Wenn die Klage nicht schlüssig ist, braucht sich Lauterbach noch nicht mal zu verteidigen, sehe ich das richtig? Zuvielprozessrecht kommt erst noch.
Das siehst du völlig richtig (Para. 331 Abs. 2 ZPO, vollständig lesen!).
Lustiger ist es aber, wenn Lauterbachs Anwalt folgende Klageerwiderung fertigt:
„Es wird beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Klageschrift verwiesen.“
und dafür nach gewonnenem Rechtsstreit Kosten gegen Haintz geltend macht (die sich bekanntlich nach dem Streitwert und nicht nach dem Umfang des Klageerwiderungsschriftsatzes richten).
@kairo:
1. Haintz‘ Persönlichkeits- oder sonstige Rechte sind nicht tangiert, also steht ihm auch kein Unterlassungsanspruch zu, selbst wenn Lauterbach noch so viel Unwahres behaupten sollte.
2. „Verteidigen“ kann man sich auch gegen eine zuvielrechtliche Klage (siehe etwa Gesetzeswortlaut in Para. 276 Abs. 1 ZPO).
Wir erinnern uns an den alten Spruch „Der Anwalt in eigener Sache hat einen Narren zum Mandanten.“
Ich kann nur hoffen, dass die Kollegin/der Kollege beim AG Heidenheim, die/der vor Lachen vom Stuhl gefallen ist, sich nicht ernsthaft verletzt hat.