Es reichsbürgert sehr in einer schon etwas älteren Entscheidung des StGH Niedersachsen (Beschluss vom 29.06.2004 - StGH 1/04), die hier aber anscheinend noch nicht zur Sprache gekommen ist. Gut, der recht kurze Beschluss in einer Wahlprüfungssache lässt keine sichere Differentialdiagnose zu, vielleicht verdanken wir ihn also nicht direkt einem Reichsbürger, sondern einer anderen Art von Irrwichteln, wie sie allüberall zwar nicht auf den Tannenspitzen, aber doch in den Briefkästen deutscher Gerichte sitzen. Unseren ortskundigen Agenten mögen Ermittlungen durch die Information erleichtert sein, dass der Betreffende in Neuenburg im Landtagswahlkreis 98 - Varel - wohnhaft ist oder jedenfalls damals war.
Jedenfalls wandte sich der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der im Jahr 2003 stattgefunden habende Wahl zum Niedersächsischen Landtag, weil er nämlich "dem Stimmzettel (...) die Identität der Bewerber um die Erststimme nicht entnehmen könne und deswegen gehindert sei, seine Stimme gültig für einen der Stimmenbewerber abzugeben. Hierzu sei es gekommen, weil auf den Stimmzetteln bei den Angaben über die Erststimmenbewerber der Zusatz „Person“ gefehlt habe." Nun, wenn er schon wusste, welcher Zusatz da jeweils gefehlt hätte, hätte er sich ja aus seinem Zustand der Unwissenheit um die Identität der Bewerber durch einfach durch Hinzudenken der Zusätze selbst befreien können. Vielleicht ist Denken aber nicht so seine Sache, er mag also an dieser Operation gescheitert sein. Im Rahmen der Wahleinspruchsfrist ist es ihm immerhin gelungen, und so mussten sich Niedersachsens Landtag, Innenminister und Landeswahlleiter Niedersachsens mit seinem Vorbringen befassen, dazu auch noch der Kreiswahlleiter des Landtagswahlkreises 98. "Der Niedersächsische Innenminister (...) im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landeswahlleiter" hat sich dazu noch geäußert, der Kreiswahlleiter wird nicht mehr erwähnt, wahrscheinlich hat er den Schrieb im Rundordner P abgelegt. Der Landtag hat sich dann wieder geäußert, nämlich in Form einer Zurückweisung des Wahleinspruchs.
Unser Irrwichtel zog dagegen vor den Staatsgerichtshof, fühlte sich in seiner Menschenwürde verletzt und befand außerdem, der Landtag habe "nicht über seinen Wahleinspruch entscheiden dürfen, weil er weder eine „Person“ noch eine „Firma“ sei, sondern eine „Sache“." Darauf ließe sich nun antworten, dass Sachen ohnehin nicht wahlberechtigt sind. Oder, dass für Leute, die sich für Sachen halten, weniger der StGH als das örtliche Betreuungsgericht zuständig sein dürfte. Der StGH hat sich solches aber verkniffen, sondern in seiner kurzen Begründung darauf hingewiesen, die Tatsache, dass Wahlkreisbewerber natürliche Personen sind sei "derart offenkundig, dass es keiner weiteren Darlegung bedarf. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er dies in Zweifel zieht, sind unverständlich und entbehren jeden vernünftigen Sinnes."
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110020379&st=null&showdoccase=1