Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Ich erhöhe auf § 114 StGB, tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten, bei schlechter Laune könnte das Gericht auch auf einen besonders schweren Fall i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB erkennen, dann wären wir bei einer Mindeststrafe von 6 Monaten.
Wo wir gerade bei cleveren Querlüftern sind
Arne erzählt Geschichten aus dem Paulaner Garten über seinen Flügel. Er versteht gar nicht, warum die Polizei ihm Landfriedensbruch vorwirft, er wollte mit seinem Klavier doch nur zur Siegessäule fahren. Da stand halt eine Polizeikette und vielleicht ist er auch ein wenig nah ran. Aber er hat sicher nichts von "Durchbrechen" gesagt, nur sowas wie "Wir wollen durch". Schließlich haben sie ja Widerstandsrecht.
Er versteht auch nicht, was die Polizei mit dem Flügel will, was da jetzt noch für Beweise zu sichern sind.
Gar keine, aber als Tatwerkzeug unterliegt der Flügel der Einziehung, § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB.Er hat der Beschlagnahme widersprochen, jetzt muss eine Richterin entscheiden. Er glaubt noch, dass er seinen Flügel in ein paar Tagen wieder bekommt. Aber er wird sich jetzt doch einmal an einen Anwalt wenden, wegen des Tatvorwurfs.
Gute Idee. der Anwalt wird allerdings begeistert sein, dass der Mandant sich zu seiner Tat auf YouTube geäußert hat. Sollte man vielleicht Polizei/Staatsanwaltschaft einen kleinen Hinweis geben, damit die das auch finden.