Depp des Tages:
Berliner bucht 150 Impftermine - System lahmgelegt
Die Polizei ermittelt gegen einen 31-Jährigen aus Berlin, der mit unzähligen Terminbuchungen in einem Impfzentrum im brandenburgischen Wandlitz das System für mehrere Stunden lahmgelegt haben soll. Der Mann soll 150 Mal Termine für eine Impfung über das Buchungssystem des Zentrums vereinbart haben, wie die Polizeidirektion Ost und die Staatsanwaltschaft Cottbus mitteilten. Dafür habe der 31-Jährige falsche Daten hinterlegt. Das Buchungssystem sei am Sonntag zwischen 10 Uhr und 17 Uhr blockiert gewesen und die Termine seien letztlich nicht wahrgenommen worden.
Polizisten durchsuchten die Wohnung des Mannes in Berlin-Lichterfelde, sie stellten IT-Technik und Mobiltelefone sicher. Der 31-Jährige sei vernommen worden. Die Behörden ermitteln gegen den Mann wegen Computersabotage.
Ich befürchte, dass da strafrechtlich nicht viel rauskommt.
Wir schauen ins Gesetz:
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
1.
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
(1) 2 passt. Jetzt müssen wir aber den "anderen" benennen.
(1) 3.2 "Wesentliche Bedeutung" müssen wir auch prüfen, würde ich in der aktuellen Situation eher bejahen.
(4) 3 könnte man vielleicht auch sogar bejahen.
Herr Prof. Fischer, bitte übernehmen Sie.