Autor Thema: Querdenken  (Gelesen 1001675 mal)

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Offline nixweiter

Re: Querdenken
« Antwort #8550 am: 4. Mai 2022, 09:15:56 »
Dazu muss man aber de Glotzn offmachn.
Bzw. den Kopf einschalten.

Wobei, nicht alles was Strom braucht ist ein Computer. Manchmal ist es einfach nur ein Fön...
As for free speech, it comes with the responsibility to be truthful.
 
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Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #8551 am: 4. Mai 2022, 09:21:32 »
@nixweiter

Aber nen Querfön funktionieren mit freier Energie. Die brauchen keinen Strom 
 
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Offline Lonovis

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Re: Querdenken
« Antwort #8552 am: 4. Mai 2022, 09:35:14 »
Vorsicht, der ist Querdenker. Da kann man nicht von einer linearen Vorgehensweise, Information erfassen - nachdenken - reagieren, ausgehen. Und was gestern richtig war, kann doch heute schon ganz anders sein.
Dummheit schützt vor Strafe nicht!

Captain Andra für die USSF
 
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Offline dieda

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Re: Querdenken
« Antwort #8553 am: 4. Mai 2022, 10:04:07 »
Ihr habt einfach nicht richtig zwischen die Zeilen dieses Verfahrens mit überregionaler Bedeutung hingelesen und den durch die "Lügenpresse" geframten Justizskandal erkannt:

Zitat
Der Polizist gab an, dass der Altmarkt auch ausreichend ausgeschildert war: "Ihm war das grundsätzlich bewusst!"

Einer Mitarbeiterin der Stadt war nicht bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt Schilder fehlten.

Aha. Das erkennt der echte Querdenker sofort: das SystemTM, dass einen so massiven Zeugenauflauf auffahren muss, hat also die Schilder in Wahrheit heimlich kurz selbst demontiert, nur um den "Ehrenmann" kriminalisieren zu können und sich dann im SSL- Adenochormkeller abgesprochen, um vor Gericht so abgestimmt lügen zu können, natürlich zu Lasten des ehrenwerten BM- Kandidaten.
Ganz klarer Blaumilchkanal äh Justizskanal Einsdrölf!

Ach, kennt zufällig jemand den Verteidiger: mal wieder unser Frank Hannig oder der Alienanawalt?

« Letzte Änderung: 4. Mai 2022, 10:10:57 von dieda »
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

Tolereranzparadoxon: "Denn wenn wir die uneingeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, (...) dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen.“ Karl Popper
 
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Offline SchlafSchaf

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Re: Querdenken
« Antwort #8554 am: 4. Mai 2022, 15:52:21 »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
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Wir traten ihm in den Arsch
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Querdenken
« Antwort #8555 am: 4. Mai 2022, 15:59:51 »
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Offline oschy

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Re: Querdenken
« Antwort #8556 am: 4. Mai 2022, 16:03:01 »
Bitteschön  ;D

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gruß oschy
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8557 am: 4. Mai 2022, 16:06:22 »
Das also ist nicht jugendfrei. Soso. Da bekommt man doch sonst noch ganz andere Sachen zu sehen.
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Offline oschy

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Re: Querdenken
« Antwort #8558 am: 4. Mai 2022, 16:08:44 »
Das also ist nicht jugendfrei. Soso. Da bekommt man doch sonst noch ganz andere Sachen zu sehen.
Nein die Flugschule hat wohl Probleme mit Twitter. Daher gehen fast alle Einträge auf nicht jugendfrei... Er ist wohl dran es zu klären.

gruß oschy
 

Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #8559 am: 5. Mai 2022, 10:06:56 »
Wer mag wohl die Ärztin sein?

Zitat

Recht verständlich
Rauswurf wegen Internet-Impfunfähigkeitsnachweis?
Ein Gastbeitrag von Dr. Alexandra Henkel 05.05.2022, 09:56 Uhr

Spoiler
Eine Krankenschwester, für die seit März 2022 die Immunitätsnachweispflicht nach dem Infektionsschutzgesetz gilt, legt dem Arbeitgeber eine aus dem Internet heruntergeladene Impfunfähigkeitsbescheinigung vor. Das Krankenhaus kündigt fristlos - zu Recht?

Das Arbeitsgericht Lübeck entschied (Aktenzeichen 5 Ca 189/22), dass die Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladene Impfunfähigkeitsbescheinigung, die ohne ärztliche Untersuchung erstellt wurde, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die auf Paragraf 20 a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz beruhende arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstellt. Der Arbeitgeber darf wegen des Täuschungsversuchs fristlos kündigen, etwaige Maßnahmen des Gesundheitsamts sind nicht vorrangig.

Wie war der Fall?

 Ein Krankenhaus informierte seine Beschäftigten über die zum 16. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht und forderte die Mitarbeitenden auf, bis zum 15. März 2022 einen der vier im Infektionsschutzgesetz geforderten Immunitätsnachweise vorzulegen; sonst könne und werde keine Beschäftigung mehr erfolgen. Als Nachweise im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gelten 1) ein Impfnachweis, 2) ein Genesenennachweis, 3) eine ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft oder 4) ein ärztliches Zeugnis über eine Impfunfähigkeit aus medizinischen Gründen.

Eine seit 18 Jahren dort beschäftigte Krankenschwester legte dem Krankenhaus eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vor, das Dokument wies auch eine unterzeichnende Ärztin aus. Es stellte sich aber heraus, dass die Mitarbeiterin diese Bescheinigung ohne jeglichen ärztlichen Kontakt aus dem Internet heruntergeladen hatte. Das Krankenhaus sah sich getäuscht, informierte das Gesundheitsamt, welches die Unechtheit bestätigte, und kündigte schließlich fristlos wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses. Die Krankenschwester erhob Kündigungsschutzklage.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht, erklärte die fristlose Kündigung für wirksam und wies die Klage ab. Die Krankenschwester habe durch Vorlage der Internet-Bescheinigung, die nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte, versucht, den Arbeitgeber über eine angeblich vorliegende Impfunfähigkeit zu täuschen. Dies sei eine schwerwiegende Verletzung der aus dem Infektionsschutzgesetz folgenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Vorlage eines echten Immunitätsnachweises und stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach Paragraf 626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.

Vor dem Herunterladen der Bescheinigung gab es weder eine persönliche noch eine virtuelle ärztliche Begutachtung. Damit sei auch für die Krankenschwester deutlich erkennbar gewesen, dass es sich noch nicht einmal im Ansatz um eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung einer Impfunfähigkeit aus medizinischen Gründen handeln konnte.

Zwar sei es Aufgabe der Gesundheitsämter, bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz öffentlich-rechtlich zu bescheiden, zum Beispiel Bußgelder aufzuerlegen oder auch bei Echtheitszweifeln ärztliche Untersuchungen anzuordnen. Daraus folge aber nicht etwa ein Maßnahmeverbot beziehungsweise Kündigungsverbot für Arbeitgeber, sondern die Maßnahmebefugnis der Gesundheitsämter und die der Arbeitgeber stehen nebeneinander. Denn die Immunitätsnachweispflichten nach dem Infektionsschutzgesetz stellten auch arbeitsvertragliche Nebenpflichten dar, die der Arbeitgeber selbst sanktionieren dürfe.

Dies folge auch daraus, dass ein Gesundheitsamt etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen gar nicht ergreifen dürfe. Aus Sicht der Richter war es unerheblich, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung, an der er schon selbst Zweifel hatte, auch noch zur Überprüfung an das Gesundheitsamt weitergeleitet hatte. Dadurch entstehe keine Sperrwirkung des Infektionsschutzgesetzes.

Keine widerrechtliche Drohung
In der Ankündigung des Krankenhauses, Mitarbeitende, die bis zum 15. März 2022 keinen gültigen Nachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, nicht mehr zu beschäftigen, liege auch keine widerrechtliche Drohung, sondern die Nichtbeschäftigung ohne Nachweis sei von dem Arbeitgeberweisungsrecht umfasst. Die fehlende Einsichtsfähigkeit der Mitarbeiterin auch noch im Prozess - die behauptet hatte, es sei nur eine "vorläufige" Bescheinigung gewesen - führe dazu, dass auch unter Berücksichtigung alle Interessen des Einzelfalls auch kein milderes Mittel wie etwa einer Abmahnung in Betracht käme. Auch das fast zwei Jahrzehnte andauernde Arbeitsverhältnis half hier nicht.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin und Business Coach.

Quelle: ntv.de
[close]

https://www.n-tv.de/ratgeber/Rauswurf-wegen-Internet-Impfunfaehigkeitsnachweis-article23308337.html
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8560 am: 5. Mai 2022, 12:47:36 »
ColaKiste glaubt Chemtrails zu sehen
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Re: Querdenken
« Antwort #8561 am: 5. Mai 2022, 13:00:50 »
ColaKiste glaubt Chemtrails zu sehen

Eine Alarmierung liegt erst vor, wenn die Streifen im Muster ...---... erzeugt werden.
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8562 am: 5. Mai 2022, 13:42:52 »
ColaKiste glaubt Chemtrails zu sehen

Da ist mal wieder ein Anschi... fällig. Die Damen und Herren der Chemtrail-Staffel sind über die Corona-Zeit etwas sorglos geworden. Und immer noch wird der alte Stoff versprüht, statt dass der neue genommen wird, dessen Farbe sich sofort der Hintergrundfarbe anpasst.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8563 am: 5. Mai 2022, 13:55:01 »
Ist ne Anweisung von der PsyOps-Abteilung: Die Kundschaft muss schliesslich was sehen für das Geld... Leider ist mein Vorschlag mit Regenbogenfarben nicht durchgekommen... es wäre too much, ein, wie es die Profis nennen: Multitrigger, der zu ernsthaften physiologisch-mentalen Ausfällen führen kann.... Spielverderber^^
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8564 am: 5. Mai 2022, 14:19:17 »
Das mit dem Morsen war selbst mir neu.
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