreiche Personen in den Chatverläufen über auch brisante Themen diskutieren, hierbei handele es sich aber um grundgesetzlich gewährleistete Meinungsausübung. Die Äußerung einer politischen Haltung sei nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Aus dem gesamten Chatverlauf sei eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Klägers nicht ersichtlich. Es reiche nicht, dass in dem Chat auch Herr … mit kommuniziert habe. Darüber hinaus müssten nachgewiesene Tatsachen einen Waffenbezug haben. Ein solcher sei nicht festgestellt worden. Es handele sich um einen generalpräventiven Verdacht ohne Hinzutreten waffenrechtlich relevanter und durch das Verhalten des Klägers begründeter Tatsachen. Dies stelle eine unzulässige Durchbrechung der Unschuldsvermutung dar. Dem Kläger werde weiter zu Unrecht unterstellt, dass er zur Lüge bereit sei, um seinen Waffenbesitz zu rechtfertigen. Auch die Zugehörigkeit des Klägers in einer Notfallgruppe rechtfertige nicht die Annahme, dass der Kläger Reichsbürger sei. Das Landratsamt habe auch nicht nachweisen können, dass der Kläger Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorgenommen habe. Zudem sei hierzu auch die Mitgliedschaft in der Reichsbürgerbewegung erforderlich als zwingende Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG. Zudem müsse eine Behörde Ausführungen dazu machen, warum ein Waffenbesitzer das Polizei- und Waffenrecht ignoriere, wie das Verwaltungsgericht Cottbus in einem Urteil Az. 3 K 305/16 ausgeführt habe. Der Kläger sei seit seiner Jugend sozial engagiert und seit 17. September 2014 beim Schützenverein SKK … Mit Bescheid vom 23. August 2017 widerrief das Landratsamt … die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. …, ausgestellt von der Stadt … Zur Begründung führte es in tatsächlicher Hinsicht aus, dass ausweislich der vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten des WhatsApp-Kontaktes mit … sowie zur Gruppe „…“ eine lediglich freundschaftliche Beziehung zu … lebensfremd sei. Es sei bei den gesehenen Chatverläufen auch um politische Interessen gegangen. Zudem sei der Kläger nicht nur in einer persönlichen Gruppe mit Herrn … aktiv gewesen, sondern auch in einer „Notgruppe“, deren Daten nicht vorgelegt werden könnten. Aus den Chatverläufen zu „…“ ergebe sich, dass es sich um eine aktive Gruppe handele, deren Mitglieder einander bei einem Notfall zur Hilfe eilten. Auch der Kläger sei zu einem solchen Notfall angefahren. Bei dem Notfall habe es sich um eine staatliche Maßnahme gehandelt, welche jedoch nicht von genügend Reichsbürgern habe verhindert werden können. In der Gruppe seien absurdeste Theorien verbreitet worden, von harmlosem Widerstand bis zur Verbreitung von Verschwörungstheorien sowie Tipps für den richtigen Umgang mit Behörden. Staatsdiener seien unter anderem als „Nazigarde“ bezeichnet worden. Zweimal sei auch zur Beschaffung von Waffen aufgerufen worden. Der Kläger habe sich grundsätzlich gegen keine der genannten Theorien, mögen diese auch noch so falsch, menschenverachtend und staatsverneinend gewesen sein, negativ geäußert. Er habe sich dutzende Male zu verschiedensten Themenbereichen geäußert, sowie die Gruppe nach eigener Aussage verlassen, weil der Sinn dieser Gruppe nicht mehr gegeben gewesen sei. Mit „Sinn“ gehe es dem Kläger jedoch nicht um die Reichsbürgerszene an sich, sondern um den Missbrauch des Informationskanals mit sinnlosem Unfug. In der Notgruppe hingegen sei der Kläger weiterhin Mitglied geblieben. Entgegen eigener Angaben habe sich der Kläger sehr für die Inhalte interessiert. Er habe innerhalb der Gruppe immer wieder zur Disziplin ermahnt. Die vom Kläger behauptete Distanzierung von Reichsbürgern sei unzutreffend, da er mindestens an einem Noteinsatz teilgenommen habe und seinem Freund … auch sein persönliches Erscheinen bei Notwendigkeit zugesichert habe. Er habe zudem alle, auch verfassungsfeindliche Inhalte hingenommen und mehr als fünf Monate verfolgt. Die Reichsbürgereigenschaft des Klägers werde entgegen der Auffassung seines Bevollmächtigten nicht behauptet, sondern vom Polizeipräsidium … festgestellt. Diese Feststellung sei weiterhin vollumfänglich gültig. Das Vorbringen, der Kläger habe Herrn … zur Änderung seines Verhaltens aufgefordert, sei eine bloße Schutzbehauptung und aus den Chatverläufen nicht belegbar. Im Gegenteil sei der Kläger ein sehr diszipliniertes Mitglied der News-Gruppe „…“ gewesen. Kritik an der allgemeinen Linie oder halbseidenen Links habe es von ihm nie gegeben. Der Kläger erscheine wenig glaubhaft, wenn er sich von der Reichsbürgerschaft distanziere, nur um seinen Waffenbesitz wieder zu erlangen. In rechtlicher Hinsicht besitze der Kläger die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Zudem sei der Kläger nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG unzuverlässig, da er als Reichsbürger die verfassungsmäßige Ordnung klar ablehne.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. September 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben.
11
Zur Klagebegründung verweist sein Bevollmächtigter auf sein Schreiben vom 30. Juni 2017 und führt weiter aus, dass der Beklagte die Zuordnung des Klägers zur Reichsbürgerbewegung zu Unrecht auf eine Auskunft der KPI … und den Aktenvermerk des Kriminalhauptkommissars …, vom 22. Dezember 2016 stütze. Nirgends hätten Behörden diese gerichtsfest nachgewiesen. Der Kläger sei in die Gruppe „…“ gekommen, weil eine andere Person ihn zu dieser Gruppe hinzugefügt habe. Natürlich habe er dort auch kommuniziert. Die wenigen bedeutungslosen Zitate, die der Beklagte herauspicke, seien jedoch kein Nachweis der Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgergruppe. Der Beklagte müsse nachweisen, dass der Kläger als Waffenbesitzer Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung habe. Unerwähnt bleibe zudem, wie man eine Mitgliedschaft des Klägers in der Reichsbürgerbewegung begründen wolle. Der Kläger habe die Chatverläufe zudem freiwillig zur Verfügung gestellt. Er sei als Kind Mitglied bei den Pfadfindern gewesen, habe sich in der christlichen Gemeinde engagiert, deshalb auch den Kriegsdienst verweigert und Zivildienst geleistet. Seine Firma unterstütze verschiedene Einrichtungen und Veranstaltungen im Rahmen von Spenden. Der Kläger sei ein völlig normaler, sozial engagierter Bürger und kein Reichsbürger. Er sei seit 2014 im Schützenverein SKK … Mitglied, zudem sei er seit August 2016 im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.. Der Kläger sei ein Vorzeigeschütze …, er habe stets mit Behörden zusammengearbeitet, sein Umgang mit Waffen sei vorbildlich. Auch der zuständige Beamte der Stadt …, Herr …, habe damals bei der Durchsuchung der Wohnung und der Werkstatt des Klägers geäußert, dass er wisse, dass für ihn der Kläger kein Reichsbürger sei. Wohl erst auf politischen Druck habe man dessen Meinung allerdings nicht akzeptiert, auf Umwegen sei die Zuständigkeit umgangen worden. Die Zuständigkeit des Landratsamtes … für den angefochtenen Bescheid werde auch ausdrücklich bestritten. Dass der Kläger versucht habe, Kontakt mit Herrn … über Rufe über die Gefängnismauer aufzunehmen, sei nicht nachgewiesen. Zudem sei er in die Chatgruppen hineingezogen worden, er habe sich zudem auch von der Notgruppe gelöst. Der Beklagte habe auch nicht einmal definiert, was ein Reichsbürger sei, er führe lediglich seine bisherigen Beobachtungen und Erfahrungen an. Es stelle sich auch die Frage, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich gegen Aufrufe in einer WhatsApp-Gruppe negativ zu äußern. Zudem sei abschließend festzuhalten, dass Gewalt den Reichsbürgern als wesensprägendes Strukturmerkmal nicht unterstellt werden könne. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werden könnte und Waffen gegebenenfalls missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen würde. Der Kläger sei weder strafrechtlich noch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Im Gegensatz zu Herrn … sei der Kläger auch nie in eine Gedankenwelt und Verhaltensstrukturen, geprägt von brutaler Gewalt, eingebunden gewesen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2017 wird aufgehoben.
13
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Zur Klageerwiderung führt der Beklagte aus, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger werde vom Polizeipräsidium … auf der Liste der Reichsbürger geführt. Eine Mitgliedschaft in der Rechtsbürgerbewegung sei nicht zu erwerben, es handle sich um Gedankengut. Letzterem sei der Kläger nicht nur ausgesetzt gewesen, er habe ausweislich der WhatsApp-Gruppe „…“ über Monate aktiv dort mitgemacht und sei dort jemand gewesen, der auf Disziplin und Ernsthaftigkeit geachtet habe. Der Kläger habe sich unglaubwürdig von dieser Bewegung zu distanzieren versucht und über seine zur Verfügung gestellten Daten zur Gruppe „…“ einen tiefen Einblick in die Szene ermöglicht. Bei gleichem Informationsstand hätte die Stadt …ebenfalls ein Widerrufsverfahren durchgeführt. Die Definition eines Reichsbürgers sei schwierig, da Mitgliedschaften eher selten seien, sondern auf gelebtes Gedankengut abgestellt werde. Für die Distanzierung hiervon sei die Intensität des bisher gelebten Gedankenguts zu berücksichtigen. Ausweislich eines IMS sei zur Beurteilung der Frage, ob sich jemand von der Ideologie der Reichsbürger glaubhaft abgewendet habe, entscheidend darauf abzustellen, wie intensiv, nachdrücklich und dauerhaft jemand die Ideologie bislang insbesondere auch gegenüber Behörden vertreten habe, und ob daher damit zu rechnen sei, dass sich der Erlaubnisinhaber künftig jederzeit rechtstreu verhalte. Es sei widersprüchlich, dass der Kläger einerseits behaupte, nicht einmal im Detail zu wissen, um was es da wirklich gehe und dahingehend auch nicht aktiv gewesen zu sein, andererseits jedoch zu einem Notfall angefahren sei und die Kommunikationsdisziplin in der Gruppe mehrfach angemahnt habe. Der Kläger habe ernsthafte Nachrichten und Informationen aus der Reichsbürgerszene gewollt.
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Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamtes … vom 23. August 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes … vom 23. August 2017 erweist sich als formell rechtmäßig.
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Das Landratsamt ist als Kreisverwaltungsbehörde sachlich (§ 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 BayAVWaffBeschR) und aufgrund des Umzugs des Klägers am 7. Dezember 2016 von … nach … auch örtlich (§ 49 Abs. 1 WaffG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG) für den Erlass des angefochtenen Bescheides zuständig. Zudem wurde der Kläger ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
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2. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.
21
Er stützt sich auf § 45 Abs. 2 WaffG. Hiernach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
22
a) Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Denn das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko braucht folglich nicht hingenommen zu werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 Cs 13.1564 - juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594/3596).
23
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Verwaltungsgericht anschließt, sind Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - alle juris).
24
aa) Gemäß dem Verfassungsschutzbericht 2019 des Bundes (Seite 102 ff.) ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Diese Ablehnung ist das Ergebnis verschiedener ideologischer Positionen, die sich teilweise stark voneinander unterscheiden. Dennoch sind sie insgesamt dazu geeignet, Personen ein verschwörungstheoretisches Weltbild zu vermitteln, dessen Ergebnis die Ablehnung des Staates sein kann. Ein Großteil der Szene konzentriert sich auf Auseinandersetzungen mit Behörden und Ämtern. Staatliche Eingriffe werden generell als unrechtmäßig empfunden. Dabei kann jede staatliche Einmischung erhebliche Aggressionen bis hin zu Gefahrensituationen auslösen.
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Nach dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2019 (Seite 196 ff.) sind Reichsbürger Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster und ein selbstdefiniertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Zur Verwirklichung ihrer Ziele treten sie zum Teil aggressiv gegenüber den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Reichsbürgerideologie ist insgesamt geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann die Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung. Reichsbürger entfalten gegenüber staatlichen Institutionen eine Vielzahl typischer Aktivitäten, die zum Teil Ausdruck ihrer Ideologie sind, aber auch auf die gezielte Lahmlegung der öffentlichen Verwaltung abzielen. In Einzelfällen kommt es dabei auch zu Gewaltandrohung beziehungsweise -anwendung gegenüber staatlichen Repräsentanten. Die sozialen Medien ermöglichen es zudem, innerhalb kurzer Zeit Unterstützer aus der Szene zu mobilisieren, um mit deren Hilfe behördliche Handlungen zu blockieren.
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bb) Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 - 1 B 9/97 - juris), muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden.
27
c) Der Kläger lässt durch die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 23. August 2017 angeführten Verhaltensweisen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen und hat dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit geweckt, die er auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu entkräften vermochte.
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aa) Hat ein Waffenbesitzer Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Klägers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 19). Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten des Klägers nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Klägers, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal der Kläger an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken hat, insbesondere, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des Klägers fallen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - juris Rn. 16). Das erkennende Gericht hat, insbesondere auch durch einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, zu klären, inwieweit der Kläger einschlägige typische Verhaltensweisen erklären und entkräften kann. Insbesondere hat sich das Gericht einen Eindruck davon zu verschaffen, inwieweit diese Verhaltensweisen aufgeklärt oder eben auch verschleiert bzw. bagatellisiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 a.a.O.).
29
bb) Die für den Kläger negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit stützt sich auf folgende, eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung begründenden Tatsachen:
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(1) Der Kläger war im Zeitraum von 8. Mai 2016 bis 21. September 2016 sowie am 19. und 20. Oktober 2016 Mitglied der Whatsapp-Gruppe „…“, deren Chatverläufe er dem Landratsamt … im Verwaltungsverfahren zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Verfügung gestellt hat. Zahlreiche Mitglieder dieser Chatgruppe leisteten dort Beiträge, die inhaltlich der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sind. Im Einzelnen wird hinsichtlich der in dieser Gruppe kommunizierten Inhalte auf die vom Kläger in Vorlage gebrachten Chatverläufe und die Ausführungen des Landratsamtes … hierzu auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides vom 23. August 2017 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Unter vielen Beiträgen sei lediglich exemplarisch genannt, dass etwa … am 11. Mai 2016 postete: „Die ersten Besucher und Zeugen des Staates …“; hierzu gratulierten ihm mehrere Mitglieder (Bl. 1 der Auszüge zur Whatsapp-Gruppe „…“). Am 20. Juni 2016 kam es zu einem Austausch über die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland (Bl. 12 der Auszüge). Am 4. Juli 2016 fragte … an „Wer hätte morgen 10.00 in … Zeit mit da zu sein. Überfall von GV und Fa. Finanzamt“ (Bl. 16 der Auszüge). Als ein Mitglied auf Anrufe der „GEZ“ aufmerksam machte, entgegnete ein anderes Mitglied („…“): „Die wollen nur handelsrechtliche Verträge machen.“ (Bl. 97 der Auszüge). Die Ereignisse um die Mordtat des … kommentierten Mitglieder der Whatsapp-Gruppe am 19. Oktober 2016 unter anderem wie folgt: „Nachdem … niemandem etwas angetan hat und er nur gegen Bewaffnete Einbrecher einer Firma sich in Notwehr in seinem zu Hause verteidigt hat, werden sie jetzt massive Falschdarstellung betreiben…“ (Bl. 112 der Auszüge), „Schande über dieses Land und seine „beamten“…“ (Bl. 114 der Auszüge), „Na das erzähl mal bitte dem Innenminister mit Persilschein 129 Stgb.. Scheiss Faschistenpack!“ (Bl. 116 der Auszüge) und „Seit wann ist denn ein nur so genannter Haftrichter für einen souveränen lebendigen Mann zuständig?“ (Bl. 120 der Auszüge). Der Kläger selbst äußerte zwar kein derartiges Gedankengut, er war jedoch ein diszipliniertes Mitglied dieser Gruppe und hatte reges Interesse an einem dortigen Austausch. Dies zeigt sich an seinen regelmäßigen inhaltlichen Beiträgen mit zumeist militärischem Bezug, wie sie das Landratsamt … auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides vom 23. August 2017 aufführt, sowie daran, dass er mehrfach Gruppenmitglieder zur Schreibdisziplin anmahnte, wenn diese inhaltsleer chatteten. Am 12. August 2016 etwa postete der Kläger „ok… kurze frage von sinn und zweck hier in der gruppe. privatunterhalten oder infos oder alte nachrichten posten die nicht mehr aktuell sind? wenn ihr das als chatraum nutzen wollt verlass ich die gruppe, kein thema.“, „gegen ab und zu mal hab ich nix dagegen. aber wenn einige hier schon gar nicht mehr reinschaun weil nur noch müll gepostet wird ist das nicht sinn und zweck find ich.“ und „mach nen chatraum … gute idee. hier infos und den notrufkanal eben auch nur wenns angebracht is“ (Bl. 62, 63 der Auszüge). Am 3. September 2016 mahnte der Kläger „chattet bitte in eurer neuen gruppe“, „das ist eine info gruppe“ (Bl. 93, 94 der Auszüge). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt mahnend einschritt, wenn reichsbürgertypisches Gedankengut geäußert wurde. Inhalte letzterer Art nahm der Kläger hin, wobei festzuhalten ist, dass der Kläger allein durch seine Mitgliedschaft in der Gruppe „…“ seine Nähe zu derartigen Inhalten gegenüber Dritten zum Ausdruck brachte. Sein Interesse galt insbesondere auch dem Fall … Letzterer ist Aktivist der Reichsbürgerbewegung und Gründer des Scheinstaates „…“. Er verletzte am 25. August 2016 im Rahmen einer Zwangsräumung seines Grundstücks einen Polizisten bei einem Schusswechsel schwer und wurde hierfür wegen versuchten Mordes verurteilt. Ein erster Räumungsversuch am Vortag war gescheitert, weil sich Dutzende Sympathisanten und Familienangehörige … auf dem Grundstück versammelt hatten, um die Maßnahme zu verhindern. Der Kläger erkundigte sich in der Gruppe „…“ am 25. August 2016: „ist noch jemand bis heute dort geblieben?“ (Bl. 81 der Auszüge). Die aktive Mitgliedschaft des Klägers in der Whatsapp-Gruppe „…“ über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg verdeutlicht eine ideologische Nähe des Klägers zur Reichsbürgerbewegung. Die Beiträge des Klägers zeigen, dass dieser die in der Gruppe veröffentlichten Inhalte aufmerksam verfolgte. Er fügte auch wiederholt weitere Mitglieder zu dieser Whatsapp-Gruppe hinzu. Seine Einlassung im Verwaltungsverfahren, dass es ihn nie wirklich interessiert habe, um was es anderen bei dem Ganzen wirklich gegangen sei und was bezweckt werden sollte, erweist sich vor dem Hintergrund zahlreicher eindeutig der Reichsbürgerbewegung zuzurechnenden Beiträge und dem Umstand, dass sich der Kläger etwa gerade auch für die Ereignisse um … am 25. August 2016 interessierte, als absolut lebensfremd und reine Schutzbehauptung. Seine Distanzierung von der Reichsbürgerbewegung mit der Begründung, er wisse nicht mal im Detail, um was es da wirklich gehe und sei auch nicht dahingehend aktiv gewesen, ist als nicht glaubhaft einzustufen. Schließlich hat der Kläger die Gruppe am 21. September 2016 zwar verlassen, nicht jedoch, um sich von der Gruppe und deren Inhalten zu distanzieren, sondern nach eigenen Angaben mangels ausreichender „Infos und Fakten“; „wichtige akute Dinge“ werde er im Notruf posten (Bl. 111 der Auszüge). Am 19. Oktober 2016, dem Tag der Ermordung eines SEK-Beamten durch … hat sich der Kläger jedoch wieder zu der Chatgruppe hinzufügen lassen und zur Tat des Herrn … geäußert, dass nur … wisse, wie es dazu gekommen sei (Bl. 120 der Auszüge). Der Kläger ist am 20. Oktober 2016 zwar wieder aus der Gruppe ausgetreten, ohne sich allerdings bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides glaubhaft von der Ideologie der Reichsbürgerbewegung zu distanzieren. Die Gruppe schien sich vielmehr nach dem Mord durch … aufzulösen.
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(2) Weiter war der Kläger nach eigenen Angaben Mitglied in einer sogenannten Notrufgruppe. Auch hierbei handelt es sich um eine Whatsapp-Chatgruppe, deren Inhalte der Kläger jedoch nicht vorgelegt hat. Informationen zu dieser Chatgruppe sind allerdings über den Chatverlauf der Gruppe „…“ bekannt. Ausweislich deren Chatverlaufs erklärte der Kläger den Gruppenmitgliedern am 8. Juni 2016, wie man in Notfällen mittels Mobiltelefon seinen aktuellen Standort bekannt geben kann (Bl. 5 der Auszüge). Am 6. September 2016 fuhr der Kläger auf einen derartigen Notruf des … nach …, wobei aus dem Chatverlauf der Gruppe „…“ (Bl. 96 der Auszüge) deutlich wird, dass es den dem Hilferuf nachkommenden Gruppenmitgliedern um die Verhinderung einer staatlichen Maßnahme ging. Auf den Hinweis eines anderen Mitglieds, dass die Maßnahme durchgezogen werde, äußerte der Kläger: „natürlich werden sie das…stehen ja auch keine 200 menschen vorm tor und verhindern dass die transporter wegfahren können“. Diese Gruppe diente mithin erkennbar dem Zweck, innerhalb kurzer Zeit Unterstützer in hinreichender Zahl zu mobilisieren, um mit deren Hilfe behördliche Handlungen zu blockieren. Aktivitäten gegen staatliche Institutionen zu entfalten mit der Zielsetzung, Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung lahmzulegen, sind dabei zu den typischen Aktivitäten der Reichsbürgerbewegung zu rechnen. Auch als Mitglied einer derartigen Notrufgruppe hat sich der Kläger ideologisch in die Nähe der Reichsbürger begeben. Er unterstützte nicht nur mit seinem Beitrag zur Übermittlung von Standorten Aktivitäten, die der Störung bzw. Verhinderung staatlicher Maßnahmen dienen, sondern trat aktiv in derartiger Weise auf, indem er … zur Hilfe eilte. Der Kläger meinte zudem in der mündlichen Verhandlung, möglicherweise erst vor dem Eindruck einer polizeilichen Durchsuchung aus dieser Gruppe ausgetreten zu sein. An den genauen Zeitpunkt seines Austritts aus der Gruppe könne er sich nicht mehr erinnern. Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers vom Gedankengut der Reichsbürgerbewegung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung kann hierin nicht gesehen werden.
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cc) Der Kläger hat mit seinem aufgezeigten Verhalten, das auf eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung schließen lässt, berechtigte Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hervorgerufen, die er nicht zu entkräften vermochte. Denn er hat eine nachvollziehbare und plausible Erklärung für seine Mitgliedschaft in den genannten Whatsapp-Gruppen und sein in diesem Zusammenhang gezeigtes Verhalten vermissen lassen. Das Gericht hält die Erklärungsversuche des Klägers für Schutzbehauptungen und nicht glaubhaft.
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Dass es sich bei der Whatsapp-Gruppe „…“ nach der Einlassung des Klägers um eine Informationsgruppe gehandelt haben soll, deren ausschließlicher Zweck weitergehenden Informationen zu allgemein zugänglichen Nachrichten dient, erweist sich vor dem Hintergrund der dort kommunizierten rechtsbürgertypischen Inhalte als unglaubhaft. Der Kläger hat auf das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen intelligenten und keineswegs unbedarften Eindruck gemacht. Deshalb erweist sich auch seine Einlassung, er habe die Ziele anderer Gruppenmitglieder nicht gekannt, als reine Schutzbehauptung. Ebenso verhält es sich mit seiner ausweichenden Erklärung, dass in der Gruppe derart viele Nachrichten geschrieben worden seien, die er als Berufstätiger gar nicht alle habe lesen können. Letztere Aussage steht zudem im Widerspruch zu der regelmäßigen Kommunikation, die der Kläger selbst aktiv in der Gruppe vornahm. Da der Kläger weiter angab, nur einige wenige Mitglieder dieser Chatgruppe persönlich zu kennen, ist das Gericht außerdem davon überzeugt, dass nicht allein persönliche Verbindungen dem Kläger Anlass für eine Mitgliedschaft in der Gruppe „…“ gaben, sondern vielmehr die dort kommunizierten reichsbürgertypischen Inhalte das verbindende Element für persönlich nicht bekannte Gruppenmitglieder darstellten. Auch der Kläger war aus ideologischen Motiven heraus Mitglied dieser Gruppe.
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Ebenso verhält es sich mit der Mitgliedschaft des Klägers in der sogenannten „Notrufgruppe“. Seine Einlassung, er habe die Whatsapp-Gruppe deshalb für sinnvoll erachtet, weil beispielsweise seine Freundin nachts auf dem Weg nach Hause dort einen Notruf absetzen könne, erweist sich als absolut unglaubhaft. Zum einen erklärt sie nicht die Mitgliedschaft des Klägers selbst in dieser Gruppe, zum anderen erweist es sich als äußerst lebensfremd, dass sich der Kläger in Notfällen auf Mitglieder einer Chatgruppe verlässt, die er nach eigenen Angaben überwiegend nicht einmal persönlich kennt. Die in der „…“-Gruppe verschickten Nachrichten des Klägers verdeutlichen zudem, dass der Kläger sehr wohl wusste, dass die „Notrufgruppe“ dem Zweck diente, innerhalb kurzer Zeit Unterstützer in hinreichender Zahl zu mobilisieren, um mit deren Hilfe behördliche Handlungen zu blockieren. Aktivitäten gegen staatliche Institutionen zu entfalten mit der Zielsetzung, Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung lahmzulegen, sind gerade zu den typischen Aktivitäten der Reichsbürgerbewegung zu rechnen. Als der Kläger am 6. September 2016 einem Notruf des … folgend nach … gefahren ist, wusste er mithin, dass er insoweit selbst aktiv staatsfeindliches, reichsbürgertypisches Verhalten zeigt und unterstützt. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, … aus persönlichen Gründen zur Symbolisierung freundschaftlicher Verbundenheit zur Hilfe gekommen zu sein, vermag hieran nichts zu ändern. Auch dass der Kläger betonte, vor Ort weder Bildaufnahmen gefertigt noch Belehrungen oder ähnliches ausgesprochen zu haben, hilft nicht darüber hinweg, dass der Kläger nach eigenen Angaben für eine Dauer von 20 bis 30 Minuten vor Ort präsent war mit dem Ziel, eine staatliche Maßnahme zu verhindern oder jedenfalls zu behindern. Letzteres ist lediglich nicht gelungen, weil zu wenige Mitglieder der Notruf- und „…“-Gruppe vor Ort waren, wie der Kläger selbst in der Whatsapp-Gruppe „…“ festgehalten hat (Bl. 96 der Auszüge).
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dd) Die gezeigten reichsbürgertypischen Verhaltensweisen, für die der Kläger keine überzeugende Erklärung hatte, gaben dem Landratsamt … zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht Anlass zu der Befürchtung, dass der Kläger die Regelungen des Waffengesetzes nicht durchwegs strikt befolgen werde. Der Einwand des Klägers, er sei bislang weder straf- noch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten, zeige vielmehr soziales Engagement und rechne beruflich auch Polizeibehörden zu seinen Kunden, führt zu keiner anderen Bewertung. Eine langjährige Rechtstreue ohne insbesondere waffenrechtliche Verstöße gegen die Rechtsordnung führt nicht zu der Annahme, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung nahesteht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2020 - 24 ZB 19.1285 - juris Rn. 15). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, ist insoweit eine niedrigschwellige Prognose im Hinblick auf die jeweilige waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit ausreichend. Zur Überzeugung des Gerichts stützen die vom Kläger gezeigten Verhaltensauffälligkeiten vorliegend die Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, da es davon ausgeht, dass der Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.
Grad erst 2016 angeschafft, schon sind sie wieder furt ...