Autor Thema: Thomas Brauner (Ex-Busfahrer) und Björn Winter ("Banane")  (Gelesen 567519 mal)

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Offline Gelehrsamer

Es liegt also eine abstrakte Gefahr vor. Für die Abwehr abstrakter Gefahren ist nicht das Strafprozessrecht heranzuzihen, sondern des Polizeirechts. Hier wäre dann beispielsweise die Gefährderansprache das Mittel der Wahl.

So isses: Die U-Haft dient der Verhinderung von Flucht oder "Verdunkelung", nicht aber der Gefahrenabwehr.

Möglicherweise wäre hier aber ein kleines bißchen Unterbindungsgewahrsam (in Berlin §§ 30, 33 ASOG) drin gewesen ...
 
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Offline lobotomized.monkey

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Diese Überlegung ist auch vollkommen richtig. Es ist durchaus ein zentraler Bestandteil des rechtsystems, Schöffen und andere Beteilige zu schützen. Aber: Die Untersuchungshaft ist Bestadteil des Strafprozessrechtes.

Hier einmal mein Gedankengang, warum ich das Vorgehen als korrekt betrachte und gerne meinen Denkfehler verstehen würde:

1) In dem Zusammenhang von Arnes Verhalten wurde der Paragraph 114 StGB genannt: "Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte"
2) Im ersten Absatz steht: "1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

Frage: Bezieht sich das "der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist" auch auf den Amtsträger?
Falls nicht, dann könnte man verkürzt schreiben: "Wer einen Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Ein Richter ist ein Amtsträger, ein Schöffe ist ein "Laienrichter" und somit nach meinem Verständnis auch ein Amtsträger (man mag meine Argumentation über die Bezeichnung "Laienrichter" verzeihen). Arne hat in dem Video die Person in seiner Funktion als Schöffen genannt, dessen Identität er feststellen wollte und ihn dabei "angriff".
Wie würde man sinnvollerweise weitere Angriffe verhindern wollen? Hätte eine Gefährderansprache ausgereicht? Oder ist man zu dem Schluss gekommen, dass es nicht ausreicht?
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Offline Sandmännchen

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Hier einmal mein Gedankengang, warum ich das Vorgehen als korrekt betrachte und gerne meinen Denkfehler verstehen würde:

Eigentlich ist das relativ logisch, es wundert mich, dass Du das nicht nachvollziehen kannst. Der Angegriffene muss, damit der § 114 anwendbar ist, sowohl 1. ein Amtsträger oder Soldat sein, als auch 2. zur Vollstreckung berufen sein und 3. gerade bei einer Diensthandlung tätig sein.

Unabhängig davon, ob der Schöffe nun ein Amtsträger ist, er ist nicht zur Vollstreckung berufen, und war nicht gerade bei einer Diensthandlung tätig. Er wollte lediglich nach Hause. Und damit kann man § 114 nicht anwenden.

Arne versuchte in dem Video, den Schöffen durch Gewalt dazu bringen, anzuhalten und seine Identität zu offenbaren. Das ist (versuchte) Nötigung. Sonst nix. Wenn überhaupt, so richtig bleibt ja unklar, was Arne gerne gemacht hätte, würden ihn die Justizangestellten nicht davon abhalten. Vielleicht hat sich weiteres im Gerichtsgebäude oder vor dem Video zugetragen - wissen wir nicht.

Für eine Gefahrenabwehr wäre dann durchaus die Polizei zuständig, aber eben in der Rolle für Sicherheit und Ordnung zu Sorgen, und nicht in der Rolle, Die StA bei der Strafverfolgung zu unterstützen. In Frage kommen dann also Platzverweise, Kontaktverbote, die Anwendung von Zwangsmitteln oder im Extremfall auch ein Unterbindungsgewahrsam (oder was auch immer Berlin dafür vorsieht).

Derlei beantragt dann aber nicht die Staatsanwaltschaft vor dem Gericht, bei dem er gerade angeklagt ist. Will man das wissen, müsste man sich jetzt durch die Berliner Zuständigkeiten wühlen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.