Autor Thema: Querdenken  (Gelesen 1043346 mal)

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Re: Querdenken
« Antwort #495 am: 21. Oktober 2020, 14:17:00 »
Es sei denn, der Schornsteinfeger heisst Kalle und ist bei Facebook. Dann kann der Fachmann einpacken...
Du wirst lachen, aber genau so einen haben wir hier im Landkreis. Er heißt zwar nicht Kalle (der ist zwar auch Schornsteinfeger, aber nicht auf FB und auch kein Schwubler) aber ist Schornsteinfeger und verbreitet, schon seit Jahren Verschwörungsschubbel auf Facebook. Angefangen hat er übrigens wie der Hirsedödel als Vegetarier. 
Ein Geisterfahrer? Quatsch! Hunderte!
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Es muas a Blede gem, oba es wern oiwei mehra
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Offline Tiefschlafende

Re: Querdenken
« Antwort #496 am: 21. Oktober 2020, 14:28:31 »
Ist das so, oder fallen die einem nur mehr auf?
Ich behaupte mal, das ist so.
 
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Offline Rabenaas

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Re: Querdenken
« Antwort #497 am: 21. Oktober 2020, 14:30:51 »
Schützt eine KN95 eigentlich auch vor Pfefferspray?

Vielleicht bei geschlossenen Augen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline mork77

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Re: Querdenken
« Antwort #498 am: 21. Oktober 2020, 14:31:59 »
Und nun schwallt mich in den Kommentaren Wieder jemand mit der "Beweislastumkehr" und dem "Totraum" zu.  :facepalm:


Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
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Re: Querdenken
« Antwort #499 am: 21. Oktober 2020, 14:35:41 »
Wieder ein "friedensliebender Covidi.ot" bzw. Mandant für die Klagepaten.

Zitat
21.10.2020 – 13:17

Bundespolizeiinspektion Hannover
BPOL-H: Erneut Ärger mit Maskenmuffel: Reichsbürger greift Polizisten an

Hannover (ots)

Gestern Nachmittag gab es erneut einen Vorfall mit einem fanatischen Maskenmuffel. Ein Mann (44) aus Schleswig-Holstein wurde von Bundespolizisten in einem Bio-Markt im Hauptbahnhof vorläufig festgenommen.

Der Mann weigerte sich, im Laden eine Maske zu tragen. Mitarbeiter riefen die Bundespolizei. Auch gegenüber den Beamten war er uneinsichtig. Eine Kopie eines zweifelhaften Gesundheitszeugnisses und seinen Ausweis wollte der Mann nicht aushändigen. Schließlich mussten die Beamten den amtsbekannten Reichsbürger zwangsweise zur Wache mitnehmen, weil er Widerstand leistete. Auf der Wache griff der aggressive Querulant unvermittelt einen Beamten (21) an und trat ihn gegen den Oberschenkel.

Das Verhalten hat weitreichende Folgen. Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Widerstands und tätlichen Angriffs wurden gegen den Mann eingeleitet. Ob eine Ordnungswidrigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt, wird durch die Gesundheitsbehörde geprüft.

Rückfragen bitte an:

Bundespolizeiinspektion Hannover
Martin Ackert
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70388/4740265
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Offline Tiefschlafende

Re: Querdenken
« Antwort #500 am: 21. Oktober 2020, 14:51:49 »
Möchte mir das jemand anhand von https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html erklären, ich verstehe den Zusammenhang nämlich tatsächlich nicht.
Zitat
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
Spoiler
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.[/s]
[close]
Spoiler
Dennis Schneble: Anwalt Dr. Justus P. Hoffmann zu Quarantäne-Anordnungen – Auszug: Die aktuellen Anordnungen der Quarantäne sind nicht verbindlich. (...) Wenn das Gesundheitsamt oder die Infektionsschutzbehörde, der Landrat oder wer auch immer das gerade ist, Ihnen anordnet, Sie mögen sich in Quarantäne begeben, dann ist diese Anordnung nicht durchsetzbar. Ohne richterlichen Beschluss ist diese Anordnung nicht durchsetzbar (…) Sprich, wenn man dagegen verstößt, kann nicht die Polizei, nicht das Ordnungsamt kommen und einen mit Gewalt in Quarantäne stecken. Denn das wäre dann ein Freiheitsentzug. Und es ist auch nicht bußgeldbewehrt, dagegen zu verstoßen. Durchsetzbar und bußgeldbewehrt wird das Ganze erst, wenn, wie es der Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes auch ausdrücklich vorsieht, ein gerichtliches Unterbringungsverfahren durchgeführt wurde, indem ein Richter die Akte vom Gesundheitsamt, von der Infektionsschutzbehörde bekommt, sich ein eigenständiges Bild von der Lage schaffen muss, eine eigene Sachverhaltsermittlung durchführen muss. Dazu gehören eben auch die infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und man muss vor allen Dingen angehört werden dazu." (Anmerkung Paul Schreyer: Dennis Schneble, der diesen Text transkribiert hat, kommentiert dazu: "Die Sache mit der Quarantäne ist auch exemplarisch dafür, dass dieser ganze rechtsstaatliche Wahnsinn ohne den viel schlimmeren vorauseilenden Gehorsam überhaupt nicht funktionieren würde. (...) In diesem Land haben vielleicht noch 10 % Angst vorm Todesvirus. 90 % haben Angst vor sozialer Ausgrenzung – und möglichen Strafen. Wir müssen endlich raus aus diesem Teufelskreis.") http://dschneble.tssd.de/blog/?p=9012 mehr Hinweise: MultiPolar Magazin @haintz
[close]
Also mal so zur Erklärung: Erst den 2. Spoiler lesen, dann den 1. eventuell oder eben auch gar nix lesen. Ihr wisst schon. Alles einfach zu viel. Mir auch und sowieso.  :facepalm:

« Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 15:00:11 von Tiefschlafende »
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Querdenken
« Antwort #501 am: 21. Oktober 2020, 15:11:03 »
Kommt jemand der Absonderung / Quarantäne nicht freiwillig nach, verwirklicht dies nicht nur einen Bußgeldtatbestand, sondern die Quarantäne kann auch zwangsweise durchgesetzt werden. Wird jemand in eine Einrichtung gebracht und dort festgehalten, ist dies eine Beschränkung der Freiheit der Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG, die einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Art. 104 Abs. 2 GG), die wiederum eine Anhörung der betroffenen Person erfordert (Art. 103 Abs. 1 GG).

Das wird allerdings auch genau so exekutiert. Die Gesundheitsbehörde liefert die betroffene Person ein und anschließend wird eine richterliche Entscheidung herbeigeführt (Verfahren: §§ 417 ff. FamFG). Dass die Quarantäne-Anordnung nicht "durchsetzbar" oder gar "nicht verbindlich" sei, ist daher der übliche Knalltüten-Quark. Sie ist allenfalls ohne gerichtlichen Beschluss nicht dauerhaft durchsetzbar, weil unverzüglich, aber (spätestens) bis zum Ende des Folgetags das Gericht zu beteiligen ist. Die Quarantäne-Anordnung wird daher erst einmal vollstreckt, und dann sieht man weiter...


-----------------------------

Edith macht aufmerksam auf eine Ausarbeitung des Wiss. Dienstes des Dt. Bundestages, in der die Rechtslage (und deren verfassungsrechtliche Problematik) knapp zusammengefasst werden:

Spoiler
Zitat
"Da im Falle der Zwangsabsonderung eine Freiheitsentziehung vorliegt, gilt nach § 30 Abs. 2  Satz 4 IfSG Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. Eine Freiheitsentziehung muss danach grundsätzlich vom Amtsgericht auf Antrag der für den Vollzug des IfSG zuständigen Behörde angeordnet werden. Dieser Antrag ist zu begründen und muss unter anderem Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und zu ihrer erforderlichen Dauer enthalten (§ 417 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG). Neben einer Anordnung im ordentlichen Verfahren kann das Gericht auch nach § 427 FamFG eine vorläufige Freiheitsentziehung verhängen, wenn es dringende Gründe für ein sofortiges Tätigwerden gibt. In unaufschiebbaren Fällen kann die nach dem IfSG zuständige Behörde auch eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann (§ 428 FamFG i. V. m. § 30 Abs. 2 IfSG).
...
Die Quarantänemaßnahme gilt als einschneidendste Maßnahme bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. In der Literatur werden teilweise Bedenken gegen die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 30 IfSG geäußert. Wie bereits erwähnt, setzt die Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG der Gesetzesbegründung zufolge die Freiwilligkeit und damit die Einsicht des Betroffenen in das Notwendige voraus. Dennoch kann die Absonderung nach dieser Vorschrift auch durch Verwaltungsakt angeordnet werden. In derartigen Fällen entfaltet die Anordnung der Absonderung unmittelbare Regelungswirkung. Deshalb wird in der Literatur die Frage aufgeworfen, inwiefern in solchen Fällen noch von einer freiwilligen Absonderung gesprochen werden könne, und die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift in Zweifel gezogen.

Zudem stelle bereits die Anordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (und nicht erst die Zwangsabsonderung nach § 30 Abs. 2 IfSG) eine Verkürzung des Schutzbereichs der Freiheit der Person dar, da die Zuwiderhandlung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 mit Strafe bedroht sein könne (§ 74 IfSG) und somit eine psychische Zwangswirkung bestehe. Deshalb wird in der Kommentarliteratur die Frage aufgeworfen, ob auch in diesem Fall der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) gelte.  Zudem liege ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor, da das Gesetz in § 30 Abs. 1 IfSG das eingeschränkte Grundrecht der Freiheit der Person nicht zitiere. In der Folge seien auch Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 IfSG nicht denkbar, da diese eine wirksame Quarantäneanordnung voraussetzten.
[close]

https://www.bundestag.de/resource/blob/793558/61fb50d9a5e359286629091f15de5a56/WD-9-074-20-pdf-data.pdf
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 15:36:30 von Gelehrsamer »
 

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Re: Querdenken
« Antwort #502 am: 21. Oktober 2020, 15:47:47 »
Kommt mir das nur so vor oder sehen die alle, trotz  ihrer angeblich so guten Lebensweise und trotz ihres eigenen Wissens, VERDAMMT alt aus.

Das hat auch was mit der Lebenszufriedenheit zu tun. Wer nicht zufrieden ist, sieht verkniffen aus.

Das Argument mit der G26-Untersuchung von der Vöhringer ist natürlich richtig. Aber wenn ich das zuende denke, dann darf der Schüler auch nicht am PC zocken, weil es gibt auch eine G37-Untersuchung für Bildschirmarbeitsplätze. Das mit dem Totraum stimmt auch, aber der größere Totraum ist in den Bronchien und dem Mund.
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Re: Querdenken
« Antwort #503 am: 21. Oktober 2020, 15:51:02 »
Nachtrag zum Hessen-Video.

Habe mal so ein bisschen nebenbei mitgehört.

Die WHO habe festgestellt, dass Covid nicht schlimmer als Grippe ist.
Die Quelle muss man sich natürlich selber suchen ( google doch mal selber)
Man könnte sie natürlich auch unter dem Video verlinken. Aber nein.

CO2-Rückatmung ist ganz böse.

Interessanterweise äussert sich die WHO, nun ja augenscheinlich eine glaubwürdige Quelle, auch dazu.



Zitat
FACT: The prolonged use of medical masks* when properly worn, DOES NOT cause CO2 intoxication nor oxygen deficiency

The prolonged use of medical masks can be uncomfortable. However, it does not lead to CO2 intoxication nor oxygen deficiency. While wearing a medical mask, make sure it fits properly and that it is tight enough to allow you to breathe normally. Do notre-use a disposable mask and always change it as soon as it gets damp.

* Medical masks (also known as surgical masks) are flat or pleated; they are affixed to the head with straps or have ear loops.


https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/advice-for-public/myth-busters#oxygen

 :facepalm:


Zitat
Die Quarantäne-Anordnung wird daher erst einmal vollstreckt, und dann sieht man weiter...

Das Vorgehen ist vergleichbar mit einer Zwangseinweisung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt.


P.S.
Die Arbeitsmedizinerin erklärt sehr vernünftig, wie die physiologischen Abläufe sind.
Ihr Problem ist, das es keine "DIN-Norm" für selbstgefertigte Masken gibt.
Allerdings halte ich ihre Einwände für Korinthen♥♥♥rei.
-Sitzt die Maske locker, steigt vorne das Totraumvolumen, aber die Seiten sind offen.
-Sitzt sie fest an, sind die Seiten zu aber das Totraumvolumen klein.
-Bei Säuglingen und Kindern unter zwei Jahren wird das generelle Tragen einer Maske nur unter Aufsicht empfohlen.

Wenn ich meinem Kind Eine Alditüte vor das Gesicht packe und die Seiten mit Ducttape luftdicht verschliesse, dann kriege ich ( bzw. erst das Kind, später ich) tatsächlich Probleme.
Wer das macht, ist aber sowieso ein Fall für das Jugendamt, Weil er offensichtlich als Elternteil nicht geeignet ist.

Masken aus Leder oder Plastik sind ausserhalb der BDSM-Szene auch für Erwachsene nicht zu empfehlen.

Das Ganze ist völlig überzogen.

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 16:24:13 von mork77 »
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Re: Querdenken
« Antwort #504 am: 21. Oktober 2020, 16:15:53 »
@Gelehrsamer : Es geht aber doch um Quarantäne zuhause. Dafür braucht es doch keinen richterlichen Beschluss. Gewaltsam zuhause eingesperrt werden, geht auch nicht, ist klar. Es ist ja eigentlich auch nur einen Empfehlung daheim zu bleiben und wenn mensch dagegen verstösst, kann er bestraft werden. Eine richterliche Anordnung sich zuhause einzusperren, braucht's doch gar nicht.
Worum geht es den selbst ernannten Klage-"Paten" eigentlich?


Aufwiegeln?
 
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Re: Querdenken
« Antwort #505 am: 21. Oktober 2020, 16:18:14 »
Querulieren.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Querdenken
« Antwort #506 am: 21. Oktober 2020, 16:26:42 »
Dieser Tassilo Wik, das Kamerakind von den Klagepaten, hat auch einen interessanten Lebenslauf:

https://www.xing.com/profile/Tassilo_Wik

https://de.linkedin.com/in/tassilo-wik-35831620?challengeId=AQGve1F3H9hKJAAAAXVLborzvoodU5e29TczJKcMTqY6Xskfml2hIEF6GDfzsQTmdCnOXgVG0xvyRezVV5lDCtj_HZsI8x0VOw&submissionId=7df75b74-3f06-4016-bd78-2b6658cc955a

Natürlich ist er "Unternehmer". So hat er zum Beispiel eine Poker-Bundesliga geründet. Und ein Unternehmen, was eine App entwickeln wollte, die aus der Mimik von Personen analysiert. Die Idee dazu kommt natürlich auch aus seinem Poker-Hobby.

https://www.facebook.com/micromimics/

Aber, zu dumm, das Projekt wurde auf Eis gelegt weil es zu wenig "Coder" gibt. Klingt fast so wie das KI-Projekt von Michi ohne Ball.

Jetzt sind die Deppen in Mannheim


Gite Nachricht: Der Bus ist kaputt (Keilriemen) :dance:

Abstände ist natürlich wieder nicht. Ordner müssen eine Maske tragen. Muss man sich auch im Kalender anstreichen den tag, dr. Bob verteilt Masken.  :clap: Zu schön, da haben sie mühsam weiße Kreuze auf den Boden gemalt, damit jeder weiß wo er zu stehen hat wegen Abstand, und dann rennen die Covidi0ten alle los, als sie die Busdeppen sehen.

Die Covidi0ten sollen im Auftrag vom HNO-Arzt jetzt sogar die Straße sperren. Fehlt bloß noch, dass Bobo von "seinem Versammlungsbereich" schwadroniert. Es folgt das übliche Gelaber.
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Offline mork77

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Re: Querdenken
« Antwort #507 am: 21. Oktober 2020, 16:48:54 »
Nachtrag 2 zu Hessen

Der Gutachter hat ist auch klasse. Da überträgt man Arbeitsrecht kurzerhand auf die Allgemeinheit, inklusive schriftlich dokumentierter Ruhezeiten.

Seine Messmethode ist auch zu ungenau. Wieviel von der eingeatmeten Luft stammt denn aus dem Totraum? Das Ganze ist ja kein geschlossenes System.

Seine "Studie" wird das Problem haben, dass das erwünschte Ergebnis vorher feststand. Da kommt immer Murks raus.

https://solidfacts.org/

49,00 EURONEN???????????

Darum geht es ihm also. Warum soll er nicht auch mitverdienen an der Dummheit anderer….
Die Studie sucht man natürlich vergebens. Keine Daten.
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Offline Tiefschlafende

Re: Querdenken
« Antwort #508 am: 21. Oktober 2020, 16:51:20 »
Tassilo Wik: Und wieder ein Versager. Wenn man die eigene Schuld am Versagen nicht wahrhaben will und immer den Anderen die Schuld gibt. Wenn man immer meint, man wäre so grandios, so erhaben, so über allem stehend dann endet das im Querulantentum (oder früher auch im "Irrenhaus".)


Bezüglich der Masken von solidfacts für 49 €: Es ist ein 10er Pack.
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 16:56:37 von Tiefschlafende »
 
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Re: Querdenken
« Antwort #509 am: 21. Oktober 2020, 16:54:47 »
Es geht aber doch um Quarantäne zuhause. Dafür braucht es doch keinen richterlichen Beschluss.

Ein gerichtlicher Beschluss wird allgemein jedenfalls dann für erforderlich gehalten, wenn die Aufforderung / Anordnung zur (Selbst-) Isolierung nicht befolgt wird und zwangsweise durchgesetzt werden muss. Dem liegt die Unterscheidung zugrunde

> zwischen einer zu befolgenden Pflicht, aufgrund eines entsprechenden Gebots an einem bestimmten Ort zu sein und zu bleiben (zB auch "Schulpflicht);

> dem Einsperren an einem bestimmten Ort.

Nur Letzteres wird allgemein als "Freiheitsentziehung" begriffen, die eine gerichtliche Entscheidung erfordert. Von einigen Juristen (s. Ausarbeitung des Wiss. Dienstes des Dt. Bundestages) wird allerdings auch schon das vorgelagerte Gebot, zuhause zu bleiben, als Freiheitsentziehung angesehen. Dann bräuchte man auch dafür einen gerichtlichen Beschluss. Ich halte diese Ansicht für unrichtig (und der Gesetzgeber des IfSG offenbar auch): Freiheitsentziehung ist, wenn die Ausgangstür abgeschlossen wird, nicht aber, wenn ich weggehen kann (aber nicht darf).
 
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