also auch somit das Grundgesetz
=> Grundgesetz
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)
Art. 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (BGBl. I S. 2048) m.W.v. 08.10.2020 UND : also jeder din der BRD ist dran Artikel 116 GG !
https://dejure.org/gesetze/AEUV/26.html1. Was versteht man unter Inländerdiskriminierung (umgekehrte Diskriminierung)?
2. Ist diese mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar?
1.
Durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann es zu Konstellationen kommen, in denen EU-Bürger im Ausland im Vergleich zu den Inländern bessergestellt sind. Für EU-Ausländer wird dabei die Anwendung des nationalen Rechts durch das EU-Recht verdrängt, für die Inländer jedoch nicht.
Bspl: Handwerker aus dem EU-Ausland ohne Meisterbrief können sich auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) berufen und somit gem. § 9 Handwerksordnung eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle bekommen. Einem deutschen Handwerker muss dies jedoch versagt werden. Er muss weiterhin seinen Meisterbrief machen.
2.
Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Dieser Inländerdiskriminierung könnten die europäischen Grundfreiheiten entgegenstehen.
2. Ist diese mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar?
h. M.: Die Grundfreiheiten erfordern jedoch nach ihrem Wortlaut einen grenzüberschreitenden Zusammenhang. Auch das Ziel eines Binnenmarktes
(Art. 3 II EUV und Art. 26 II AEUV) steht dem nicht entgegen, denn ein einheitlicher Markt ist darunter nicht zu verstehen. Vielmehr sollen durchlässige Grenzen bestehen, die eine grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit fordern.
Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht:
------https://dejure.org/gesetze/AEUV/26.html
1. Was versteht man unter Inländerdiskriminierung (umgekehrte Diskriminierung)?--------
e. A.: Art. 3 I GG ist anwendbar. Die BRD habe gem. Art 23 I GG Hoheitsrechte auf die EU übertragen, womit sich der deutsche Gesetzgeber daher das Handeln der EU wie sein eigenes zurechnen lassen müsse. Er sei daher verpflichtet seine nationalen Gesetze nach europäischem Vorbild grundrechtskonform anzupassen.
h. M.:
Die Zurechnung von Unionsrecht zur Ausübung deutscher Staatsgewalt widerspräche der Eigenständigkeit der europäischen Rechtsordnung.
Außerdem wäre es mit dem Subsidiaritätsprinzip aus Art. 5 EUV (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung) nicht vereinbar, dass über den nationalen Gleichheitsgrundsatz mittelbar Angleichungen nationalen Rechts in Bereichen bewirkt würden, in denen der EU die Kompetenz zur Rechtsangleichung nicht zustünde.
Der vom BVerfG entwickelte Ansatz, dass der Gleichheitssatz nur anwendbar ist, wenn es sich um Regelung der gleichen Gesetzgeber handelt, ist somit auf das Verhältnis von nationalem und unionsrechtlichem Gesetzgeber anzuwenden.