Echt? Ich fand das gut verständlich. Ich glaub nicht, dass mich die Juristen schon völlig vermurkst haben; und letztlich drückt das BVerfG das viel besser aus, als ich es zusammenfassen kann. Nun gut.
Verboten ist bei der Anklageschrift nur die Mitteilung des Wortlauts. Man kann diese also durchaus z.B. in indirekter Rede wiedergeben. Das BVerfG ist der Meinung, dass nur die wortgetreue Wiedergabe von Aktenteilen den Eindruck amtlicher Authentizität erwecke und diesen Eindruck auch bezwecke und davon eine besonders starke Beeinflussung ausgehe.
Die Vorschrift solle verhindern, dass durch gezieltes Zitieren von bestimmten Passagen Angeklagte und Nebenkläger versuchen, die Stimmung der Öffentlichkeit und die Einstellung des Gerichts vor Beginn der Hauptverhandlung zu beeinflussen. Diese Gefahr bestehe insbesondere, aber nicht nur, gegenüber Laienrichtern. Laienrichter bekommen nicht einmal die Akten vorher zu lesen, damit sie ihre Entscheidung nur auf den mündlichen Prozess stützen können.
Daneben dient die Vorschrift auch dem Persönlichkeitsschutz des Angeklagten - aber eben nicht nur und nicht einmal in erster Linie. Der Angeklagte kann sich also nicht darauf berufen, dass er selber seine eigenen Persönlichkeitsrechte nicht verletzen kann.
Klarer jetzt,
@lobotomized.monkey ?