Autor Thema: OVG Berlin-Brdbrg Beschluß v. 5. 3. 2021 11 S 17/21  (Gelesen 950 mal)

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OVG Berlin-Brdbrg Beschluß v. 5. 3. 2021 11 S 17/21
« am: 22. März 2021, 18:50:14 »
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und des vollständigen Unterliegens des Antragstellers und weil der VVP sich der Sache angenommen, hier die Entscheidung, aus Platzgründen aber zunächst nur Tenor und Antrag:


Zitat
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:   05.03.2021
Aktenzeichen:   11 S 17/21
ECLI:   ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0305.11S17.21.00
Dokumenttyp:   Beschluss
Quelle:   juris Logo
Normen:   Art 2 GG, § 2 IfSG, § 47 VwGO, CoronaV6EindV BB, Art 12 GG ... mehr
Dokumentreiter
Langtext

Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO; epidemische Lage von nationaler Tragweite; Feststellung durch den Deutschen Bundestag; Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen; Anzahl der Neuinfektionen; Aussagekraft positiver PCR-Tests; Zahl der Erkrankten; Belastung ders Gesundheitssystems;
Sterblichkeitsrisiko; neue Virusvarianten; Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers; Untersagung des Betriebs von Gaststätten; Verhältnismäßigkeit

Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Spoiler
Gründe
I.

Randnummer1
Der Antragsteller, der im Land Brandenburg lebt und dort eine Gaststätte betreibt, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verschiedene vorläufige Feststellungen und Unterlassungen sowie die vorläufige Außervollzugsetzung der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12. Februar 2021, hilfsweise des § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV.

Randnummer2
Zur Begründung seines Antrags macht er im Wesentlichen geltend:

Randnummer3
Die Verordnung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und seiner Handlungsfreiheit sowie der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Da ihm nicht nur in den Monaten März bis Mai 2020, sondern trotz erheblicher finanzieller Mittel zur Umsetzung der vorgeschriebenen Hygieneregelungen nun erneut seit November 2020 bis zum heutigen Tage „und voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2022“ die Führung seines Betriebs untersagt sei, werde er zeitnaher Insolvenz anmelden müssen, da er weder die Mittel habe noch - entgegen der Zusagen der Regierung - diese in der versprochenen Höhe bekomme, um seine berufliche und private Existenz zu sichern. Die angegriffene Verordnung sei offensichtlich rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig, da sie in gravierender Weise sämtliche Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere diejenigen der §§ 28, 28a, 5, 7 und 2 IfSG missachte. Es fehle bereits an einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, da das Risiko einer Erkrankung an einer durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pneumonie nur 0,01 % (bzw. in Brandenburg sogar nur 0,005 % betrage und COVID-19 damit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Nr. 3a IfSG begründe, sondern vielmehr eine „sehr seltene Erkrankung“ sei. Übertragbare Erkrankungen gehörten, wie das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 zutreffend entschieden habe, zum allgemeinen Lebensrisiko. Hinter der angeblichen Pandemie stehe der Plan, im Hintergrund grundlegende gesellschaftliche Veränderungen vorzunehmen, die die Gesellschaft sonst nie akzeptieren würde. Zudem ergebe sich aus der Begründung der Verordnung selbst, dass die Patientenzahlen fielen und die Klinikkapazitäten deutlich stiegen; dazu stehe die Aufrechterhaltung der existenzvernichtenden Maßnahmen in einem eklatanten Widerspruch. Es gebe keine Überlastung des Gesundheitssystems, sondern allenfalls einen Mangel an Pflegepersonal. Die vom Verordnungsgeber in der vorherigen und der aktuellen Begründung genannten Zahlen zu angeblich an COVID-19 „Erkrankten“ wichen voneinander ab und tatsächlich stationär behandelt worden seien nur 824 Patienten, weshalb offenbleibe, ob es sich bei diesen um solche mit nur leichten Grippesymptomen oder gar um völlig gesunde Menschen handele, bei denen zwar durch den PCR-Test ein SARS-CoV-2-Genom gefunden worden sei, die aber „mangels Symptomen“ weder infektiös noch krank seien. Der Antragsgegner möge daher glaubhaft machen, wie er die Zahl der „Erkrankten“ berechne. Ein positives PCR-Testergebnis sei nicht mit einer Infektion nach § 2 Abs. 2 IfSG oder Neuinfektion nach § 28a Abs. 3 IfSG gleichzusetzen und deshalb im Hinblick auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vollkommen aussagelos. Der PCR-Test könne zwar ein Genom nachweisen, nicht jedoch infektiöse – d.h. vermehrungsfähige – Viruspartikel und damit auch keine akuten Infektionen. Von asymptomatischen Personen ohne Nachweis einer aktuellen Infektion gehe keine Gefahr aus. Der PCR-Test unterscheide zudem nicht zwischen SARS-CoV-2 und Grippeviren, was erforderlich sei, da Grippeerkrankungen keine bußgeldbewehrten Lockdown- und Quarantänemaßnahmen auslösten. Allein an positive PCR-Testergebnisse anknüpfende Meldungen der Labore sowie unterbleibende weitere Ermittlungen durch die Gesundheitsämter, die Bezeichnung positiv getesteter Personen durch das RKI als „Infizierte“ sowie die auf dieser ihm bekannten Basis erfolgten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen des Verordnungsgebers seien nach allem gesetzeswidrig. Auch die angeblich noch immer hohe 7-Tage-Inzidenz, auf die der Verordnungsgeber die Aufrechterhaltung u.a. des Gaststättenverbotes stütze, beruhe auf den für den Nachweis einer „Neuinfektion“ i.S.d. § 28a Abs. 3 IfSG untauglichen Ergebnissen der PCR-Testungen und sei deshalb falsch. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung seien nach dem in Zusammenarbeit mit dem RKI geführten Intensivregister tatsächlich lediglich 140 Personen intensivmedizinisch versorgt worden, was einem Prozentsatz der Gesamtbevölkerung Brandenburgs (2,5 Millionen) von 0,005 bzw. einem Inzidenzwert von 5/100.000 entspreche, und mangels „mit allergrößter Wahrscheinlichkeit“ unterbliebener Ausschlussdiagnose bestünden selbst bei den Intensivpatienten Zweifel daran, dass es sich um COVID-19-Erkrankte handele. Der Antragsgegner dürfte die Fallzahlen und damit den Inzidenzwert nur nach vollständiger Einhaltung von - im Einzelnen ausgeführten - Vorgaben berechnen und habe dies durch seine Gesundheitsämter sicherzustellen. Auch mehrfache Positivtestungen derselben erkrankten Person dürften nur ein einziges Mal in die Berechnung des Inzidenzwertes aufgenommen werden. Sofern das Gericht entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Auffassung sei, dass ein PCR-Test eine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Fallzahlen sei, werde die Glaubhaftmachung der behaupteten Tauglichkeit des PCR-Tests zum Nachweis eines vermehrungsfähigen Virus und damit einer akuten Infektion durch den Antragsgegner mittels eigener oder durch einen Experten wie P... oder P...abzugebender eidesstattlicher Versicherung, die Vorlage von Studien zu den angeblichen Fallzahlen sowie zum Infektionsgeschehen in Gaststätten, zur Auswertung der Sentinelpraxen in Brandenburg sowie zur Vorlage von Totenscheinen und Obduktionsberichten beantragt. Ohne die beantragten Nachweise habe das Gericht dem Vortrag des Antragstellers zu folgen, denn der Antragsgegner, der die Rechtsstaatlichkeit seiner Maßnahmen nachzuweisen habe, behaupte lediglich „ins Blaue hinein“ und ohne jedweden wissenschaftlichen Beleg, dass es sich in Deutschland und Europa um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handele.

Randnummer4
Es bestehe insbesondere auch „keine Kohärenz zwischen der Schließung von Gaststätten und § 28a IfSG“, da vor allem hochbetagte oder schwer vorerkrankte Personen besonders anfällig für „schwere Erkrankungen“ seien und nicht anzunehmen sei, dass diese sich gerade in Viruszeiten in Gaststätten, Restaurants oder Bars begäben. Es sei durch nichts nachgewiesen, dass die Schließung von Betrieben als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sei. Da sie weder dem Schutz des Gesundheitswesens noch der Gesundheit eines COVID-Erkrankten diene, lägen die Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vor. Zudem seien bei der Entscheidung über Maßnahmen nach § 28a IfSG, wie etwa der Schließung von Gaststätten, entgegen § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe auch die versprochenen Hilfen „zuletzt nicht mehr erhalten“ und stehe daher kurz vor der Insolvenz. Das Grund- und Menschenrecht, zu arbeiten und seinem Beruf nachzugehen, sowie das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Verhältnismäßigkeitsprinzip würden aufgrund nicht belegter, nicht kohärenter, nicht rechtmäßiger und nicht dem IfSG entsprechender „scheinheiliger“ Zwecke in beispielloser Weise verletzt. Die nach den vorstehenden Ausführungen vorsätzlichen und irreführenden Aussagen von Medien, Politik und RKI zu „angeblich besorgniserregend steigenden“ Infektionszahlen und täglichen Katastrophenmeldungen zielten darauf ab, „weiter Angst und Panik zu verbreiten und menschenunwürdige Maßnahmen durchzusetzen“.

Randnummer5
Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Februar 2021 gestellten, auf verschiedene vorläufige Feststellungen und Unterlassungen gerichteten Anträge 1. bis 8. hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten abgetrennt (OVG 11 S 18/21) und dem Antrag des Antragstellers entsprechend an das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Randnummer6
Im hiesigen Verfahren beantragt der Antragsteller nur noch,

Randnummer7
die 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.2.2021 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,

Randnummer8
hilfsweise,

Randnummer9
§ 10 der 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.2.2021 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.
[close]

Alles weitere in:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210004133



Dann der Artikel des VVP, der sich den Argumenten widmet:


Zitat
DIESEN GERICHTSBESCHLUSS ZU CORONA-MASSNAHMEN VERSCHWEIGEN DIR QUERDENKE
Frederik Mallon | Corona | 22. März 2021
Wir stellen unsere Artikel und Faktenchecks kostenlos für alle zur Verfügung.
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DIESE 7 HÄUFIGEN “QUERDENKEN”-ARGUMENTE HAT DAS OVG BERLIN-BRANDENBURG WIDERLEGT
Am 05.03. gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Beschluss bekannt, auf den sicherlich auch so manch „Querdenkende“ gespannt gewartet hatte. Man hoffte mal wieder darauf, endlich einen „Beweis“ dafür zu haben, dass „alles gelogen“ ist und es gar keine Pandemie gäbe. Was war passiert?
Spoiler
Ein Gastwirt aus Brandenburg (den wir, wir auch das Gericht, im Folgenden „Antragsteller“ nennen) hatte den Antrag gestellt, die dort gültige sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Und dafür hat er wirklich alle Geschütze aufgefahren, die sich Pandemie-Leugnende nur ausdenken könnten:

Der Antragsteller hat zuerst einmal versucht, möglichst viele Rechtsnormen anzuführen, vielleicht in der Hoffnung, das Gericht mit seinem Feuerwerk an „Argumenten“ (wenn man sie denn so nennen will) zu überrumpeln. Er forderte das Gericht unter anderem auch dazu auf, eidesstattliche Versicherungen des Gesetzgebers und der zitierten Wissenschaftler:innen einzuholen. Ein weiterer Versuch, das ganze mehr aufzublasen, als es sein müsste –der vom Gericht ohne Umschweife abgeblockt wird (vgl. im Beschluss Rn. 51).

Doch auch inhaltlich wurde hier so ziemlich alles, was in den vergangenen 12 Monaten mal quergedacht worden war, dem Gericht hingeworfen. Offensichtlich in der Hoffnung: Alles werden sie schon nicht widerlegen können.
Spoiler: Konnten sie. Und zwar richtig. Wir haben das zum Anlass genommen, die einzelnen, vom Gericht sauber zerlegten Argumente Pandemie-Leugner:innen für euch aufzuarbeiten. Hier kommen 7 widerlegte Quatsch-Argumente – diesmal in der Version „gerichtlich geprüft“.

DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS
Es gab natürlich schon viele Verfahren, in denen Querdenkende mehr oder weniger spektakulär gescheitert sind – nicht selten schon an irgendwelchen Formalitäten oder auch einfach der Unfähigkeit, ihre absurden Theorien in ein rechtstaatliches Verfahren zu packen. Die Besonderheit am Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ist dagegen, dass hier nicht schwerwiegende Mängel in der Form entscheidend waren, sondern das Gericht tatsächlich fein säuberlich den Antrag des Brandenburgers zerlegt und vor allem inhaltlich widerlegt hat. Es kam zur Entscheidung: Der Antrag ist NICHT begründet; eine Rechtswidrigkeit der Corona-Verordnung drängt sich NICHT auf (vgl. Rn. 15, 20).

Schauen wir uns 7 häufige Fehler in der Argumentation von Pandemie-Leugner*innen am Beispiel dieses Gerichtsbeschlusses doch einmal genauer an.

1. WIDERLEGTES ARGUMENT: ANGEBLICHE MISSACHTUNG DES §28A ABS. 5 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) (RN. 27)
Zuerst einmal müssen wir kurz erläutern, worum es in diesem §28a Abs. 5 des IfSG geht. Vereinfacht gesagt: Rechtsverordnungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten müssen begründet und zeitlich befristet sein. Diese Frist beträgt grundsätzlich 4 Wochen, kann aber verlängert werden.

Eine solche Rechtsverordnung ist auch die vom Antragsteller in Frage gestellte 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg. Es ist sehr einfach nachzuweisen, dass sowohl eine Begründung vorliegt, als auch die zeitliche Befristung. Uns ist auch bei mehrmaligem Nachlesen nicht so ganz klar geworden, worauf der Antragsteller hier eigentlich hinauswollte – denn dieser Fake lässt sich nun wirklich sehr einfach widerlegen. Wenn jemand nachlesen möchte: hier ist das Dokument verlinkt.

Fazit: Es drängt sich hier schon fast die Frage auf, ob der Antragsteller überhaupt die Verordnung gelesen hat, gegen die er geklagt hat. Falls ja: Warum hat er dann überhaupt erst den Vorwurf eines Verstoßes gegen diese Rechtsnorm in den Raum gestellt? Jeder Mensch, der sich auch nur am Rande mit Rechtsthemen beschäftigt, hätte das sofort erkennen müssen.

Schon hier zeigt sich also, dass die auf den ersten Blick „erdrückende Beweislast“ auf wackeligen Beinen gebaut wird. Aber es wird noch viel besser.


Anm.: Auf ähnliche Art und Weise hat der Antragsteller versucht, alle möglichen gesetzlichen Grundlagen der Corona-Verordnung in Frage zu stellen. Das Gericht hat diese Versuche alle recht nüchtern widerlegt. Wir wollten euch allerdings das Paragraphenwälzen ersparen. Wer gerne Paragraphen wälzt, ist herzlich dazu eingeladen, die Rn. 21 ff. des Beschlusses zu lesen.

2. WIDERLEGTES ARGUMENT: PCR-TESTS WIESEN ANGEBLICH NICHT AUTOMATISCH ANSTECKUNGSVERDACHT NACH. (RN. 29/30)
Okay, dazu müssen wir erstmal einen Schritt zurück treten: Was hat es mit diesem „Ansteckungsverdacht“ auf sich? Und was für eine Bedeutung hat das für unsere Corona-Strategie?

Erst einmal zur Begrifflichkeit: „Ansteckungsverdächtig“ ist, wer zwar keine Symptome besitzt, aber bei wem anzunehmen ist, dass er oder sie Krankheitserreger aufgenommen hat. Darauf basiert letztlich unsere Teststrategie: Es geht also um die Menschen, die zwar keine Symptome aufweisen, aber bei denen mit Hilfe der Test nachgewiesen wurde, dass Corona-Viren bereits im Körper sind. Erst, wenn wir ein gutes Konzept haben, um auch diese Verbreiter*innen der Krankheit aufzuspüren und gegebenenfalls zu isolieren, ist unsere Teststrategie erfolgreich.


Das Gesetz unterscheidet dann noch „Kranke“, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind, sowie als Zwischenstufe „Krankheitsverdächtige“, die Symptome für die Krankheit haben und „Ausscheider“, die Krankheitserreger ausscheiden.

Zurück zu den PCR-Tests und unserem Beschluss. Die Argumentation des Antragstellers ist also: PCR Tests können keine „Ansteckungsverdächtigen“ nachweisen, also sind die Statistiken unzuverlässig, also sind die auf diesen Statistiken basierende Verordnungen und Maßnahmen unbegründet. Dazu hat der Antragssteller auch eine Studie aus China angehangen, die aus seiner Sicht bestätigt, dass positiv getestete Menschen ohne Symptome keine „Ansteckungsverdächtigen“ sind. Durchschlagende Argumente? Ganz im Gegenteil.

QUERDENKER WIDERLEGT SICH MIT STUDIE VERSEHENTLICH SELBST
Das Gericht schmetterte diese Argumentation nämlich wunderschön ab: Es zitiert dazu aus genau der Studie, die der Antragsteller selbst als „Beweis“ nutzen wollte. Demnach seien mindestens 63,3% der Personen, die ohne Symptome positiv getestet waren auch tatsächlich infiziert und damit gemäß IfSG „ansteckungsverdächtig“ (wir erinnern uns). Eine Quote, die viel zu hoch ist, als das man es einfach ignorieren könnte, wie es der Antragsteller gern hätte. Doch es kommt noch härter.

Tatsächlich hat der Antragsteller mit seiner Verwendung der Studie auch einfach das Thema verfehlt. Relevant seien nämlich laut Gerichtsbeschluss vor allem diejenigen Personen, die NOCH keine Symptome haben, aber SCHON ansteckend sind. Oftmals entwickeln diese Personen sogar später noch Symptome. Die zitierte Studie ist aber eine Momentaufnahme – eine solche zeitliche Entwicklung kann die (Querschnitt-)Studie also gar nicht nachvollziehen. Darauf wiesen sogar Autor*innen der Studie selbst hin.

Fazit: Entweder hat der Antragsteller die Studie falsch gelesen oder aber sie einfach nicht verstanden. Die Studie beweist keinesfalls, dass das Fehlen von Symptomen bei positivem Corona-Test einen Verdacht auf Ansteckung vom Tisch wischt – ganz im Gegenteil. Hätte der Antragsteller etwas genauer nachgelesen, hätte er das auch selbst merken können.

3. WIDERLEGTES ARGUMENT: ANGEBLICH GEBE ES GAR KEINE EPIDEMISCHE LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE (MEHR). (RN. 31-33)
Um zu verstehen, was das nun wieder bedeutet, sollten wir uns die (wie wir gleich sehen werden: unsinnige) Argumentation der Pandemie-Leugnenden zu diesem Thema vor Augen führen: Da angeblich verhältnismäßig wenige Menschen an Covid-19 sterben, sei Corona eine „sehr seltene Erkrankung“ und demnach keine Gefahr für die Allgemeinheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz (§2 Nr. 3a IfSG). Damit sei es nicht möglich, eine epidemische Lage nationaler Tragweite auszurufen.

Auch hier zeigt sich wieder, dass klar im Vorteil ist, wer (Gesetze) lesen kann. Das Gericht kann es, entsprechend trocken wird auch dieser Versuch einer Argumentation abgelehnt.

Das Bestehen einer pandemischen Lage nationaler Tragweite und damit die Voraussetzungen für die Corona-Verordnungen der Landesparlamente hat gar nichts mit „Gefahr für die Allgemeinheit“ zu tun. Die pandemische Lage nationaler Tragweite wird stattdessen vom Bundestag festgestellt. Und auch nur der Bundestag kann die pandemische Lage aufheben – oder eben verlängern, wie er es zuletzt am 04.03. getan hat. Ob das dem Antragsteller nun passt oder nicht, ist dabei egal. Nur das demokratisch gewählte Parlament entscheidet, nicht die Laune Einzelner.

Fazit: Selbst wenn man der Auffassung ist, dass eine Pandemie mit knapp 75.000 Toten eine „seltene Erkrankung“ sei, was ich persönlich für mindestens zynisch halte, spielt das also keine Rolle für die epidemische Lage von nationaler Tragweite. Denn über diese (und damit auch die Grundlage für all die Corona-Maßnahmen) entscheidet nur das deutsche Parlament.

4. WIDERLEGTES ARGUMENT: ANGEBLICH IST CORONA GAR NICHT SO GEFÄHRLICH, WEIL PROZENTUAL NUR WENIGE FÄLLE MIT LUNGENENTZÜNDUNG VORLIEGEN. (RN. 46/47)
Klingt wirr? Ist es auch und wird dementsprechend gleich mehrfach zerlegt:

Erste Widerlegung des Arguments: Es stimme zwar laut Gericht, dass nach offiziellen Zahlen „nur“ 1,4% der nachweislich Infizierten mit gravierenden klinischen Symptomen eine Lungenentzündung erlitten; allerdings weist sogar das RKI selbst darauf hin, dass bei diesen Zahlen von einer „deutlichen zahlenmäßigen Untererfassung ausgegangen“ werden müsse. Es ist also davon auszugehen, dass deutlich mehr Corona-bedingte Lungenentzündungen aufgetreten sind, als diese Statistik vermuten lässt.

Zweite Widerlegung des Arguments: Diese Art der Argumentation lässt komplett unter den Tisch fallen, dass Covid-19 nicht nur allein wegen der Gefahr, Lungenentzündungen auszulösen, gefährlich ist. Es ist schon länger bekannt, dass das Virus auch in vielen anderen Teilen der Körpers verheerende  Schäden anrichten kann. Das Gericht zählt unter anderem Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen und neurologische Symptome und Erkrankungen auf. Auch aus dieser Hinsicht ist also die vom Antragsteller vorgelegte Statistik stark beschönigt.

Fazit: Der Trick des Herunterhandelns von Zahlen, indem nur die Infizierten mit Lungenentzündung als „gefährdete Fälle“ angesehen werden, geht nicht auf. Einerseits ist die gemeldete Zahl wohl deutlich niedriger als die Zahl der tatsächlichen Fälle. Andererseits sind Lungenentzündungen bei weitem nicht die einzige gefährliche Folge, die eine Covid-19-Infektion haben kann.

5. WIDERLEGTES ARGUMENT: ANGEBLICH SEIEN INTENSIVSTATIONEN GAR NICHT ÜBERLASTET. (RN. 48)
Bevor wir uns wieder in den Beschluss stürzen: Ich kenne persänlich etliche Ärzte und Pflegekräfte, die seit Monaten Übermenschliches leisten und bei solchen Aussagen nur den Kopf auf den Tisch knallen wollen. Es sind vor allem diese Menschen, denen wir den Rücken freihalten sollten. Und es sind diese Menschen, deren Arbeit jeder einzelne „Querdenkende“ mit Füßen tritt. Sollte jemand von euch das hier lesen: Haltet durch. Wir stehen hinter euch – ihr seid meine Helden!

Den Antragsteller wird man allerdings mit solch einer emotionalen Botschaft nicht erreichen. Muss man auch nicht, denn seine Argumentation ist auch an diesem Punkt unschlüssig. Er hatte auf Basis von willkürlich ausgesuchten, aus dem Kontext gerissenen Zahlen zur Auslastung der Intensivstationen in Brandenburg versucht, seine Argumentation zu stützen. Da die Kapazitäten ja kaum ausgelastet seien, könne eine pandemische Lage gar nicht vorliegen – so die Argumentation, welche wir schon oft von Querdenkenden und vergleichbaren Leugner*innen gehört haben. Das Gericht widerlegt diese Argumentation nicht nur, sie zeigt sogar, dass der Antragsteller hier eigentlich ein starkes Argument FÜR die Corona-Maßnahmen gebracht hat: Es kommt nämlich zum Schluss, dass die Anzahl intensivmedizinisch Behandlungsbedürftiger in der Tat momentan vergleichsweise gering sei – EBEN WEIL die Maßnahmen so erfolgreich sind!

Weiterhin rechnet es vor, dass ohne diese Maßnahmen die Intensivstationen im Land wohl komplett zusammengebrochen wären. Statt rund 150 wären in Brandenburg allein ca. 720 Fälle, die intensivmedizinisch behandelt werden müssten!

Fazit: Der angebliche „Widerspruch“, dass bei strengen Schutzmaßnahmen die Zahl der Intensivpatienten sinkt, ist eigentlich ganz im Gegenteil logische Folge und Beweis der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Das Gericht hat das sehr schön vorgerechnet und argumentiert – aber eigentlich hätte da jeder Mensch selbst drauf kommen können, der halbwegs in der Lage ist, komplexere Zusammenhänge zu verstehen.

6. WIDERLEGTES ARGUMENT: ANGEBLICH SEIEN „BEI UNS“ BISLANG KAUM MUTATIONEN AUFGETRETEN. (RN. 50)
Das Argument der Pandemie-Leugnenden ist so simpel wie falsch: Da angeblich in Deutschland (hier genauer: In Brandenburg) bislang kaum Mutationen auftreten, dürften diese Mutationen auch nicht als Grundlage für unsere Gesetze gelten.

Obwohl selbst die Aussage, in Brandenburg seien bisher kaum Fälle von Mutationen aufgetreten, zumindest fragwürdig ist (Quelle), ist der trockene Konter des Gerichts viel schöner: Offensichtlich hat nämlich der Antragsteller den Sinn des Infektionsschutzgesetzes nicht so ganz verstanden. Dabei steckt es ja eigentlich im Wort „Schutz“ schon drin: Es geht nicht darum, nur abzuwarten und sich dem anzupassen, was gerade jetzt in Deutschland passiert, sondern vielmehr darum, selbst mit allen zur Verfügung stehenden Daten und Mitteln der Pandemie immer einen Schritt voraus zu sein. Das Ziel ist also, mit dem Wissen über die Mutation aus anderen Ländern möglichst zu verhindern, dass es in Deutschland überhaupt erst so weit kommt. Zudem hat sich mittlerweile auch die düstere Vorahnung bestätigt, dass wir wohl auch in Deutschland in Zukunft hauptsächlich gegen die Mutationen kämpfen werden.

Fazit: Egal, ob schon massiv Mutationen auftreten oder nicht – der Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, genau so etwas möglichst im Vorhinein zu verhindern. Es wäre ehrlich gesagt auch ziemlich dumm, Möglichkeiten des Bevölkerungsschutzes verstreichen zu lassen und erst dann zu reagieren, wenn es zu spät ist.

7. WIDERLEGTES ARGUMENT: ANGEBLICH SEI DIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN NICHT GEGEBE
Ja, ich weiß: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist oftmals ein sehr zähes Verfahren. Es lohnt sich jedoch, diese Zusammenfassung der Argumentation des Gerichts zu lesen, denn hier wird beispielhaft das häufige Argument, die Maßnahmen seien „nicht verhältnismäßig“ widerlegt (um nicht zu sagen, zerlegt). Vom Gericht werden dazu einzelne Fragen analysiert:

A) VERFOLGT DIE VERORDNUNG EIN LEGITIMES ZIEL MIT LEGITIMEN MITTELN? (RN. 36-38)
Das Ziel ist der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Das ist sehr wohl ein legitimes Ziel. Dazu möge man Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG lesen. Demnach ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet diesen Schutz zu gewährleisten. Auch wenn es keinen absoluten Schutz gibt (und geben kann!), muss der Staat hier die Gesundheit der Bürger:innen möglichst weitgreifend schützen, auch wenn dafür zeitweise die Freiheit eingeschränkt wird. Außerdem greift das Gericht ein häufiges „Gegenargument“ vor: Auch die Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der Ausbreitung sind Teil vom „Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit“; auch wenn sie „nur“ vorbeugend sind, können sie indirekt viele schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindern.

Zwischenfazit: Es ist sehr wohl ein legitimes Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen – und genau das tun die Corona-Maßnahmen.

B) SIND PCR-TESTS ZUVERLÄSSIG GENUG? (RN. 41-45)
Kurze Antwort: Ja. Das Gericht führt das in den Randnummern 41-45 sehr wortreich aus. Eine ausführliche Wiedergabe der Argumente des Gerichts würde diesen Artikel weit sprengen. Letztlich üben sich hier wie auch oft an anderer Stelle Pandemie-Leugner:innen in Erbsenzählerei.  Für die, die es dennoch genauer interessiert: In den o.g. Randnummern finden sich die (sehr gut) begründete Antworten des Gerichts auf folgende widerlegte Vorwürfe: PCR-Test seien unzuverlässig; PCR-Tests führten zu unverhältnismäßig vielen falsch-positive Testergebnisse; PCR-Tests weisen nur das Genom nach, nicht aber eine Infektion; sowie etliche implizite Behauptungen, die damit in Verbindung stehen.

Zu PCR-Tests haben wir schon ausführlich hier mehr erklärt:



C) IST DIE SCHLIESSUNG GASTRONOMISCHER STÄTTEN (UM DIE ES DEM ANTRAGSTELLER JA HAUPTSÄCHLICH GING) ANGEMESSEN? (RN. 55-60
Bei der Beantwortung dieser Frage geht das Gericht noch einmal ausführlich darauf ein, welche Schneeball-Effekte Zusammenkünfte in geschlossenen Einrichtungen momentan haben können. Selbst wenn es „nur“ einzelne Infektionen gäbe, könnten die sich in die Familien ausbreiten, über andere Treffen dann wieder zwischen den Familien und so weiter. Das würde schließlich schnell wieder zu einer Überlastung der Intensivstationen führen, womit sich wieder eine Abwärtsspirale ergeben würde.

Das Gericht hat dabei auch explizit darauf hingewiesen, dass allen Beteiligten sehr wohl bewusst ist, dass hier ein tiefer Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vorliegt. Auch, dass dieser Eingriff Existenzen bedroht, ist sowohl dem Gericht als übrigens auch den Gesetzgebern in der Tat bekannt. Dennoch muss bei aktueller Infektionslage dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Vorrang gegeben werden. Diese beiden gelten als „Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht“ – das heißt nicht weniger, als dass der Staat sogar dazu verpflichtet ist, sie zu schützen.

DIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN IST DERZEIT GEGEB
Natürlich ist auch das keine absolute Aussage und wenn sich das Infektionsgeschehen beruhigt, dann muss und wird auch der Schutz der Berufsfreiheit wieder in den Vordergrund rücken. Doch angesichts der momentan steigenden Infektionszahlen würde der Staat seiner Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit nicht nachkommen, wenn er jetzt plötzlich entscheidet, es sei Zeit für Lockerungen in der Gastronomie. So hart und ungerecht das für den Einzelnen auch wirken mag.

Fazit: Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen derzeit gegeben ist. Viel wichtiger aber: Anhand der vielen Ausführungen zu gerade dieser Frage wird ersichtlich: Es ist EBEN NICHT so, dass diese Verhältnismäßigkeit willkürlich festgesetzt oder in Stein gemeißelt ist. Gerichte setzen sich immer wieder damit auseinander, wägen die verschiedenen schützenswerten Rechtsgüter gegeneinander ab und kommen so zu ihrem Ergebnis. Dieser nach außen zähe und auf den ersten Blick übermäßig genaue Prozess ist enorm wichtig, da er das Funktionieren der Gewaltenteilung und des Rechtstaats auch in Pandemiezeiten belegt.

ZUSAMMENFASSUNG: ALLES QUATSCHJURA WIDERLEGT!
Das Gericht hat also zahlreiche Argumente präzise analysiert und größtenteils widerlegt. Das ist wohl auch der Grund, warum dieser Beschluss in den Querdenken-Gruppen nicht wirklich angekommen ist. Immerhin zeigt es ja auf, dass die Gewaltenteilung funktioniert und dass wir einen vertrauenswürdigen Rechtsstaat haben, der sich kritisch, aber sachlich mit politischen Maßnahmen auseinandersetzt. Dieser Beschluss würde aus Sicht der „Querdenkenden“ ja das schöne Narrativ zerstören, die Regierung handele rücksichtslos und die Gerichte seien nur zum Schein da. Oder sie nehmen Urteile aus anderen Ländern und erzählen euch Märchen darüber:



Was heißt das jedoch für uns? Den harten Kern von „Querdenken“ und co. werden wir mit diesem Artikel sicherlich nicht erreichen. Aber es geht uns vor allem darum, allen Leser:innen eine Anleitung anzubieten, um unterscheiden zu können, was sinnvolle Kritik an den Maßnahmen der Regierung ist und was einfach nur selbstgerechte Hetze. Solltet ihr im Diskurs mit Bekannten, Verwandten oder sonstigen Menschen auf eines der oben genannten Argumente treffen, dann teilt ihnen gerne diesen Artikel. Vielleicht kann er ja doch so manchem die Augen öffnen.
[close]
https://www.volksverpetzer.de/corona/gerichtsbeschluss-corona/?fbclid=IwAR0Qh5ty7PK85F5_b6U5GoHhIW3mMkIcLvx46Zk_-cOcJVwUD7jP7SA3s5o
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Sandmännchen, Goliath, Agrippa