Autor Thema: Querdenken  (Gelesen 1019995 mal)

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Online Gerntroll

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Re: Querdenken
« Antwort #14430 am: 5. August 2024, 18:35:24 »
Lustige Truppe.  ;D

Zitat
Anti-Windkraft-Aktion scheitert an zu viel Wind

Windkraft-Gegner in Baden-Württemberg behaupteten, in ihrem Ort gebe es nicht genug Wind für eine neue Anlage und protestierten dagegen. Ihr Protest scheiterte aber an zu starkem Wind. Kein Witz.

Im beschaulichen Südbaden, zwischen Schneckental und Staufen, sind in der Ebene des Rheintals Windkraft-Anlagen geplant. Eine örtliche Bürgerinitiative mit Verbindungen in die Reste der Querdenken-Szene macht mobil. Ihr haltloses Argument: Bei uns in der Rheinebene zwischen Anbau von Hybridsaatmais und Shisha-Tabak gibt es gar nicht genug Wind, damit sich so ein Windrad lohnt. Das ist falsch.

Die geniale Idee der Klein-Bürgerinitaitve “BI Intelligente Energiewende”: Wir lassen rote Ballons steigen und zeigen, wie hoch die bösen Windräder sein werden. Aber das ging nach hinten los. Aus Versehen bewiesen die Windkraft-Gegner nämlich, warum es sogar zu weniger Windrädern führt, wenn einzelne Windräder größer sind. Doch von vorn.

Aktion vom Winde verweht:
Just an diesem heißen Sommertag wehte ein starker heißer Wind in Südbaden. Die Ballons konnten nicht richtig aufsteigen und blieben viel zu niedrig. Man konnte gar nicht sehen, wie hoch die 200 Meter denn nun wirklich sind.

Hätten sich die Windkraft-Gegner informiert, etwa im Windatalas des Landes Baden-Württemberg, dann würden sie sehen, dass das geplante Gebiet durchaus geeignet ist und dort häufig viel Wind weht, besonders in 200 m Höhe.

Geeignet ist es auch, weil es leicht zugänglich ist und weil die Windräder in Maisfeldern stehen – wie sie für die Region typisch und auch ökologisch kaum bedenklich sind. Maismonokulturen oder Tabak bieten kaum Lebensraum für Insekten.....

Mehr auf der Webseite:
https://www.volksverpetzer.de/aktuelles/anti-windkraft-scheitert

Ich liebe Sarkasmus. Es ist wie jemandem die Tastatur in die Fresse zu hauen, nur mit Worten.
 

Offline theodoravontane

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Re: Querdenken
« Antwort #14431 am: 5. August 2024, 19:14:29 »
Lustige Truppe.  ;D

Naja, lustig im Sinne von komisch vielleicht schon. Aber wirklich lachen kann ich darüber nicht.

Sagte ich schon, daß ein paar Kilometer von mir weg einer wohnt, der als professioneller Dagegenseier natürlich auch gegen Windkraft ist? Und daß der heißt, wie der Gründer einer bekannten Teemarke - übrigens auch nur ein paar Kilometer entfernt?

Und daß ich bei der Seite immer unwillkürlich an Arsch denken muss?

https://www.solidarnosch.de/

Der Typ hat damals, und auch das habe ich mehr als einmal geschrieben, die Quarkdenken-Demos in meiner kleinen Stadt organisiert. Allerdings hat er irgendwan die Lust verloren und sich auf andere "Projekte" konzentriert, wo es sich besser querulieren ließ. Auch heute findet man ab und zu noch wild plakatierte Aushänge, wie schlecht das alles sei, weil wegen und sowieso. Und Windkraft gehört natürlich dazu.

Interessant ist, daß es keine gesicherte Erkenntnis gibt, was der Mann den nun mal wirklich gemacht hat. Dem Vernehmen nach soll er Beamter beim Zoll gewesen sein, dann wieder Ex-Polizist, dann wieder M.A. (jur./phil.), was auch immer das jetzt wieder ist. Jedenfalls ist er immer noch sehr umtriebig, wenn auch inzwischen eher - also seit Corona keinen mehr hinter dem Ofen vor holt -  im Hintergrund. Würde mich also nicht wundern, wenn der Name Eduard M. auch bei “BI Intelligente Energiewende” irgendwie "mitschwingt".
« Letzte Änderung: 5. August 2024, 19:18:41 von theodoravontane »
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich
 

Offline Feiertag

Re: Querdenken
« Antwort #14432 am: 5. August 2024, 23:03:18 »
Mehr auf der Webseite:
https://www.volksverpetzer.de/aktuelles/anti-windkraft-scheitert
Cool! 10 Windradln in St.Öd an der Langweil sind ein "lohnendes Angriffsziel"
https://www.windkraft-guenterstal.de/_files/ugd/418ba1_a89a264d9b1342ad9afe59d5ce52fdaf.pdf
Zitat
Absender:
Vorname / Nachname / (E-Mail) ………………………………………………………..…………………………………………...
Straße / PLZ / Ort ………………………………………………………..…………………………………………...
Regionalverband Südlicher Oberrhein
Geschäftsstelle
Reichsgrafenstraße 19
79102 Freiburg Tel. +49 761 70327-0 / Fax 0761/70327-50 / E-Mail: [email protected]
Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bis zum 7. Juli 2024:
Regionalplan Südlicher Oberrhein Teilfortschreibung „Windenergie“ Neufassung der Plansätze und der Begründung des
Regionalplans Entwurf zur Anhörung (Offenlage) gemäß § 12 LplG und § 9 ROG (Stand Mai 2024)
Begründung: Verteidigungsfall, Schutz der Bevölkerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens zum Teilregionalplan Windkraft des Regionalverbandes erhebe ich
Einwände gegen die Planung.
In den Plangebieten W-132-1, W-132-2, W-132-3, W-132-4, W-132-5, W-152, W-153 sollen künftig ca. 10
Windkraftanlagen stehen, die als Energieerzeuger in einem Kriegsfall der kritischen Infrastruktur zuzurechnen sind.
Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine und der „Zeitenwende“ wird vermehrt diskutiert, die Verteidigungsbereitschaft
des Landes zu erhöhen. Die Windindustriegebiete stellen ein lohnendes Angriffsziel dar.
Im Angriffsfall besteht für die Bevölkerung Lebensgefahr, da mehrere Anlagen nur wenige hundert Meter von der
Ortsrandbebauung entfernt liegen.
Dieser Aspekt wird im Planentwurf nicht berücksichtigt. Der Planentwurf ist deshalb nicht sachgemäß und fehlerhaft und
deshalb zurückzuweisen.
Ich bitte Sie um eine schriftliche Stellungnahme zu meiner Stellungnahme an meine o.a. Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________ ___________________________
Ort, Datum Unterschrift


Online Rabenaas

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Re: Querdenken
« Antwort #14433 am: 6. August 2024, 11:12:28 »
Im Verfahren gegen Fuellmich wurden weitere Fortsetzungstermine anberaumt bis zum 29. Oktober.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Online SchlafSchaf

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Re: Querdenken
« Antwort #14434 am: 6. August 2024, 12:09:33 »
Wenn das seine grosse Bustour wird, dann sollte er sich schnellstens überlegen umzuplanen

An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #14435 am: 6. August 2024, 12:35:30 »
Da fehlt halt Eva......ohne Eva wird das nüscht. Sex Sells.....
« Letzte Änderung: 6. August 2024, 12:38:17 von Ba_al »
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Querdenken
« Antwort #14436 am: 6. August 2024, 13:43:38 »
Ist doch praktisch. Da genügt ein Subaru Kleinbus.
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Online SchlafSchaf

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Re: Querdenken
« Antwort #14437 am: 7. August 2024, 09:26:14 »
Der Tansaniaflüchtling versucht sich derweil weiter als SnakeOil-Verkäufer

Finde nur ich den letzten Satz problematisch?

An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Querdenken
« Antwort #14438 am: 7. August 2024, 09:31:26 »
Finde nur ich den letzten Satz problematisch?

Ich würde es als "Heilversprechen" ansehen und das ist nicht zulässig, ebenso wie Werbung für ein mutmassliches Arzneimittel. Über so Kleinigkeiten wie dessen Zulassung reden wir lieber gar nicht. In Tansania sitzt er halt dummerweise nur außer Reichweite der hiesigen Behörden.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Knallfrosch

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Re: Querdenken
« Antwort #14439 am: 7. August 2024, 09:35:01 »
Das Produkt wird in Deutschland von der Firma Heilnatura vertrieben.

Funny ist folgende Empfehlung:
Zitat
Das Produkt sollte bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden.

Es muss also immer ein Arzt anwesend sein, wenn ich die Pille zusammen mit anderen Arzneimitteln schlucke?

[Die haben Angst vor der gerinnungshemmenden Wirkung Ihres Präparats.]
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Offline Mr. Devious

Re: Querdenken
« Antwort #14440 am: 7. August 2024, 09:50:03 »
Die Aufarbeitung der "Corona-Verbrechen" geht weiter - nur nicht so wie die Deppen sich das dachten



Zum Urteil wieder einmal massig Querdeppen vor Ort
https://x.com/evidenz_mwd/status/1802632104880037992

Noch einmal zu Witzschel. Wer war denn der in diesem Beschluss erwähnte Wahlverteidiger?

Spoiler
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 85/24
2 AR 231/23
vom
6. Juni 2024
in der Strafsache
gegen

wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse u.a.

hier: sofortige Beschwerde gegen die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO

Beschwerdeführer: W.

Beistand: R.

Az.: 1 Ws 219/23 Oberlandesgericht Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2024 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des W. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Seine
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist unbegründet.

I.
Das Landgericht Dresden führt gegen die Angeklagte Dr. Wi. ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs des Ausstellens unrichtiger
Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 Abs. 1 StGB in einer Vielzahl von Fällen.

In den Fällen III.66, III.67, III.72 und III.73 der Anklage der Staatsanwaltschaft Dresden vom 29. Juni 2023 soll die Angeklagte unter anderem dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, im Rahmen ihrer Berufsausübung als praktizierende Ärztin zwischen dem 16. Januar 2022 und dem 8. Februar 2022 an insgesamt vier Tagen ärztlich bescheinigt haben, er sei mittels eines AntigenSchnelltestes negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet worden, obwohl sie selbst die Testungen an diesen Tagen weder vorgenommen noch überwacht habe.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verlauf des Verfahrens als Wahlverteidiger der Angeklagten legitimiert. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Dresden den Beschwerdeführer nach Vorlage durch das Landgericht Dresden und aufgrund durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 10. November 2023 gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger ausgeschlossen, da dieser der Beteiligung an Straftaten der Angeklagten hinreichend verdächtig sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu
verwerfen.

II.
Die zulässige – insbesondere statthafte (§ 138d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 3 StPO) und binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhobene – sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Ausschließung gemäß § 138c Abs. 2 StPO zutreffend bejaht.

2. Auch in der Sache ist der Ausschluss des Beschwerdeführers als Verteidiger in dem gegen die Angeklagte geführten Strafverfahren zu Recht erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO liegen vor. Demnach ist ein Verteidiger von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn
er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit der hinreichende Tatverdacht im Sinne der §§ 203, 170 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1989 – 2 ARs 54/89, BGHSt 36, 133; vom 18. April 2018 – 2 ARs 542/17, juris Rn. 12 mwN). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Tatvorwurf zwar nicht restlos bis in alle Einzelheiten geklärt ist, die verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen aber im Wesentlichen ausgeschöpft sind (sog. Anklagereife, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1989 – 2 ARs 54/89, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

a) Das Oberlandesgericht Dresden hat umfassend gewürdigt und begründet, warum sich in tatsächlicher Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird nachweisen lassen, der Beschwerdeführer habe bei der Angeklagten ärztliche Atteste über negative Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus angefordert, die diese sodann ausstellte, ohne den Test selbst durchgeführt oder überwacht zu haben.

b) Der demnach überwiegend wahrscheinlich feststellbare Sachverhalt erweist sich in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer zumindest als Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 Abs. 1, § 26 StGB) in vier Fällen. Sollte die Angeklagte dem Beschwerdeführer zugleich eine Testdokumentation im Sinne des § 22 Abs. 4c Satz 1 IfSG ausgestellt haben, stünde die Anstiftung zur unrichtigen Dokumentation der Überwachung einer Testung (§ 75a Abs. 1 Nr. 1 IfSG in der Fassung vom 22. November 2021, § 26 StGB) jeweils in Tateinheit dazu.

aa) Nach § 278 StGB in der seit dem 24. November 2021 geltenden Fassung macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder
andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt. Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse sichern und setzt grundsätzlich die Feststellung des Gesundheitszustands aufgrund einer Untersuchung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 384/06, NStZ-RR 2007, 343). Auch die ärztliche Testdokumentation nach § 22 Abs. 4c und 4d IfSG in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2021, bei der es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB handelt, setzt die Durchführung oder Überwachung der Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 im Beisein der dazu befugten Person voraus. Soweit der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I, S. 466) § 22a Abs. 3 IfSG dahin gefasst hat, die Testung müsse „vor Ort unter Aufsicht […] stattgefunden“ haben, ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Aufnahme der Worte „vor Ort“ in den Gesetzestext allein aus Gründen der Klarstellung vorgenommen wurde (BT-Drucks. 20/958, S. 17). In Bezug auf das zu den einzelnen Tatzeitpunkten weiterbestehende Infektionsgeschehen konnten Testnachweise bzw. -dokumentationen, die auf einer Diagnostik durch Antigen-Schnelltestungen beruhten, als Teil der Bekämpfungsstrategie nur dann wirken, wenn die sachgerechte Durchführung der Tests durch echte Kontrollmöglichkeiten gewährleistet wurde.

Dies galt unabhängig davon, ob es sich bei den von der Angeklagten ausgestellten Attesten um Testdokumentationen im Sinne des § 22 Abs. 4c, 4d IfSG oder um Testnachweise im Sinne des § 2 Nr. 7c) COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14. Januar 2022 handelte.

bb) Die dem Beschwerdeführer auf seine Veranlassung erteilten ärztlichen Bescheinigungen der Angeklagten genügten dem nicht. Insbesondere lag
entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung in der zwischen der Angeklagten und dem Beschwerdeführer verabredeten Vorgehensweise keine Überwachung der Testung durch die Angeklagte.

Der Beschwerdeführer hat angeführt, er habe sich vor Ausstellung der ärztlichen Atteste jeweils selbst mittels eines Antigen-Schnelltests auf eine Infektion getestet und ein Foto der entsprechenden Testkassette sodann über Messengerdienste an die Angeklagte übersandt. Dies hat er im Beschwerdeverfahren zum Teil durch Vorlage entsprechender Screenshots belegt. Das schlichte Übersenden eines Lichtbildes einer Testkassette stellt bereits nach allgemeinen Verständnis keinen wirksamen Kontrollmechanismus und damit keine Überwachung eines Tests dar. Eine Überwachung, die dem Regelungszweck der genannten Vorschriften gerecht werden soll, erfordert, dass der die negative Testung Bestätigende sich auf Basis einer verlässlichen Grundlage von der sachgerechten Durchführung der Testung überzeugt. Dazu gehört auch die Prüfung, wann der Test durchgeführt wurde und ob diejenige Person, die getestet wurde, mit derjenigen Person, für die das Attest ausgestellt wird, identisch ist. Allein anhand eines übersendeten Lichtbildes von einer Testkassette war dies nicht möglich. Die Angeklagte konnte nicht überprüfen, wann oder von wem oder in welcher Weise der Test durchgeführt wurde. Daran ändert auch der durch den Beschwerdeführer dargelegte Umstand, die Angeklagte habe ihm zuvor ausführlich erläutert, wie eine Selbsttestung vorzunehmen sei, nichts.

Dies würde der Angeklagten allenfalls die Möglichkeit gegeben haben zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer generell in der Lage war, Selbsttestungen fehlerfrei vorzunehmen. Konkret bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Testnachweise fehlte es aber an jeglicher Kontrollmöglichkeit. Die ärztliche Gewähr für die Verlässlichkeit des Testergebnisses, die die Angeklagte mit ihren Attesten bescheinigte und deren Schutz § 278 Abs. 1 StGB dient (vgl. Spickhoff/Schuhr, Medizinrecht, 4. Aufl., § 278 StGB Rn. 1), konnte sie damit nicht bieten.

cc) Die Aufforderung des Beschwerdeführers, ihm in den oben genannten vier Fällen ein negatives Testergebnis zu bescheinigen, stellt jeweils ein
Bestimmen im Sinne des § 26 StGB dar. Nach derzeitigem Sachstand ist auch im Sinne eines hinreichenden Tatverdachtes von einem doppelten Anstiftervorsatz auszugehen. Jedenfalls nach Aktenlage liegt es nicht nahe, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt das von ihm beschriebene Prozedere als hinreichende Grundlage für die Ausstellung eines ärztlichen Attestes angesehen hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Menges Zimmermann Herold
[close]

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=138547&anz=1285&pos=1
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 

Offline Knallfrosch

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Re: Querdenken
« Antwort #14441 am: 7. August 2024, 10:13:08 »
Das müsste  RA Maik Weise gewesen sein. RA Kohlmann war auch dabei, aber dessen Name beginnt nicht mit W.
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Re: Querdenken
« Antwort #14442 am: 7. August 2024, 11:07:58 »
Ich würde es als "Heilversprechen" ansehen und das ist nicht zulässig
Ich würde es knapp als kein Heilsversprechen ansehen, weil "hilft" ohne quantitative Angabe verwendet wird. Korrekt wäre vielleicht "hilft wenig", was weniger verkaufsfördernd ist, "hilft viel" wäre verkaufsfördernd, aber schon zu nahe an einem Wirksamkeitsversprechen dran.
"Tötet nicht sofort" wäre wohl auch korrekt, aber selbst Schiffi merkt, dass diese Aussage nicht klug wäre.
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Re: Querdenken
« Antwort #14443 am: 7. August 2024, 14:22:38 »
Ist jetzt die Zeit des Bücher Schreibens angebrochen? Neben Dr. Dixie hat nun auch der lange Hans ein Buch verbrochen ( der 1. Band in der Reihe "Fröhlich im Widerstand", kommt da also noch mehr?): https://t.me/drdaniellanghans/44037

Thema ist seine Bewerbung als Oberbürgermeister und wie gemein dabei alle zu ihm waren  ::)

Zumindest hat er aus Tobis Kochbuchdebakel gelernt und fragt mal vorher in die Runde, wer denn das Buch kaufen will.
 
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Offline Anmaron

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Re: Querdenken
« Antwort #14444 am: 8. August 2024, 08:49:23 »
Da esse ich lieber direkt Nori und Natto als so ein murkswürdiges Zeug zu essen. Dazu Currysauce und fertig ist.
« Letzte Änderung: 8. August 2024, 08:52:29 von Anmaron »
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 
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