Erinnert so ein bisschen an
"Sie können selbstverständlich jederzeit auf eigene Verantwortung gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen!"
Exakt. Insofern sind diese ganzen Cov♥♥♥en auch nicht anders drauf als unsere reguläre Kundschaft hier. Beide Gruppen wollen anderen ihr Weltbild aufdrängen.
Insbesondere übrigens dieses AGG-Gequatsche ist meiner Auffassung nach völliger Bullshit. Gehen wir da doch mal kurz rein:
§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) schreibt fest, dass das Ziel des Gesetzes darin besteht "Benachteiligungen aus Gründen der RAsse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen." Einschlägig kann hier eigentlich nur die Behinderung sein. Aber halten wir uns mit solchen Anwendbarkeitsfragen mal nicht auf, immerhin wollen wir noch ein bisschen Spaß mit dem Gesetz haben und nicht sofort nach der Lektüre von § 1 Bullshit callen.
(Trotzdem: I call Bullshit.)
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG schreibt weiter vor: "Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 8. den Zugang zu un die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (...)." Damit hätten wir einen Großteil des öffentlichen Lebens abgedeckt, zum ÖPNV hat sich der Kollege
@Gerichtsreporter schon geäußert (ich bin allerdings nicht sicher, ob ich dem folgen würde). Solche zivilrechtlichen Ansprüche sind in den §§ 19–21 AGG geregelt.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG sagt uns: "Eine Benachteiligung aus Gründen (...) einer Behinderung (...) bei der Begründung, Durchführung oder Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zstande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (...) ist unzulässig." Übersetzt heißt das: "Wenn Dir sinnvollerweise egal sein kann, mit wem Du Geschäfte machst, dann hat es Dir egal zu sein." Trifft zum Beispiel auf Supermärkte ganz klassisch zu.
Wenn also ein durch sein Querdenken behinderter in einen Laden gehen will, dann sagt § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, dass er nicht anders behandelt werden soll, als ein normal denkender Mensch. Mit anderen Worten: Er darf rein und einkaufen.
Kurzer Exkurs in die juristische Methodik: Immer an die Dunstkreis-Theorie denken! Sie ist eine der allerwichtigsten Regeln im Umgang mit Gesetzen und besagt: "Im Dunstkreis einer hilfreichen Norm befinden sich häufig weitere hilfreiche Normen." Man sollte also weiterlesen. Zum Beispiel den nächsten Paragraphen.
§ 20 AGG ist mit "Zulässige unterschiedliche Behandlung" überschrieben und besagt in Abs. 1 Nr. 1: "Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung 1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient". Wenn also der normal denkende Mensch einkaufen darf, der durch sein Querdenken am Maskentragen behinderte Mensch aber nicht, dann dient das im Moment dem vorbeugenden Gesundheitsschutz. Es sollen nämlich Mitarbeiter und Kunden im z.B. Supermarkt davor geschützt werden, vom durch Querdenken behinderten angesteckt zu werden, gleichzeitig soll auch der durch Querdenken behinderte (und dessen Umfeld) vor der erhöhten Ansteckungsgefahr durch unmaskiertes Betreten des z.B. Supermarktes geschützt werden.
Weil's so schön und heute Sonntag ist, lege ich sogar ein bisschen Fachliteratur oben drauf, die das noch ein bisschen auswalzt und sogar noch etwas zum "Argument" beiträgt, die Wirksamkeit von Masken sei gar nicht erwiesen (hier: Wendtland in Hau/Poseck, BeckOK BGB, AGG § 20, Rn. 6 ff.; Hervorhebungen entfernt):
Die Vorschrift soll in erster Linie die uneingeschränkte Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten und sonstigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei der Abwicklung von Massengeschäften ermöglichen (...).
Erfasst werden grundsätzlich alle zur Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter jeder Art gebotenen Maßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob sie den Schutz der am Vertrag Beteiligten, Dritter oder der Allgemeinheit bzwecken. (...) Weil jede Maßnahme zur vorbeugenden Schadensverhütung auf zwangsläufig unsicheren Prognosen beruht, ist hier zwar ein gewisser Spielraum zulässig, völlig überzogene oder willkürliche Unterscheidungen werden aber nicht erfasst; Maßstab ist die allgemeine Verkehrsanschauung. (...)
(...) Weil Massengeschäfte ohne näheres Ansehen der Person geschlossen werden, ist der Leistende grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihm z.B. zur Vermeidung von Gefahren pauschal getroffenen Zugangsbeschränkungen darauf zu überprüfen, ob sie im Einzelfall sinnvoll ist. (...) Auf einen Rechtfertigungsgrund nach Abs. 1 kann sich deshalb nur derjenige berufen, dem eine Änderung der Vertragsdurchführung zur Vermeidung einer im Einzelfall ausnahmsweisen sinnlosen Unterscheidung nicht zumutbar ist. Wegen der auf eine standardisierte Abwicklung ausgerichteten Natur von Massengeschäften sind hier allerdings hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen, die regelmäßig nur dann erfüllt sein können, wenn sich die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Ausnahme ohne eingehende Prüfung auf den ersten Blick objektiv aufdrängt und die Abweichung von der üblichen Vertragsdurchführung ohne Weiteres – insbesondere ohne nennenswerten Mehraufwand – sofort möglich ist.
Ich denke, das spricht weitgehend für sich. Das AGG erlaubt Hausordnungen, die in Zeiten von Pandemien das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorschreiben. Ausnahmen sind bei nachgewiesener (!) Behinderung (z.B. durch Querdenken, es hilft der Facharzt für Psychiatrie des Vertrauens) durchaus möglich, z.B. wenn gerade niemand im Laden ist. Dann drängt sich auf den ersten Blick objektiv auf, dass es einer Mund-Nase-Bedeckung nicht bedarf und man kann den Masken-Verweigerer auch ohne Weiteres und ohne nennenswerten Mehraufwand direkt ins Geschäft lassen.
Zusammenfassend zu AGG & Maske-tragen: I call Bullshit. Ich behaupte: Wer sich in Bezug auf Masken-Mimimi auf das AGG beruft, der hat es nie gelesen.